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30.04.2002

"Deaktivierungsgebühr" bei Handy-Verträgen unzulässig
 
In einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, daß Klauseln in Mobilfunkverträgen, die den Kunden im Falle einer Kündigung des Vertrages eine "Deaktivierungsgebühr" abverlangen, unwirksam sind.
 
In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine Klausel des Mobilfunkanbieters Talkline beanstandet, der von Kunden für die Stilllegung eines Anschlusses eine "Deaktivierungsgebühr" von 33,93 DM (17,35 Euro) verlangt hatte. Die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftsleben sei jedoch ein normaler Vorgang, dessen Kosten nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden dürften, so die Verbraucherschützer. Die schriftliche Urteilsbegründung wird in den nächsten Wochen erwartet.
 
BGH Az: III ZR 199/01


 
 
29.04.2002

Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung im Vermittlungsausschuß
 
Der Bundesrat hat am 26.04.2002 zum Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit den Vermittlungsausschuss angerufen.
 
Zur Begründung werden schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen die Haftungsregelung für Unternehmer des Baugewerbes, die andere Unternehmen des Baugewerbes mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen (so genannte General- bzw. Hauptunternehmerhaftung) angeführt (wir berichteten). Die Haftungsregelung sei darüber hinaus in der Praxis nicht wirksam umsetzbar und führe zu enormen bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastungen der Bauwirtschaft. Ferner bestünden ordnungspolitische Bedenken, da Kernaufgaben der staatlichen Stellen auf die Unternehmen des Baugewerbes abgewälzt würden. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit müsse bei den Ursachen und nicht lediglich bei den Symptomen ansetzen.


 
 
26.04.2002

Keine Verunglimpfung der Steinbauweise durch den Slogan "DIE STEINZEIT IST VORBEI!"
 
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat heute über die Frage entschieden, ob die Verwendung des Werbeslogans "DIE STEINZEIT IST VORBEI!" die Steinbauweise pauschal herabsetzt und damit gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig ist.
 
Kläger ist der Interessenverband der Bayerischen Ziegelindustrie. Die Beklagte stellt Häuser in ökologischer Holzrahmen-Bauweise her. Im Rahmen der Errichtung eines solchen Hauses stellte die Beklagte auf dem Baugrundstück ein Werbeschild mit der Überschrift "DIE STEINZEIT IST VORBEI!" auf. Der Kläger hat darin eine pauschale Herabsetzung der Bauweise mit Ziegelsteinen erblickt und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
 
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat angenommen, aufgrund der Verwendung des Wortes "vorbei" verstehe der angesprochene Verkehr den Werbeslogan dahin, daß die Steinbauweise erledigt, unüblich und unzeitgemäß sei. Eine solche unwahre Charakterisierung der Konkurrenzprodukte sei unsachlich, pauschal herabsetzend und damit wettbewerbsrechtlich unlauter.
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Verkehrsverständnis nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehe. Es liege wesentlich näher anzunehmen, daß zum Ausdruck habe gebracht werden sollen, die Zeit, in der man Häuser nur aus Stein zu bauen pflegte, sei vorbei, und daß man heute Häuser auch aus anderen Materialien, etwa aus Holz, bauen sollte. Auf der Grundlage dieses Verkehrsverständnisses nehme der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Sicht es maßgebend ankomme, nicht an, die Beklagte wolle suggerieren, daß die Steinbauweise "vorüber" im Sinne von antiquiert und überholt sei. Der verständige Verbraucher nehme die Werbeaussage nicht wörtlich, weil er die Doppelsinnigkeit des Begriffs "Steinzeit", das Wortspiel sowie den Sprachwitz des gesamten Slogans erkenne.
 
BGH, Urteil vom 25. April 2002 Az.: I ZR 272/99


 
 
24.04.2002

BGH: Formularmäßige Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen unzulässig
 
Der für das Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Auftraggeber eines Bauvorhabens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangen darf, daß der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft auf erstes Anfordern" stellt.
 
