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31.01.2002

LG Erfurt zu Suhl.de
 
Ein weiteres Mal ist eine Gemeinde im Streit um "ihren" Domainnamen mit einem Privatmann gleichen Namens unterlegen. Das Landgericht Erfurt entschied, die Gemeinde Suhl habe keinen Anspruch auf die Domain Suhl.de, da ihr keine überragende Bekanntheit zukomme und im Falle zweier dann gleichrangiger Namensrechte der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" gelte.
 
Unser Beitrag zum Thema

LG München: Publikation von Zeitungsanzeigen durch Konkurrenten im Internet
 
In einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil hatte das LG München I zu entscheiden, ob es zulässig sei, Wohnungsanzeigen in fremden Anzeigenblättern auszuwerten und die Angebote in ein eigenes Internetangebot einzustellen. Das Gericht hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, es würden fremde Kundenbeziehungen unlauter ausgenutzt. Auf Seiten des Herausgebers des Anzeigenblattes bestünde die ernstzunehmende Gefahr von Umsatzeinbußen, wenn sich die Kunden das Blatt nicht mehr kauften, weil die sie interessierenden Anzeigen frei im Internet abrufbar wären (LG München I, Az: 4 HKO 19285/01).


 
 
25.01.2002

Stadt Vallendar unterliegt im Streit um "Vallendar.de"
 
Mit Urteil vom 25.01.2002 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Klage der Stadt Vallendar gegen eine an der Mosel tätige Vallendar Brennereitechnik GmbH auf Löschung des für diese registrierten Domain-Namens "Vallendar.de" zurückgewiesen. Der Domain-Name war im April 1998 für die Brennerei GmbH registriert worden. Der Antrag der Stadt Vallendar auf Registrierung der Bezeichnung "Vallendar.de" war dann im November 1999 mit der Begründung abgelehnt worden, diese Domain-Bezeichnung sei bereits vergeben.
 
Das Begehren der Stadt Vallendar auf Löschung der registrierten Domain wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen.
 
Die Richter des 8. Zivilsenats gingen zwar davon aus, dass die Stadt Vallendar Namensschutz genieße, weil sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens berechtigt sei, jedoch habe die beklagte Brennerei keine Namensanmaßung begangen. Bei der vorliegenden Gleichnamigkeit seien die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte. Diesem Prinzip müsse sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Im konkreten Falle käme es dabei für die Frage der Priorität nicht darauf an, wer den Namen erstmals benutzt habe, weil es nicht um den Gebrauch des Namens, sondern um den Gebrauch einer bestimmt geformten Internet-Adresse gehe. Für die Frage der Priorität könne es deshalb nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. Die Tatsache, dass die Stadt Vallendar urkundlich bereits in den Jahren 830/840 erwähnt worden sei, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.
 
Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Prioritätsregel nicht gelte, liege nicht vor. Der Umstand, dass die Stadt einen historischen Namen trage, während die Brennereifirma einen sogenannten Wahlnamen führe, den sie sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister gewählt habe, vermittele der Stadt keine den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte.
 
Die Richter waren darüber hinaus der Auffassung, dass eine überragende Bekanntheit der Stadt Vallendar nicht gegeben sei. Ihr Fall sei nicht mit denen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung z.B. bei den Adressen "Krupp.de" oder "Shell.de" eine überragende Bedeutung angenommen und deshalb den Prioritätsgrundsatz nicht habe gelten lassen (Pressemitteilung des OLG).
 
OLG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2002 Az.: 8 U 1842/00
 
Unser Beitrag zum Thema

Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag
 
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den Rechtsstreit entschieden, den die Künstler Christo und Jeanne-Claude gegen einen Berliner Postkartenverlag angestrengt haben. In diesem Streit ging es darum, ob die Herstellung und der Vertrieb von Postkarten, die das Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" zeigten, nur mit Lizenz der Künstler zulässig war.
 
