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14.07.2011

BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar


Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
 
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
 
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
 
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".
 
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
 
externer Link  BFH, Urteil vom 12.05.11 Az.: VI R 42/10



 

13.07.2011

OLG Bremen: Ausländische Erbscheine können nicht anerkannt werden


Wird nach einem Erbfall die Berichtigung des Grundbuches (Eintragung des Erben als Eigentümer) notwendig, so ist ein Erbschein bei dem zuständigen deutschen Nachlaßgericht zu beantragen. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen sind ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht) nicht anzuerkennen.
 
externer Link  OLG Bremen, Beschluß vom 19.05.2011 Az.: 3 W 6/10



 

20.06.2011

BGH zum Behindertentestament


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2011 entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Kindes, das Sozialleistungen bezieht, grundsätzlich nicht sittenwidrig ist. Damit wird ein Schlussstrich unter einen jahrelangen Streit gesetzt. Trotz der in dieser Richtung verweisenden bisherigen Rechtssprechung waren Unsicherheiten verblieben.
 
Behinderten-Testamente mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung sind nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge der Eltern für das Wohl des Kindes. Darüber hinaus hat der BGH jetzt entschieden, dass eine Überleitung des Ausschlagungsrechtes auf das Sozialamt zur Erlangung des Pflichtteils nicht möglich ist.
 
Eltern behinderter Kinder können somit künftig sog. Behinderten-Testamente errichten, ohne darüber in Sorge zu geraten, dass der Pflichtteil dann trotzdem beim Sozialamt landet. Vorsicht ist allerdings auch in Zukunft geboten, weil nicht jeder Fall mithilfe eines aus dem Internet heruntergeladenen Mustertestaments lösbar und daher anwaltlicher Rat in jedem Fall weiterhin zu empfehlen ist.
 
externer Link  BGH Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10



 

16.06.2011

BFH: Abfindung an den potentiellen Erben nicht in jedem Falle erbschaftsteuerpflichtig


In einem soeben veröffentlichen Urteil hat der BFH entschieden, daß nicht jede Abfindung, die mit einem Erbfall zusammenhängt, auch der Erbschaftsteuer unterliegt.
 
Im entschiedenen Fall war zwischen mehreren potentiellen Erben streitig, wer Alleinerbe der Erblasserin geworden war, die verschiedene, jeweils anderlautende Testamente hinterlassen hatte. An eine der Parteien wurde schließlich eine Abfindung gezahlt, der weichende Erbe verpflichtete sich im Gegenzug, nicht mehr zu bestreiten, daß die andere Partei Alleinerbe geworden sei.
 
Weil die Zahlung der Abfindung zwar "im Zusammenhang" mit dem Erbfall stand, aber nicht "aufgrund" des Erbfalls geleistet wurde, verneinte der BFH eine Erbschaftsteuerpflicht.
 
In der Praxis ergeben sich hieraus äußerst interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
 
externer Link  BFH Urteil vom 4.5.2011, II R 34/09



 

28.10.2010

LG Hamburg: Schadensersatz für Filesharing lediglich 15 Euro pro Lied


> " Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
 
Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh' dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen". Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt.
 
Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.
 
Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.
 
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) - den Beklagten zu 1) - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte zu 1) sei zwar als sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet
 
Landgericht Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az.: 308 O 710/09



 

29.07.2010

Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig


Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.
 
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.
 
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
 
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.
 
Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.
 
Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
 
In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
 
externer Link  BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09



 

13.01.2010

BFH hält an Rechtsprechung zu Scheinrenditen fest


Mit Urteil vom 16.03.2010 hat der Bundesfinanzhof ein weiteres Mal entschieden, dass betrogene Anleger, die Gutschriften aus Schneeballsystemen erhalten, hieraufbereits dann der Einkommensteuer bezahlen müssen, wenn der Betreiber des Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung zum Zufluss von sog. "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.
 
Im Streitfall hatten sich Ehegatten mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage beteiligt, die sich letztlich als sog. Schneeballsystem entpuppte. In den Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche Auszahlungen (Zinsen) in Höhe von ca. 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene und sofort wiederangelegte Erträge in Höhe von 176.960 DM.
 
Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen von ca. 195.000 DM sind nach Auffassung des BFH den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Grundsätzlich gilt das auch für die stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine "Scheinrendite" erhält. Ob die "Scheinrendite" dem Anleger zugeflossen ist, hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner (hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.
 
Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen Scheinrenditen tatsächlich hätten vereinnahmen können, zumal angesichts des Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen..
 
externer Link  BFH, Urteil vom 16.3.2010, VIII R 4/07



 

13.01.2010

BFH Gutachterkosten im Erbfall abzugsfähig


Mit Urteil vom 09.12.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Sachverständigenkosten zur Bewertung von Nachlassgrundstücken bei der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 V Nr. 3 S. 1 ErbStG zu bewerten und abzugsfähig sind. Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anfallenden Aufwendungen gehören danach auch die Auslagen eines Gutachters, der die Nachlassgegenstände bewertet, sofern auf dieser Grundlage der jeweilige Nachlassgegenstand aus der Erbengemeinschaft in das Alleineigentum des Miterben überführt werden soll. Bei vorhandenem Grundbesitz sind auch die Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für anwaltliche Beratung und Vertretung des jeweiligen Miterben bei der Erbauseinandersetzung nebst Gerichtskosten zu berücksichtigen.
 
externer Link  BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 37/08



 

13.01.2010

BFH erweitert Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen


Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.
 
Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als "EDV-Controller" tätig war, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.
 
Der für diese Revision (Az. VI R 94/01) zuständige VI. Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des FG hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen.
 
Der Große Senat ist der Auffassung des vorlegenden Senats gefolgt: Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
 
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
 
Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.
 
Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).
 
externer Link  BFH, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06



 

21.10.2009

Neues zur Zuwendung eines Familienheimes aus dem Steuerrecht


Durch die Reform des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts 2008/2009 hat der die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten regelnde § 13 I Nr. 4 a ErbStG im Wesentlichen drei Änderungen erfahren:
 
1. Künftig fallen auch Familienheime in den Mitgliedsstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes unter das Privileg der vorgenannten Regelung,ebenso eingetragene Lebenspartner. Nicht ausschließlich selbst genutzte Immobilien werden anteilig freigestellt.
 
