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BGH: Ehegattenbürgschaften nichtig bei krasser finanzieller Überforderung
Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal den Ehefrauen den Rücken gestärkt, die aus reiner emotionaler Verbundenheit mit ihren Ehegatten Bürgschaften in sechsstelliger Höhe übernommen hatten.
Wem ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer solche Bürgschaft fehlt, so der BGH, könne vom Gläubiger nicht in Haftung genommen werden.
BGH, Urteil vom 25.01.2005 Az.: XI ZR 28/04
OLG Saarbrücken: Autohändler haften während der Garantiezeit immer auch für Schaden am Motor
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das OLG Saarbrücken, daß ein Autohändler im Rahmen einer gewährten Garantie auch für Überhitzungsschäden am Motor aufzukommen hat.
Der Händler hatte es abgelehnt, für eine Reparatur aufzukommen, da der Motorschaden allein darauf zurückzuführen sei, dass das Fahrzeug trotz Anzeige der überhöhten Öltemperatur weitergefahren worden sei. Allerdings gelang es dem Händler nicht, diese Behauptung zu beweisen. Die vertraglich vereinbarte Garantie und auch die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf legten, so das Oberlandesgericht, dem Verkäufer jedoch die Beweislast auf. Der Kunde erhielt seinen Schaden ersetzt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.2.2004 Az.: 4 U 163/00-46
BGH: "Starre" Renovierungspflichten im Mietvertrag unzulässig
In einer Grundsatzentscheidung zu vertraglich dem Mieter auferlegten Renovierungsverpflichtungen, hat der BGH kürzlich entschieden, ein "starrer" Fristenplan sei unzulässig.
Der Vermieter, so das höchste deutsche Zivilgericht, könne vom Mieter eine Renovierung nicht unabhängig vom festgestellten Bedarf verlangen. Eine übliche Klausel wie "Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die
Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht aus-zuführen: Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre" sei daher vollständig unwirksam. Auch nach Ablauf der Fristen sei nämlich nicht zwangsläufig mit einem Renovierungsbedarf zu rechnen. Dem Mieter müsse es möglich sein, auf die Renovierung verzichten zu dürfen, wenn sich die Wohnung tatsächlich nicht in renovierungsbedürftigem Zustand befände.
BGH, Urteil vom 23.06.2004 Az.: VIII ZR 361/03