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BFH: Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
BFH, Urteil vom 12.05.11 Az.: VI R 42/10
OLG Bremen: Ausländische Erbscheine können nicht anerkannt werden
Wird nach einem Erbfall die Berichtigung des Grundbuches (Eintragung des Erben als Eigentümer) notwendig, so ist ein Erbschein bei dem zuständigen deutschen Nachlaßgericht zu beantragen. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen sind ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht) nicht anzuerkennen.
OLG Bremen, Beschluß vom 19.05.2011 Az.: 3 W 6/10
BGH zum Behindertentestament
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.01.2011 entschieden, dass der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Kindes, das Sozialleistungen bezieht, grundsätzlich nicht sittenwidrig ist. Damit wird ein Schlussstrich unter einen jahrelangen Streit gesetzt. Trotz der in dieser Richtung verweisenden bisherigen Rechtssprechung waren Unsicherheiten verblieben.
Behinderten-Testamente mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung sind nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge der Eltern für das Wohl des Kindes. Darüber hinaus hat der BGH jetzt entschieden, dass eine Überleitung des Ausschlagungsrechtes auf das Sozialamt zur Erlangung des Pflichtteils nicht möglich ist.
Eltern behinderter Kinder können somit künftig sog. Behinderten-Testamente errichten, ohne darüber in Sorge zu geraten, dass der Pflichtteil dann trotzdem beim Sozialamt landet. Vorsicht ist allerdings auch in Zukunft geboten, weil nicht jeder Fall mithilfe eines aus dem Internet heruntergeladenen Mustertestaments lösbar und daher anwaltlicher Rat in jedem Fall weiterhin zu empfehlen ist.
BGH Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10
BFH: Abfindung an den potentiellen Erben nicht in jedem Falle erbschaftsteuerpflichtig
In einem soeben veröffentlichen Urteil hat der BFH entschieden, daß nicht jede Abfindung, die mit einem Erbfall zusammenhängt, auch
der Erbschaftsteuer unterliegt.
Im entschiedenen Fall war zwischen mehreren potentiellen Erben streitig, wer Alleinerbe der Erblasserin geworden war, die verschiedene, jeweils
anderlautende Testamente hinterlassen hatte. An eine der Parteien wurde schließlich eine Abfindung gezahlt, der weichende Erbe verpflichtete
sich im Gegenzug, nicht mehr zu bestreiten, daß die andere Partei Alleinerbe geworden sei.
Weil die Zahlung der Abfindung zwar "im Zusammenhang" mit dem Erbfall stand, aber nicht "aufgrund" des Erbfalls geleistet wurde,
verneinte der BFH eine Erbschaftsteuerpflicht.
In der Praxis ergeben sich hieraus äußerst interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
BFH Urteil vom 4.5.2011, II R 34/09
LG Hamburg: Schadensersatz für Filesharing lediglich 15 Euro pro Lied
>
" Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006
als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei
Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt,
Schadensersatz in Höhe von € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage
zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die
Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.
Der 1990 geborene Beklagte (Beklagter zu 2) stellte im Juni 2006 über den
Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1), ohne dass dieser davon wusste,
zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege
des sog. Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen
werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel"
der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh' dich nicht um" des
Künstlers "Westernhagen". Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem
Landgericht Hamburg nicht beteiligt.
Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte
an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass beide Beklagten wegen
der unerlaubten Nutzung jeweils EUR 300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie
zahlen.
Das Landgericht hat entschieden, dass der Beklagte zu 2) den Klägerinnen zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte zu 2) habe das Urheberrecht
schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert
und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der
Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des
öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch
darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven
Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen
vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu
bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei
hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um
solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele
Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden
könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel
zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls
zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem
GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten
Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen
Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem
BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel
geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten zu 2) - den Beklagten zu
1) - hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter
noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte zu 1) sei zwar als
sog. Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von
Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über
den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch
keine Schadensersatzpflicht begründet
Landgericht Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010, Az.: 308 O 710/09
Bundesverfassungsgericht: Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die
steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich
oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich
geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die
betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch
zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem
Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser
Einschränkung bejaht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter
eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als
Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich
beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung
eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem
Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3
Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung
ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach
verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte
und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten
Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind
auszusetzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an
der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige
Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im
Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich
unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder
beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von
der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser
Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines
besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes zu genügen.
Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen
Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz
zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen
keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen
Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem
Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche
Mehrbelastung.
Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend
realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn
der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine
leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich
betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer
typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die
Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot
ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“
der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig
aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes -
Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das
Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft,
den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das
Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des
Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit
davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind,
das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung
des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit,
wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur
Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven
Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang
der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010, 2 BvL 13/09
BFH hält an Rechtsprechung zu Scheinrenditen fest
Mit Urteil vom 16.03.2010 hat der Bundesfinanzhof ein weiteres Mal entschieden,
dass betrogene Anleger, die Gutschriften aus Schneeballsystemen erhalten,
hieraufbereits dann der Einkommensteuer bezahlen müssen, wenn der Betreiber des
Systems im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung bereit und in der Lage
gewesen wäre. Aus der Ablehnung eines sofortige Auszahlungswunsches und
Verhandlungen über andere Zahlungsmodalitäten kann allerdings auf fehlende
Zahlungsbereitschaft geschlossen werden. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung
zum Zufluss von sog. "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen
einerseits bestätigt, andererseits aber auch eingegrenzt.
Im Streitfall hatten sich Ehegatten mit mehr als 200.000 DM an einer Geldanlage
beteiligt, die sich letztlich als sog. Schneeballsystem entpuppte. In den
Streitjahren 1992 bis 1997 erhielt das Ehepaar aus der Anlage tatsächliche
Auszahlungen (Zinsen) in Höhe von ca. 195.000 DM sowie lediglich gutgeschriebene
und sofort wiederangelegte Erträge in Höhe von 176.960 DM.
Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen von ca. 195.000 DM sind nach Auffassung des
BFH den Ehegatten zugeflossen und von ihnen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
versteuern. Grundsätzlich gilt das auch für die stehengelassenen, d.h.
wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der BFH hält daran fest, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen selbst dann vorliegen, wenn ein Anleger aus dem Kapital anderer
getäuschter Anleger (oder gar aus seinem eigenen Anlagekapital) eine
"Scheinrendite" erhält. Ob die "Scheinrendite" dem Anleger zugeflossen ist,
hängt lediglich davon ab, ob im konkreten Einzelfall eine Auszahlung hätte
erreicht werden können. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner
(hypothetische) Zahlungen an alle Anleger hätte leisten können.
Im Streitfall war unklar, ob die Ehegatten die 1995 bis 1997 gutgeschriebenen
Scheinrenditen tatsächlich hätten vereinnahmen können, zumal angesichts des
Schriftverkehrs Zweifel an der Leistungsbereitschaft des Schuldners bestanden.
Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen hat der BFH die
Vorentscheidung daher hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben und die
Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen..
BFH, Urteil vom 16.3.2010, VIII R 4/07
BFH Gutachterkosten im Erbfall abzugsfähig
Mit Urteil vom 09.12.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass
Sachverständigenkosten zur Bewertung von Nachlassgrundstücken bei der
Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 V Nr. 3 S. 1
ErbStG zu bewerten und abzugsfähig sind. Zu den unmittelbar im Zusammenhang mit
der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anfallenden Aufwendungen gehören
danach auch die Auslagen eines Gutachters, der die Nachlassgegenstände bewertet,
sofern auf dieser Grundlage der jeweilige Nachlassgegenstand aus der
Erbengemeinschaft in das Alleineigentum des Miterben überführt werden soll. Bei
vorhandenem Grundbesitz sind auch die Notariats- und Gerichtskosten, die
Aufwendungen für anwaltliche Beratung und Vertretung des jeweiligen Miterben bei
der Erbauseinandersetzung nebst Gerichtskosten zu berücksichtigen.
BFH, Urteil vom 09.12.2009, II R 37/08
BFH erweitert Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September
2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und
privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt
veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten zugelassen.
Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie
beschäftigt und anschließend als "EDV-Controller" tätig war, eine Computer-Messe
in Las Vegas besucht. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der
Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem
eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die
Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und
Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG erkannte
darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten
an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte geltend, die
Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.
Der für diese Revision (Az. VI R 94/01) zuständige VI. Senat des BFH rief den
Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des FG
hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen.
Der Große Senat ist der Auffassung des vorlegenden Senats gefolgt: Aufwendungen
für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat
veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder
Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung
nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise
aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und
nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der
verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern,
einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung
abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur
dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht
unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer
beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass
eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für
eine Aufteilung fehlt.
Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der
Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines
Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen
hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der
Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach
Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann Auswirkungen
auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.
Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren
Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften
zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder
als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).
BFH, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06
Neues zur Zuwendung eines Familienheimes aus dem Steuerrecht
Durch die Reform des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts 2008/2009 hat
der die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten regelnde § 13 I
Nr. 4 a ErbStG im Wesentlichen drei Änderungen erfahren:
1. Künftig fallen auch Familienheime in den Mitgliedsstaaten der EU oder des
Europäischen Wirtschaftsraumes unter das Privileg der vorgenannten
Regelung,ebenso eingetragene Lebenspartner. Nicht ausschließlich selbst genutzte
Immobilien werden anteilig freigestellt.
2. Nach § 13 I Nr. 4 b ErbStG bleibt künftig auch der Erwerb eines
Familienheimes von Todes wegen durch den Ehepartner steuerfrei.
3. In begrenztem Rahmen bleibt nach § 13 I Nr. 4 c ErbStG auch der Erwerb des
Familien-heims von Todes wegen durch Kinder und Enkel steuerbegünstigt. Das
Gesetz sieht eine anteili-ge Freistellung vor. Lediglich der Teil der
Wohnfläche, der 200 m² übersteigt, unterliegt der Be-steuerung. Wie beim Erwerb
durch Kinder entfällt aber die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn der Erwerber
das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.
Näheres in ZErb 2009, S. 2632 ff.
Neuerungen im Erbrecht zum 01.01.2010
1. Wahlrecht des beschwerten Pflichtteilsberechtigten
Die bisherige Abgrenzung der Quoten- von der Werttheorie im § 2306 BGB
(Beschränkungen und Beschwerungen eines Pflichtteils) fällt künftig weg. Der
Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er den (beschwerten) Erbteil haben will
oder - nach Ausschlagung - den Pflichtteil.
2. Ratenweise Anrechnung statt Alles oder Nichts
Nach der bisherigen sog. Fallbeil-Methode des § 2325 BGB wurde eine Schenkung
nicht berücksichtigt bzw. umgerechnet, wenn noch keine 10 Jahre vergangen waren.
Neuerdings gilt ein Pro-rata-temporis-Modell. Danach wird die Schenkung
innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und innerhalb jedes
weiteren Jahres um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.
3. Neuregelegung der Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff.
Der in der Praxis bedeutungslose Tatbestand der Pflichtteilsentziehung wegen
einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung oder wegen eines ehrlosen und
unsittlichen Lebenswandels fällt künftig weg. Hinzu kommt § 2333 I Nr. 4 BGB,
die Entziehungsmöglichkeit wegen einer vorsätzlichen Straftat des
Pflichtteilsberechtigten, die zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr ohne
Bewährung geführt hat und derentwegen die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass
für den Erblasser unzumutbar ist.
4. Stundung des Pflichtteilsanspruches
Künftig ist eine Pflichtteilsstundung auch dann möglich, wenn die sofortige
Erfüllung eine unbillige (bisher ungewöhnliche) Härte darstellen würde. Außerdem
kann künftig jeder pflichtteilsbelastete Erbe die Stundung beantragen (bislang
nur ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe).
5. Neues Verjährungsrecht
Bislang unterlagen erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich einer Verjährungsfrist
von 30 Jahren (§ 197 I Nr. 2 BGB). Künftig richten sich die erbrechtlichen
Verjährungsregeln grundsätzlich nach den §§ 195 ff. BGB, Verjährung also in drei
Jahren, beginnend mit dem Jahresende ab Entstehung und Kenntnis des Anspruchs
oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder
deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt,
verjähren weiterhin ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an (§ 199 a BGB III).
6. Ausgleichsanspruch für Pflegeleistungen, § 2057 a BGB
Künftig wird der bestehende § 2057 a I S. 2 BGB dahingehend erweitert, dass es
nicht mehr darauf ankommt, ob das pflegende Kind unter Verzicht auf berufliches
Einkommen gepflegt hat oder nicht.
BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken^abgestellte Kraftfahrzeuge
Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass
unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden
dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere
Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern
hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge
kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab.
Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer
abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die
Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen
– widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die
Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der
Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der
vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts-
und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur
Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei
unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die
Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen
übertragen darf.
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers
insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der
Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der
Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger
deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese
Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat
das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren
Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht
(§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte
sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben
dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem
Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des
Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare
Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon
erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit
von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe
der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich
dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht
zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und
dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben
gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf
bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb
sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der
Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil
der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen
müssen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08
Fallstricke beim Ablauf einer Teilungsversteigerung
Manche Miterben schrecken vor dem Antrag auf eine Teilungsversteigerung zurück, nicht nur weil die Versteigerung des Elternhauses oder einer sonstigen geerbten Immobilie als unanständig empfunden wird, sondern in der Regel, weil das Verfahren ungewohnt und für den Unkundigen undurchsichtig ist. Wie zum Beispiel kann die Verpflichtung zur Übernahme bestehender Belastungen durch den Ersteher umgangen bzw. vermieden werden? In welcher Form und Höhe muss Sicherheit geleistet werden? Diese und andere Problembereiche werde abgehandelt von Wolfgang Roth in NJW Spezial 2009, 439 ff..
Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 780 ZPO
kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden und nicht über das Widerspruchsverfahren nach § 900 IV ZPO, weil § 785 als lex specialis vorgeht (LG Lübeck, NJW Spezial 2009,440).
Pflicht des Testamenstvollstreckers zur Kündigung seines Amtes
In einem Leitartikel der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2009, 2081 ff) geht der renommierte Bochumer Professor Dr. Karlheinz Mutscheler der Frage nach, ob der Testamentsvollstrecker, der von Gesetzes wegen - anders als der Insolvenzverwalter, Pfleger, Vormund oder Nachlassverwalter - ein freies Kündigungsrecht hat, auf das Kündigungsrecht verzichten oder sich zum Verzicht darauf verpflichten kann. Beide Fragen werden im Ergebnis bejaht, allerdings mit der Einschränkung, dass diese Pflicht nicht einklagbar, sondern bei Nichterfüllung nur durch Schadensersatz sanktionierbar ist.
Unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden
Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass
unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden
dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere
Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern
hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge
kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab.
Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer
abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die
Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen
– widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die
Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der
Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der
vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts-
und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur
Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei
unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die
Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen
übertragen darf.
Der Bundesgerichtshof hat beide Fragen bejaht und die Revision des Klägers
insoweit zurückgewiesen. Er hat zunächst klar gestellt, dass der
Rückzahlungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 812 BGB) begründet sein könne. Das setze voraus, dass der
Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger
deshalb nicht zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese
Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als nicht gegeben angesehen. Er hat
das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren
Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht
(§ 858 BGB) qualifiziert. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte
sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben
dürfen. Dieses gelte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
nicht schrankenlos, habe aber hier – auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit – keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem
Gelände andere Parkplätze frei gewesen seien, stünde das der Befugnis des
Beklagten zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare
Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon
erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit
von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe
der Beklagte nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich
dafür des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich rechtlich nicht
zu beanstanden. Dies gelte hier umso mehr, als die zwischen dem Beklagten und
dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung von dem Bestreben
gekennzeichnet sei, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf
bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhten, zu verhindern. Deshalb
sei der Kläger zur Bezahlung der Abschleppkosten an den Beklagten unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet gewesen.