Die Künstler Christo und Jeanne-Claude hatten im Juni/Juli 1995 für die Dauer von zwei Wochen das Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" veranstaltet. Das Projekt war u.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des verhüllten Reichstags finanziert worden. Der beklagte Postkartenverlag hatte Postkarten mit unterschiedlichen Motiven des verhüllten Reichstags vertrieben, ohne eine Lizenz der Künstler einzuholen. Er berief sich auf eine Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes (§ 59), nach der Aufnahmen von "Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und vertrieben werden dürfen. Mit dieser sogenannten Panoramafreiheit – einer Ausnahme von dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers – erlaubt es das Gesetz, beispielsweise Postkarten oder Bildbände mit Straßenansichten zu vertreiben ohne Rücksicht auf urheberrechtlich geschützte Werke (wie Gebäude oder Denkmäler), die möglicherweise auf diesen Ansichten zu sehen sind.
 
Christo und Jeanne-Claude verklagten den Postkartenverlag daraufhin auf Unterlassung. Dabei ging es streitentscheidend um die Frage, ob sich der verhüllte Reichstag "bleibend" an öffentlichen Straßen und Plätzen befand. Im Schrifttum wurden hierzu bislang immer eher theoretische Beispielsfälle gebildet wie die Skulptur aus Eis oder die Pflastermalerei, die vom nächsten Regen weggewaschen wird. Dabei wurde das Merkmal bleibend immer dann bejaht, wenn sich das Kunstwerk für seine gesamte Lebenszeit an einem öffentlichen Ort befand (bei Eisskulptur und Pflastermalerei zu bejahen). Im Streitfall berief sich der beklagte Postkartenverlag darauf, daß das Kunstwerk "Verhüllter Reichstag" für seine gesamte Lebensdauer an einem öffentlichen Ort gestanden habe. Denn mit dem Abbau der Installation habe das Kunstwerk aufgehört zu existieren.
 
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Sichtweise – wie schon die Vorinstanzen – nicht angeschlossen und die auf Unterlassung gerichtete Verurteilung bestätigt. Dem Gesetz liege die Vorstellung zugrunde, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut seien. Hiervon gehe auch der Urheber aus, der der Errichtung seines Werks an einem öffentlichen Ort zustimme; er widme damit sein Werk in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit. Wenn das Gesetz von dieser "Panoramafreiheit" Kunstwerke ausnimmt, die sich nur vorübergehend an dem öffentlichen Ort befinden, geht es – so der Bundesgerichtshof – vor allem um zeitlich befristete Ausstellungen und ähnliche Präsentationen. Bei solchen Veranstaltungen bestehe kein Anlaß, die gesetzlichen Befugnisse des Urhebers einzuschränken.
 
Bei dem Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" habe es sich um eine solche zeitlich befristete Präsentation gehandelt. Der beklagte Postkartenverlag könne sich daher nicht auf die sogenannte Panoramafreiheit berufen.
 
Unberührt hiervon bleiben andere vom Gesetz privilegierte Nutzungen. So sind Aufnahmen eines solchen Kunstwerks für private Zwecke ohne weiteres zulässig. Auch für die Berichterstattung über Tagesereignisse enthält das Gesetz eine Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers (Pressemitteilung des BGH).
 
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 Az.: I ZR 102/99


 
 
22.01.2002

Hast Du Haschisch in der Tasche ...
 
Nicht nur Alkohol- sondern auch sonstiger Drogenkonsum gefährdet den Führerschein. Bestehen berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Bürgers durch wiederholten Cannabiskonsum, kann die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
 
Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, gilt dies aber nicht bei einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr (BVerwG Az.: 3 C 13/01).

Wer surft, fliegt
 
Internetnutzung am Arbeitsplatz kann erlaubt und höchstens ein Kavaliersdelikt sein. Besteht aber eine klare Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die die private Internetnutzung verbietet, kann dem Angestellten fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, denn für den Arbeitnehmer ist die Rechtswidrigkeit seines Handelns klar erkennbar und die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen (ArbG Düsseldorf, Az.: 4 Ca 3437/01).
 
