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Die Anschaffungskosten von Hardware wie PC, Drucker, Bildschirm etc. können nicht von vorneherein steuermindernd geltend gemacht werden. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß privat veranlaßte Aufwendungen steuerlich unerheblich sind. Wer mit seinem Computer und der angeschlossenen Peripherie nur private Briefe schreibt, im Internet surft oder Spiele spielt, muß die Kosten für die Geräte voll aus seinem versteuerten Einkommen bestreiten. Wer hingegen sein Gerät nur beruflich nutzt, kann die Kosten entsprechend der anteiligen Nutzungsdauer über die Jahre abschreiben (s.u.).
Inzwischen ist es anerkannt, daß eine Aufteilung von beruflicher und privater Nutzung im Schätzungswege möglich ist. Typisierend kann von jeweils hälftiger Nutzung ausgegangen werden, wobei der Steuerpflichtige einen höheren beruflichen Anteil nachweisen kann (
BFH, Urteil vom 19.2.2004,Az.: VI R 135/01).
Die Abschreibungsdauer ist per Verwaltungsvorschrift festgelegt und beträgt für
Workstation, PC und Notebook: |
3 Jahre |
Drucker: |
6 Jahre |
Monitor: |
6 Jahre |
Scanner: |
6 Jahre |
Großrechner: |
7 Jahre |
Kopierer: |
7 Jahre |
Schreibmaschinen: |
9 Jahre |
Lohn- und Umsatzsteuer fallen bei privater Mitbenutzung eines PC des Arbeitgebers nicht an.
Nach einem Urteil des FG Niedersachsen richtet sich die jährliche Abschreibung für Standard-Software (z.B. MS-Office) nach den Abschreibungsgrundsätzen, die für die eingesetzte Hardware gelten. Dies habe seinen wesentlichen Grund darin, dass die ständig fortschreitende Entwicklung in beiden Bereichen weitgehend parallel verlaufe, weil die Entwicklung der Hardware hinsichtlich Rechnergeschwindigkeit und Speicherkapazität die Ressourcen-Grenzen für die Software-Entwicklung vorgebe, umgekehrt die Software-Entwicklung immer größere Ressourcen des Systems verlange und damit ständig höhere Anforderungen an die Hardware stelle.
Das Update von Standard-Software, so das FG weiter, berechtige jedoch nicht zu einer Vollabsetzung des Restwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.01.2003 Az.: 10 K 82/99).
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2000 vom 16. November 2004 (Az.: 2 K 1431/03) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erstmals zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen für eine (Internet-) Domain-Adresse steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, eine Domain sei ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Internet-Adressen könnten am Markt gehandelt werden, und unterständen – was mittlerweile zivilrechtlich geklärt sei – dem Schutz des Namensrechtes, bzw. dem des Markengesetzes. Das mit der Domain verbundene (Nutzungs-)Recht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung stehe im Vordergrund. Bei den mit dem Erwerb der Domain-Adresse zusammenhängenden Aufwendungen handele es sich daher weder um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch um Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben könne deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräußerung (oder Entnahme) in Betracht kommen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 2004 Az.: 2 K 1431/03).
ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit der weltweiten Verfügbarkeit der im Internet angebotenen Güter und Dienstleistungen. Dabei ist es ertragssteuerlich von Bedeutung, wo ein Unternehmer eine Betriebsstätte unterhält ("Server als Betriebsstätte") während umsatzsteuerlich vor allem die Frage geklärt werden muß, ob eine Leistung im Inland erbracht worden ist und damit der deutschen Umsatzsteuer unterliegt.
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