![]() |
![]() |
OLG Hamm: Hinweis auf Widerrufsrecht für Ebay-Verkäufer zwingend
Den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht im Fernabsatzgeschäft genügt ein Verkäufer bei Ebay nicht, wenn er diese Hinweise lediglich auf der "Mich"-Seite gibt. Die Belehrungspflichten sind kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen, entschied das OLG Hamm. Der Verbraucher ist klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen, die Hinweise gehören daher auf die Angebotsseite.
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005 Az.: 4 U 2/05
Bundesverfassungsgericht: Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender verfassungswidrig
Nach § 33c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Alleinstehende
ihre erwerbs- oder krankheitsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (§ 33c Abs. 3 EStG) als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich absetzen. Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde
§ 33c Abs. 1 Satz 1 EStG im letzten Halbsatz dahingehend ergänzt, dass
Betreuungskosten nur nach Abzug einer zumutbaren Belastung
berücksichtigt werden. Dies Begrenzung, entschied das Bundesverfassungsgericht, ist verfassungswidrig.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG Abs. 1) gebietet,
Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu
besteuern ("horizontale" Steuergerechtigkeit). Eine verminderte
Leistungsfähigkeit durch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem
Kind muss in diesem Vergleich berücksichtigt werden. Art. 6 Abs. 1 GG
verbietet es, Eltern und alleinerziehende Elternteile gegenüber
Kinderlosen zu benachteiligen.
Kinderbetreuungskosten, die wegen der Erwerbstätigkeit eines allein
stehenden Elternteils zwangsläufig erwachsen, mindern dessen finanzielle
Leistungsfähigkeit. Kinderlose mit gleichem Einkommen haben eine solche
Einbuße an finanzieller Leistungsfähigkeit nicht. Das Gebot der
horizontalen Steuergleichheit sowie das Benachteiligungsverbot aus Art.
6 Abs. 1 GG gebieten daher zumindest, die durch erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten entstandene tatsächliche Minderung der
finanziellen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Sie müssen daher als
zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten
Lebensführung grundsätzlich in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein.
BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 Az.: 2 BvL 7/00
Mietrecht: BGH weicht Vermieterrechte nicht weiter auf
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zur Beweislastverteilung für den Fall geäußert, in dem der wegen Eigenbedarf gekündigte Mieter von seinem Vermieter Schadensersatz verlangt, weil der Eigenbedarf angeblich vorgetäuscht war.
Die Richter urteilten, daß es bei der allgemeinen Beweislastregel verbleibt, die besagt, daß der Anspruchsteller - in diesem Fall der Mieter - die Voraussetzungen seines Anspruches beweisen muß. Er hat also zu belegen, daß sein Vermieter die Eigenbedarfskündigung von Anfang an nur vorgetäuscht hatte. Da ein solcher Beweis naturgemäß sehr schwer zu führen ist, muß allerdings der Vermieter in einem ersten Schritt plausibel und nachvollziehbar zu erklären, aus welchem Grund der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Erst wenn der Vortrag des Vermieters schlüssig erscheint (allerdings ohne daß die vorgebrachten Tatsachen und Umstände bewiesen werden müssen), obliegt dem Mieter der Beweis, daß ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon von Anfang an nicht bestanden hatte.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 Az.: VIII ZR 368/03
BGH: Bei Zahlungsverzug des Mieters auch ordentliche Kündigung möglich
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Mieter, dem der Vermieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, dem Räumungsverlangen die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände entgegenhalten kann.
Die beklagte Mieterin war mit der geschuldeten Miete in Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des Prozesses zahlte das für die Beklagte zuständige Sozialamt die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dessen sonstige Voraussetzungen vorlagen, unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Ob der nachträgliche Ausgleich des Mietrückstands auch die Wirkungen einer auf Zahlungsverzug gestützten ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung entfallen läßt, ist umstritten. Amtsgericht und Landgericht haben dies angenommen und die Klage der Vermieterin daher abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat entschieden, daß ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden läßt, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Eine dem § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachgebildete Vorschrift fehlt bei den Bestimmungen über die fristgemäße Kündigung. Der Senat weist darauf hin, daß die Vorschriften über die fristlose Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen. Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters. Der ordentlichen Kündigung gegenüber kann sich der Mieter – anders als bei der fristlosen Kündigung – auf eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen; auch kann die nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesgerichtshof jedoch nicht möglich. Der Senat hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort wird zu prüfen sein, aus welchen Gründen die Beklagte mit der Zahlung der Miete in Rückstand geraten und ob danach der aufgelaufene Zahlungsrückstand als eine von ihr verschuldete Pflichtverletzung zu werten ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 Az.: VIII ZR 6/04
BGH: Die Mietminderung errechnet sich aus der Bruttomiete
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof einen alten Streit im Mietrecht zugunsten der Mieter entschieden. Bisher bestand Uneinigkeit, ob sich bei einem Mangel der Mietsache die vom Mieter vorzunehmende Minderung der Miete aus der Bruttomiete (Miete inkl. Nebenkosten), der Bruttokaltmiete (Miete inkl. Nebenkosten aber ohne Heizkosten) oder der Nettomiete (Miete ohne Nebenkosten) errechnet. So hatte im entschiedenen Fall der Mieter u.a. wegen Schimmelbefalles die Bruttomiete um 10% gekürzt.
Diese sei rechtens, befand höchste deutsche Zivilgericht und entspräche dem Willen des Gesetzgebers. Außerdem müsse der Mieter dann, wenn die Wohnung vollständig unbrauchbar sei, nicht nur keinen Nettomietzins, sondern auch keine Nebenkosten zahlen. Daher wäre es nicht verständlich, bei geringerer Beeinträchtigung die Nebenkosten nicht ebenfalls anteilig herabzusetzen.