2. Nach § 13 I Nr. 4 b ErbStG bleibt künftig auch der Erwerb eines Familienheimes von Todes wegen durch den Ehepartner steuerfrei.
 
3. In begrenztem Rahmen bleibt nach § 13 I Nr. 4 c ErbStG auch der Erwerb des Familien-heims von Todes wegen durch Kinder und Enkel steuerbegünstigt. Das Gesetz sieht eine anteili-ge Freistellung vor. Lediglich der Teil der Wohnfläche, der 200 m² übersteigt, unterliegt der Be-steuerung. Wie beim Erwerb durch Kinder entfällt aber die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Näheres in ZErb 2009, S. 2632 ff.



 

20.10.2009

Neuerungen im Erbrecht zum 01.01.2010


1. Wahlrecht des beschwerten Pflichtteilsberechtigten
 
Die bisherige Abgrenzung der Quoten- von der Werttheorie im § 2306 BGB (Beschränkungen und Beschwerungen eines Pflichtteils) fällt künftig weg. Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er den (beschwerten) Erbteil haben will oder - nach Ausschlagung - den Pflichtteil.
 
2. Ratenweise Anrechnung statt Alles oder Nichts
 
Nach der bisherigen sog. Fallbeil-Methode des § 2325 BGB wurde eine Schenkung nicht berücksichtigt bzw. umgerechnet, wenn noch keine 10 Jahre vergangen waren. Neuerdings gilt ein Pro-rata-temporis-Modell. Danach wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.
 
3. Neuregelegung der Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff.
 
Der in der Praxis bedeutungslose Tatbestand der Pflichtteilsentziehung wegen einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder wegen eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels fällt künftig weg. Hinzu kommt § 2333 I Nr. 4 BGB, die Entziehungsmöglichkeit wegen einer vorsätzlichen Straftat des Pflichtteilsberechtigten, die zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr ohne Bewährung geführt hat und derentwegen die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.
 
4. Stundung des Pflichtteilsanspruches
 
Künftig ist eine Pflichtteilsstundung auch dann möglich, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige (bisher ungewöhnliche) Härte darstellen würde. Außerdem kann künftig jeder pflichtteilsbelastete Erbe die Stundung beantragen (bislang nur ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe).
 
5. Neues Verjährungsrecht
 
Bislang unterlagen erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 I Nr. 2 BGB). Künftig richten sich die erbrechtlichen Verjährungsregeln grundsätzlich nach den §§ 195 ff. BGB, Verjährung also in drei Jahren, beginnend mit dem Jahresende ab Entstehung und Kenntnis des Anspruchs oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren weiterhin ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an (§ 199 a BGB III).
 
6. Ausgleichsanspruch für Pflegeleistungen, § 2057 a BGB
 
Künftig wird der bestehende § 2057 a I S. 2 BGB dahingehend erweitert, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob das pflegende Kind unter Verzicht auf berufliches Einkommen gepflegt hat oder nicht.



 

14.08.2009

BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken^abgestellte Kraftfahrzeuge


Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
 
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
 
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
 
Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08



 

10.07.2009

Fallstricke beim Ablauf einer Teilungsversteigerung


Manche Miterben schrecken vor dem Antrag auf eine Teilungsversteigerung zurück, nicht nur weil die Versteigerung des Elternhauses oder einer sonstigen geerbten Immobilie als unanständig empfunden wird, sondern in der Regel, weil das Verfahren ungewohnt und für den Unkundigen undurchsichtig ist. Wie zum Beispiel kann die Verpflichtung zur Übernahme bestehender Belastungen durch den Ersteher umgangen bzw. vermieden werden? In welcher Form und Höhe muss Sicherheit geleistet werden? Diese und andere Problembereiche werde abgehandelt von Wolfgang Roth in NJW Spezial 2009, 439 ff..



 

10.07.2009

Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO


kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden und nicht über das Widerspruchsverfahren nach § 900 IV ZPO, weil § 785 als lex specialis vorgeht (LG Lübeck, NJW Spezial 2009,440).



 

10.07.2009

Pflicht des Testamenstvollstreckers zur Kündigung seines Amtes


In einem Leitartikel der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2009, 2081 ff) geht der renommierte Bochumer Professor Dr. Karlheinz Mutscheler der Frage nach, ob der Testamentsvollstrecker, der von Gesetzes wegen - anders als der Insolvenzverwalter, Pfleger, Vormund oder Nachlassverwalter - ein freies Kündigungsrecht hat, auf das Kündigungsrecht verzichten oder sich zum Verzicht darauf verpflichten kann. Beide Fragen werden im Ergebnis bejaht, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Pflicht nicht einklagbar, sondern bei Nichterfüllung nur durch Schadensersatz sanktionierbar ist.



 

10.06.2009

Unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden


Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
 
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
 
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
 
Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen müssen.
 
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08



 

16.01.2009

Reform der Erbschaftssteuer


Nach langen politischen Auseinandersetzungen konnten die Änderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung nun doch noch zum 1. 1. 2009 in Kraft treten. Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.
 

07.10.2008

Verwaltungsgericht Münster: Keine GEZ für privaten PC


Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit - erstmals in NRW - einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben. Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006 festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war, Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007) forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der "Onliner" und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle. Az.: 7 K 1473/07 (nicht rechtskräftig)
 
VG Münster, Az.: 7 K 1473/07



 

20.11.2007

AG Köln: Singen kostet bis auf weiteres nichts


Auch im Zeitalter des Internet wird vor Gericht noch so manche analoge Schlacht geschlagen. So hatte das AG Köln über die Frage zu befinden, ob das gemeinsame Singen von urheberrechtlich geschützen Liedern eine "öffentliche Darbietung" darstellt und somit urheberrechtlich relevant ist.
 
