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31.05.2002 Zu kleine Wohnung gibt Recht auf Mietminderung
Wie das OLG Karlsruhe in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschied, ist ein Mieter zur anteiligen Kürzung der Miete berechtigt, wenn die von ihm gemietete Wohnung "erheblich" kleiner ist, als im Vertrag angegeben. Weicht die tatsächliche Fläche von der versprochenen um mehr als 10 Prozent ab, kann von einem "erheblichen" Größenunterschied gesprochen werden. Die Miete kann dann entsprechend der prozentualen Abweichung gemindert werden.
OLG Karlsruhe Az.: 17 U 176/00
29.05.2002 Schleier-Zwang gibt kein Asylrecht
Afghanische Frauen können Asylrecht in Deutschland nicht deshalb verlangen, weil sie in ihrer Heimat nach islamischer Ordnung einen Schleier tragen müssen. Dies geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
Die afghanische Klägerin hatte sich zur Begründung ihres Asylantrages auf die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung berufen. Denn sie lehne den Schleier als Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ab und riskiere deshalb in ihrer Heimat eine Bestrafung. Schon das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage jedoch ab, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt im gleichen Sinne.
Eine fremde Rechtsordnung müsse sich nicht an der weltanschaulichen Neutralität und Toleranz messen lassen, wie sie hierzulande das Grundgesetz verbürge, betonte das Oberverwaltungsgericht. Das Asylrecht solle Menschen Schutz vor Verfolgung gewähren, habe aber nicht die Aufgabe, die in Deutschland geltenden Grundrechte anderswo durchzusetzen. Einer Muslimin in Afghanistan könne zugemutet werden, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten. Seit jeher entspreche es der islamischen Ordnung, dass Frauen einen Schleier anlegen, wenn sie Fremden gegenübertreten. Eine Frau, die dies ablehne, habe nicht allein deshalb ein Bleiberecht in Deutschland, so die Richter (Pressemitteilung des OVG).
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2002, Az.: 6 A 10217/02.OVG
28.05.2002 Steffi Graf gegen Microsoft
Das Oberlandesgericht Köln hat am 28.05.2002 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren "Steffi Graf gegen Microsoft GmbH" über die Berufung der Microsoft GmbH entschieden (15 U 221/01). Der Microsoft GmbH (Antragsgegnerin) war vom Landgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten worden, Abbildungen der bekannten Tennisspielerin Steffi Graf (Antragstellerin), welche diese aufgrund technischer Manipulationen nackt erscheinen lassen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere im Internet zur Ansicht, zum Download und/oder zum Verkauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen. Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 05.10.2001 bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung der Microsoft GmbH zurückgewiesen.
Die Microsoft GmbH ist als Inhaberin einer Internet-Domain verzeichnet. Auf deren Homepage wird unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Unter der Bezeichnung "Prominente" wurde bis zum 21.06.2001 von einem privaten Nutzer eine Community mit der Bezeichnung "Fakes of Stars" angeboten, untertitelt mit: "viele Stars nackt .. so habt Ihr sie noch nie gesehen !!!!!". Dort wurden u. a. unter dem Namen der Antragstellerin Fotomontagen mit pornographischem Charakter zur Ansicht und zum Kauf angeboten. Nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben an die Antragsgegnerin im Juni 2001 ist die in Rede stehende Community umgehend gesperrt worden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde von der Antragsgegnerin verweigert.
