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Unfall - was weiter?

Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
 
Die großen Versicherungen haben es sich auf die Fahnen geschrieben, auch dem Geschädigten eine Dienstleistung zu erbringen und den Schaden „schnell und unbürokratisch" zu regulieren. Doch besteht hier ein deutlicher Interessenkonflikt. Im Falle eines erlittenen Unfalls sollte man sich auf keine schnellen Kompromisse einlassen.
 

Keine schnellen Kompromisse

Der Schädiger und seine Versicherung schulden Wiederherstellung bzw. den dafür erforderlichen, von einem Sachverständigen ermittelten Geldbetrag (bei Bagatellschäden bis ca. 800,00 EUR ist ein Kostenvoranschlag ausreichend). Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug billiger oder auch überhaupt nicht repariert wird. Wird fiktiv nach dem Gutachten abgerechnet, so ist der Schadensersatz allerdings auf höchstens den Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest- (Schrott-) Wert begrenzt.
 
Lediglich die Umsatzsteuer wird nur in dem Umfang erstattet, in dem sie auch angefallen ist, der Wagen also repariert wird. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug kauft. Allerdings war lange umstritten, ob der volle Schadensersatz inkl. Umsatzsteuer verlangt werden kann, wenn der Geschädigte ein Gebrauchtfahrzeug erwirbt, ohne daß Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Nach einem im Juli 2005 veröffentlichten Urteil des BGH kann jedoch auch in diesem Falle der volle Schadensersatz verlangt werden. Dies allein, so das höchste deutsche Zivilgericht, entspreche der Funktion des Schadensersatzes, den früheren Zustand wiederherzustellen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es dann nicht an (externer Link BGH, Urteil vom 01.03.2005 Az: VI ZR 91/04).
 
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens, dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Schrottwertes) übersteigen, werden höchstens 130 % der Wiederherstellungskosten bezahlt - aber nur, wenn der Wagen tatsächlich repariert wird und der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt und nicht etwa alsbald verkauft. Übersteigen die tatsächlichen Wiederherstellungskosten aber die Grenze von 130 %, kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Schrottwertes verlangt werden.
 
Beides - Wiederbeschaffungs- und Restwert - werden durch einen Sachverständigen ermittelt. Dabei ist der Geschädigte regelmäßig berechtigt, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Schädiger bzw. seine Versicherung zu tragen. Auf Sondermärkte im Internet zur Ermittlung des Restwertes muß sich der Geschädigte nicht verweisen lassen (externer Link BGH, Urteil vom 07.12.2004 Az: VI ZR 119/04). Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung ist dabei in der Beweispflicht (externer Link BGH, Urteil vom 12.07.2005 Az: VI ZR 132/04).
 
Bei Neuwagen, die nicht älter als ein Monat sind und eine Laufleistung von nicht mehr als 1000 Km aufweisen und erheblich beschädigt werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des Betrages, der zum Kauf eines Neuwagens notwendig ist. Dies auch dann, wenn eigentlich kein Totalschaden vorliegt: Eine Reparatur entschädigt den Eigentümer eines fast neuwertigen Fahrzeugs nicht genügend. Allerdings muß er sich den neuen Wagen dann auch tatsächlich anschaffen, eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis wird nicht anerkannt.
 
Auch nach perfekt ausgeführter Reparatur in der Vertragswerkstatt bleibt des Fahzeug ein Unfallwagen und ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur noch mit einem gewissen Abschlag zu verkaufen. Diese Wertminderung, vom Sachverständigen ermittelt, muß der Schädiger und seine Versicherung ebenfalls erstatten.
 
Bergungs- und Abschleppkosten in die nächste Fachwerkstatt sind ebenfalls erstattungsfähig. Ein Abschleppen über eine längere Strecke in die „Werkstätte meines Vertrauens" wird in der Regel nicht ersetzt.
 

Vorsicht bei Ersatzwagenanmietung

Wird das Fahrzeug tatsächlich repariert, stellt sich die Frage nach Erstattung der Mietwagenkosten und einer Nutzungsausfallentschädigung. Insbesondere bei den Mietwagenkosten sind einige Voraussetzungen zu beachten, ohne deren Vorliegen die Kosten nicht erstattungsfähig sind:
 


Wer kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sie kann nur verlangt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Zur Errechnung dieses Betrages bedient sich die Praxis verschiedener Tabellen, insbesondere der von Sanden/Danners/Küppersbusch. Wie hoch die jeweilige Entschädigung dann ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und kann von Ihrem Rechtsanwalt berechnet werden.
 

Rechtsanwaltskosten werden erstattet

Die Rechtsanwaltskosten sind vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung ebenfalls zu erstatten.
 
Daneben gibt es eine große Anzahl von ersatzfähigen Positionen, deren Darstellung den Rahmen aber sprengen würde. Es sei nur das Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Unterhaltsschäden genannt.
 


 

 

 

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