Das AG Köln verneinte: Das gemeinsame Singen einer Studentenverbindung, selbst mit Klavierbegleitung, ist urheberrechtsfrei. Gaudeamus igitur...
 
externer Link  AG Köln, Urteil vom 27.09.2007 Az.: 137 C 293/07



 

18.11.2006

BGH: Fremde Marke als Metatag unzulässig


Meta-Tags sind Bestandteil des HTML-Quellcodes der angezeigten Webseiten. Sie sind im Browser allerdings nicht sichtbar, sondern sollen vor allem den bekannten Suchmaschinen (Google, Yahoo, etc.) Informationen über den Inhalt der Seiten geben. Je nach verwendeten Stichwörtern in den Meta-Tags bekommen die Nutzer der Suchmaschinen die entsprechenden Seiten angezeigt. Nur in den seltensten Fällen durchsuchen echte Menschen das Internet, diese Aufgabe wird von Suchprogrammen, den „Spidern" übernommen. Diese Programme lassen sich naturgemäß leichter überlisten, was dazu führt, daß einige Webseitenbetreiber in die Meta-Tags die Markennamen berühmter Unternehmer aufnehmen und damit auch höhere Zugriffszahlen auf ihre Seiten erzielen.
 
Inwieweit die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags oder Blindtexten zulässig ist, war lange umstritten. Die Mehrheit der Gerichte neigte zur Aufassung, daß die Benutzung einer fremden Marke als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites eine Rechtsverletzung darstellt (z.B. externer Link  OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 Az.: 3 U 34/02 ). Inzwischen hat sich der Bundesgerichtshof dieser Ansicht angeschlossen.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 18.5.2006, Az: I ZR 183/03



 

26.10.2006

BFH: Nur echte Spenden an den eigenen Verein sind steuerlich absetzbar


Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Zuweisung eines Mitglieds an seinen eigenen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar sei. In zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte der Kläger neben einem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende" von 15 000 DM geleistet.
 
Mit Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03 versagte der BFH einen Steuerabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden gem. § 10b EStG steuerlich absetzbar.
 
Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung setze aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug sei schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein müsse. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheide bei einer einheitlichen Gegenleistung aus.
 
Im Streitfall habe die Gesamtheit der Clubmitglieder gruppen-eigennützige Zwecke privater Lebensgestaltung verfolgt. Die zu beurteilende Zuwendung beruhe darauf, dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer Clubaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. "Spenden", die letztlich nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen, fehle die Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen steuerbegünstigten Zwecke.
 
externer Link  Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. August 2006 Az.: XI R 6/03



 

13.09.2006

BFH: Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser nicht verfassungswidrig


Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05 entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) war abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe. Dem ist bereits das Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht angeschlossen und liefert dazu auch eine ausführliche Begründung.
 
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer habe einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits enthalte er aber auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen. Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der Grundsteuer nicht erfordern.
 
externer Link  Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli Az.: 2006 II R 81/05
Weitere Informationen über die Grundsteuer



 

25.08.2006

OVG Saarland: Nachlaß kann vor dem Sozialamt geschützt werden


Wer als Sozialhilfeempfänger Vermögen erbt, muß damit rechnen, daß dieses Vermögen auf die Sozialhilfe (jetzt Alg II) angerechnet wird oder gewährte Leistungen zurückgefordert werden.
 
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgerichtes kann ein Erblasser diese unangenehme Folge jedoch vermeiden, wenn er wirksam eine Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens der Erben anordnet und eine "sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Vermögens zur Auflage macht.
 
OVG Saarland, Urteil vom 17.03.2006 Az.: 3 R 2/05



 

22.08.2006

Kammergericht: Widerrufsbelehrung in Textform kann nicht auf einer Angebotsseite erfolgen


Weitreichende Folgen dürfte ein Urteil des höchsten Gerichtes des Landes Berlin zeitigen. Danach sind gewerbliche Händlern verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung den Kunden vor Vertragsschluß mindestens per Email zu kommen zu lassen, die Abrufbarkeit auf einer Webseite genügt nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Widerrufsfrist nur zwei Wochen beträgt. Erhält der Kunde die Belehrung mit der Ware, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat, auch dieses ist auf den Webseiten mitzuteilen.
 
Entsprechende Widerrufsbelehrungen auf Internetseiten (z.B. Ebay) sollten unbedingt angepaßt werden.
 
externer Link  KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 Az. 5 W 156/06



 

13.07.2006

OLG Oldenburg: Ebay-Bewertung kann Persönlichkeitsrecht verletzen


Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat ein in der Wesermarsch ansässiges Unternehmen zur Rücknahme eines negativen Kommentars nach einer Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay verurteilt. Geklagt hatte eine Frau aus dem Rhein-Main-Gebiet, die sich durch die vom Vertragspartner ins Netz gestellte Äußerung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
 
Die Klägerin hatte im Oktober 2004 auf der Internet-Versteigerungsplattform ein Laufband für rund 900 Euro erworben. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte sie Mängel. Die Firma, die das Laufband angeboten hatte, erkannte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin in dem Bewertungsforum von eBay dann die zitierte Äußerung. Die Klägerin nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“.
 
Vom Landgericht Oldenburg war die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung abgewiesen worden. Anders entschied nun der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg und verurteilte die Beklagte, der Rücknahme der negativen Bewertung zuzustimmen. Die Klägerin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin sei als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Umstände verschwiegen würden, aufgrund derer die Vertragsdurchführung gescheitert ist. Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, werde im Sinnzusammenhang des Kommentars auch von einem juristischen Laien so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Bei einem Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten zur Mangelfreiheit des Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben.
 
Entsprechende Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin durch die Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebe die Widerrechtlichkeit der Äußerung nicht auf.
 
externer Link  OLG Oldenburg: Urteil vom 3. April 2006; Az.: 13 U 71/05



 

21.06.2006

Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer nicht angenommen


Die seit dem 01. August 2005 am Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer (Az.: 1 BvR 1644/05) ist mit Beschluß vom 21.06.2006 nicht zur Entscheidung angenommen worden.
 
Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von Ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke gewandt. Sie waren der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beriefen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit sogenannter "Sollertragssteuern" geäußert. Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer der Heidelberger Steuerrechtskanzlei Weber und Partner mitteilten, erging der Beschluß ohne Begründung.
 
externer Link  Weiterführende Informationen



 

07.06.2006

BGH erleichtert die Kündigung unpünktlich zahlender Mieter


Nach geltender Gesetzeslage ist eine außerordentliche Kündigung von Wohnraum bei verspäteten Mietzahlungen für einen Vermieter nur unter engen Voraussetzungen möglich. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH die Kündigung von säumigen Mietern deutlich erleichtert.
 
Mieter, die regelmäßig unpünktlich zahlen, verletzen ihre vertraglichen Pflichten so schwer, daß nach einer Abmahnung und dennoch weiterer, unpünktlicher Zahlung ohne weiteres eine Kündigung ausgesprochen und die Rümung der Mietwohnung durchgesetzt werden kann.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 11.01.2006 Az.: VIII ZR 364/04



 

31.05.2006

In eigener Sache:


Wir gratulieren unserem Seniorpartner, Rechtsanwalt Nils Weber zum Erwerb des Titels Fachanwalt für Erbrecht!



 

16.03.2006

Bundesverfassungsgericht macht Rückzieher: Kein Halbteilungsgrundsatz in der Einkommenssteuer


Mit Beschluß vom 18.01.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Herabsetzung seiner Steuerlast von fast 60% der Einkünfte begehrte.
 
Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf den Vermögenssteuerbeschluß aus dem Jahre 1995, in dem der 2. Senat den sog. "Halbteilungsgrundsatz" aufgestellt hatte.
 
externer Link  Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
externer Link  Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. Januar 2006 Az.: 2 BvR 2194/99



 

15.03.2006

Weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer


Wie der Branchendienst "Markt intern" berichtet, ist eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer anhängig gemacht worden. Die neue Beschwerde wendet sich auch gegen die Grundsteuer für fremdvermietete Wohnungen, während die von der Heidelberger Kanzlei Weber & Partner eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer (Az.: 1 BvR 1644/05) für eigengenutzte Immobilien seit letztem Jahr vor dem höchsten deutschen Gericht anhängig ist.
 
externer Link  Pressemitteilung Markt intern



 

09.03.2006

BGH: Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter Kopien der Abrechnungesbelege zu übersenden


In einem am 08.03.2006 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen - wie es auch der Mieter, dem der Vermieter während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte - vorgebeugt werden. Dieses Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem Mieter stets auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien zu überlassen hätte. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht. Dass dem Mieter die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte bereits die Vorinstanz festgestellt.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 8. März 2006 Az.: VIII ZR 78/05



 

01.03.2006

BFH: Fahrtenbuch nur bei zeitnahen und nicht ohne weiteres abänderbaren Eintragungen ordnungsgemäß


Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Mit Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war. In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.
 
externer Link  BFH, Urteil vom 9. November 2005 Az.: VI R 27/05 (Fahrtenbuch aus losen Zetteln)
externer Link  Urteil vom 16. November 2005 Az.: VI R 64/04 (Fahrtenbuch mit MS-Excel)



 

23.01.2006

Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: Verwaltungsgericht Düsseldorf weist Klagen ab


Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat mehrere Verfahren betreffend die Heranziehung zur Grundsteuer entschieden.
 
Mit den Klagen wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der Grundsteuer als "Sonder-Vermögenssteuer" nur für Grundbesitzer verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es das Vermögenssteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer eine sogenannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts hat daraus hergeleitet, dass die für sogenannte Sollertragssteuern (z. B die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen gelten.
 
externer Link  VG Düsseldorf, Urteile vom 23.01.2006 Az.: 25 K 2643/05 u.a.



 

09.12.2005

Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: OFD Koblenz reagiert


Die OFD Koblenz hat mit einer Pressemitteilung vom 08.12.2005 bekanntgegeben, daß sie beabsichtigt, die Bearbeitung der eingehenden Einsprüche und Anträge bis zur Entscheidung des BVerfG zurückzustellen.
 
externer Link  OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 08.12.2005
 
Weiterführende Informationen: externer Link  www.grundsteuer.com



 

06.12.2005

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für einen Computerkurs können Werbungskosten sein


Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 24. Oktober 2005 hat das FG Rheinland-Pfalz zu der häufig gestellten Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
 
Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der als Lagerarbeiter beschäftigte Kläger einen EDV–Kurs besuchte ohne privat einen eigenen Computer zu besitzen (Aufwendungen rd. 3.300.- DM). Zunächst legte er eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, nach der der Computerkurs „begrüßt“ würde, da diese „Weiterbildung“ für den Arbeitsbereich „nützlich“ sei. Auf den Einwand des Finanzamts, dass die erlernten Kenntnisse bei dem heutigen Stand der Technik zum Allgemeinwissen gehörten, legte der Kläger eine weitere Bescheinigung des Arbeitgebers vor, aus der sich ergab, dass die PC–Schulung (Office-Paket) zwingend notwendig gewesen sei, da die notwendigen Grundkenntnisse, welche der Kläger an seinem Arbeitsplatz benötige, nicht vorhanden gewesen seien.
 
Trotz dieser Bescheinigungen vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Bei den Aufwendungen für den EDV–Kurs handele es sich zwar um Mischkosten, die nur insoweit abzugsfähig seien, als sie klar und eindeutig der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuordenbar seien. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten diesen Anforderungen jedoch nicht, es sei auch nicht dargelegt worden, welche Art von Software im Bereich des Lagerwesens beim Arbeitgeber eingesetzt werde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kurs mit einer Abschlussprüfung und der Erteilung eines Abschlusszertifikats habe abgeschlossen werden müssen.
 
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend machte, im vorliegenden Fall könne ja gar keine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung erfolgen, da er privat keinen Computer besitze, war vollen Umfangs erfolgreich.
 
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die ablehnende Haltung des Finanzamts sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ergebe sich ein objektiver Zusammenhang des Kurses mit der Berufstätigkeit, da die PC-Schulung zwingend erforderlich gewesen sei, denn die am Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse seien bei dem Kläger nicht vorhanden gewesen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber erst in einer zweiten Bescheinigung deutlich(er) zum Ausdruck gebracht habe, dass der Computerkurs notwendig und erforderlich gewesen sei, mindere den Beweiswert der Bescheinigungen nicht. Denn auch das Finanzamt bestreite nicht und gehe davon aus, dass der Kläger als Lagerist an seinem Arbeitsplatz mit Computern zu arbeiten habe.
 