Unser Beitrag zum Thema Internetnutzung am Arbeitsplatz


 
 
20.01.2002

Website nicht erreichbar - Provider schadensersatzpflichtig
 
Nach einem Bericht von heise online hat das Landgericht Berlin-Charlottenburg einem Webshopbetreiber rund EURO 4.500,- Schadensersatz zugesprochen. Seine Seiten waren aufgrund des Verschuldens seines Host-Providers Strato, bei dem der Unternehmer Speicherplatz gemietet hatte, für insgesamt zehn Tage nicht erreichbar. Einen Teil des entgangenen Gewinns hat der Provider nun zu ersetzen.


 
 
18.01.2002

BGH stärkt Urheberrechte
 
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Urheberrechte bildender Künstler gestärkt .
 
Der Kläger war ein Verein, in dem etwa 900 Berufsfotografen organisiert sind. In dem beklagten Verlag erscheint das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL. Die Parteien stritten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, zusätzlich zu einer seit Anfang der achtziger Jahre angebotenen Mikrofiche-Ausgabe die in der Vergangenheit im SPIEGEL veröffentlichten Fotografien erneut als CD-ROM-Jahrgangsausgaben zu verbreiten. Anlaß hierfür war, daß der Beklagte seit etwa April/Mai 1993 die zu diesem Zwecke digitalisierten SPIEGEL-Ausgaben der Jahrgänge seit 1989 (ohne Werbung) als CD-ROM-Version anbietet, ohne zuvor die Zustimmung der Fotografen eingeholt zu haben, von denen die in diesen Ausgaben veröffentlichten Fotografien stammen. Der BGH urteilte:
 
a) Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift.
 
b) Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen.

 
(BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 Az.: I ZR 311/98 - via caselaw.de -)


 
 
16.01.2002

Ausschluss der Apotheken vom verkaufsoffenen Sonntag verfassungswidrig
 
Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 Abs. 4 des Ladenschlussgesetzes mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar und diese Vorschrift daher nichtig ist.
 
Dem Urteil liegt die Verfassungsbeschwerde einer Apothekerin zugrunde, die ihre Apotheke an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnet hatte und deswegen von den Berufsgerichten zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Der Hintergrund des Verfahrens ist in der Pressemitteilung Nr. 97 vom 15. Oktober 2001 dargestellt.
 
Der Senat stellt fest, dass § 14 Abs. 4 Ladenschlussgesetz, der Apotheken ausdrücklich von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen ausschließt, unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit der Apotheker eingreift.
 
Berufsausübungsregeln - wie Vorschriften über die Ladenöffnungszeit - müssen durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Es entspricht dem Gemeinwohlinteresse, Ladenschlusszeiten zu regeln. Insbesondere dienen diese dem Schutz des beschäftigten Personals vor überlanger Arbeitszeit. Dies gilt für Apotheken und sonstige Geschäfte gleichermaßen. Apotheken genießen hinsichtlich der Öffnungszeiten insofern eine Sonderstellung, als sie turnusmäßig Notdienst leisten müssen. Durch die Vorschriften der Arbeitszeitordnung und tarifrechtliche Regelungen wird insoweit gegen eine Überanstrengung des Apothekenpersonals Vorsorge getroffen. Das Verbot der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen, die an höchstens vier Wochenenden im Jahr stattfinden, ist nicht erforderlich, um die Apothekenangestellten vor übermäßiger Arbeitsbelastung zu schützen. Aufgrund der Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes dürfen die Geschäfte lediglich fünf Stunden geöffnet haben und müssen am vorangehenden Sonnabend bereits um 14 Uhr statt um 16 Uhr schließen. Damit beläuft sich die Mehrbelastung für die Mitarbeiter auf drei Stunden zusätzlich an höchstens vier Wochenenden im Jahr. Diese kann durch die erwähnten arbeitsrechtlichen Regelungen aufgefangen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen aus sonstigen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wäre, wie der Senat ausführt.
 