In dem Rechtsstreit ist es im Kern um die Frage gegangen, ob sich die Microsoft GmbH die Inhalte der beanstandeten Community als eigene zurechnen lassen musste, so dass sie für diese nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten in der Fassung vom 22.07.1997 nach den allgemeinen Gesetzes verantwortlich war. Das Oberlandesgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht. Zur Begründung hat der 15. Zivilsenat im wesentlichen ausgeführt: Bei einer gesamtschauenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalles habe sich die Microsoft GmbH aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community zu eigen gemacht, indem sie die Infrastruktur der Communities u. a. durch die Bildung von Themenschwerpunkten im Groben vorgegeben, diese in ihre eigenen Internetseiten eingebettet und von werbenden Aussagen für eigene Produktangebote eingerahmt und sich ferner in den Nutzungsbedingungen das Recht "zur Nutzung" bzw. "zur Verwendung Ihrer Sendung in Verbindung mit dem Betrieb Ihrer Internettätigkeiten" ausbedungen habe. Demgegenüber falle die Erkennbarkeit der Fremdheit für den Nutzer, die Offenlegung der Anonymisierung und der ausdrückliche Hinweis auf ihre fehlende Verantwortlichkeit für den Inhalt der beanstandeten Web-Seiten nicht so sehr ins Gewicht, um daraus eine ernsthafte und genügende Distanzierung der Microsoft GmbH von den auf ihren Web-Seiten eingestellten Inhalten deutlich werden zu lassen Pressemitteilung des OLG).
OLG Köln, Az.: 15 U 221/01Verwaltungsgericht Berlin: Abschleppen trotz Handynummer
Anders als das Verwaltungsgericht Karlsruhe (wir berichteten) entschied das VG Berlin am 17. April 2002, daß ein verkehrswidrig geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden dürfe, auch wenn sich im Innern des Fahrzeuges ein gut sichtbares Schild mit einer Handynummer befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei ein Polizeibeamter grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrzeugführers anzustellen. Diese seien nur dann ausnahmsweise geboten, wenn aufgrund eines deutlich sichtbaren Hinweises darauf, dass der Fahrer in der Nähe ist und kurzfristig aufgefunden werden kann, eine sofortige Ermittlung seines Aufenthaltsortes möglich sei. Auch sei der Polizeibeamte vor Ort, der kein dienstliches Mobiltelefon mit sich führe, nicht verpflichtet, über die Funkbetriebszentrale zu veranlassen, dass der Fahrzeugführer von dort aus angerufen werde. Es sei nicht die Aufgabe der Polizei, alles nur erdenkliche zu unternehmen, um Verkehrsteilnehmer vor den Folgen ihres Verkehrsverstoßes zu bewahren.
Urteil des VG Berlin vom 17. April 2002 Az.: VG 11 A 408.02
24.05.2002 Landgericht Hof zur Internetversteigerung
Das Landgericht Hof hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine Internetversteigerung angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden. Zwei Goldringe mit Diamanten sollten den Eigentümer wechseln. Sie wurden im Rahmen der Internet Auktion "eBay" angeboten. Der Beklagte hatte zwar mit 772,05 € und 874,31 € jeweils die höchsten Gebote abgegeben, dann aber das Interesse an den Ringen verloren. Er verweigerte deren Abnahme und Bezahlung. Dies wollte der Anbieter aber nicht hinnehmen und verklagte den in Hof wohnhaften Bieter auf Zahlung. Das Landgericht Hof wies die Klage ab.
Dem Beklagten kam das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zugute. Dieses gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. In solchen Fällen muss der Unternehmer den erwerbenden Verbraucher auf sein gesetzliches Rücktrittsrecht hinweisen. Unterläßt er dies, wie im konkreten Fall, kann der Verbraucher auch noch nach Ablauf der ansonsten geltenden 2 Wochen Frist den Rücktritt erklären und wird von seinen Verpflichtungen frei (Pressemitteilung des LG).
Urteil des LG Hof Az.: 22 S 10/02
22.05.2002 Banken sind verplichtet, ihre Anlageberatung an den Wünschen und Vorstellungen der Kunden zu orientieren
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat eine Bank zu Schadensersatz verurteilt, weil ihre Anlageberater eine Kundin bei der Verwaltung und Anlage ihres geerbten Vermögens falsch beraten hatten. Die Ehefrau eines Industriellen aus Bad Homburg wollte ihr Erbe sicher und konservativ, d. h. vermögenserhaltend anlegen. Dem entsprach die Empfehlung in sogenannten „Wandelanleihen“ der niederländischen Flugzeugfirma Fokker im Jahr 1995 nicht. Diese Anleihen galten schon damals als spekulativ und nur für sehr erfahrene und risikofreudige Anleger geeignet, was die Kundin jedoch nicht war. Damit war die Beratung weder anlegergerecht noch in Bezug auf das bestehende, aber nicht offengelegte Verlustrisiko anlagegerecht. Da die Fa. Fokker im Frühjahr 1996 Konkurs anmeldete, muß die Bank den Schaden der Anlegerin, der im Verlust aus den Aktiengeschäften besteht, tragen. Die Anlagesumme betrug seinerzeit 200.000,- DM.