Der Auftraggeber habe zwar, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat (Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 458/97), ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche bei unzureichender Vertragserfüllung des Auftragnehmers durch eine (einfache, selbstschuldnerische) Bürgschaft sichern zu lassen. Deren Inanspruchnahme setze den Nachweis voraus, daß der Sicherungsfall eingetreten sei, also der Bauhandwerker schlechte Arbeit geleistet habe.
 
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern gehe jedoch zu Lasten des Auftragnehmers unangemessen über das Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers hinaus. Auf Grund einer solchen Bürgschaft könne der Auftraggeber von der bürgenden Bank nämlich auch ohne näheren Nachweis des Sicherungsfalls die Auszahlung der Bürgschaftssumme verlangen. Das begründe die Gefahr, daß der Auftraggeber das Sicherungsmittel in Anspruch nehme, obschon der Bauhandwerker seine Arbeit ordnungsgemäß erbracht habe. Dieser sei dann gezwungen, gegen den Auftraggeber wegen unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgschaft vorzugehen. Der Bauhandwerker trage dabei das Risiko, daß der Auftraggeber zwischenzeitlich insolvent geworden sei. Die Sicherung der Vertragserfüllung über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei mit den wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts nicht zu vereinbaren. Das Sicherungsmittel der einfachen Bürgschaft reiche aus.
 
BGH, Urteil vom 18. April 2002 Az.: VII ZR 192/01

Landgericht Mönchengladbach: Keine Haftung des Schokoriegel-Herstellers für Diabeteserkrankung
 
Das Landgericht Mönchengladbach hat eine Klage eines Richters gegen den Schokoriegel-Hersteller Masterfood abgewiesen. Der Kläger hatte vorgetragen, er sei durch den Konsum von Schokoriegeln an Diabetes Typ II erkrankt. Der Hersteller hätte auf diese Gefahr auf seinen Produkten hinweisen müssen und sei daher zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet.
 
Wie das LG Mönchengladbach ausführte, sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Verzehr der Süßwaren und der Erkrankung jedoch nicht belegt, vielmehr habe die Erkrankung mehrere Ursachen. Der Kläger habe ein genetisches Risiko gehabt, sich falsch ernährt und starkes Übergewicht bekommen, außerdem sich körperlich wenig bewegt und viel psychischen Stress gehabt.


 
 
22.04.2002

Bundestag verabschiedet Reform des Schadensersatzrechtes
 
Am 18.04.2002 hat der Bundestag eine Reform des Schadensersatzrechtes beschlossen. Zum 1. August 2002 sollen folgende, wesentliche Änderungen in Kraft treten:

  • Wird nach einem Verkehrsunfall das beschädigte Fahrzeug nicht repariert, sondern auf "Gutachtenbasis" abgerechnet, darf der Geschädigte nicht mehr den kompletten Rechnungsbetrag verlangen, sondern muß die Umsatzsteuer abziehen.
  • Kinder haften Straßenverkehr erst ab einem Alter von zehn Jahren
  • Im Verkehrsunfallrecht werden Haftungslücken geschlossen (Gefährdungshaftung)
Den Gesetzentwurf finden Sie hier zum Download.

 
 
19.04.2002

Landgericht Bonn zur Beweislast bei Internetverträgen
 
In einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil hat das LG Bonn entschieden, daß die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages über das Internet der Anbieter trägt. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer und Kläger eine Armbanduhr über das Internet versteigert. Der angebliche Käufer, auf Zahlung verklagt, wendete ein, nicht er, sondern ein unbekannter Dritter habe unter mißbräuchlicher Verwendung seines Paßwortes das Gebot abgegeben.
 
Das Landgericht wies die Klage ab. Paßwörter im Internet seien bekanntermaßen so unsicher, daß allein die Verwendung des Paßwortes nicht einmal einen Anscheinsbeweis rechtfertige. Vielmehr müsse der Kläger den Vollbeweis für die Abgabe des Gebotes gerade durch den Beklagten erbringen, dies war dem Anbieter nicht gelungen.
 