Den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Inkassokosten hat der
Bundesgerichtshof im Gegensatz zu den Vorinstanzen für begründet gehalten, weil
der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt diese Kosten habe zahlen
müssen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08
Reform der Erbschaftssteuer
Nach langen politischen Auseinandersetzungen konnten die Änderungen des
Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung nun doch noch zum 1. 1. 2009
in Kraft treten.
Die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier.
Verwaltungsgericht Münster: Keine GEZ für privaten PC
Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren
herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man
etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht
Münster entschieden und damit - erstmals in NRW - einen entsprechenden
Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben. Der Student, der weder über ein Radio
noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht
zum Rundfunkempfang zu nutzen. Als der WDR von ihm, nachdem die bis Ende 2006
festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen war,
Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 Euro (für die Monate Januar bis März 2007)
forderte, hielt er entgegen: Es könne nicht bei fast universell nutzbaren
elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur
weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber
machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten
eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Auch wenn
nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum
Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme,
sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen
Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum
Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der
Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen
Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks,
UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen
werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen
Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein
Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in
Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für
verschiedenste Zwecke, aber typischerweise (noch) nicht als
Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im
Übrigen. Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007,
wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der "Onliner" und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab
14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich
zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Kammer
verkenne nicht, so die Richter, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung in
der Praxis schwierig zu führen sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an
der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen
Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung
geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für
internetfähige PCs darstelle. Az.: 7 K 1473/07 (nicht rechtskräftig)
VG Münster, Az.: 7 K 1473/07
AG Köln: Singen kostet bis auf weiteres nichts
Auch im Zeitalter des Internet wird vor Gericht noch so manche analoge Schlacht
geschlagen. So hatte das AG Köln über die Frage zu befinden, ob das gemeinsame
Singen von urheberrechtlich geschützen Liedern eine "öffentliche Darbietung"
darstellt und somit urheberrechtlich relevant ist.
Das AG Köln verneinte: Das gemeinsame Singen einer Studentenverbindung, selbst
mit Klavierbegleitung, ist urheberrechtsfrei. Gaudeamus igitur...
AG Köln, Urteil vom 27.09.2007 Az.: 137 C 293/07
BGH: Fremde Marke als Metatag unzulässig
Meta-Tags sind Bestandteil des HTML-Quellcodes der angezeigten Webseiten. Sie
sind im Browser allerdings nicht sichtbar, sondern sollen vor allem den
bekannten Suchmaschinen (Google, Yahoo, etc.) Informationen über den Inhalt der
Seiten geben. Je nach verwendeten Stichwörtern in den Meta-Tags bekommen die
Nutzer der Suchmaschinen die entsprechenden Seiten angezeigt. Nur in den
seltensten Fällen durchsuchen echte Menschen das Internet, diese Aufgabe wird
von Suchprogrammen, den „Spidern" übernommen. Diese Programme lassen sich
naturgemäß leichter überlisten, was dazu führt, daß einige Webseitenbetreiber in
die Meta-Tags die Markennamen berühmter Unternehmer aufnehmen und damit auch
höhere Zugriffszahlen auf ihre Seiten erzielen.
Inwieweit die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags oder Blindtexten zulässig
ist, war lange umstritten. Die Mehrheit der Gerichte neigte zur Aufassung, daß
die Benutzung einer fremden Marke als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites
eine Rechtsverletzung darstellt (z.B.
OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 Az.: 3 U 34/02
). Inzwischen hat sich der Bundesgerichtshof dieser Ansicht angeschlossen.
BGH, Urteil vom 18.5.2006, Az: I ZR 183/03
BFH: Nur echte Spenden an den eigenen Verein sind steuerlich absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Zuweisung eines Mitglieds
an seinen eigenen Golfclub steuerlich als Spende absetzbar sei. In zeitlichem
Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein hatte der Kläger neben einem
Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag eine "Spende" von 15 000 DM geleistet.
Mit Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03 versagte der BFH einen Steuerabzug nach
§ 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zuwendungen von Mitgliedern an den
eigenen Verein, die unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein
ermöglichten Vorteil zusammenhängen, seien nicht als Spenden gem. § 10b EStG
steuerlich absetzbar.
Zwar könne ein Mitglied auch seinem Verein eine Spende zuwenden. Deren
steuerliche Anerkennung setze aber - wie jede andere Spende - voraus, dass die
Aufwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet würden. Ein Steuerabzug sei
schon dann ausgeschlossen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit
einem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher
Natur sein müsse. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt
und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheide bei einer
einheitlichen Gegenleistung aus.
Im Streitfall habe die Gesamtheit der Clubmitglieder gruppen-eigennützige Zwecke
privater Lebensgestaltung verfolgt. Die zu beurteilende Zuwendung beruhe darauf,
dass vergleichbare Zahlungen von allen Neueintretenden anlässlich ihrer
Clubaufnahme erwartet und zumeist auch gezahlt wurden. "Spenden", die letztlich
nur den Zweck verfolgen, die zwangsläufig anfallende Finanzierung eines auch der
eigenen privaten Lebensgestaltung dienenden Vereins sicherzustellen, fehle die
Spendenmotivation im Sinne einer selbstlosen Förderung der maßgeblichen
steuerbegünstigten Zwecke.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. August 2006 Az.: XI R 6/03
BFH: Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser nicht verfassungswidrig
Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof mit Urteil
vom 19. Juli 2006 II R 81/05 entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von
Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der
Grundsteuer auszunehmen. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655)
war abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine
Grundsteuer erhoben werden dürfe. Dem ist bereits das Bundesverfassungsgericht
in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings
ohne Begründung - nicht gefolgt. Nun hat sich auch der Bundesfinanzhof dieser
Ansicht angeschlossen und liefert dazu auch eine ausführliche Begründung.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer habe einerseits
keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits enthalte er aber auch
inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen. Selbst wenn die
Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnte wegen
ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der
Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. Für Real- und Objektsteuern sei
charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen
Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt
erfasst und daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde.
Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der
Grundsteuer nicht erfordern.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli Az.: 2006 II R 81/05
Weitere Informationen über die Grundsteuer
OVG Saarland: Nachlaß kann vor dem Sozialamt geschützt werden
Wer als Sozialhilfeempfänger Vermögen erbt, muß damit rechnen, daß dieses
Vermögen auf die Sozialhilfe (jetzt Alg II) angerechnet wird oder gewährte
Leistungen zurückgefordert werden.
Nach einem Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgerichtes kann ein Erblasser
diese unangenehme Folge jedoch vermeiden, wenn er wirksam eine
Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens der Erben anordnet und eine
"sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Vermögens zur Auflage macht.
OVG Saarland, Urteil vom 17.03.2006 Az.: 3 R 2/05
Kammergericht: Widerrufsbelehrung in Textform kann nicht auf einer Angebotsseite erfolgen
Weitreichende Folgen dürfte ein Urteil des höchsten Gerichtes des Landes Berlin
zeitigen. Danach sind gewerbliche Händlern verpflichtet, die gesetzlich
vorgeschriebene Widerrufsbelehrung den Kunden vor Vertragsschluß mindestens per
Email zu kommen zu lassen, die Abrufbarkeit auf einer Webseite genügt nicht.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Widerrufsfrist nur zwei Wochen beträgt.
Erhält der Kunde die Belehrung mit der Ware, verlängert sich die Widerrufsfrist
auf einen Monat, auch dieses ist auf den Webseiten mitzuteilen.
Entsprechende Widerrufsbelehrungen auf Internetseiten (z.B. Ebay) sollten
unbedingt angepaßt werden.
KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 Az. 5 W 156/06
OLG Oldenburg: Ebay-Bewertung kann Persönlichkeitsrecht verletzen
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat ein in der Wesermarsch ansässiges
Unternehmen zur Rücknahme eines negativen Kommentars nach einer Transaktion auf
dem Online-Marktplatz eBay verurteilt. Geklagt hatte eine Frau aus dem
Rhein-Main-Gebiet, die sich durch die vom Vertragspartner ins Netz gestellte
Äußerung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ in
ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
Die Klägerin hatte im Oktober 2004 auf der Internet-Versteigerungsplattform ein
Laufband für rund 900 Euro erworben. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des
Kaufpreises rügte sie Mängel. Die Firma, die das Laufband angeboten hatte,
erkannte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer
Rückabwicklung einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin
in dem Bewertungsforum von eBay dann die zitierte Äußerung. Die Klägerin nutzte
die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht OK. Innerhalb
Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“.
