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27.03.2002

Rechtsratgeber www.dialerundrecht.de online - Rat und Hilfe für Geschädigte sog. 0190-Dialer
 
In der letzten Zeit häufen sich die Fälle von Internetnutzern, die sich beim Surfen im Internet - meist ohne es zu wollen - kleine Einwahlprogramme, sog. Dialer, auf ihren Rechner herunterladen. Das Tückische daran: Viele der Dialer installieren sich unbemerkt als Standardverbindung ins Internet und nutzen dabei regelmäßig eine teure 0190-Nummer. Das böse Erwachen kommt mit der Telefonrechnung, hohe vier- oder gar fünfstellige Rechnungsbeträge sind keine Seltenheit.
 
Seit dem 26. März 2002 ist die Initiative www.dialerundrecht.de online. Die federführende Heidelberger Rechtsanwaltskanzlei Weber und Partner hat - zum erstenmal im Internet - eine umfassende rechtliche Bewertung der 0190-Dialer vorgenommen und weist den Betroffenen Wege aus der Zahlungsfalle. Das Angebot enthält neben der ausführlichen Darstellung der Rechtsprobleme auch eine Urteilsdatenbank, in der alle relevanten Gerichtsurteile gesammelt und abrufbar bereitgehalten werden.
 
"In vielen Fällen handelt es sich bei 0190-Dialern um glatten Betrug", so Rechtsanwalt Jan Weber, der den Ratgeber betreut. "Erschwert wird die Geltendmachung der Rechte der Betroffenen insbesondere dadurch, daß die Anbieter der Dialer ebenso wie die Inhaber der angewählten 0190-Rufnummern Ihren Firmensitz oft im Ausland haben. Dennoch haben die Betroffenen rechtliche Möglichkeiten sich zu wehren."
 
Auch mit Blick auf zu erwartende Gerichtsurteile wird das Internetangebot ständig aktualisiert und der zügigen Rechtsentwicklung angepaßt werden. Es berichtete bereits heute das PC-Magazin


 
 
25.03.2002

Neues vom "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit"
 
Das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" hat den Bundestag passiert. Es kann erst nach Zustimmung des Bundesrates verabschiedet in Kraft treten, allerdings ist von dort kein Widerstand zu erwarten. Das Gesetz soll Bauunternehmer für Sozialversicherungsbeiträge ihrer Subunternehmer haftbar machen (wir berichteten).
 
Der Gesetzentwurf hier zum Download


 
 
22.03.2002

Visitenkarte mit Handynummer kann Parksündern Abschleppkosten ersparen
 
Für Abschleppkosten muss der Fahrer eines Pkws nicht aufkommen, wenn er sichtbar hinter der Windschutzscheibe eine Visitenkarte mit seiner Handy-Nummer hinterlässt, die Behörde jedoch seinen Pkw abschleppt, ohne vorher den Versuch zu unternehmen, ihn über Mobilfunk von der drohenden Abschleppmaßnahme zu unterrichten. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil.
 
Geklagt hatte ein Stuttgarter Anwalt, der sein Fahrzeug im Stadtgebiet Baden-Baden verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte, um ihm nahegelegenen Amtsgericht einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Er hatte eine Visitenkarte hinter die Windschutzscheibe geklemmt, auf der auch seine Handy-Nummer angegeben war. Dennoch ordneten die Bediensteten der Stadt Baden-Baden das Abschleppen seines Fahrzeugs an, ohne ihn vorher per Handy zum Wegfahren aufzufordern. Die Stadt Baden-Baden vertrat die Auffassung, dass sie zu einem solchen Anruf nicht verpflichtet sei, weil für ihre Bediensteten nicht ersichtlich gewesen sei, dass sich der Fahrer des Wagens in der Nähe aufhalte und das Fahrzeug ohne zeitliche Verzögerung entfernen könne.
 