LG Bonn, Urteil vom 07. August 2001 Az.: 2 O 450/00


 
 
17.04.2002

Bundesfinanzhof äußert Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung
 
In einem am 17.04.2002 veröffentlichtem Beschluß hat der BFH in einem Verfahren, in dem der Steuerpflichtige die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen (§ 23 EStG) geltend macht, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten. Der BFH hat die Aufforderung zum Beitritt damit begründet, dass zu prüfen sei, ob ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Erfassung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften vorlag, und - gegebenenfalls - ob eine hierdurch bewirkte Besteuerungsungleichheit zu Lasten der Steuerehrlichen zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm führt.
 
BFH, Beschluss vom 19. März 2002 Az.: IX R 62/99


 
 
15.04.2002

Kein Antidiskriminierungsgesetz
 
Nach Informationen der FAZ hat die Bundesregierung offenbar Ihren Plan, noch in dieser Legislaturperiode ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz zu verabschieden, aufgegeben. Das geplante Gesetz hätte tief in die Vertragsfreiheit eingegriffen und war auf großen Widerstand gestoßen (wir berichteten).


 
 
11.04.2002

US-Gericht verbietet Suchmaschinen-Spamming
 
In den USA wurde ein Webseitenbetreiber verurteilt, den Namen eines Konkurrenten weniger oft auf seiner Seite zu verwenden: Die exzessive Namensnennung hatt zu einen besseren Ranking verholfen (Newsbytes).
 
Unser Beitrag zum Thema

LG Düsseldorf verbietet Verwendung sachfremder Keywords in Meta-Tags
 
In einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschied das Landgericht Düsseldorf, die Verwendung von sachfremden Begriffen in den Keywords der html-Meta-Tags sei wettbewerbswidrig. Ein Internetshop, der Berufsbekleidung für Juristen verkaufte, verwendete auf seiner Seite in den Keyword Metatags Begriffe wie "Repetitorium", "ZPO", "Uni", "Urteil", "Entscheidungen", "Leitsatzkartei", "Universitaet" oder "Urteile". Diese Stichworte stünden in keinem Zusammenhang mit den auf der Seite dargebotenen Waren, so die Richter.
 
Die Nutzung derartiger Begriffe ist nach Ansicht des Landgerichts wettbewerbswidrig unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens von Kunden sowie der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die bereitgehaltenen Inhalte. Suchmaschinen, von denen einige die Metatags zur Indexierung einer Website nutzen, stellen nach Ausführungen der Richter die "Straßen" ins Internet dar. Diese dürften, sollen sie nutzbar bleiben, nicht mit überflüssigen, weil nicht zielführenden Informationen wie sachfremden Keywords zugebaut werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2002).
 
Unser Beitrag zum Thema

Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig
 
Nach der Senatsentscheidung über den Vorlagebeschluss des LG Potsdam zur Wehrpflicht (siehe Aktuelles vom 10.04.2002) hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auch einen Vorlagebeschluss des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf für unzulässig erklärt.
 
Das AG Düsseldorf hatte sich der Auffassung des LG Potsdam angeschlossen und darüber hinaus vertreten, die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG.
 
Die Kammer hat die Unzulässigkeit auch dieser Vorlage festgestellt. Das AG Düsseldorf hat sich weder mit den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht nur für Männer noch mit den zustimmenden Äußerungen in der Literatur auseinandergesetzt. Auch den Umstand, dass Art. 12 a GG gleichen Verfassungsrang genießt wie Art. 3 GG hat das AG nicht problematisiert(Pressemitteilung des BVerfG).
 
Beschluss vom 27. März 2002 Az.: 2 BvL 2/02


 
 
10.04.2002

Vorlage des LG Potsdam zur Wehrpflicht unzulässig
 
Mit Beschluss vom 20. Februar 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Vorlagebeschluss des Landgerichts (LG) Potsdam zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Dienstflucht für unzulässig erklärt.
 