BGH, Urteil vom 06. April 2005 Az.: XII ZR 225/03
Geschäfte müssen beworbene Ware mindestens einen Tag verfügbar halten
Eine Händler, der in seinen Prospekten Sonderangebote bewirbt, muß dafür Sorge tragen, daß diese Produkte auch tatsächlich in ausreichender Menge wenigstens am ersten Verkaufstag verfügbar sind.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung entschied das OLG Hamburg gegen einen großen Lebensmitteldiscounter, der in seinem Prospekt eine besonders günstige Personenwaage und Kerzenleuchter versprach. Bereits um 9 Uhr des ersten Verkaufstages, nur eine Stunde nach Ladenöffnung, waren diese Artikel aber vergriffen. Das, so die Richter, sei wettbewerbswidrig und eine Bewerbung der Artikel nicht zulässig.
OLG Hamburg, Beschluß vom 07.03.2005 Az.: 5 U 99/04
BMF: Umsatzsteuervoranmeldung auch weiterhin in Papierform möglich
Seit 01.01.2005 sind Unternehmer verpflichtet, ihre Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln. Um Härtefälle zu vermeiden, haben sich die deutschen Finanzbehörden darauf verständigt, auch weiterhin Anmeldungen in Papierform zuzulassen. Die Übergangsfrist wurde für Anmeldezeiträume, die bis zum 31.05.2005 enden, verlängert.
BMF-Schreiben vom 28. April 2005, IV A 7 - S 0321 - 34/05
Vorsicht bei Mietwagen nach Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung zwar dem Geschädigten alle Nachteile zu ersetzen, immer wieder kommt es aber zu Streit über die Höhe der Ansprüche nach der Nutzung eines Mietwagens.
Die Autovermieter sind vermehrt dazu übergegangen, ihren Kunden sog. "Unfallersatztarife" anzubieten, die im Vergleich zu den Standardtarifen wesentlich höher liegen. Nach einem Urteil des BGH muß ein solcher Tarif vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur erstattet werden, soweit der Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Soweit das nicht der Fall ist, kommt es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war.
Auch wer nach einem Unfall einen Mietwagen nimmt, obwohl er ihn offenkundig gar nicht benötigt, muss die Kosten hierfür selbst tragen. Diese schmerzliche Erfahrung machte ein Münchner, der auch in der 2. Instanz mit seiner Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.168,87 scheiterte. Denn der Kläger war in 4 Tagen nur 72 km mit dem Wagen gefahren. Die 17. Zivilkammer des LG München I sah die Anmietung eines Mietwagens in einem derartigen Fall nicht als notwendig und die hierfür entstandenen Kosten daher als unverhältnismäßig an. Denn im Taxi hätte eine vergleichbare Fahrtstrecke nur EUR 144, - gekostet, was der Kläger auch nicht bestritten hatte. Diese EUR 144,- hatte die Versicherung daher auch ersetzt. Da das Gesetz nur zur Erstattung des zum Schadensersatz "erforderlichen" Betrags verpflichtet, mussten die Richter beurteilen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch zur Überbrückung der Ausfallzeit des Wagens während der Reparatur unternommen hätte. Sie entschieden, dass ein vernünftiger Mensch, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, niemals einen Kostenaufwand von EUR 16,- pro gefahrenen Kilometer auf sich genommen, sondern das wesentlich günstigere Taxi gewählt hätte.
BGH, Urteil vom 26.10.2004 Az.: VI ZR 300/03
LG München I, Urteil vom 08.04.2005, Az.: 17 S 20753/04
Verkehrsunfall - was tun?
Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
mehr...
BGH: Comeback der Zeitmietverträge
In einer am 26.08.2004 veröffentlichten Entscheidung hat der BGH den befristeten Verzicht auf das Kündigungsrecht auch dann für zulässg erachtet, wenn die Vereinbarung in einem Formularmietvertrag enthalten ist.
Bereits im Dezember 2003 (wir berichteten) erging ein diesbeügliches Urteil, allerdings war der Verzicht dort handschriftlich und individuell vereinbart worden. Der Kündigungsverzicht ist jedoch nur für einen Zeitraum von höchsten vier Jahren zulässig.
BGH, Urteil vom 30.06.2004 Az.: VIII ZR 379/03
BGH, Urteil vom 06.04.2005 Az.: VIII ZR 27/04
BGH: Samstag ist ein Werktag
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich entschieden, daß der Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen ist, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist.
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Rendsburg. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, daß sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung der seit September 2002 an die Beklagte gezahlten Miete begehrt, insgesamt 3.311,59 € nebst Zinsen. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der seit September 2002 gezahlten Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB hätte der Klägerin nur zugestanden, wenn ihre Kündigung das Mietverhältnis das sich nach der vertraglichen Regelung jeweils um ein Jahr verlängerte, wenn es nicht gekündigt wurde bereits mit Wirkung zum 31. August 2002 beendet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Kündigungsschreiben der Klägerin ist nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), die insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiedergegeben ist, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung kommt es grundsätzlich auf deren Zugang beim Kündigungsempfänger an. Die Kündigung war somit verspätet, wenn der 1. Juni 2002 ein Sonnabend bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen war.
Diese nicht unumstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht. Er hat zunächst festgestellt, daß der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt. Diese Bestimmung sollte nach der Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe. Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden. Ob sich die Karenzzeit gemäß § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, da dieser Fall hier nicht vorlag.
Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß sich bisher keine hiervon abweichende Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist.
BGH, Urteil vom 27. April 2005 VIII ZR 206/04