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht und gab der Klage des Anwalts statt. Zwar müsse eine Behörde in der Regel nicht versuchen, den Fahrer eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs zu ermitteln, weil die Erfolgsaussichten solcher Versuche meist ungewiss und mit zeitlichen Verzögerungen verbunden seien, heißt es in den Entscheidungsgründen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Fahrer ausnahmsweise ohne Schwierigkeiten festgestellt und über ein Handy aufgefordert werden könne, sein Fahrzeug umgehend zu entfernen. Hierzu sei ein Bediensteter auch dann verpflichtet, wenn er selbst kein Handy bei sich habe und nur über Funk mit der Zentrale verbunden sei. Denn auch das Anfordern eines Abschleppunternehmens erfolge nicht anders. Eine zeitliche Verzögerung ergebe sich in solchen Fällen nicht. Denn mehr als einen Anrufversuch müsse der Bedienstete nicht unternehmen, um den Fahrer zu erreichen. Außerdem seien dem Fahrer, wenn er per Handy erreicht werden konnte, im Anschluss daran nicht mehr als fünf Minuten zuzubilligen, um das Fahrzeug zu entfernen. Sei er dazu nicht in der Lage, könne das Fahrzeug auf seine Kosten abgeschleppt werden.
 
Da die Bediensteten der Stadt Baden-Baden im Falle des Stuttgarter Anwalts den zumutbaren Anruf auf dem Handy jedoch unterlassen hatten, muss dieser die Kosten des Abschleppens nun nicht zahlen.
 
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2002 Az.: 6 K 3615/00


 
 
20.03.2002

Bundesfinanzhof äußert Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustvortrages beim "Mantelkauf"
 
In einem am 20.03.2002 veröffentlichen Beschluß äußert der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 4 KStG. Nach dieser Vorschrift können Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft nicht unter jeder Bedingung mitgenommen werden, wenn Anteile veräußert und neues Betriebsvermögen gebildet wird. Nach Ansicht des BFH bestehen zum einen Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, zum anderen bestünden auch Anhaltspunkte dafür, daß das Gesetzgebungsverfahren der Vorschrift formelle Mängel aufwies.
 
BFH, Beschluss vom 19. Dezember Az.: 2001 I R 58/01


 
 
18.03.2002

Oberlandesgericht Bamberg entscheidet gegen Anlageberater
 
Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 25. Februar 2002 ein Urteil des Landgerichts Würzburg abgeändert und einen Anlageberater wegen schuldhafter Verletzung seiner Beratungspflicht aus dem stillschweigend zustandegekommenen Beratungsvertrag zur Schadensersatzzahlung an den Kunden verpflichtet. Der Kläger war an einer Kapitalanlage interessiert gewesen und hatte sich daher umfassend vom beklagten Finanzvermittler beraten lassen. Dieser schuldete in Folge dessen eine anleger- und objektgerechte Beratung, d.h. eine auf die persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Wünsche des Kunden abgestellte Empfehlung, die dessen Vorgaben, Anlageziele und Risikobereitschaft berücksichtigte. Die individuelle Beratung mußte dabei vollständig, für den Kunden verständlich, inhaltlich richtig und sorgfältig geprüft sein. Ist der Anlageberater dazu mangels eigener Kenntnisse nicht in der Lage, muß er dies dem Kunden gegenüber offenlegen.
 
Im konkreten Fall hatte der Anlageberater deshalb gegen diese seine Beratungspflichten verstoßen, weil er trotz Fehlens eigener zuverlässiger Informationen die empfohlene Anlage als sicher hingestellt hatte, obwohl es sich in Wirklichkeit um eine hochspekulative Anlage gehandelt hatte. Da der Kunde aber als Vorgabe eine "sichere Anlage" gewünscht hatte, stellte die spekulative Anlage eine fehlerhafte Empfehlung dar.
 