I. Das LG Potsdam hat den Vorlagebeschluss im Rahmen eines strafrechtlichen Berufungsverfahrens gefasst. Der Angeklagte erschien nicht zum Zivildienst, obwohl ihm ein Einberufungsbescheid zugestellt worden war. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Dienstflucht. Das vorlegende LG ist der Auffassung, dass die allgemeine Wehrpflicht und die zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung geschaffenen Strafnormen jedenfalls unter den veränderten politischen Bedingungen nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
 
II. Wie der Zweite Senat ausführt, erfüllt der Vorlagebeschluss nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen unter denen das BVerfG die Frage beantworten kann, ob eine bestimmte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist:
 
1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine zulässige Richtervorlage voraus, dass das Gericht darlegt, dass und inwiefern die zur Kontrolle vorgelegte Norm für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Gerichtsverfahrens von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Vorlagebeschluss des LG Potsdam lässt nicht erkennen, dass der Angeklagte freigesprochen werden muss, wenn - wie das LG Potsdam meint - die Wehrpflicht zu einem von ihm nicht näher definierten Zeitpunkt nach der Überwindung der Teilung Europas verfassungswidrig geworden wäre. Das LG geht offenbar davon aus, dass eine Verpflichtung zum Zivildienst sich allein aus dem Gesetz ergeben könne. In der Literatur wird hingegen überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zum Zivildienst durch einen wirksamen und vollziehbaren Einberufungsbescheid begründet wird. Mit der Diskussion in Literatur und Rechtsprechung über diese Frage hätte sich das LG auseinander setzen müssen. Es hätte prüfen müssen, ob ein rechtmäßiger Einberufungsbescheid vorliegt. Das hierfür maßgebliche Datum ist der 1. September 1993, der im Einberufungsbescheid festgesetzte Gestellungszeitpunkt. Das LG legt nicht dar, dass die allgemeine Wehrpflicht bereits in diesem Zeitpunkt verfassungswidrig gewesen sei. Selbst wenn die Verpflichtung zum Zivildienst neben der Einberufung auch das Bestehen der gesetzlichen Wehrpflicht voraussetzte, hätte das LG darlegen müssen, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht maßgeblich sei, und dass die Wehrpflicht bereits in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen sei. In seinem Vorlagebeschluss vom März 1999 führt das Gericht lediglich aus, dass die strafbewährte Aufrechterhaltung einer allgemeinen Wehrpflicht "jedenfalls unter den gegenwärtigen politischen Bedingungen" nicht mehr verfassungsgemäß sei; "unter den heutigen Bedingungen" liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Wehrpflichtigen vor. Es führt weiter aus, spätestens mit dem Abzug der letzten russischen Truppen im August 1994 bestehe ein Konsens darüber, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr einer existenzgefährdenden Bedrohung ausgesetzt sei. Die Argumentation des LG scheint darauf zu zielen, dass der Angeklagte freizusprechen sei, wenn die allgemeine Wehrpflicht im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Entscheidung mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar wäre. Die Strafbarkeit eines Tuns richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Tat, nicht dem des Urteils. Dass die allgemeine Wehrpflicht bereits in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum von September 1993 bis November 1994 verfassungswidrig gewesen sei, geht aus dem Vorlagebeschluss nicht hervor.
 
2. Da das BVerfG die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundgesetz bereits in ständiger Rechtsprechung bejaht hat, sind an die Begründung einer erneuten Vorlage gesteigerte Anforderungen zu stellen. Das vorlegende Gericht muss von den Entscheidungen des BVerfG ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll. Auch diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht. Das LG setzt sich schon mit der Rechtsansicht des BVerfG, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert und daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist, nicht auseinander. Es lässt außer Acht, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Gegensatz zu anderen im Grundgesetz geregelten Dienstpflichten nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht vom Vorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht hat. Zudem übersieht es, dass es weitere Gründe geben könnte, an der Wehrpflicht festzuhalten, wie z. B. die bestehenden Bündnisverpflichtungen.
 
Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht. Die Fragen nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach den Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen Klugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das BVerfG bereits 1978 festgestellt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat. Darum obliegt es zunächst dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden(Pressemitteilung des BVerfG).
 
