Erbrecht und Vermögensnachfolge

Mit seinem eigenen Ende beschäftigt sich niemand gerne. Gleichwohl ist es unvermeidlich - soweit jedenfalls wir wissen, hat noch niemand das ewige Leben erlangt. Schon in den Lehrbüchern zum Römischen Recht heisst es: "Der Tod vernichtet das Subjekt, an welches sich Rechte und Verbindlichkeiten knüpften. Dem Vermögen ist sein Mittelpunkt genommen. Die so gerissene Lücke ist auszufüllen" (Dernburg, Pandekten, Berlin 1901).
 
Dieser bedauerliche Umstand führte zu einem der traditionsreichsten und komplexesten Rechtsgebiete: Dem Erbrecht.
 
Inhaltlich beruht das deutsche Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz wesentlich auf dem Römischen Recht: "Durch die Großartigkeit seines Aufbaus sowohl als auch durch den Reichtum seiner Ausgestaltung und die Feinheit seiner Durchbildung erwies es sich dem noch unfertigen heimischen Rechte gegenüber als weit überlegen, sodaß dieses nur geringen Widerstand leisten konnte." (Emil Strohal, Das deutsche Erbrecht auf Grundlage des BGB, Berlin 1903)
 
Das Erbrecht ist dabei ein ganz wesentlicher Teil unserer persönlichen Freiheit, geschützt durch das Grundgesetz (Art. 14) und zwar aus gutem Grund und in guter Tradition: "Den alten Römern galt das Recht des Individuums, durch seinen letzten freien Willen einen Erben zu ernennen, für eines der vorzüglichsten Freiheitsrechte eines römischen Bürgers" (Bluntschli, Deutsches Privatrecht, München 1864). Von Marx, über den zu Recht vergessen Jakob Rülf (Das Erbrecht als Erbübel im Hinblick auf die zukünftige Entwickelung der menschlichen Gesellschaft, Leipzig 1893), der glaubte, bei blosser Abschaffung des Erbrechtes werde eine "herrliche Zeit der Befreiung und Erlösung unter den Menschen ihren Einzug nehmen, wovon die edeln und begeisterten Männer aller Zeiten … geträumt und geweissagt haben", bis hin zu populistischen Bestrebungen in der aktuellen Politik, wurde immer wieder versucht, sich an den Fleischtöpfen der nachgelassenen Vermögen zu laben. Dabei blühen immer noch Enteignungsfantasien in Think-Tanks und Universitäten, verkauft werden sie uns als "Gerechtigkeitstheorie". Aber auch in bürgerlichen Kreisen wie der Wirtschaftswoche heißt es immer wieder, daß "Eigentum verpflichte" - diese Verpflichtung kann aber nicht bedeuten, seines Eigentums und seines Erbrechtes beraubt zu werden! Jeder Angriff auf das freie Erbrecht ist ein Angriff auf die bürgerlichen Freiheitsrechte und die Besteuerung der Erben ist ein schmerzhafter Eingriff in diese Freiheit, die zu verteidigen besonders wir Rechts- und Fachanwälte berufen sind. Unserer besonderer Ehrgeiz geht dahin, die Erbschaftsteuer für unsere Mandanten gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Was ererbt ist von unseren Vätern - wir dürfen es erwerben, um es zu besitzen:
 
"Der Satz, es giebt kein natürliches, das heißt in der Vernunft gegründetes Erbrecht, wäre das Grab der Industrie und des Nationalreichthums. Das Erbrecht der Familie ruhet mit Nothwendigkeit in der Vernunft..." (von Dalwigk, Karl Friedrich August Philipp, Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts, Bd. 1, Wiesbaden 1820, S. 3)
 
"Die Persönlichkeit des Einzelnen wird gesteigert durch sein Recht der letztwilligen Verfügung. Erst durch seine Vererblichkeit erhält das Eigenthum seinen vollen Werth. In Folge derselben dient es nicht bloß flüchtigem Genuß und eiligem Verthun, wird vielmehr zur dauernden Grundlage des Wohlseins der Familien, welche zu erwerben und zu erhalten verstehen." (Dernburg, Heinrich: Pandekten , 6. Aufl. Band 3: Familien- und Erbrecht, Berlin 1901 S. 95)
 
Den komplexen Fragestellungen, denen sich Mandant und Rechtsanwalt gegenübersehen, wird dabei der Begriff des "Rechts der Vermögensnachfolge" sicher besser gerecht, denn viele weitere Aspekte sind zu bedenken: Gesellschaftsrechtliche, steuerliche, urheberrechtliche, Fragen des Persönlichkeitsrechtes um nur einige zu nennen.
 
Selbst der "Normalfall" des bürgerlichen Ehepaares mit Kindern und einem durchschnittlichen Vermögen gestaltet sich oft schwieriger als vom Erblasser geahnt. Wie kann der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten abgesichert werden? Wie kann er seine Kinder vor der überraschenden Neigung des überlebenden Ehepartners absichern, seine oder ihre Einsamkeit im Spielcasino von Baden-Baden zu bekämpfen? Wie kann er vermeiden, dass die Hälfte seines Vermögens vom Finanzamt aufgefressen wird?
 
Gemeinsam und in mehreren Gesprächen und aufeinanderfolgenden Schritten erstellen wir nach einer vollständigen Bestandaufnahme der Situation und der Wünsche der Mandanten eine tragfähige Nachfolgeplanung. Auf Wunsch unterziehen wir die jeweilige Planung auch regelmäßigen Überprüfungen auf geänderte steuerliche Rahmenbedingungen und nehmen Anpassungen an die sich ändernde, persönliche Lebenssituation vor.
 
Unumgänglich ist der Rat des Anwalts auch im Bereich der Unternehmensnachfolge.
 
Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber, auch Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht, kann nicht nur die Nachfolgeplanung qualifiziert steuerlich begleiten und optimieren, sondern auch Erbschaftsteuererklärungen erstellen, die dabei bestehenden Spielräume nutzen und die - im Vorhinein oft nicht bedachten - Steuerfolgen abmildern. Jan Weber ist außerdem Zertifizierter Berater für Erbschaft- und Schenkungsteuer (DANSEF e.V.) und Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).
 

 


 

 

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