Vom Landgericht Oldenburg war die Klage auf Rücknahme der negativen Bewertung
abgewiesen worden. Anders entschied nun der 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg und
verurteilte die Beklagte, der Rücknahme der negativen Bewertung zuzustimmen. Die
Klägerin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin sei als unwahre
Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Umstände verschwiegen würden,
aufgrund derer die Vertragsdurchführung gescheitert ist. Die Erklärung „nimmt
die Ware nicht ab“, werde im Sinnzusammenhang des Kommentars auch von einem
juristischen Laien so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu
verhalten hat. Bei einem Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten zur
Mangelfreiheit des Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben.
Entsprechende Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere
Geschäfte über eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin
durch die Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als
auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer
Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, hebe die
Widerrechtlichkeit der Äußerung nicht auf.
OLG Oldenburg: Urteil vom 3. April 2006; Az.: 13 U 71/05
Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer nicht angenommen
Die seit dem 01. August 2005 am Bundesverfassungsgericht anhängige
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer (Az.:
1 BvR 1644/05) ist mit Beschluß vom 21.06.2006 nicht zur Entscheidung
angenommen worden.
Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die
von Ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstücke gewandt. Sie waren der
Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf
die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und
beriefen sich auf den 1995 ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Dort hatte das
Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer als verfassungswidrig verworfen und
sich grundsätzlich zur Zulässigkeit sogenannter "Sollertragssteuern" geäußert.
Wie die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer der Heidelberger
Steuerrechtskanzlei Weber und Partner mitteilten, erging der Beschluß ohne
Begründung.
Weiterführende Informationen
BGH erleichtert die Kündigung unpünktlich zahlender Mieter
Nach geltender Gesetzeslage ist eine außerordentliche Kündigung von Wohnraum bei
verspäteten Mietzahlungen für einen Vermieter nur unter engen Voraussetzungen
möglich. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH die Kündigung von
säumigen Mietern deutlich erleichtert.
Mieter, die regelmäßig unpünktlich zahlen, verletzen ihre vertraglichen
Pflichten so schwer, daß nach einer Abmahnung und dennoch weiterer,
unpünktlicher Zahlung ohne weiteres eine Kündigung ausgesprochen und die Rümung
der Mietwohnung durchgesetzt werden kann.
BGH, Urteil vom 11.01.2006 Az.: VIII ZR 364/04
In eigener Sache:
Wir gratulieren unserem Seniorpartner, Rechtsanwalt Nils Weber zum Erwerb des Titels Fachanwalt für Erbrecht!
Bundesverfassungsgericht macht Rückzieher: Kein Halbteilungsgrundsatz in der Einkommenssteuer
Mit Beschluß vom 18.01.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde
eines Steuerpflichtigen zurückgewiesen, der die Herabsetzung seiner Steuerlast
von fast 60% der Einkünfte begehrte.
Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf den
Vermögenssteuerbeschluß
aus dem Jahre 1995, in dem der 2. Senat den sog. "Halbteilungsgrundsatz"
aufgestellt hatte.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. Januar 2006 Az.: 2 BvR 2194/99
Weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer
Wie der Branchendienst "Markt intern" berichtet, ist eine weitere
Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer anhängig gemacht worden. Die neue
Beschwerde wendet sich auch gegen die Grundsteuer für fremdvermietete Wohnungen,
während die von der Heidelberger Kanzlei Weber & Partner eingelegte
Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer (Az.: 1 BvR 1644/05) für
eigengenutzte Immobilien seit letztem Jahr vor dem höchsten deutschen Gericht
anhängig ist.
Pressemitteilung Markt intern
BGH: Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter Kopien der Abrechnungesbelege zu übersenden
In einem am 08.03.2006 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden,
dass der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den
Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur
Betriebskostenabrechnung hat. Einen solchen Anspruch des Mieters sieht das
Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraumes nicht vor. Einer
entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 2 Satz 1 der Neubaumietenverordnung, der
für bestimmte preisgebundene Wohnraummietverhältnisse dem Mieter einen Anspruch
auf Überlassung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung einräumt, steht
entgegen, dass eine dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufende Regelungslücke
des Gesetzes nicht vorliegt. Auch ein Anspruch des Mieters nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Übersendung von Fotokopien war im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Vermieter kann ein berechtigtes Interesse
daran haben, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu
verweisen die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel
hinreichend Rechnung trägt , um den durch die Anfertigung von Fotokopien
entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche
Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern. Hierdurch kann Fehlverständnissen
der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch ein Verlangen des Mieters nach
Übersendung weiterer Kopien von Rechnungsbelegen - wie es auch der Mieter, dem
der Vermieter während des Rechtsstreits rund 300 Fotokopien von
Abrechnungsbelegen übermittelt hatte, gestellt hatte - vorgebeugt werden. Dieses
Interesse des Vermieters würde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn er dem
Mieter stets auch gegen Kostenerstattung auf dessen Anforderung hin Belegkopien
zu überlassen hätte. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien
kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen
des Vermieters nicht zugemutet werden kann. So lag der Fall hier jedoch nicht.
Dass dem Mieter die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der ebenfalls in Berlin
gelegenen Hausverwaltung nicht unzumutbar war, hatte bereits die Vorinstanz
festgestellt.
BGH, Urteil vom 8. März 2006 Az.: VIII ZR 78/05
BFH: Fahrtenbuch nur bei zeitnahen und nicht ohne weiteres abänderbaren Eintragungen ordnungsgemäß
Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung
gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit
verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem
Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 v.H. des
Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung
entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das
Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachweisen kann. Mit Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05 hat der
Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben
vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt,
dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann. Aus diesem
Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung
versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden
war. In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe
eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten
Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann.
Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04 für den Fall
verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der
Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden
können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen
gelegt wird.
BFH, Urteil vom 9. November 2005 Az.: VI R 27/05
(Fahrtenbuch aus losen Zetteln)
Urteil vom 16. November 2005 Az.: VI R 64/04
(Fahrtenbuch mit MS-Excel)
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: Verwaltungsgericht Düsseldorf weist Klagen ab
Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat mehrere Verfahren betreffend die
Heranziehung zur Grundsteuer entschieden.
Mit den Klagen wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der
Grundsteuer als "Sonder-Vermögenssteuer" nur für Grundbesitzer verstoße gegen
das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die
wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer
auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung
wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom
Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als
zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es
das Vermögenssteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner
habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer eine
sogenannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht
auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Die
25. Kammer des Verwaltungsgerichts hat daraus hergeleitet, dass die für
sogenannte Sollertragssteuern (z. B die frühere Vermögenssteuer) entwickelten
Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Grundsteuererhebung nicht
gleichermaßen gelten.
VG Düsseldorf, Urteile vom 23.01.2006 Az.: 25 K 2643/05 u.a.
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: OFD Koblenz reagiert
Die OFD Koblenz hat mit einer Pressemitteilung vom 08.12.2005 bekanntgegeben,
daß sie beabsichtigt, die Bearbeitung der eingehenden Einsprüche und Anträge
bis zur Entscheidung des BVerfG zurückzustellen.
OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 08.12.2005
Weiterführende Informationen:
www.grundsteuer.com
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Aufwendungen für einen Computerkurs können Werbungskosten sein
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 24. Oktober 2005 hat das FG
Rheinland-Pfalz zu der häufig gestellten Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter
welchen Umständen Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der als Lagerarbeiter
beschäftigte Kläger einen EDV–Kurs besuchte ohne privat einen eigenen Computer
zu besitzen (Aufwendungen rd. 3.300.- DM). Zunächst legte er eine Bescheinigung
des Arbeitgebers vor, nach der der Computerkurs „begrüßt“ würde, da diese
„Weiterbildung“ für den Arbeitsbereich „nützlich“ sei. Auf den Einwand des
Finanzamts, dass die erlernten Kenntnisse bei dem heutigen Stand der Technik zum
Allgemeinwissen gehörten, legte der Kläger eine weitere Bescheinigung des
Arbeitgebers vor, aus der sich ergab, dass die PC–Schulung (Office-Paket)
zwingend notwendig gewesen sei, da die notwendigen Grundkenntnisse, welche der
Kläger an seinem Arbeitsplatz benötige, nicht vorhanden gewesen seien.
Trotz dieser Bescheinigungen vertrat das Finanzamt die Meinung, dass die geltend
gemachten Werbungskosten steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Bei den
Aufwendungen für den EDV–Kurs handele es sich zwar um Mischkosten, die nur
insoweit abzugsfähig seien, als sie klar und eindeutig der beruflichen Sphäre
des Steuerpflichtigen zuordenbar seien. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten
diesen Anforderungen jedoch nicht, es sei auch nicht dargelegt worden, welche
Art von Software im Bereich des Lagerwesens beim Arbeitgeber eingesetzt werde.
Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Kurs mit einer Abschlussprüfung und
der Erteilung eines Abschlusszertifikats habe abgeschlossen werden müssen.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger geltend machte, im
vorliegenden Fall könne ja gar keine Trennung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung erfolgen, da er privat keinen Computer besitze, war vollen Umfangs
erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die ablehnende Haltung des Finanzamts
sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Aus den vorgelegten
Bescheinigungen des Arbeitgebers ergebe sich ein objektiver Zusammenhang des
Kurses mit der Berufstätigkeit, da die PC-Schulung zwingend erforderlich gewesen
sei, denn die am Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse seien bei dem Kläger nicht
vorhanden gewesen. Der Umstand, dass der Arbeitgeber erst in einer zweiten
Bescheinigung deutlich(er) zum Ausdruck gebracht habe, dass der Computerkurs
notwendig und erforderlich gewesen sei, mindere den Beweiswert der
Bescheinigungen nicht. Denn auch das Finanzamt bestreite nicht und gehe davon
aus, dass der Kläger als Lagerist an seinem Arbeitsplatz mit Computern zu
arbeiten habe.
Die Aufwendungen seien auch subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden,
da der Kläger unstreitig nicht über einen privaten Computer verfüge. Die
theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe die Berücksichtigung
als Werbungskosten nicht aus. Auch der Umstand, dass der Kläger den Kurs mit
einer Prüfung und einem entsprechendem Zertifikat abgeschlossen habe, spreche
nicht gegen, sondern sogar für die berufliche Veranlassung. Das Zertifikat weise
entsprechende Qualifikationen nach, wofür es regelmäßig nur im beruflichen
Bereich ein Erfordernis gebe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2005 Az.: 5 K 1944/03
BGH: "Schenkkreise" sind sittenwidrig - Geld kann zurückverlangt werden
Der Kläger verlangte in den beiden Verfahren die Rückerstattung von Beträgen,
die er im Zuge der Teilnahme an einem sogenannten "Schenkkreis" an die Beklagten
gezahlt hat.
Die "Schenkkreise" waren nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze
stehenden Mitglieder des "Empfängerkreises" erhielten von ihnen nachgeordneten
"Geberkreisen" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die "Beschenkten" aus dem
"Spiel" aus; an ihre Stelle traten die Mitglieder der nächsten Ebene, die
nunmehr die Empfängerposition einnahmen. Es galt dann, genügend Teilnehmer für
neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit waren, den festgelegten
Betrag an die in den "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen. Die
Anwerbung war Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen "Mitspieler".
In Kenntnis des vorbeschriebenen Systems trat der Kläger in einen "Geberkreis"
ein und zahlte an die Beklagten, die mit anderen den "Empfängerkreis" besetzt
hatten, jeweils 1.250 €. Er wollte weiter im Spiel bleiben und selbst später
"Beschenkter" werden. Nach Auffassung des BGH kann der Kläger von den Beklagten
die gezahlten Beträge zurückfordern. Denn er hat sie ohne rechtlichen Grund
gezahlt. Die Vereinbarung des "Schenkkreises" war, da auf ein Schneeballsystem
gerichtet, sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die in dem Streitfall zu beurteilenden, nach dem Schneeballsystem organisierten
"Schenkkreise" waren anstößig, weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz
zu den initiierenden "Mitspielern", die (meist) sichere Gewinne erzielten -
zwangsläufig keinen Gewinn machte, sondern lediglich ihren "Einsatz" verlor. Das
"Spiel" zielte allein darauf ab, zugunsten einiger weniger "Mitspieler"
leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des
"Einsatzes" zu bewegen. Einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuert § 138
Abs. 1 BGB, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordnet. Das
würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum
Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden
erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das "Spiel" tragenden Abreden -
behalten dürften.
BGH, Urteile vom 10. November 2005 Az.:
III ZR 72/05
und
III ZR 73/05
BVerfG: Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig
Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind nichtig,
soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines
nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in
einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Dies entschied der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf
die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die
Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer für das
Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach der
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Mieter
als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient. Nach den maßgeblichen
Meldegesetzen, auf die die Satzung verweist, ist Hauptwohnung die vorwiegend
benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von
ihrer Familie lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie
vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die seit 1998 geltende Satzung der
Stadt Dortmund über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist mit der
Zweitwohnungsteuersatzung Hannover inhaltlich weitgehend identisch.
Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in
Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags ihren
Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen wohnte
jeder der Beschwerdeführer in seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die
Landeshauptstadt Hannover bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die
Beschwerdeführer für die Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer.
Ihre dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum von
Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der
Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung auch bei einer beruflichen
Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist,
aufrechtzuerhalten. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass
dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus
nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame
Wohnung aufgegeben wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer
gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.
Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an die
melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung steuerlich
belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des
Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu
begründen. Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am
Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu
bestimmen und damit der Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie
bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung
der Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die
Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die nicht
infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren
Beschäftigungsort abgehalten werden. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine
besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.
Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass die
Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres
Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht
aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist keine hinreichende
Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten
angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten
Form des ehelichen Zusammenlebens ist.
BVerfG Beschluss vom 11. Oktober 2005 Az.: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03
Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: OFD Karlsruhe reagiert
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat als erste Finanzbehörde mit einer
Verfügung auf die von uns geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer
reagiert.
Einsprüche gegen die Grundsteuermessbetragsfestsetzung können demnach ruhen,
soweit es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Die OFD ist sich
hinsichtlich der von uns empfohlenen Anträge auf Neuveranlagung - dann, wenn der
Meßbescheid bereits bestandskräftig ist - offenbar über das weitere Vorgehen
nicht schlüssig. Die Bearbeitung der "unzulässigen" Anträge sei bis auf weitere
Weisung "zurückzustellen".
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 26.09.2005 - G 1138 A-St 434
Weiterführende Informationen:
www.grundsteuer.com
Immobilienverkäufer muss über schikanösen Nachbarn aufklären
Der Verkäufer eines Wohnhauses muss den Erwerber auch ungefragt über Umstände
aufklären, die für den Kaufentschluss wesentlich sind, wenn der Erwerber
redlicher Weise Aufklärung erwarten darf. Das gilt nach einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch für das schikanöse Verhalten eines
Nachbarn, das jedes sozialübliche und im nachbarschaftlichen Miteinander zu
tolerierende Maß übersteigt.
Die Klägerin hatte 1999 von den Beklagten ein Wohnhaus erworben und aufwendig
renoviert. Schon kurz nach ihrem Einzug kam es zu erheblichen Belästigungen
durch einen Nachbarn, die sich in Schreianfällen und lauter Musik während der
Nacht, Beschimpfungen, Beleidigungen, Beschmieren der Haustüre mit Yoghurt und
Erbrochenem sowie Morddrohungen gegen die Klägerin äußerten.