Beschluss vom 20. Februar 2002 Az.: 2 BvL 5/99

Immobilienkreditverträge können als Haustürgeschäfte widerrufen werden
 
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz auch Verbrauchern zusteht, die einen Realkreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes geschlossen haben, der zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt.
 
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Grundpfandkreditvertrages, den sie im Jahre 1993 zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung abgeschlossen haben. Sie haben behauptet, ein auch für die Beklagte tätiger Immobilienmakler habe sie mehrfach zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. Ihre Darlehensvertragserklärung haben sie deshalb nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen mit der Begründung ohne Erfolg, die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes seien gemäß § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz durch das Verbraucherkreditgesetz verdrängt.
 
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. November 1999 im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz, der besagt, daß § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz nicht anzuwenden ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt sind, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser hat die gestellten Fragen mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-481/99) (wir berichteten) dahin beantwortet, daß die Haustürgeschäfterichtlinie neben der Verbraucherkreditrichtlinie anwendbar ist, auch Realkreditverträge erfaßt und das vorgeschriebene Widerrufsrecht - anders als im deutschen Verbraucherkreditgesetz und bislang im neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgesehen - nicht befristet ist, falls keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde.
 
Im Hinblick auf das Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil jetzt aufgehoben und hierzu ausgeführt:
 
Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof gebiete es in Verbindung mit dem Gebot richtlinienkonformer Auslegung, das Haustürwiderrufsgesetz, soweit dieses einen Beurteilungsspielraum eröffne, dahin auszulegen, daß dem Verbraucher ein der Richtlinie entsprechendes Widerrufsrecht zustehe. § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz sei deshalb richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Die dort enthaltene Subsidiaritätsklausel greife danach nur in Fällen, in denen das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ebenfalls ein Widerrufsrecht gewähre. Bestehe - wie im zur Entscheidung stehenden Fall - nach dem Verbraucherkreditgesetz kein Widerrufsrecht, so bleibe es bei der Widerrufsmöglichkeit aus § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz. Das nationale Recht eröffne in § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz einen entsprechenden Beurteilungsspielraum, da der Wortlaut dieser Norm nicht eindeutig und seit jeher auch unterschiedlich interpretiert worden sei. Der Wille des Gesetzgebers und Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der richtlinienkonformen Auslegung ebenfalls nicht entgegen.
 
Sie erstrecke sich auf alle § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz unterfallenden Sachverhalte. Da das Haustürwiderrufsgesetz eine Gleichstellung der entsprechenden Willenserklärungen vorsehe, komme es nicht darauf an, ob die Haustürsituation bei Abschluß des Kreditvertrags selbst oder nur bei Vertragsanbahnung vorgelegen habe.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage treffen kann, ob die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vorliegen. Für den Fall, daß danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein sollte, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß ein wirksamer Widerruf des Kreditvertrags nicht ohne weiteres auch die Möglichkeit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge hat(Pressemitteilung des BGH).
 
Urteil vom 09. April 2002 - XI ZR 91/99


 
 
09.04.2002

Autohändler kann für fehlerhaften Tachostand haften
 
Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (§ 459 BGB) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte.
 
Der Verkäufer eines solchen Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er es zumindest für möglich hält, dass der Tachostand zur tatsächlichen Gesamtfahrleistung in keinem Zusammenhang steht und dies beim Verkauf an die Klägerin verschweigt, obwohl er darüber - jedenfalls als gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer - aufklärungspflichtig ist.
 
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 25.02.2002 Az: 5 U 4250/01


 
 
05.04.2002

Mehr als doppelte marktübliche Miete ist Wucher
 
Wie der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, ist eine Miete, die mehr als doppelt so hoch ist wie die marktübliche, ist eine Wuchermiete. Ist dem Vermieter die deutliche Überhöhung bekannt und nutzt er eine Zwangslage des Mieters aus, so ist die Vereinbarung über die Miethöhe unwirksam. Der Mietvertrag bleibt bestehen und an Stelle der überhöhten tritt die ortsübliche Miete.
 