Allerdings muß der Berater dem Kunden nur die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzen, so das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Urteil, weil dem Kläger selbst ein erhebliches Mitverschulden traf, da er dem Berater quasi blind vertraut, die im Emissionsprospekt enthaltenen Warnhinweise nicht beachtet und die Anlageempfehlung nicht kritisch hinterfragt hatte (Pressemitteilung des OLG).
 
OLG Bamberg, Urteil vom 25. Februar 2002 Az. 4 U 204/01


 
 
15.03.2002

EuGH: Immobilenkredite können als Haustürgeschäfte widerrufen werden
 
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes können Immobilienkredite, die einem Verbraucher von einem Verkäufer in einer "Haustürsituation", also z.B. in der Privatwohnung des Kreditnehmers verkauft wurden, innerhalb einer 14-Tage Frist widerrufen werden. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerufsrecht aufgeklärt, ist eine Rückgängigmachung des Vertrages sogar bis einen Monat nach Zahlung der letzten Rate möglich.
 
Wer daher überteuerte Immobilien gekauft und mit Hilfe eines "Haustürdarlehens" finanziert hat, hat nun die Chance, beide Geschäfte rückgängig zu machen.
 
EuGH, Urteil vom 13.12.2001 Az.: C-481/99


 
 
14.03.2002

Großer Senat des BFH entscheidet zum gewerblichen Grundstückshandel
 
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 eine Grundsatzentscheidung zum sog. gewerblichen Grundstückshandel getroffen.
 
1. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden, werden nur dann als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2, § 23 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 1999: nicht mehr als zwei Jahre) beträgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) handelt; in dieser Einkunftsart werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
 
Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit 1986 auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück: Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.
 
2. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hatte dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: von drei Eigentumswohnungen und einer Garage) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit ist, weil dies "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht". Der vorlegende Senat hatte die Auffassung vertreten, in Fällen der Errichtung und anschließenden Veräußerung von Objekten habe die Drei-Objekt-Grenze --anders als bei Erwerb und anschließender Veräußerung-- keine rechtliche Bedeutung.
 
3. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Auffassung des vorlegenden Senats nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit darstellt: Die Drei-Objekt-Grenze gelte in der Regel auch in Fällen der Bebauung und des anschließenden Verkaufs. Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) hätten indizielle Bedeutung. Diese äußerlich erkennbaren Merkmale seien als Beweisanzeichen gerechtfertigt, weil die innere Tatsache der von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht oft nicht feststellbar sei. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze sei aber ein gewerblicher Grundstückshandel dann nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprächen. Andererseits könnten auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (Pressemitteilung des BFH).
 
Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98

Kein Kopftuch für Niedersächsische Lehrerinnen
 
Wie schon der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, entschied nun auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, daß moslemische Lehrerinnen im Unterricht kein Kopftuch tragen dürfen. Von einem Kopftuch gehe eine deutliche Signalwirkung für den Islam aus, dies verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Staates, so das Gericht.
 
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.03.02 Az.: 2 LB 2171/01.


 
 
13.03.2002

BGH: Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte - Rückschlag für den Anlegerschutz
 
Der für Bank- und Börsensachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß Geschäfte mit Aktienanleihen keine Börsentermingeschäfte sind. Aktienanleihen sind Inhaberschuldverschreibungen mit dem Recht des Anleiheemittenten, die Anleihe entweder zum Nennwert in Geld oder aber in Form einer bestimmten Anzahl von Aktien einer bestimmten Gesellschaft zurückzuzahlen.
 
Der Rechtsvorgänger des Klägers kaufte am 15. Juli 1998 von der beklagten Bank Aktienanleihen im Nennwert von 50.000,-DM. Die Schuldverschreibungen waren am 10. August 1999 mit 10% zu verzinsen und nach Wahl der Emittentin, einer anderen Bank, mit 100% des Nennwertes oder durch Lieferung von 61 VW-Stammaktien je 10.000,-DM Schuldverschreibungen zurückzuzahlen. Bei Fälligkeit zahlte die Emittentin 5.000,-DM Zinsen und lieferte 305 VW-Stammaktien, deren Kurs seit dem 15. Juli 1998 von 188,-DM auf 108,-DM gefallen war. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Ersatz des erlittenen Verlusts mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte habe den Erwerber der Aktienanleihen pflichtwidrig nicht in schriftlicher Form über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt.
 