Die Aufwendungen seien auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden, da der Kläger unstreitig nicht über einen privaten Computer verfüge. Die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe die Berücksichtigung als Werbungskosten nicht aus. Auch der Umstand, dass der Kläger den Kurs mit einer Prüfung und einem entsprechendem Zertifikat abgeschlossen habe, spreche nicht gegen, sondern sogar für die berufliche Veranlassung. Das Zertifikat weise entsprechende Qualifikationen nach, wofür es regelmäßig nur im beruflichen Bereich ein Erfordernis gebe.
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2005 Az.: 5 K 1944/03



 

13.11.2005

BGH: "Schenkkreise" sind sittenwidrig - Geld kann zurückverlangt werden


Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen, die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten gezahlt hat.
 
Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
 
In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis" ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später "Beschenkter" werden. Nach Auffassung des BGH kann der Kläger von den Beklagten die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
 
Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreise" waren anstößig, weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten - zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das "Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des "Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138 Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden - behalten dürften.
 
BGH, Urteile vom 10. November 2005 Az.: externer Link  III ZR 72/05 und externer Link  III ZR 73/05



 

10.11.2005

BVerfG: Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig


Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind nichtig, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
 
Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient. Nach den maßgeblichen Meldegesetzen, auf die die Satzung verweist, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die seit 1998 geltende Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist mit der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover inhaltlich weitgehend identisch.
 
Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen wohnte jeder der Beschwerdeführer in seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Landeshauptstadt Hannover bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die Beschwerdeführer für die Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer. Ihre dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.
 
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.
 
Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an die melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.
 
Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist.
 
externer Link  BVerfG Beschluss vom 11. Oktober 2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03



 

02.11.2005

Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: OFD Karlsruhe reagiert


Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat als erste Finanzbehörde mit einer Verfügung auf die von uns geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer reagiert.
 
Einsprüche gegen die Grundsteuermessbetragsfestsetzung können demnach ruhen, soweit es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Die OFD ist sich hinsichtlich der von uns empfohlenen Anträge auf Neuveranlagung - dann, wenn der Meßbescheid bereits bestandskräftig ist - offenbar über das weitere Vorgehen nicht schlüssig. Die Bearbeitung der "unzulässigen" Anträge sei bis auf weitere Weisung "zurückzustellen".
 
externer Link  OFD Karlsruhe, Verfügung vom 26.09.2005 - G 1138 A-St 434
 
Weiterführende Informationen: externer Link  www.grundsteuer.com



 

21.10.2005

Immobilienverkäufer muss über schikanösen Nachbarn aufklären


Der Verkäufer eines Wohnhauses muss den Erwerber auch ungefragt über Umstände aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind, wenn der Erwerber redlicher Weise Aufklärung erwarten darf. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch für das schikanöse Verhalten eines Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt.
 
Die Klägerin hatte 1999 von den Beklagten ein Wohnhaus erworben und aufwendig renoviert. Schon kurz nach ihrem Einzug kam es zu erheblichen Belästigungen durch einen Nachbarn, die sich in Schreianfällen und lauter Musik während der Nacht, Beschimpfungen, Beleidigungen, Beschmieren der Haustüre mit Yoghurt und Erbrochenem sowie Morddrohungen gegen die Klägerin äußerten.
 
Über diese Vorfälle hätten, so der Senat, die Beklagten die Käuferin aufklären müssen. Ihr Hinweis, im Haus sei es nicht immer leise, der Nachbar sei auch schon mal laut, sei stark verharmlosend und daher nicht ausreichend gewesen. Die Käuferin habe daraus nicht schließen können, dass sich das Lautsein des Nachbarn in einer Weise äußert, die jedes sozial übliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt. Die Beklagten hätten bei Vertragsschluss auch nicht davon ausgehen können, dass das aggressive Verhalten des Nachbarn sich wesentlich abschwächen oder endgültig aufhören würde. Nach ihren Erfahrungen mit dem Nachbarn hätten sie davon ausgehen müssen, dass sich dessen Verhalten auch gegen die neuen Nachbarn richten würde.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Oktober 2004, - 4 U 84/01



 

28.09.2005

Besteuerung von Kapitaleinkünften verfassungswidrig?


Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat Bedenken, ob die Besteuerung von Kapitaleinkünften für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und hat die Vorschrift des § 20 EStG in der für diese Jahre maßgeblichen Fassung dem Bundesverfassungsgericht zu Prüfung vorgelegt.
 
Der Kläger des Verfahrens hatte als steuerehrlicher Kapitalanleger Anstoß daran genommen, dass er seine Kapitaleinkünfte voll versteuern musste, während steuerunehrliche Kapitalanleger, die von dem im Dezember 2003 erlassenen „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz)“ Gebrauch machten, weniger Steuern auf ihre nacherklärten Einnahmen zahlen müssten.
 
Nach diesem Gesetz wird derjenige, der seine Zinsen in den fraglichen Jahren nicht erklärt und versteuert hatte und nunmehr offen legt und nacherklärt, steuerlich besser behandelt als der steuerehrliche Bürger. Denn von den nacherklärten Einnahmen werden nur noch 60 v. H. der Besteuerung unterworfen und auf diese 60 v. H. werden dann auch nur 25 bzw. 35 v. H. Steuern erhoben.
 
Der 10. Senat sieht hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die pauschale Minderung der Bemessungsgrundlage auf 40 v. H. und zusätzlich der geringere Steuersatz seien nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass steuerunehrliche Kapitalanleger typischerweise höhere Werbungskosten im Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen hätten als Steuerehrliche. Denn die möglicherweise anfallenden Mehrkosten für die Transaktion des Kapitals auf schwarze Konten rechtfertigten keinen Abschlag von 40 v. H.
 
Darüber hinaus hält der 10. Senat die Versteuerung von Zinseinnahmen in den Jahren 2000 bis 2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil die Besteuerung der Zinseinkünfte auch in diesen Jahren nach wie vor nicht gleichmäßig durchgesetzt werden könne und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.
 
