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Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
Die großen Versicherungen haben es sich auf die Fahnen geschrieben, auch dem Geschädigten eine Dienstleistung zu erbringen und den Schaden „schnell und unbürokratisch" zu regulieren. Doch besteht hier ein deutlicher Interessenkonflikt. Im Falle eines erlittenen Unfalls sollte man sich auf keine schnellen Kompromisse einlassen.
Der Schädiger und seine Versicherung schulden Wiederherstellung bzw. den dafür erforderlichen, von einem Sachverständigen ermittelten Geldbetrag (bei Bagatellschäden bis ca. 800,00 EUR ist ein Kostenvoranschlag ausreichend). Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug billiger oder auch überhaupt nicht repariert wird. Wird fiktiv nach dem Gutachten abgerechnet, so ist der Schadensersatz allerdings auf höchstens den Differenzbetrag von Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest- (Schrott-) Wert begrenzt.
Lediglich die Umsatzsteuer wird nur in dem Umfang erstattet, in dem sie auch angefallen ist, der Wagen also repariert wird. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug kauft. Allerdings war lange umstritten, ob der volle Schadensersatz inkl. Umsatzsteuer verlangt werden kann, wenn der Geschädigte ein Gebrauchtfahrzeug erwirbt, ohne daß Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Nach einem im Juli 2005 veröffentlichten Urteil des BGH kann jedoch auch in diesem Falle der volle Schadensersatz verlangt werden. Dies allein, so das höchste deutsche Zivilgericht, entspreche der Funktion des Schadensersatzes, den früheren Zustand wiederherzustellen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es dann nicht an (
BGH, Urteil vom 01.03.2005 Az: VI ZR 91/04).
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens, dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Schrottwertes) übersteigen, werden höchstens 130 % der Wiederherstellungskosten bezahlt - aber nur, wenn der Wagen tatsächlich repariert wird und der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt und nicht etwa alsbald verkauft. Übersteigen die tatsächlichen Wiederherstellungskosten aber die Grenze von 130 %, kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Schrottwertes verlangt werden.
Beides - Wiederbeschaffungs- und Restwert - werden durch einen Sachverständigen ermittelt. Dabei ist der Geschädigte regelmäßig berechtigt, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Schädiger bzw. seine Versicherung zu tragen. Auf Sondermärkte im Internet zur Ermittlung des Restwertes muß sich der Geschädigte nicht verweisen lassen (
BGH, Urteil vom 07.12.2004 Az: VI ZR 119/04). Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung ist dabei in der Beweispflicht (
BGH, Urteil vom 12.07.2005 Az: VI ZR 132/04).
Bei Neuwagen, die nicht älter als ein Monat sind und eine Laufleistung von nicht mehr als 1000 Km aufweisen und erheblich beschädigt werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung des Betrages, der zum Kauf eines Neuwagens notwendig ist. Dies auch dann, wenn eigentlich kein Totalschaden vorliegt: Eine Reparatur entschädigt den Eigentümer eines fast neuwertigen Fahrzeugs nicht genügend. Allerdings muß er sich den neuen Wagen dann auch tatsächlich anschaffen, eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis wird nicht anerkannt.
Auch nach perfekt ausgeführter Reparatur in der Vertragswerkstatt bleibt des Fahzeug ein Unfallwagen und ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur noch mit einem gewissen Abschlag zu verkaufen. Diese Wertminderung, vom Sachverständigen ermittelt, muß der Schädiger und seine Versicherung ebenfalls erstatten.
Bergungs- und Abschleppkosten in die nächste Fachwerkstatt sind ebenfalls erstattungsfähig. Ein Abschleppen über eine längere Strecke in die „Werkstätte meines Vertrauens" wird in der Regel nicht ersetzt.
Wird das Fahrzeug tatsächlich repariert, stellt sich die Frage nach Erstattung der Mietwagenkosten und einer Nutzungsausfallentschädigung. Insbesondere bei den Mietwagenkosten sind einige Voraussetzungen zu beachten, ohne deren Vorliegen die Kosten nicht erstattungsfähig sind:
Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges muß erforderlich sein, dies ist z.B. nicht der Fall, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nur für den kurzen Weg zur Arbeit nutzt. Denn wer nach einem Unfall einen Mietwagen nimmt, obwohl er ihn offenkundig gar nicht benötigt, muss die Kosten hierfür selbst tragen. Diese schmerzliche Erfahrung machte ein Münchner, der nun auch in der 2. Instanz mit seiner Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.168,87 scheiterte. Denn der Kläger war in 4 Tagen nur 72 km mit dem Wagen gefahren. Die 17. Zivilkammer des LG München I sah die Anmietung eines Mietwagens in einem derartigen Fall nicht als notwendig und die hierfür entstandenen Kosten daher als unverhältnismäßig an. Denn im Taxi hätte eine vergleichbare Fahrtstrecke nur EUR 144, - gekostet, was der Kläger auch nicht bestritten hatte. Diese EUR 144,- hatte die Versicherung daher auch ersetzt. Da das Gesetz nur zur Erstattung des zum Schadensersatz "erforderlichen" Betrags verpflichtet, mussten die Richter beurteilen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch zur Überbrückung der Ausfallzeit des Wagens während der Reparatur unternommen hätte. Sie entschieden, dass ein vernünftiger Mensch, der die Kosten selbst hätte tragen müssen, niemals einen Kostenaufwand von EUR 16,- pro gefahrenen Kilometer auf sich genommen, sondern das wesentlich günstigere Taxi gewählt hätte (LG München I, Urteil vom 08.04.2005, Az.: 17 S 20753/04).
Es sollte immer ein Fahrzeug der nächstniedrigeren Fahrzeugklasse angemietet werden: auch bei neuen Fahrzeugen findet sonst womöglich ein Abzug von ersparten Eigenaufwendungen statt.
Der Geschädigte ist gehalten, bei aufällig hohen Mietwagenkosten eines Anbieters Vergleichsangebote einzuholen. Die Autovermieter sind vermehrt dazu übergegangen, ihren Kunden sog. "Unfallersatztarife" anzubieten, die im Vergleich zu den Standardtarifen wesentlich höher liegen. Nach einem Urteil des BGH muß ein solcher Tarif vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer nur erstattet werden, soweit der Tarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Soweit das nicht der Fall ist, kommt es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (
BGH, Urteil vom 26.10.2004 Az.: VI ZR 300/03 und
BGH, Urteil vom 19.4.2005 Az: VI ZR 37/04).
Der Geschädigte trägt dabei die Beweislast für Notwendigkeit eines höheren Tarifes. Ob und in welcher Höhe der Aufschlag des Mietwagenunternehmens gerechtfertigt war, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln, ggfls. kann eine Schätzung erfolgen (
BGH, Urteil vom 25.10.2005 Az.: )
Der Geschädigte muß die Dauer des Mietwagengebrauchs gering halten und bei Verzögerungen, z.B. des Gutachters, auf schnellere Bearbeitung drängen.
Wer kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sie kann nur verlangt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Zur Errechnung dieses Betrages bedient sich die Praxis verschiedener Tabellen, insbesondere der von Sanden/Danners/Küppersbusch. Wie hoch die jeweilige Entschädigung dann ausfällt, ist eine Frage des Einzelfalls und kann von Ihrem Rechtsanwalt berechnet werden.
Die Rechtsanwaltskosten sind vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung ebenfalls zu erstatten.
Daneben gibt es eine große Anzahl von ersatzfähigen Positionen, deren Darstellung den Rahmen aber sprengen würde. Es sei nur das Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Unterhaltsschäden genannt.
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