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Zur schriftlichen Aufklärung ihrer Kunden sind grundsätzlich nur gewerbliche Anlagevermittlungsgesellschaften verpflichtet, die durch hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance ihrer Kunden von vornherein ausschließen. Kreditinstitute hingegen können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich auch mündlich erfüllen.
 
Der Kauf von Aktienanleihen ist kein Börsentermingeschäft. Hierunter werden standardisierte Verträge verstanden, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Im Gegensatz hierzu hat beim Kauf von Aktienanleihen der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibungen mit den darin wertpapiermäßig verbrieften Forderungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises sofort zu erfolgen. Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Kauf von Aktienanleihen die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit. Der Erwerber wird nicht dazu verleitet, ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft zu spekulieren, sondern muß sofort bei Vertragsschluß den vollen Kaufpreis für die Schuldverschreibungen bezahlen. Sein Verlustrisiko ist dabei grundsätzlich nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage treffen kann, ob die Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers mündlich anleger- und anlagegerecht beraten und aufgeklärt hat (Pressemitteilung des BGH).
 
BGH, Urteil vom 12. März 2002 Az.: XI ZR 258/01

BVerfG: Werberecht - diesmal für Tierärzte
 
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat § 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 des GG und nichtig erklärt.
 
Nach § 6 Abs. 1 dieser Berufsordnung ist lediglich standeswidrige Werbung untersagt, die Einzelheiten werden in § 14 Berufsordnung geregelt. Dieser zählt minutiös die zulässigen Informationen, Werbemedien und Häufigkeit von Anzeigen auf und erlaubt eine Größe von maximal vier Zentimeter Höhe für Zeitungsanzeigen.
 
Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Tierarztes vor, der vom OLG Düsseldorf verurteilt worden war, es zu unterlassen, ohne bestimmten Anlass Anzeigen zu schalten. Ausgangspunkt war eine Anzeige des Beschwerdeführers (Bf) in einer kostenlos verteilten Stadtteilzeitung, die unter der Überschrift "Tierärztliche Praxis für Kleintiere Claus M., praktischer Tierarzt" eine Mitteilung über die dort eingerichtete Röntgenstelle, die Adresse und die Öffnungszeiten des Tierarztes enthielt. Das Oberlandesgericht hatte einen Verstoss gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 14 der Berufsordnung angenommen und die Verfassungswidrigkeit des § 14 BO verneint. Grundrechtsschutz verdient nur die sachliche Informationswerbung, nicht aber die Aufmerksamkeitswerbung in Anzeigen.
 
Die Kammer hat unter Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des BVerfG seit 1985 festgestellt, dass die entsprechende Vorschrift der Berufsordnung verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass den Angehörigen der freien Berufe nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist, sie aber durchaus sachlich angemessen auf ihre Berufsausübung aufmerksam machen können. Die nach § 14 BO lediglich zulässigen Informationen können z. T. schon kaum als Werbung charakterisiert werden, wie die Kammer ausführt. Insgesamt schränkt die Norm die Berufsfreiheit der betroffenen Tierärzte ohne rechtfertigenden Grund übermäßig ein. Das OLG seinerseits hat die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar zitiert, nicht aber tatsächlich angewandt und die Berufsordnung nicht selbst für nichtig erklärt; dies blieb der 2. Kammer des Ersten Senats überlassen.
 