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 Az.: XII ZR 159/99 (via Caselaw)


 
 
04.04.2002

Widerrufsfrist für bestellte Ware beginnt erst bei Lieferung
 
Die Frist zum Widerruf einer per Telefon oder schriftlich bestellten Ware nach den Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte beginnt erst mit deren vollständiger Lieferung. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem Grundsatzurteil. Denn erst ab diesem Zeitpunkt sei der Kunde in der Lage zu prüfen, ob die Ware seinen Vorstellungen entspreche. Bei Teillieferungen sei dies nur ausnahmsweise bereits der Fall.
 
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Kunden gegen ein Unternehmen statt, das Personalcomputer vertreibt. Der Kläger hatte ein Notebook im Wert von insgesamt 10 000 Mark bestellt. Dabei hatte er neben dem eigentlichen Notebook mehrere Zusatzteile geordert. Bevor diese alle geliefert waren, widerrief der Kläger allerdings den Vertrag. Das beklagte Unternehmen war der Meinung, schon mit der Lieferung des Notebooks habe die Widerrufsfrist begonnen.
 
Das OLG folgte dieser Auffassung nicht. Da die Lieferung an den Kläger im Zeitpunkt des Vertragswiderrufs noch nicht vollständig gewesen sei, habe diesem das Widerrufsrecht noch zugestanden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn eine Ware nach den Wünschen eines Kunden zusammengebaut worden sei und der Händler sie daher nicht mehr anderweitig verkaufen könne.
 
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2001Az.: 9 U 148/01


 
 
03.04.2002

Autohändler hat für Prospektangaben des Autoherstellers einzustehen
 
Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muß sich der Vertragsautohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkaufsformular als Ausstattungsmerkmal "Basis" einträgt.
 
Im entschiedenen Fall kaufte eine Frau bei einem Vertragsautohändler einen fabrikneuen Kleinwagen für ihre Tochter. In das Bestellformular trug der Verkäufer unter der Rubrik "Ausstattung" das Wort "Basis" ein. Wie die Käuferin nach Kaufpreiszahlung und Lieferung feststellte, verfügte das gelieferte Fahrzeug, das sie zuvor auf dem Gelände des Händlers auch ausgesucht hatte, über kein ABS. Sie verlangte von dem Händler Lieferung eines Autos mit ABS. Der Händler lehnte dies mit dem Hinweis ab, das konkret besichtigte Auto sei mit dem sog. "economy-Paket" ausgestattet, was u.a. bedeute, dass es -anders als die sonstigen Ausstattungslinien dieser Baureihe- über kein ABS verfüge.
 
Die Käuferin klagte daraufhin vor dem Landgericht Oldenburg auf Lieferung eines Modells mit ABS. Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen ab, weil die Klägerin sich das konkrete Auto auf dem Hof ausgesucht habe und ihr klar gewesen sein müsse, dass es nicht über ABS verfügt habe.
 
Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Argument, dass der Autohersteller in seinen Prospekten selber damit werbe, dass ABS zur Grundausstattung der Autos gehöre, sie daher den Eintrag "Ausstattung: Basis" im Bestellformular so habe verstehen dürfen, dass das Auto über ABS verfüge; da sie den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer sie auch nicht darauf hingewiesen habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, könne sie Lieferung eines Autos mit ABS verlangen. Das OLG Oldenburg folgte dieser Argumentation und verurteilte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Autohändler zur Lieferung eines neuen Autos mit ABS Zug-um-Zug gegen Rückgabe des alten Wagens. Es führt aus, der betroffene Autohersteller werbe in seinen Prospekten an verschiedenen Stellen deutlich damit, dass ABS zur Grundausstattung seiner Modelle gehöre, wohingegen auf das Sparmodell, das sog. "economy-Paket", nur an sehr versteckter Stelle, nämlich in der Preisliste, hingewiesen werde. Der Verbraucher könne also grundsätzlich erwarten, wenn ihm ein Auto dieses Herstellers mit dem Ausstattungsmerkmal "Basis" verkauft werde, dass es über ABS verfüge. Wolle der Autohändler ein Sparmodell verkaufen, sei es seine Sache, dies im Vertrag deutlich zu machen. Dies habe der beklagte Autohändler versäumt. Da die Klägerin den Wagen auch nicht probegefahren habe und der Verkäufer nach den Zeugenaussagen die Klägerin nicht konkret darüber aufgeklärt habe, dass der Wagen nicht über ABS verfügt habe, habe die Klägerin annehmen dürfen, einen Wagen mit ABS zu kaufen (Pressemitteilung des OLG).
 