Ein Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes ist noch nicht bekannt. Allen Betroffenen ist jedoch zu raten, ihre Einkommenssteuerbescheide durch Einspruch offen zu halten und unter Verweis auf den Vorlagebeschluß das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
 
FG Köln, Beschluß vom 22.September 2005 Az.: 10 K 1880/05



 

14.09.2005

BGH zur Pfändung von Internet-Domains


Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Beschluß zu der umstrittenen Frage der Domain-Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung Stellung genommen.
 
Bei einer Domain handele es sich, so das höchste deutsche Zivilgericht, um eine Gesamtheit von schuldrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Diese Ansprüche seinen nicht nur pfändbar, sondern könnten dem Gläubiger an Zahlung statt zu einem Schätzwert überwiesen werden.
 
externer Link  BGH, Beschluß vom 05.07.2005 Az.: VII ZB 5/05



 

19.08.2005

BGH: Bloße Verbindungsnetzbetreiber haben keinen Anspruch auf Zahlung von Telefongebühren gegenüber Telefonkunden


Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
 
Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes Telekommunikationsunternehmen (sog. Teilnehmernetzbetreiber) bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe beziehungsweise Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen.
 
Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene Mehrwertdienste über den Verbindungsnetzbetreiber und die von ihm betriebene Plattform in Anspruch genommen worden. Sie vertrat die Auffassung, zwischen dem Telefonanschlussinhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber andererseits komme durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen zustande.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch dar.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 Az.: III ZR 3/05



 

16.08.2005

OLG Oldenburg: eBay-Angebot des Anbieters ist mit Einstellen der Ware im Internet verbindlich


Das Einstellen eines Warenangebotes auf der Webseite von eBay ist ein bindendes Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion grundsätzlich nicht berührt.
 
Ein Mann aus dem Emsland bot Ende Mai vergangenen Jahres sein gebrauchtes Auto bei eBay mit einem Startpreis von 1,0 € an. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca. 7.000 €. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug 2 Wochen. Nach einer Woche beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter aus Bayern mit 4.550,-- € das höchste Angebot abgegeben. Der Ersteigerer verlangte Herausgabe des Autos gegen Zahlung seines Gebotes. Der Anbieter weigerte sich jedoch, das Auto für 4.550 € herauszugeben und verwies darauf, dass die Bedingungen von eBay unter bestimmten Bedingungen die vorzeitige Beendigung einer Auktion zuließen. Der Bieter zog vor Gericht und verlangte als Schadensersatz den entgangenen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis und dem Verkehrswert des Autos.
 
Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG Oldenburg der Klage statt. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Stelle jemand eine Ware bei eBay ein, liege darin die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksame Gebot an. Jede andere Auslegung würde die Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen, wenn dieser es sich nämlich jederzeit anders überlegen könnte. Die Annahmeerklärung des Klägers sei in seinem Online-Gebot zu sehen. Also sei ein Vertrag zustande gekommen. Dieser sei durch die vorzeitige Beendigung der Versteigerung auch nicht rückwirkend beseitigt worden. Ob und inwieweit eine vertragliche Bindung nachträglich beseitigt werden könne, richte sich auch bei online-Auktionen nach dem allgemeinen Zivilrecht, das z.B. eine Anfechtung wegen Irrtums vorsehe. Da diese Instrumente im konkreten Fall aus bestimmten, vom Senat näher ausgeführten Gründen nicht griffen, sei der Beklagte gebunden gewesen.
 
externer Link  Oberlandesgericht Oldenburg , Urteil vom 28. Juli 2005 Az.: 8 U 93/05



 

02.08.2005

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf dem Prüfstand


Seit dem 01. August 2005 ist am Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (Az.: 1 BvR 1644/05)
 
Die Beschwerdeführer, zwei Hauseigentümer aus einer badischen Kleinstadt, wenden sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und berufen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur Zulässigkeit sogenannter "Sollertragssteuern" geäußert.
 
Sollertragssteuern sind solche Steuern, die nicht den tatsächlichen Ertrag (wie etwa die Einkommensteuer), sondern nur einen erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag aus einem oder mehreren Wirtschaftsgütern unterstellen und diesen Sollertrag besteuern. Reine Substanzsteuern, also solche, die das bloße Eigentum besteuern, sind nur in staatlichen Ausnahmelagen (etwa Reparationszahlungen nach Kriegsende) zulässig und ansonsten verfassungswidrig.
 
Wenn aber der Sollertrag die Grundlage des Besteuerungsrechtes darstellt, dann können solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Ertragserzielung zur Verfügung stehen, nicht besteuert werden - andernfalls handelte es sich um eine verfassungswidrige, "echte" Substanzbesteuerung. Die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung genießt insofern einen besonderen Schutz, da sie letztendlich die persönliche Freiheit des Bürgers sichert. Das individuelle Gebrauchsvermögen ist daher gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erging zwar zur Vermögenssteuer, die Grundsteuer steht der Vermögenssteuer jedoch systematisch gleich.
 
Der Verfassungsbeschwerde werden von Fachleuten gute Chancen eingeräumt. "Es ist verfassungswidrig, ein Hausgrundstück zu besteuern, das vom Eigentümer selbst bewohnt wird", so der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber aus Heidelberg. "Denn ein Hauseigentümer hat ja, selbst wenn er es wollte, keine Möglichkeit, das Grundstück gewinnbringend zu nutzen. Ihm wird jedes Jahr gewissermaßen ein Teil seines Eigentumes vom Fiskus weggesteuert."
 
Der Steuerexperte, Sozius der Heidelberger Kanzlei Weber & Partner, rät allen Steuerpflichtigen, die einen Grundsteuerbescheid für ihr selbstbewohntes Hausgrundstück erhalten, unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde Rechtsmittel einzulegen. Nur auf diese Weise bliebe die Möglichkeit erhalten, von einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde zu profitieren.
 
weiterführende Informationen auf unserer Seite externer Link  www.grundsteuer.com



 

15.07.2005

BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig (Änderung der Rechtsprechung)


Wohnungseigentümergemienschaften galten bisher nicht als rechtsfähig, sie konnten daher nicht in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen oder klagen und verklagt werden; die Anprüche waren immer an die Mitglieder geknüpft. Dies konnte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten führen, wenn es zu Eigentümerwechseln kam.
 