Beschluss vom 18. Februar 2002 Az. 1 BvR 1644/01


 
 
12.03.2002

Widerstand gegen geplantes zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz
 
Die Bundesregierung plant ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz, das vorsieht, Minderheiten auch im privaten Rechtsverkehr einen umfangreichen Schutz zukommen zu lassen. Der Entwurf der Regierung geht dabei über die umzusetzende EU-Richtlinie weit hinaus. Ein privater Vermieter z.B., der eine Wohnung per Inserat zu vermieten versucht und dem Angehörigen einer Minderheit die Wohnung verweigert, könnte dann sogar zum Vertragsschluß gezwungen werden können. Vor allem soll dem Vermieter die Beweislast dafür obliegen, daß er den Vertragsschluß nicht deshalb verweigert hat, weil der Bewerber schwul/schwarz/schwanger/Frau/Mann/Ausländer/.. war. Einen solchen Beweis zu führen ist, das zeigen die Erfahrungen mit "Negativbeweisen" und ihrer Behandlung vor Gericht, fast unmöglich.
 
Vielfach wird befürchtet, eine solche Regelung stelle eine "Mehrheitsdiskriminierung" dar. In der Tat ist die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit durch den Entwurf in große Gefahr geraten. Auch der Verband Haus & Grund läuft Sturm gegen die geplante Regelung. "Eine neue Idee zur Beschränkung der Freiheit", so bewertet Haus & Grund-Präsident Dr. Friedrich-Adolf Jahn die Pläne der Bundesregierung.
 
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat bereits eine ablehnende Stellungnahme (rtf) abgegeben.
 
EU-Richtlinie 2000/43/EG
 
Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf)

Rechtsanspruch auf Teilzeit: Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt
 
Seit nunmehr einem Jahr hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitszeit auf ein selbstgewähltes Maß zu reduzieren. Nur wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorträgt, wird ihm dieses Recht verweigert (Unser Beitrag zum Thema Teilzeit).
 
Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt genügt es jedenfalls nicht, wenn der Arbeitgeber ohne weitere Begründung behauptet, das "Organisationskonzept" seines Betriebes sehe keine Teilzeitkräfte vor. Das Gericht gestattete der Klägerin, ihre Arbeitszeit von 45 auf 37,5 Wochenstunden zu reduzieren (ArbG Frankfurt,Urteil vom 7.3.2002 Az.: 18 Ca 6836/01).


 
 
07.03.2002

Krankenpfleger darf keine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben
 
Der Kläger eines vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Rechtsstreites war als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt. Das Krankenhaus als Arbeitgeber hat jedoch die Auffassung vertreten, dies sei mit der Tätigkeit des Klägers als Krankenpfleger nicht zu vereinbaren und forderte ihn auf, jegliche unterstützende Tätigkeit für das Bestattungsunternehmen einzustellen. Einen ausdrücklichen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung lehnte die Beklagte ab.
 
Das BAG entschied, die Nebentätigkeit des Klägers als Bestatter sei unzulässig, weil dadurch berechtigte Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt würden. Die Tätigkeit als Krankenpfleger dient der Rettung und Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten. Damit sei eine Nebentätigkeit als Bestatter, die das Ableben der Menschen voraussetzt, nicht zu vereinbaren. Eine solche Nebentätigkeit könnte Irritationen bei Patienten zur Folge haben. Dieser Gefahr müßte sich die Beklagte in ihrer Verantwortung für die Genesung ihrer Patienten nicht aussetzen.
 
BAG, Urteil vom 28. Februar 2002 Az.: 6 AZR 357/01


 
 
06.03.2002

Ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen verfassungswidrig!
 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 06.03.02 die ungleiche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 1. Januar 2005 muss der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung neu regeln.
 
