Die gesetzliche Erbfolge

tritt immer dann ein, wenn keine letztwillige Verfügung verfasst wurde (Testament, Erbvertrag) und in möglicherweise vorhandenen Gesellschaftsverträgen insoweit keine Regelungen enthalten sind. Grundsätzlich gilt, daß in der gesetzlichen Erbolge die eigenen Abkömmlinge den Eltern und Geschwistern immer vorgehen ("Das Gut rinnt wie das Blut" oder, nicht minder anschaulich "Dem Busen nach gehen"). Nichteheliche Kinder sind den ehelichen im Wesentlichen gleichgestellt.
 
Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen des Erblassers immer zu ¼, neben übrigen Verwandten in der Regel ½. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten daneben um ein weiteres ¼.
 

Ein Testament

durchbricht die gesetzliche Erbfolge und macht es dem Erblasser möglich, andere als die gesetzlichen Erben, also Ehegatten oder Verwandte als Erben einzusetzen. Bei Abfassung des Testamentes sind einige Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, ist das Testament in der Regel ungültig.
  • Das Testament muß von Anfang bis Ende handschriftlich verfaßt werden.
  • Es muß mit vollem Namen unterschrieben werden.
  • Ort und Zeit der Abfassung des Testaments sollten ebenfalls festgehalten werden.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es ist zu beachten, daß entscheidende Regelungen in einem Ehegattentestament zu Lebzeiten nur erschwert und nach dem Tode eines Ehegatten oft überhaupt nicht mehr geändert werden können, dann nämlich, wenn es sich um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen handelt. Ein gemeinschaftliches Testament kann sich deshalb anbieten, wenn die Versorgung der gemeinsamen Kinder sichergestellt werden soll: der überlebende Ehegatte kann das geerbte Vermögen dann nicht mehr ohne weiteres den Kindern eines neuen Lebenspartners überlassen.
 
Die Regelungen, die im Testament getroffen werden können, sind vielfältig. Sie können
  • mehrere Erben bestimmen, auch eine Organisation,
  • kleinere Geldbeträge einer Vielzahl von Freunden zukommen lassen,
  • Renten aussetzen,
  • ein lebenslanges Wohnrecht gewähren,
  • Vor- und Nacherben bestimmen,
  • Teilungsanordnungen, z.B. für das Familienheim, treffen

 

Der Widerruf

eines Testamentes ist jederzeit unter Beachtung der obigen Formvorschriften möglich, für das gemeinschaftliche Testament geltend Sonderregelungen.
 

 

Die Enterbung

führt dazu, daß der gesetzliche Erbe, der vom Erblasser nichts oder weniger als seinen gesetzlichen Erbteil zugewendet bekommt, den sog. Pflichtteil geltend machen kann. Der Pflichtteil ist dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Einem gesetzlichen Erben auch noch den Pflichtteil wirksam zu entziehen, ist nur erschwert möglich, etwa bei Mordplänen des zukünftigen Erben.
 
Vieles muß bedacht werden, besonders, wenn im Unternehmen ein Generationenwechsel ansteht. Die emotionale Situation in der Familie ist dabei fast am wichtigsten. Es geht nicht immer nur um Geld, sondern um verletzte Eitelkeiten und jahrelang bebrütete Konflikte. Um so wichtiger ist eine Nachfolgeregelung, die der wirtschaftlichen und menschlichen Situation Rechnung trägt.