Über diese Vorfälle hätten, so der Senat, die Beklagten die Käuferin aufklären
müssen. Ihr Hinweis, im Haus sei es nicht immer leise, der Nachbar sei auch
schon mal laut, sei stark verharmlosend und daher nicht ausreichend gewesen. Die
Käuferin habe daraus nicht schließen können, dass sich das Lautsein des Nachbarn
in einer Weise äußert, die jedes sozial übliche und im nachbarschaftlichen
Miteinander zu tolerierende Maß übersteigt. Die Beklagten hätten bei
Vertragsschluss auch nicht davon ausgehen können, dass das aggressive Verhalten
des Nachbarn sich wesentlich abschwächen oder endgültig aufhören würde. Nach
ihren Erfahrungen mit dem Nachbarn hätten sie davon ausgehen müssen, dass sich
dessen Verhalten auch gegen die neuen Nachbarn richten würde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Oktober 2004, - 4 U 84/01
Besteuerung von Kapitaleinkünften verfassungswidrig?
Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat Bedenken, ob die Besteuerung von
Kapitaleinkünften für die Jahre 2000 bis 2002 mit dem Grundgesetz vereinbar ist
und hat die Vorschrift des § 20 EStG in der für diese Jahre maßgeblichen Fassung
dem Bundesverfassungsgericht zu Prüfung vorgelegt.
Der Kläger des Verfahrens hatte als steuerehrlicher Kapitalanleger Anstoß daran
genommen, dass er seine Kapitaleinkünfte voll versteuern musste, während
steuerunehrliche Kapitalanleger, die von dem im Dezember 2003 erlassenen „Gesetz
zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Strafbefreiungserklärungsgesetz)“ Gebrauch
machten, weniger Steuern auf ihre nacherklärten Einnahmen zahlen müssten.
Nach diesem Gesetz wird derjenige, der seine Zinsen in den fraglichen Jahren
nicht erklärt und versteuert hatte und nunmehr offen legt und nacherklärt,
steuerlich besser behandelt als der steuerehrliche Bürger. Denn von den
nacherklärten Einnahmen werden nur noch 60 v. H. der Besteuerung unterworfen und
auf diese 60 v. H. werden dann auch nur 25 bzw. 35 v. H. Steuern erhoben.
Der 10. Senat sieht hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Die pauschale Minderung der Bemessungsgrundlage auf 40 v. H. und zusätzlich der
geringere Steuersatz seien nicht gerechtfertigt. Es sei auch nicht ersichtlich,
dass steuerunehrliche Kapitalanleger typischerweise höhere Werbungskosten im
Zusammenhang mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen hätten als Steuerehrliche.
Denn die möglicherweise anfallenden Mehrkosten für die Transaktion des Kapitals
auf schwarze Konten rechtfertigten keinen Abschlag von 40 v. H.
Darüber hinaus hält der 10. Senat die Versteuerung von Zinseinnahmen in den
Jahren 2000 bis 2002 für mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil die Besteuerung
der Zinseinkünfte auch in diesen Jahren nach wie vor nicht gleichmäßig
durchgesetzt werden könne und die Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs
wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde.
Ein Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes ist noch nicht bekannt. Allen
Betroffenen ist jedoch zu raten, ihre Einkommenssteuerbescheide durch Einspruch
offen zu halten und unter Verweis auf den Vorlagebeschluß das Ruhen des
Verfahrens zu beantragen.
FG Köln, Beschluß vom 22.September 2005 Az.: 10 K 1880/05
BGH zur Pfändung von Internet-Domains
Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Beschluß zu der
umstrittenen Frage der Domain-Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung
Stellung genommen.
Bei einer Domain handele es sich, so das höchste deutsche Zivilgericht, um eine
Gesamtheit von schuldrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses. Diese Ansprüche seinen nicht nur pfändbar, sondern
könnten dem Gläubiger an Zahlung statt zu einem Schätzwert überwiesen werden.
BGH, Beschluß vom 05.07.2005 Az.: VII ZB 5/05
BGH: Bloße Verbindungsnetzbetreiber haben keinen Anspruch auf Zahlung von Telefongebühren gegenüber Telefonkunden
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes
Telekommunikationsunternehmen (sog. Teilnehmernetzbetreiber) bereitstellte. Die
Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem
Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von Entgelten für
Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Dieser Anbieter
stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen
Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das Unternehmen als Plattformbetreiber
Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur
Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden
Anrufe beziehungsweise Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die
Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen
der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu
erkennen.
Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene
Mehrwertdienste über den Verbindungsnetzbetreiber und die von ihm betriebene
Plattform in Anspruch genommen worden. Sie vertrat die Auffassung, zwischen dem
Telefonanschlussinhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und
Plattformbetreiber andererseits komme durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer
ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen zustande.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen
ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines
Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem
Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die
Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des
Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Dem
durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist,
wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen
dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt,
sofern er nicht etwa im Wege des sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen
bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst,
dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete
Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung von
Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in Fällen wie
dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen
eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des
Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch dar.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 Az.: III ZR 3/05
OLG Oldenburg: eBay-Angebot des Anbieters ist mit Einstellen der Ware im Internet verbindlich
Das Einstellen eines Warenangebotes auf der Webseite von eBay ist ein
bindendes Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird
durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion
grundsätzlich nicht berührt.
Ein Mann aus dem Emsland bot Ende Mai vergangenen Jahres sein gebrauchtes Auto
bei eBay mit einem Startpreis von 1,0 € an. Der Wert des Fahrzeugs betrug ca.
7.000 €. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug 2 Wochen. Nach einer Woche
beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte ein
Bieter aus Bayern mit 4.550,-- € das höchste Angebot abgegeben. Der Ersteigerer
verlangte Herausgabe des Autos gegen Zahlung seines Gebotes. Der Anbieter
weigerte sich jedoch, das Auto für 4.550 € herauszugeben und verwies darauf,
dass die Bedingungen von eBay unter bestimmten Bedingungen die vorzeitige
Beendigung einer Auktion zuließen. Der Bieter zog vor Gericht und verlangte als
Schadensersatz den entgangenen Gewinn, nämlich die Differenz zwischen dem Preis
und dem Verkehrswert des Autos.
Nachdem das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG
Oldenburg der Klage statt. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande
gekommen. Stelle jemand eine Ware bei eBay ein, liege darin die Erklärung, er
nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksame Gebot an. Jede andere
Auslegung würde die Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen, wenn dieser es
sich nämlich jederzeit anders überlegen könnte. Die Annahmeerklärung des Klägers
sei in seinem Online-Gebot zu sehen. Also sei ein Vertrag zustande gekommen.
Dieser sei durch die vorzeitige Beendigung der Versteigerung auch nicht
rückwirkend beseitigt worden. Ob und inwieweit eine vertragliche Bindung
nachträglich beseitigt werden könne, richte sich auch bei online-Auktionen nach
dem allgemeinen Zivilrecht, das z.B. eine Anfechtung wegen Irrtums vorsehe. Da
diese Instrumente im konkreten Fall aus bestimmten, vom Senat näher ausgeführten
Gründen nicht griffen, sei der Beklagte gebunden gewesen.
Oberlandesgericht Oldenburg , Urteil vom 28. Juli 2005 Az.: 8 U 93/05
Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf dem Prüfstand
Seit dem 01. August 2005 ist am Bundesverfassungsgericht eine
Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer
anhängig (Az.: 1 BvR 1644/05)
Die Beschwerdeführer, zwei Hauseigentümer aus einer badischen Kleinstadt, wenden
sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die von ihnen selbst und ihren
Familien bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, die Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des
persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und berufen sich auf den 1995
ergangenen Vermögenssteuerbeschluß. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die
Vermögenssteuer als verfassungswidrig verworfen und sich grundsätzlich zur
Zulässigkeit sogenannter "Sollertragssteuern" geäußert.
Sollertragssteuern sind solche Steuern, die nicht den tatsächlichen Ertrag (wie
etwa die Einkommensteuer), sondern nur einen erwarteten, theoretisch erzielbaren
Ertrag aus einem oder mehreren Wirtschaftsgütern unterstellen und diesen
Sollertrag besteuern. Reine Substanzsteuern, also solche, die das bloße Eigentum
besteuern, sind nur in staatlichen Ausnahmelagen (etwa Reparationszahlungen nach
Kriegsende) zulässig und ansonsten verfassungswidrig.