Hierzu die ausführliche Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
 
Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2002 Az.: 2 BvL 17/99


 
 
05.03.2002

Linksetzung im Internet hat Grenzen
 
Das LG Köln hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, ob der Betreiber einer Pornoseite neben Links auf die Seiten von Prostituierten auch einen Link auf die Homepage eines Models, das nicht im horizontalen Gewerbe arbeitet, setzen darf. Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 (Az.: 28 O 125/02) wurde entschieden: Er darf nicht. Die Entscheidung wurde erstritten von dem Kollegen Dr. Daniel Kötz


 
 
01.03.2002

BGH: Hotel Adlon darf seinen Namen behalten
 
Der u.a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage gegen die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" für den Betrieb eines Hotels in Berlin zu entscheiden.
 
Die Klägerin, die seit Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre ein Café in Berlin-Charlottenburg unter der Bezeichnung "Café Adlon" führte, ist Inhaberin der 1990 angemeldeten und eingetragenen Marke "Adlon" für Fertiggerichte und die Verpflegung von Gästen.
 
Die Beklagte zu 3 betreibt in Berlin auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 (Pariser Platz) das von der Beklagten zu 1, einer Fondsgesellschaft, Mitte der 90er Jahre errichtete Hotel "Adlon". Auf diesem Grundstück hatte seit 1907 Lorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel Adlon betrieben, das einen legendären Ruf genoß. Das Hauptgebäude des Hotels war 1945 bei einem Brand zerstört worden.
 
Die Klägerin hat aus ihrer Marke und aufgrund ihrer geschäftlichen Bezeichnung die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, für das Hotel den Namen "Adlon" zu benutzen. Die Beklagten haben in dem Rechtsstreit den Standpunkt vertreten, sie verfügten über ältere Rechte, die sie von der Beklagten zu 2, einer Verwaltungsgesellschaft, ableiten. Diese hatte Anfang der 90er Jahre von den Erben der inzwischen verstorbenen Ehefrau von Louis Adlon die noch eingetragene Handelsgesellschaft erworben, die in der Zeit von 1941 bis 1945 das historische Hotel "Adlon" betrieben hatte.
 
Das Kammergericht hat - wie zuvor das Landgericht Berlin - die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Er ist davon ausgegangen, daß die Beklagten sich auf ein Recht zur Benutzung des Zeichens "Adlon" für den Betrieb eines Hotels in Berlin auf dem historischen Grundstück Unter den Linden mit einer auf das Jahr 1907 zurückreichenden Priorität berufen können. Zwar ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Schutz des Unternehmenskennzeichens "Adlon" nach 1945 zunächst verlorengegangen, weil dieser Schutz in der Regel nur einem lebenden Unternehmen zusteht und die Unterbrechung des Betriebs des Hotels "Adlon" in der Zeit von 1945 bis 1997 auch nicht nur vorübergehend war. Der eingetretene Verlust der Priorität der Unternehmensbezeichnung ist im Streitfall jedoch ausnahmsweise überbrückt worden. Maßgebend hierfür war die Überlegung, daß die langfristige Einstellung des Betriebs des im Ostteil von Berlin gelegenen Hotels auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit beruhte, das gegen Ende des Kriegs zerstörte Hotel am historischen Standort fortzuführen, und nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung. Die Erinnerung an das berühmte Hotel ist trotz der Stillegung des Unternehmens für einen Zeitraum von 50 Jahren in der Bevölkerung erhalten geblieben, und der Name "Adlon" wird wieder dem auf dem ursprünglichen Grundstück neu errichteten Hotel zugeordnet (Pressemitteilung des BGH).
 
BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 Az.: I ZR 177/99

Kosten für Arbeitszimmer auch im Erziehungsurlaub absetzbar
 
Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes kann eine Angestellte, die bisher zulässigerweise die Kosten für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung steuermindernd geltend machte, auch im Erziehungsurlaub weiterhin die entstehenden Kosten als Werbungskosten abziehen. Entscheidend sei, so das Gericht, daß die Angestellte die Absicht habe, nach dem Erziehungsurlaub ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
 
Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.02.2001 Az.: 9 K 505/99