Während andere Geschäftsinhaber selbst entscheiden können, ob die Kosten und personalabhängigen Organisationsmaßnahmen einer Sonntagsöffnung diese angesichts des Nutzens derselben rechtfertigen können, bleibt diese Entscheidung den Apothekern verwehrt. Bei einer Abwägung zwischen den Interessen der Gemeinschaft an Arbeitsschutz für die Apothekenangestellten und den Interessen der Apotheker, an der Sonntagsöffnung teilnehmen zu dürfen, erweisen sich letztere als überwiegend. Dabei ist zugunsten der Apotheker, die auch kaufmännisch denken müssen, nicht nur der konkrete Umsatz, der an einem verkaufsoffenen Sonntag erzielt werden kann, zu berücksichtigen. Vielmehr fällt ebenso ins Gewicht das Interesse, sich als kundenfreundlich und serviceorientiert zu zeigen und deshalb die Apotheke an einem allgemeinen verkaufsoffenen Sonntag nicht geschlossen halten zu müssen.
 
Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin, die auf der verfassungswidrigen Norm beruhten, hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben (Pressemitteilung Nr. 3/2002 vom 16. Januar 2002).
 
Urteil vom 16. Januar 2002 - Az. 1 BvR 1236/99 -


 
 
15.01.2002

Emails haben Beweiswert
 
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt stellte das Gericht fest, daß Emails grundsätzlich Beweiswert hätten. In einem Streit einer Angestellten mit ihrem Arbeitgeber um arbeitsvertragliche Zahlungsansprüche berief sich das Unternehmen mit Erfolg auf die geführte Emailkorrespondenz, um die Klage abzuwehren (ArbG Frankfurt/Main Az.: Az.: 7 Ca 5380/01).


 
 
10.01.2002

Demonstratives Bremsen rechtfertigt Führerscheinentzug
 
Wer andere Autofahrer wegen derer angeblich zu langsamer Fahrweise belehren will und zu diesem Zwecke zunächst überholt und dann vor dem Langsamfahrer demonstrativ bremst, kann den Führerschein entzogen bekommen (Verwaltungsgericht Oldenburg Az.: 7 B 3410/01).


 
 
09.01.2002

Bank haftet nicht für versehentlich doppelt abgegebene Überweisung
 
Wie am 08.01.2002 bekannt wurde, hat das OLG Bamberg die Klage eines Bankkunden abgewiesen, der versehentlich denselben Überweisungsauftrag in zwei verschiedenen Filialen seiner Bank aufgab und nun Ersatz des doppelt überwiesenen Betrages forderte.
 
Der Geschäftsmann hatte zunächst per Fax einen Überweisungsauftrag erteilt, das Original schickte er jedoch an eine andere Filiale. Die Bank führte den Auftrag zweimal aus, der Empfänger des Geldes wurde insolvent und so verlangte der Kunde Schadensersatz von seiner Bank. Wie das OLG ausführte, sei aber für das Kreditinstitut nicht erkennbar gewesen, daß es sich um ein und dieselbe Überweisung handelte und sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, mit ihrem Kunden Rücksprache zu halten. Der Fehler liege allein beim klagenden Geschäftsmann, den dieses Versehen runde DM 100.000 kostete (Oberlandesgericht Bamberg, Az: 6 U 14/01).

Teilzeitarbeiter dürfen ihre Arbeitszeit selbst einteilen
 
Seit nunmehr einem Jahr hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine Arbeitszeit auf ein selbstgewähltes Maß zu reduzieren. Nur wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorträgt, wird ihm dieses Recht verweigert (Unser Beitrag zum Thema Teilzeit). Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt soll auch die Gestaltung und Einteilung der Arbeitszeit Sache des Arbeitnehmers sein. Nur wenn der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe dafür anführt, warum der Angestellte gerade an diesen und jenen Tagen zu arbeiten hat, dürfe sich der Teilzeitangestellte seine Arbeitszeit nicht selbst einteilen (ArbG Frankfurt Az: 6 Ca 2951/01).


 
 
03.01.2002

Keine Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung einer Einzelpraxis zu Buchwerten
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. September 2001 IV R 13/01 entschieden, dass ein Freiberufler, der im Zusammenhang mit der Einbringung seiner Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät zum Bestandsvergleich übergeht, dann keinen Anspruch darauf hat, den Übergangsgewinn auf drei Jahre zu verteilen, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt.
 
Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt verschiedene Arten der Gewinnermittlung für die betrieblichen Einkunftsarten. Freiberufler ermitteln ihren Gewinn überwiegend durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, bei der es auf den Zu- und Abfluss der Einnahmen und Ausgaben ankommt. Gehen Freiberufler zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, sind Zu- und Abrechnungen vorzunehmen, die der abweichenden Technik der Gewinnermittlung Rechnung tragen und sicherstellen sollen, dass sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder überhaupt nicht auswirken. Ein Übergangsgewinn, der nach Saldierung dieser Zu- und Abrechnungen entsteht, kann auf zwei oder drei Jahre verteilt versteuert werden (R 17 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-).
 
Im entschiedenen Fall hat ein Steuerberater (S), der bislang eine Einzelpraxis betrieben hatte, zum 1. Juli 1988 mit einem Kollegen (K) eine Sozietät gegründet. S brachte seine Praxis zum Buchwert in die Sozietät ein; Forderungen und Verbindlichkeiten bis zur Einbringung standen ihm weiterhin persönlich zu. K erbrachte zur Abgeltung des hälftigen Praxiswerts und der materiellen Wirtschaftsgüter eine Bareinlage von 415 000 DM. S nahm eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 1988 vor und erstellte zum 30. Juni 1988 einen Jahresabschluss. Den sich daraus ergebenden Übergangsgewinn von ca. 380 000 DM beantragte er unter Hinweis auf die EStR im Jahr 1988 lediglich zu einem Drittel zu versteuern. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.
 
Der Übergang zum Bestandsvergleich diene im Fall der Veräußerung eines Betriebs oder der Einbringung in eine Personengesellschaft nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern bezwecke dann auch eine dem Gewinnbegriff des EStG entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns. Die sich aus dem Übergang ergebenden Gewinnerhöhungen entsprächen damit dem Gesetzesplan. Billigkeitsregelungen - wie die Verteilung des Übergangsgewinns - seien allenfalls gerechtfertigt, wenn ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zwingend vorzunehmen sei, d.h. auf Grund gesetzlicher Vorschriften wie etwa des Eintritts in die Buchführungspflicht. Im Streitfall hätte ein Übergang zum Bestandsvergleich nicht erfolgen müssen, weil bei der Einbringung zum Buchwert auf die Erstellung einer Einbringungs- und Übergangsbilanz verzichtet werden könne. Die Bilanz sei hier erstellt worden, um eine Sofortbesteuerung der alten, noch S zustehenden Honorarforderungen herbeizuführen; dies rechtfertige aber keine Billigkeitsmaßnahme (Pressemitteilung des BFH).
 
Urteil des BFH vom vom 13. September 2001 Az.: IV R 13/01

VGH München entscheidet im "Kruzifix-Fall"
 
In einem am 02. Januar bekanntgegebenen Urteil entschied der VGH München, daß auch Lehrer nicht unter allen Umständen Kruzifixe im Klassenzimmer zu dulden hätten. Das Gericht zog bei seiner Entscheidung insbesondere die Grundsätze des "Kruzifix-Urteils" des Bundesverfassungsgerichtes heran, betonte aber, die Entscheidung sei einzelfallbezogen und keineswegs zu verallgemeinern. Insbesondere bestehe weder ein Verbot der Anbringung von Kreuzen im Klassenzimmer noch könne jeder Lehrer die Entfernung verlangen.
 
VGH München, Az.: 3 B 98.563


 
 
02.01.2002

Bauunternehmer werden weiter geknechtet
 
Nach Inkrafttreten der umstrittenen Bauabzugsbesteuerung plant die Bundesregierung ein weiteres Highlight: Nach einem am 19.12.2001 beschlossenen Gesetzentwurf soll eine verschuldensunabhängige Haftung der Generalunternehmer im Baugewerbe für die Sozialabgaben der Arbeiter aller seiner Subunternehmer eingeführt werden. Der entscheidende Passus in dem Gesetzentwurf lautet:
 
"Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen ... beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers, eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge; es sei denn, er weist nach, dass er aufgrund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass dieser Unternehmer, ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer oder ein von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge."
 
Der vollständige Entwurf ist hier abrufbar (via BMA)