Urteil des OLG Oldenburg vom 19.02.2002 Az: 9 U 97/01


 
 
02.04.2002

Nicht jeder Tagungsteilnehmer muss Kurtaxe zahlen
 
Wer aus beruflichen Gründen an einer Tagung teilnimmt, die in einem Kur- oder Fremdenverkehrsort stattfindet, ist von der Kurtaxepflicht freigestellt. Dies entschied der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Damit obsiegte in der Berufungsinstanz die Betreiberin eines Hotels in Bad Boll, die zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe von ihren Übernachtungsgästen herangezogen worden war. Etwa 75% ihrer Gäste nahmen an beruflich bedingten Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen und Konferenzen teil. Bereits das VG Stuttgart hatte der Klage der Hotelbetreiberin stattgegeben. Die Berufung der beklagten Gemeinde Bad Boll wies nunmehr der 2. Senat zurück, ohne die Revision zuzulassen.
 
Aus den Gründen: Nach Landesrecht können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihren Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung der Kur- und Erholungseinrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu decken. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für ortsfremde Personen vor, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Dieser Ausnahmebestimmung unterfallen nach der Überzeugung des Senats auch Tagungsteilnehmer, deren Aufenthalt im Gemeindegebiet ganz oder zumindest weit überwiegend beruflich veranlasst ist.
 
Auszugehen sei vom Zweck der Kurtaxe. Sie sei keine „Aufenthaltssteuer“ für alle Ortsfremden, die sich in der Kurgemeinde aufhielten, sondern eine Abgabe, die von den Personen erhoben werde, denen die Gemeinde ihren Kurbetrieb zur Verfügung stelle. Dies seien nur die Übernachtungsgäste, die sich zu Kur- und Erholungszwecken, aber nicht diejenigen, die sich allein oder ganz überwiegend aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhielten. Bei Letzteren gebe es - anders als bei den eigentlichen Kur- und Urlaubsgästen - keine verallgemeinerungsfähige Vermutung, dass sie tatsächlich die Möglichkeit hätten, Kureinrichtungen der Gemeinde in Anspruch zu nehmen und Kurveranstaltungen zu besuchen. Zwar sei es auch nicht ausgeschlossen, dass Tagungsteilnehmer in Einzelfällen das kurspezifische Angebot einer Gemeinde in Anspruch nähmen. Dies gelte aber in gleichem Maße für Einwohner oder z.B. Montagearbeiter, die unstrittig nicht kurtaxepflichtig seien. Die Kurtaxe sei als Abgabe nur dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich von den Übernachtungsgästen erhoben werde, die sich in der Kurgemeinde aufhielten, um dort Erholung zu suchen. Dies treffe auf Tagungsteilnehmer, die an einer selbst ausgewählten Informations- oder Bildungsveranstaltung freiwillig teilnähmen, nicht zu. Denn deren Entscheidung sei in erster Linie durch den Fortbildungszweck - und nicht durch das Erholungs- und Freizeitangebot einer Gemeinde - motiviert. Erst recht liege kein Aufenthalt zu Erholungszwecken vor, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an einer betriebsinternen Schulung gegenüber seinen Mitarbeitern verbindlich anordne.
 
Voraussetzung der Freistellung von der Kurtaxepflicht sei allerdings, dass die Teilnahme an einer Tagung ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolge. Einem homogenen Teilnehmerkreis müsse ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt werden. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor oder lasse das Tagungsprogramm nicht unerhebliche Freiräume zu, die zu allgemeintouristischen Zwecken genutzt werden könnten, rechtfertige dies die Erhebung einer Kurtaxe (Pressemitteilung des VGH).
 
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2002 Az.: 2 S 2283/01