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert und der WEG die (teilweise) Rechtsfähigkeit zugesprochen.
 
externer Link  BFH, Urteil vom 02.06.2005 Az.: V ZB 32/05



 

11.07.2005

Erbrecht: Dürfen Erben den Arzt des Verstorbenen von der Schweigepflicht entbinden?


Diese klassische Frage beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte. Die Antwort der Rechtsprechung lautet: Im Prinzip nein, aber... Danach erlöscht die Verfügungsbefugnis über Gemeimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des Patienten mit dessen Tod, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Als höchstpersönliches Recht ist die Schweigepflicht nicht vererblich (BGH NJW 84,2893). Aber: Bei vermögenswerten Geheimnissen, die in die Disposition der Erben fallen, sollen die nächsten Angehörigen dispositionsbefugt sein (BGH NJW 83,2627,2628). Somit kann die ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinausreichen. Es kommt dann auf den ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen des Erblassers an. Entscheidend für die Erforschung des mutmaßlichen Willens ist das wohlverstandene Interesse des oder der Verstorbenen an der weiteren Geheimhaltung der dem Arzt anvertrauten Tatsachen. Nach einer Ansicht in der Literatur hat der Verstorbene in der Regel ein wohlverstandenes Interesse daran, dass die Tatsachen aufgedeckt werden, die zur Durchsetzung einer Versicherungsforderung dienen.
 
Dementsprechend hat jetzt das OLG Naumburg einen Fall zurückverwiesen, in dem es um die Schweigepflicht des Arztes nach dem Selbstmord eines Alkoholikers ging. Dieser hatte zum Abschied sein Haus (und sich) in die Luft gesprengt. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Versicherte vorsätzlich gehandelt bzw. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe. Das LG hat der Versicherung Recht gegeben. Demgegenüber machte die Erbin geltend, der Ehemann habe sich dauerhaft im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden, d.h. daß seine Geistestätigkeit krankhaft gestört war in einem Umfang, der zur Geschäftsunfähigkeit geführt hat. Dafür war sie beweispflichtig. Das OLG Naumburg differenziert. Zum einen könne sich der Arzt nicht lapidar auf Gründe des Gewissens und des Standesethos berufen, sondern müsse seine Entscheidung, sich auf das Verschwiegenheitsgebot zu berufen, auch begründen. Zum anderen dürfe er sich dabei auf keine sachfremden Erwägungen berufen wie zB die Befürchtung, dass durch die Auskunft bzw. den Einblick in die Krankenakten ein Behandlungsfehler aufgedeckt wird.
 
In einem Aufsatz mit dem Titel "Postmortaler Persönlichkeitsschutz und ärztliche Schweigepflicht" (NJW 05,1982) stimmt Prof. Dr. Andras Spickhoff, Regensburg der vorgenannten Entscheidung zu: " Warum sonst sollte die in Anspruch genommene Versicherung auch von der Beweisnot der Erbin profitieren?"
 
OLG Naumburg Beschl. v. 09.12.2004 Az.: 4 W 43/04



 

11.07.2005

Verkehrsunfallrecht: Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung


Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann nach einer vor einigen Jahren auf Druck der Versicherungslobby erfolgten Gesetzesänderung die Umsatzsteuer auf den erlittenen Schaden nur ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist, der Wagen also instandgesetzt wurde. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn der Geschädigte ein Neufahrzeug kauft. Allerdings war umstritten, ob der volle Schadensersatz inkl. Umsatzsteuer verlangt werden kann, wenn der Geschädigte ein Gebrauchtfahrzeug erwirbt, ohne daß Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
 
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH kann jedoch auch in diesem Falle der volle Schadensersatz verlangt werden. Dies allein, so das höchste deutsche Zivilgericht, entspreche der Funktion des Schadensersatzes, den früheren Zustand wiederherzustellen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es dann nicht an.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 01.03.2005 Az: VI ZR 91/04
 
Verkehrsunfall - was tun? Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
mehr...



 

08.07.2005

Bundesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtens


Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
 
Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten ua. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein "Surfen" auf pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet - auch während der Arbeitszeit - eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 - 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 - 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
 
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
 
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -



 

28.06.2005

BGH bestätigt Rechtsprechung zu Unfallersatztarifen


Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat einen Anspruch auf Erstattung für die Kosten eines Mietwagens. Allerdings ist er u.U. gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Ein überhöhter "Unfallersatztarif" ist von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nur zu tragen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 19.4.2005 Az: VI ZR 37/04
 
Verkehrsunfall - was tun? Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
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27.06.2005

OLG Nürnberg: Bestandsverzeichnis des Erben muß nicht persönlich unterschrieben werden


Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter (also ein testamentarisch übergangener, gesetzlicher Erbe) vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses, so muß das Verzeichnis nicht die persönliche Unterschrift des Erben tragen. Wie das OLG Nürnberg entschied, ist es vielmehr zulässig, daß das Bestandsverzeichnis vom Rechtsanwalt des Erben in einem Schriftsatz übermittelt wird.
 
OLG Nürnberg, Urt.v.25.02.2005 Az.: 5 U 3721/04



 

24.06.2005

BGH: Streit um Domainname zwischen zwei Krankenhäusern


Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenhäusern um den Domainnamen „hufeland.de“ entschieden. Beide Krankenhäuser führen den Namen des als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäftsbezeichnung.
 
Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik für Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-Württemberg). Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“. Außerdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die für Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist.
 
Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Thüringen), das sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte vorgetragen, daß ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland führe, und zwar bis 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 ließ sich die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse für ihren Internetauftritt.
 
Die Klägerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Berufung zurückgewiesen.
 
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, daß für die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht abschießend geklärt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu geführt, daß beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden hätten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Klägerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt tätigen Beklagten beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis.
 
Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander stünden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
 
Die Gleichgewichtslage dürfe allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, daß die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich räumlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus aufgerufen werden könne.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden kann.
 
externer Link  BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 Az: I ZR 288/02 ("Hufeland")



 

22.06.2005

BFH: Navigationsgeräte sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteiles im Rahmen der privaten Nutzung eines Firmenwagens ("1%-Regelung") miteinzubeziehen


Arbeitnehmer, die den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, ermitteln den zu versteuernden geldwerten Vorteil im allgemeinen mit Hilfe der sog. 1%-Regelung. Dabei wird jeden Monat 1% des Bruttolistenneupreises der Lohnsteuer unterworfen. Streitig war bisher, ob die Kosten für ein eingebautes Navigationsgerät Teil der Bemessungsgrundlage, ob sie also ebenfalls zu versteuern sind.
 
Während das FG Düsseldorf im Sommer 2004 noch zugunsten der Steuerpflichtigen entschied, ein Navigationsgerät falle als "Telekommunikationsgerät" unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG, hob er BFH in einem heute veröffentlichten Urteil diese Entscheidung auf. Das höchste deutsche Finanzgericht stellte klar, daß auch die Anschaffungskosten für ein Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage fallen, weil die einzelnen Austattungsmerkmale des Fahrzeuges nicht voneinander zu trennen seien. Mit der typisierende Besteuerung nach der 1%-Regelung solle die Nutzung des Fahrzeuges insgesamt besteuert werden, einzelne, unselbständige Teile auszunehmen sei nicht zulässig.
 
externer Link  FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2004 Az.:18 K 879/03 E
externer Link  BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 Az.: VI R 37/04



 

21.06.2005

BFH zur Anerkennung eines Vermögensübergabevertrages: Ganz oder gar nicht


Vor dem BFH erlitt kürzlich ein Steuerpflichtiger Schiffbruch, der den elterlichen Hof gegen Versorgungsleistungen übernommen hatte. Neben freier Kost und Logis hatte er den Eltern einen monatlichen Barunterhalt versprochen, diesen jedoch zunächst nicht bezahlt.
 
Dies hat nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichtes zur Folge, daß auch die tatsächlich entstandenen Kosten für die freie Verpflegung und Unterkunft nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Bare und unbare Altenteilsleistungen seien gleichgewichtig und müssten einheitlich beurteilt werden. Wenn also der Steuerpflichtige einem Teil der Vereinbarung nicht nachkommt, könne davon ausgegangen werden, daß der gesamte Abrede der sog. Rechtsbindungswille fehle.
 
externer Link  BFH, Urteil vom 19.1.2005 Az.: X R 23/04



 

20.06.2005

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Steuererklärungskosten des Erben


Wird der Erbe vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser - berichtigte - Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen einzureichen, und beauftragt er einen Steuerberater mit der Erstellung dieser Erklärungen, so sind die dafür in Rechnung gestellten Honorare beim Erben als Sonderausgaben abziehbar.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2005 Az.: 4 K 1213/02



 

13.06.2005

OLG Frankfurt: Gebrauchtwagenhändler schuldet Austauschmotor bei "Kolbenfresser"


Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier-und Kühlmittel befüllt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür,dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.
 
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage eines Käufers stattgegeben,der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte. Der Kläger hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über 4 Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft.
 
4 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"), so dass der Kläger einen Austauschmotor einsetzen lassen musste. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei und der Kläger einen Nachweis dadurch vereitelt habe, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggegeben hatte.
 
Die Klage hatte dennoch Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Kläger deshalb Schadensersatz in Gestalt des Betrages verlangen könne, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes erforderlich war.
 
Der Kläger habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür,dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war, ohne dass es auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang ankomme. Bedienungsfehler als Schadensursache hat der Senat ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Standes der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne.
 
externer Link  OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2005 Az.: 24 U 198/04



 

03.06.2005

FG Rheinland-Pfalz: ...und die Bundesrepublik Deutschland existiert doch...


Neben der großen Zahl von Streitigkeiten aus dem Bereich der Steuern, des Zollrechts und des Kindergeldrechts hat ein FG auch Fälle zu entscheiden, die mehr oder weniger aus dem Rahmen fallen.
 
Im Streitfall hatte das Finanzamt ein Konto gepfändet, das nicht dem Kläger gehörte. Gleichwohl meinte der Kläger, dadurch in seiner Existenz finanziell ruiniert zu werden. Alle Beschlüsse und alle Steuerforderungen könnten wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauchs nicht anerkannt werden. Es lägen Verstöße gegen das internationale Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte vor. Die Zuständigkeit des beklagten Finanzamts sei in Frage zu stellen, denn die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht. Seit dem 17. Juli 1990 sei sie durch die „Streichung des Artikel 23 Grundgesetz erloschen“ und mit ihr die Abgabenordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Keine Behörde der angeblich noch existierenden BRD habe noch irgendwelche Rechte, Ladungen, Beschlüsse oder Urteile „Im Namen des Volkes“ auszusprechen. Deutsche Bürger würden von Gerichten durch Rechtsbeugung widerrechtlich verurteilt.
 
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab.
 
Es sei bereits fraglich, ob das Vorbringen des Klägers den Mindestanforderungen, die an eine ernsthafte Eingabe bei einem Gericht zu stellen seien, entspreche. Ein Schreiben, welches sich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts oder eines Dritten oder in staatsfeindlichen Äußerungen erschöpfe, also ein sachliches Begehren nicht enthalte, sei grundsätzlich nicht als Klage zu beurteilen. Der Kläger fühle sich für seine Person nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gebunden, weil sie nach seiner Auffassung nicht existiere und ihre Gesetze keine Gültigkeit hätten. Mit der Anrufung des FG Rheinland-Pfalz setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung. Die in der Klageschrift enthaltene Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreite die Grenzen des Zumutbaren derart, dass eine Bearbeitung und Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommen dürfte. Soweit es dem Kläger sachlich um die Aufhebung der Kontenpfändung gehe, scheitere das daran, dass er nicht beschwert sei. Die Vollstreckungsmaßnahme richte sich nicht gegen den Kläger, gegen ihn selbst seien keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen worden.
 
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. 05. 2005 Az.:3 K 2775/04



 

 
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