Allerdings beschränkt sich nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg die Haftung der Bank der Höhe nach lediglich auf einen Teilbetrag von 80.000,- DM, weil die Kundin die späten Warnhinweise der Bank mit sofortiger Verkaufsempfehlung hinsichtlich der Anleihe nicht beachtet hatte (Pressemitteilung des OLG).
OLG Bamberg, Az.: 4 U 62/01
16.05.2002 Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit: Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen
Unter Einsetzung einer Arbeitsgruppe hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat die Beratungen zum Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit auf Mittwoch, den 12. Juni 2002, 15.00 Uhr, vertagt.
Der Bundesrat hatte gegen die Haftungsregelung für Unternehmer des Baugewerbes, die andere Unternehmen des Baugewerbes mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen (so genannte General- bzw. Hauptunternehmerhaftung, wir berichteten) schwerwiegende rechtliche Bedenken geäußert. Die Haftungsregelung sei darüber hinaus unpraktikabel und führe zu enormen bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastungen der Bauwirtschaft. Im Übrigen hatte der Bundesrat ordnungspolitische Bedenken angeführt, da Kernaufgaben der staatlichen Stellen auf die Unternehmen des Baugewerbes abgewälzt würden. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit müsse bei den Ursachen und nicht lediglich bei den Symptomen ansetzen.
15.05.2002 Antidiskriminierungsgesetz nun doch noch in dieser Legislaturperiode?
Nach Informationen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung beabsichtigt die Bundesregierung entgegen anderslautender Ankündigungen vor einem Monat, noch in dieser Legislaturperiode das umstrittene Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden. Das Gesetz würde einen tiefen, möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in die Vertragsautonomie darstellen und wäre ein Schritt in große rechtliche Unfreiheit.
Unser Bericht mit weiterführenden Links
13.05.2002 Bauabzugsbesteuerung: Hohe Anforderungen an die Verweigerung einer Freistellungsbescheinigung
In einem aktuellen Urteil hat das FG Niedersachsen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Finanzamt zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung verurteilt.
Die Behörde hatte einem Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung versagt, da erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen und Steuererklärungen immer nur verspätet abgegeben worden waren. Dies genüge jedoch nicht, eine Freistellungsbescheinigung zu verweigern, so das Gericht.
Ohne eine Freistellungsescheinigung sei die Existenz des Betriebes gefährdet, demgegenüber dürfe dem Steuerpflichtigen die Verletzung von steuerlichen Pflichten, die er vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 begangen hat und die in keinem Bezug zum Zweck des Gesetzes stehen, nicht entgegen gehalten werden. Ein Fehlverhalten, daß den Fiskus berechtige, eine Freistellungsbescheinigung zu versagen, seien vielmehr z.B. die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern im Baugewerbe oder die Einschaltung von Scheinfirmen oder Domizilgesellschaften im Bereich des Baugewerbes in der Vergangenheit.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.04.2002 Az.: 6 V 55/02
Unser Beitrag zum Thema
10.05.2002 Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert seinen Führerschein
Auch ein betrunkener Radfahrer kann unter bestimmten Umständen seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss entschieden.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller nahm mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil. Die von ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Karlsruhe den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Weil die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Karlsruhe Bedenken hatte, ob der Antragsteller noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war, forderte sie ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Das vom TÜV gefertigte Gutachten legte der Antragsteller indessen trotz mehrfacher Aufforderung nicht vor. Daraufhin entzog die Stadt Karlsruhe dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig weiter Auto fahren zu dürfen, abgelehnt.
