Wie sichere ich die Nachfolge in meinem Unternehmen?

Nach Schätzungen gehen jährlich etwa 70.000 Unternehmen in die nächste Generation über, etwa 20% dieser Unternehmensübergaben misslingen.
 
Jedem Unternehmer ist anzuraten, sich um die Nachfolge in seinem Unternehmen zu kümmern. Tut er das nicht, freut sich das Finanzamt und zusätzlich besteht die Gefahr, daß sein Lebenswerk zerstört wird.
 
Ein einzelkaufmännisches Handelsgeschäft (Unternehmen eines Einzelkaufmanns) wird beim Tod seines Inhabers Teil der Erbmasse. Wird der Erblasser von einem Alleinerben beerbt, so wird das Handelsgeschäft und die Firma von diesem fortgeführt (§ 22 HGB). Komplizierter wird die Geschichte, wenn mehrere Erben, also eine Erbengemeinschaft vorhanden sind. Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen, und schon droht die Gefahr, daß das Unternehmen kaputt geht, weil nicht genug Geld da ist, alle Miterben auszuzahlen.
 
Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer GBR, führt der Tod eines Gesellschafters nach § 727 I BGB grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Um das zu vermeiden, empfiehlt sich eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll ("Fortsetzungsklausel").
 
Durch eine "Nachfolgeklausel" kann das Eintreten eines Dritten in die Gesellschafterstellung vorgesehen werden. Die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag muss aber mit der letztwilligen Verfügung (Testament) abgestimmt werden bzw. übereinstimmen, weil sie sonst leerläuft. Außerdem kann eine "Eintrittsklausel" vereinbart werden, durch die ein Dritter das Recht erhält, durch Erklärung die Gesellschafterstellung des Verstorbenen zu übernehmen. Bei einer Zweipersonengesellschaft helfen allerdings auch diese Klauseln nicht weiter, weil das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft führt.
 
Bei den Personengesellschaften der OHG und der KG führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (§ 131 HGB). Eine Fortsetzungsklausel ist hier also überflüssig.
 
Stirbt der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG, dann wird diese allerdings mit seinem Tod aufgelöst. Die Gesellschafterbeteiligungen sind also nicht vererblich. Den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu. Das kann man aber durch eine anderslautende Klausel im Gesellschaftsvertrag (z.B. eine Nachfolgeklausel) ändern. Beim Tod eines Kommanditisten treten dessen Erben in die Gesellschaft ein (§ 177 HGB, sogenannte "Sondernachfolge").
 
Der Abfindungsanspruch der Erben für den Verlust des Anteils des Erblassers richtet sich nach dem Wert des Gesellschaftsvermögens am Todestag. Im Gesellschaftervertrag kann aber auch eine abweichende Bewertung vereinbart werden.
 
Die Erben haften für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung ist aber nach §§ 1975 BGB beschränkbar. Außerdem können die Erben von der Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschaftern die Freistellung von den Altschulden verlangen (§§ 738, 1922 BGB). Bei der GmbH ist der Gesellschaftsanteil vererblich (§ 15 GmbHG). Mehrere Erben können ihre Rechte nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 GmbHG). Per Gesellschaftsvertrag können die Erben verpflichtet werden, ihre Anteile auf einen bestimmten Nachfolger zu übertragen. Der Verpflichtete sollte dann eine Vergütung erhalten. Durch eine Einziehungsklausel - denkbar und zulässig sogar ohne Entschädigung oder Abfindung - kann die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Verstorbenen geregelt werden. In diesem Fall müssen Pflichtteilsansprüche des Benachteiligten beachtet werden.
 
Durch Gesellschaftsvertrag kann und sollte geregelt werden, dass jeder Gesellschafter einen Ehevertrag hat, demzufolge sein Anteil nicht in das Vermögen des Ehegatten einbezogen bzw. aus der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs herausgenommen wird. Dadurch darf aber keine unvertretbare Verteilung der Scheidungsfolgelasten eintreten (vgl. BGH 11.04.2004, XII ZR 265/02).