Wenn aber der Sollertrag die Grundlage des Besteuerungsrechtes darstellt, dann
können solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Ertragserzielung
zur Verfügung stehen, nicht besteuert werden - andernfalls handelte es sich um
eine verfassungswidrige, "echte" Substanzbesteuerung. Die wirtschaftliche
Grundlage persönlicher Lebensführung genießt insofern einen besonderen Schutz,
da sie letztendlich die persönliche Freiheit des Bürgers sichert. Das
individuelle Gebrauchsvermögen ist daher gegen eine Sollertragsteuer
abzuschirmen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erging zwar zur
Vermögenssteuer, die Grundsteuer steht der Vermögenssteuer jedoch systematisch
gleich.
Der Verfassungsbeschwerde werden von Fachleuten gute Chancen eingeräumt. "Es ist
verfassungswidrig, ein Hausgrundstück zu besteuern, das vom Eigentümer selbst
bewohnt wird", so der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer,
Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber aus Heidelberg. "Denn ein
Hauseigentümer hat ja, selbst wenn er es wollte, keine Möglichkeit, das
Grundstück gewinnbringend zu nutzen. Ihm wird jedes Jahr gewissermaßen ein Teil
seines Eigentumes vom Fiskus weggesteuert."
Der Steuerexperte, Sozius der Heidelberger Kanzlei Weber & Partner, rät allen
Steuerpflichtigen, die einen Grundsteuerbescheid für ihr selbstbewohntes
Hausgrundstück erhalten, unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde
Rechtsmittel einzulegen. Nur auf diese Weise bliebe die Möglichkeit erhalten,
von einem positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde zu profitieren.
weiterführende Informationen auf unserer Seite
www.grundsteuer.com
BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft ist teilrechtsfähig (Änderung der Rechtsprechung)
Wohnungseigentümergemienschaften galten bisher nicht als rechtsfähig, sie
konnten daher nicht in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen oder klagen und
verklagt werden; die Anprüche waren immer an die Mitglieder geknüpft. Dies
konnte in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten führen, wenn es zu
Eigentümerwechseln kam.
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung
geändert und der WEG die (teilweise) Rechtsfähigkeit zugesprochen.
BFH, Urteil vom 02.06.2005 Az.: V ZB 32/05
Erbrecht: Dürfen Erben den Arzt des Verstorbenen von der Schweigepflicht entbinden?
Diese klassische Frage beschäftigt seit Jahrzehnten die Gerichte. Die Antwort
der Rechtsprechung lautet: Im Prinzip nein, aber... Danach erlöscht die
Verfügungsbefugnis über Gemeimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich des
Patienten mit dessen Tod, so dass eine Entbindung von der Schweigepflicht
grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt. Als höchstpersönliches Recht ist
die Schweigepflicht nicht vererblich (BGH NJW 84,2893). Aber: Bei
vermögenswerten Geheimnissen, die in die Disposition der Erben fallen, sollen
die nächsten Angehörigen dispositionsbefugt sein (BGH NJW 83,2627,2628).
Somit kann die ärztliche Schweigepflicht über den Tod hinausreichen. Es kommt
dann auf den ausdrücklich oder konkludent geäußerten Willen des Erblassers
an. Entscheidend für die Erforschung des mutmaßlichen Willens ist das
wohlverstandene Interesse des oder der Verstorbenen an der weiteren
Geheimhaltung der dem Arzt anvertrauten Tatsachen. Nach einer Ansicht in der
Literatur hat der Verstorbene in der Regel ein wohlverstandenes Interesse
daran, dass die Tatsachen aufgedeckt werden, die zur Durchsetzung einer
Versicherungsforderung dienen.
Dementsprechend hat jetzt das OLG Naumburg einen Fall zurückverwiesen, in dem es
um die Schweigepflicht des Arztes nach dem Selbstmord eines Alkoholikers ging.
Dieser hatte zum Abschied sein Haus (und sich) in die Luft gesprengt. Die
Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Versicherte vorsätzlich gehandelt
bzw. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Zustand der
Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe. Das LG hat der Versicherung Recht gegeben.
Demgegenüber machte die Erbin geltend, der Ehemann habe sich dauerhaft im
Zustand der Schuldunfähigkeit befunden, d.h. daß seine Geistestätigkeit
krankhaft gestört war in einem Umfang, der zur Geschäftsunfähigkeit geführt hat.
Dafür war sie beweispflichtig. Das OLG Naumburg differenziert. Zum einen könne
sich der Arzt nicht lapidar auf Gründe des Gewissens und des Standesethos
berufen, sondern müsse seine Entscheidung, sich auf das Verschwiegenheitsgebot
zu berufen, auch begründen. Zum anderen dürfe er sich dabei auf keine
sachfremden Erwägungen berufen wie zB die Befürchtung, dass durch die Auskunft
bzw. den Einblick in die Krankenakten ein Behandlungsfehler aufgedeckt wird.
In einem Aufsatz mit dem Titel "Postmortaler Persönlichkeitsschutz und ärztliche
Schweigepflicht" (NJW 05,1982) stimmt Prof. Dr. Andras Spickhoff, Regensburg der
vorgenannten Entscheidung zu: " Warum sonst sollte die in Anspruch genommene
Versicherung auch von der Beweisnot der Erbin profitieren?"
OLG Naumburg Beschl. v. 09.12.2004 Az.: 4 W 43/04
Verkehrsunfallrecht: Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann nach einer vor einigen Jahren auf
Druck der Versicherungslobby erfolgten Gesetzesänderung die Umsatzsteuer auf den
erlittenen Schaden nur ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist,
der Wagen also instandgesetzt wurde. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn der
Geschädigte ein Neufahrzeug kauft. Allerdings war umstritten, ob der volle
Schadensersatz inkl. Umsatzsteuer verlangt werden kann, wenn der Geschädigte ein
Gebrauchtfahrzeug erwirbt, ohne daß Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH kann jedoch auch in diesem
Falle der volle Schadensersatz verlangt werden. Dies allein, so das höchste
deutsche Zivilgericht, entspreche der Funktion des Schadensersatzes, den
früheren Zustand wiederherzustellen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in
dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer
enthalten ist, kommt es dann nicht an.
BGH, Urteil vom 01.03.2005 Az: VI ZR 91/04
Verkehrsunfall - was tun? Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche
Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
mehr...
Bundesarbeitsgericht: Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtens
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat,
verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets
während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen
Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten
mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger
Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung
in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer
Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit
Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in
Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im
Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei.
Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt
hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von
September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten
ua. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem
Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von
insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein "Surfen" auf
pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich,
hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das
Internet - auch während der Arbeitszeit - eingeräumt und geltend gemacht, er
habe das Internet höchstens für ca. 5 - 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe
er allenfalls 55 - 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von
dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt
zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben
und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das
Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der
Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken
nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem
Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das
Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten
haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden
Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung
einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen
Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der
Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unverhältnismäßig ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -
BGH bestätigt Rechtsprechung zu Unfallersatztarifen
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat einen Anspruch auf Erstattung für die
Kosten eines Mietwagens. Allerdings ist er u.U. gehalten, Vergleichsangebote
einzuholen. Ein überhöhter "Unfallersatztarif" ist von der gegnerischen
Haftpflichtversicherung nur zu tragen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am
Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen
gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 19.4.2005 Az: VI ZR 37/04
Verkehrsunfall - was tun? Ein Blechschaden ist schon schlimm genug - doch welche
Ansprüche stehen dem Geschädigten eigentlich zu?
mehr...
OLG Nürnberg: Bestandsverzeichnis des Erben muß nicht persönlich unterschrieben werden
Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter (also ein testamentarisch übergangener,
gesetzlicher Erbe) vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses, so muß
das Verzeichnis nicht die persönliche Unterschrift des Erben tragen. Wie das OLG
Nürnberg entschied, ist es vielmehr zulässig, daß das Bestandsverzeichnis vom
Rechtsanwalt des Erben in einem Schriftsatz übermittelt wird.