In den Gründen heißt es hierzu, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei im summarischen Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stadt Karlsruhe habe vom Antragsteller zu Recht verlangt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Denn dieser habe ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille geführt. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei die Behörde verpflichtet, in diesem Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Dies gelte auch, wenn es sich um einen Ersttäter handle, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden sei. Weigere sich der Fahrerlaubnisinhaber, ein für ihn nachteiliges medizinisch-psychologisches Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht vorzulegen, so dürfe diese auf die Nichteignung schließen. Sie brauche auch nicht abzuwarten, ob der Betreffende in nächster Zeit ein für ihn günstigeres medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen könne. Der Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung sei zum Schutze der Verkehrsteilnehmer ebenfalls gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2002 Az.: 12 K 436/02
08.05.2002 Spekulationsgewinne, Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft am Neuen Markt zu entscheiden.
Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass die aufgrund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über in einem bestimmten Zeitraum von Sparkassenkunden getätigte Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontrollmitteilungen ausgewertet würden. Das Finanzgericht lehnte diesen Antrag ab, die Beschwerde des Kreditinstituts hatte keinen Erfolg.
Der BFH bestätigte mit Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01 zunächst in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung, dass der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zustünden, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Insoweit sei auch ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle grundsätzlich zulässig, wenn für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien demgegenüber Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen.
Ein hinreichender Anlass für das Sammelauskunftsersuchen sei nicht schon dann zu bejahen, wenn das Ersuchen lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zur Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt gehandelten Wertpapiere sowie zum Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen im Einzugsgebiet der Sparkasse bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinnen gestützt werde.
Im Streitfall kam jedoch hinzu, dass die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfahren hatte, dass gerade Kunden dieser Sparkasse in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hatten. Dies sah der BFH im Zusammenhang mit den allgemeinen Erkenntnissen als ausreichend für ein Tätigwerden der Steuerfahndung an.
Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung. Das sog. Bankgeheimnis (§ 30a der Abgabenordnung) stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege der Kontrollmitteilung an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege.
Für die in der Öffentlichkeit geäußerte Erwartung, eine das Vorgehen der Steuerfahndung im konkreten Fall bestätigende Entscheidung des BFH führe zu einer Fahndungswelle, gibt der BFH-Beschluss jedoch keine Veranlassung.
BFH, Beschluß vom 21. März 2002 Az.: VII B 152/01
06.05.2002 Ra Jan Weber zu Gast bei Plusminus
Die ARD-Sendung "Plusminus" wird in ihrer Ausgabe am Dienstag, 07.05.2002 um 21.55 Uhr über das größer werdende Problem der sog. Internet-Dialer berichten, die sich, meist vom Nutzer unbemerkt, über kostenpflichtige 0190-Nummern ins Internet einwählen und hohe vier- oder gar fünfstellige Rechnungsbeträge verursachen können. In dem Beitrag wird neben Verbraucherministerin Renate Künast auch Rechtsanwalt Jan Weber Stellung nehmen.BGH: Werbefinanziertes Telefonieren zulässig
In einem am 06.05.2002 veröffentlichten Urteil hat der BGH entschieden, die Finanzierung von Festnetzanschlüssen über regelmäßige Unterbrechungen des Gesprächs mit Werbung sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Firma Teleflash GmbH bietet Ihren Kunden kostenloses Telefonieren an - allerdings werden die geführten Gespräche alle 90 Sekunden von jeweils 20 Sekunden Werbung unterbrochen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Art Telefonwerbung für wettbewerbswidrig, weil zwar der Anrufer, nicht aber der Angerufene sein vorheriges Einverständnis erklärt habe. Für ihn entstehe ein "psychischer Druck", dem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht dadurch brüskieren wolle, dass er beim ersten Werbeblock auflege. Das Kommunikationsmittel Telefon sei "als privates Refugium von Werbung freizuhalten".
Dieser Argumentation folgte der BGH nicht und sah keine unzumutbare Belästigung darin, daß sich der Angerufene wegen seiner persönlichen Beziehung zum Anrufer genötigt fühlen könnte, die Unterbrechung hinzunehmen. Er werde die Unterbrechung zwar als Störung empfinden, die aber nicht gravierender sei als eine Radio- oder Fernsehreklame.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 Az.: I ZR 227/99