OLG Nürnberg, Urt.v.25.02.2005 Az.: 5 U 3721/04
BGH: Streit um Domainname zwischen zwei Krankenhäusern
Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenhäusern um den
Domainnamen „hufeland.de“ entschieden. Beide Krankenhäuser führen den Namen des
als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm
Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäftsbezeichnung.
Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik für Krebskranke in Bad Mergentheim
(Baden-Württemberg). Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren
verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit
dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“.
Außerdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die für
Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Thüringen), das
sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte
vorgetragen, daß ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland führe, und
zwar bis 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 ließ sich
die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie
diese Adresse für ihren Internetauftritt.
Die Klägerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der
Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu.
Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den
Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe hatte die Berufung zurückgewiesen.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, daß für
die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder
„Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt
noch nicht abschießend geklärt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten
auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen
Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“
oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu geführt,
daß beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden
hätten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Klägerin im
gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt tätigen Beklagten beschränkt
auf ihren räumlichen Wirkungskreis.
Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander stünden, seien
beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die
Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es
um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname,
gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Die Gleichgewichtslage dürfe allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, daß
die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich räumlich ausdehne. In der Registrierung und
Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche räumliche Ausweitung
des Tätigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus
aufgerufen werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen,
damit der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden kann.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 Az: I ZR 288/02 ("Hufeland")
BFH: Navigationsgeräte sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteiles im Rahmen der privaten Nutzung eines Firmenwagens ("1%-Regelung") miteinzubeziehen
Arbeitnehmer, die den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen auch privat nutzen
dürfen, ermitteln den zu versteuernden geldwerten Vorteil im allgemeinen mit
Hilfe der sog. 1%-Regelung. Dabei wird jeden Monat 1% des Bruttolistenneupreises
der Lohnsteuer unterworfen. Streitig war bisher, ob die Kosten für ein
eingebautes Navigationsgerät Teil der Bemessungsgrundlage, ob sie also ebenfalls
zu versteuern sind.
Während das FG Düsseldorf im Sommer 2004 noch zugunsten der Steuerpflichtigen
entschied, ein Navigationsgerät falle als "Telekommunikationsgerät" unter die
Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG, hob er BFH in einem heute
veröffentlichten Urteil diese Entscheidung auf. Das höchste deutsche
Finanzgericht stellte klar, daß auch die Anschaffungskosten für ein
Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage fallen, weil die einzelnen
Austattungsmerkmale des Fahrzeuges nicht voneinander zu trennen seien. Mit der
typisierende Besteuerung nach der 1%-Regelung solle die Nutzung des Fahrzeuges
insgesamt besteuert werden, einzelne, unselbständige Teile auszunehmen sei nicht
zulässig.
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2004 Az.:18 K 879/03 E
BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 Az.: VI R 37/04
BFH zur Anerkennung eines Vermögensübergabevertrages: Ganz oder gar nicht
Vor dem BFH erlitt kürzlich ein Steuerpflichtiger Schiffbruch, der den
elterlichen Hof gegen Versorgungsleistungen übernommen hatte. Neben freier Kost
und Logis hatte er den Eltern einen monatlichen Barunterhalt versprochen, diesen
jedoch zunächst nicht bezahlt.
Dies hat nach Ansicht des höchsten deutschen Finanzgerichtes zur Folge, daß auch
die tatsächlich entstandenen Kosten für die freie Verpflegung und Unterkunft
nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Bare und unbare
Altenteilsleistungen seien gleichgewichtig und müssten einheitlich beurteilt
werden. Wenn also der Steuerpflichtige einem Teil der Vereinbarung nicht
nachkommt, könne davon ausgegangen werden, daß der gesamte Abrede der sog.
Rechtsbindungswille fehle.
BFH, Urteil vom 19.1.2005 Az.: X R 23/04
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Steuererklärungskosten des Erben
Wird der Erbe vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser - berichtigte -
Einkommensteuer- und Vermögensteuererklärungen einzureichen, und beauftragt er
einen Steuerberater mit der Erstellung dieser Erklärungen, so sind die dafür in
Rechnung gestellten Honorare beim Erben als Sonderausgaben abziehbar.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2005 Az.: 4 K 1213/02
OLG Frankfurt: Gebrauchtwagenhändler schuldet Austauschmotor bei "Kolbenfresser"
Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000
km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier-und
Kühlmittel befüllt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür,dass der
Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage
eines Käufers stattgegeben,der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen
Austauschmotor verlangte. Der Kläger hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler
einen über 4 Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146
km gekauft.
4 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand
von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"), so dass der Kläger
einen Austauschmotor einsetzen lassen musste. Die Kosten in Höhe von 5.107,02
Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei.
Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei und
der Kläger einen Nachweis dadurch vereitelt habe, dass er den beschädigten Motor
im Austausch weggegeben hatte.
Die Klage hatte dennoch Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass das gekaufte
Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Kläger deshalb
Schadensersatz in Gestalt des Betrages verlangen könne, der zur Herstellung
eines mangelfreien Zustandes erforderlich war.
Der Kläger habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne
weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten
können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt
einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches
Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür,dass der Motorschaden im
technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war, ohne dass es auf den exakten
technischen Ursachenzusammenhang ankomme. Bedienungsfehler als Schadensursache
hat der Senat ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen
Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Standes der Technik ein
Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden
könne.
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2005 Az.: 24 U 198/04
FG Rheinland-Pfalz: ...und die Bundesrepublik Deutschland existiert doch...
Neben der großen Zahl von Streitigkeiten aus dem Bereich der Steuern, des
Zollrechts und des Kindergeldrechts hat ein FG auch Fälle zu entscheiden, die
mehr oder weniger aus dem Rahmen fallen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt ein Konto gepfändet, das nicht dem Kläger
gehörte. Gleichwohl meinte der Kläger, dadurch in seiner Existenz finanziell
ruiniert zu werden. Alle Beschlüsse und alle Steuerforderungen könnten wegen
Rechtsbeugung und Amtsmissbrauchs nicht anerkannt werden. Es lägen Verstöße
gegen das internationale Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte vor.
Die Zuständigkeit des beklagten Finanzamts sei in Frage zu stellen, denn die
Bundesrepublik Deutschland existiere nicht. Seit dem 17. Juli 1990 sei sie durch
die „Streichung des Artikel 23 Grundgesetz erloschen“ und mit ihr die
Abgabenordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Keine Behörde der angeblich
noch existierenden BRD habe noch irgendwelche Rechte, Ladungen, Beschlüsse oder
Urteile „Im Namen des Volkes“ auszusprechen. Deutsche Bürger würden von
Gerichten durch Rechtsbeugung widerrechtlich verurteilt.
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab.
Es sei bereits fraglich, ob das Vorbringen des Klägers den Mindestanforderungen,
die an eine ernsthafte Eingabe bei einem Gericht zu stellen seien, entspreche.
Ein Schreiben, welches sich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts
oder eines Dritten oder in staatsfeindlichen Äußerungen erschöpfe, also ein
sachliches Begehren nicht enthalte, sei grundsätzlich nicht als Klage zu
beurteilen. Der Kläger fühle sich für seine Person nicht an die Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland gebunden, weil sie nach seiner Auffassung nicht
existiere und ihre Gesetze keine Gültigkeit hätten. Mit der Anrufung des FG
Rheinland-Pfalz setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung. Die
in der Klageschrift enthaltene Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung
unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreite die
Grenzen des Zumutbaren derart, dass eine Bearbeitung und Entscheidung in der
Sache nicht in Betracht kommen dürfte. Soweit es dem Kläger sachlich um die
Aufhebung der Kontenpfändung gehe, scheitere das daran, dass er nicht beschwert
sei. Die Vollstreckungsmaßnahme richte sich nicht gegen den Kläger, gegen ihn
selbst seien keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen worden.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. 05. 2005 Az.:3 K 2775/04
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