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26.09.2001

Reform des Schadensersatzrechtes
 
Am 24.09.2001 passierte der Gesetzesentwurf zur Reform des Schadensersatzrechtes das Bundeskabinett und wird demnächst im Bundestag beraten.
 
Geplant sind einige einschneidende Veränderungen, die für Freude bei der Lobby der Versicherungswirtschaft und im übrigen auf Unverständnis stoßen werden. So soll bei Bagatellverletzungen kein Schmerzensgeld mehr verlangt werden können. Außerdem soll derjenige, der einen Schaden erlitten hat, sich jedoch entscheidet, z.B. das eingedellte Auto nicht reparieren zu lassen, in seine Schadensberechnung keine Umsatzsteuer mehr einbeziehen dürfen. Weitere Informationen in der Pressemitteilung der Bundesregierung.


 
 
25.09.2001

ambiente.de
 
Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH in Sachen "ambiente.de" liegt nun vor. Darin stellt der BGH fest, daß die Vergabestelle für die Top-Level-Domain ".de", die DENIC, nicht verpflichtet ist, bei Anmeldung einer Domain Kennzeichenrechte Dritter zu prüfen. Nur wenn ein vollstreckbares Urteil oder eine eindeutige Unterlassungserklärung des Domaininhabers vorliegt oder die Kennzeichenverletzung ganz eindeutig ist, kann von der DENIC nach erfolgter Registrierung die Umschreibung verlangt werden.
 
Unser Beitrag zum Thema mit Downloadlink


 
 
24.09.2001

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe: Neue Merblätter
 
Das Bundesfinanzministerium bietet auf seinen Internetseiten ein Merkblatt zum neuen "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" zum Download an. Außerdem gibt es dort einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung. Näheres in unserem Beitrag.

Infomatec-Gründer müssen Kleinanleger Schadensersatz leisten
 
Nach einer am 24.09.2001 bekanntgegebenen Entscheidung des Landgerichtes Augsburg sind die Gründer der Infomatec AG verurteilt worden, an einen Kleinanleger rund DM 100.000,- Schadensersatz zu bezahlen.
 
Der Kläger hatte auf Ad-hoc Mitteilungen der Unternehmensleitung vertraut und Aktien erworben. Die Ad-hoc Mitteilungen erwiesen sich im Nachhinein jedoch als falsch. Noch vor einiger Zeit hatte das Landgericht München in einem gleich gelagerten Fall einen Anspruch auf Schadensersatz verneint (wir berichteten). Das Urteil, sollte es Bestand haben, stellt eine wesentliche Verbesserung des Anlegerschutzes dar.


 
 
21.09.2001

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Vereinsgesetzes
 
Das Bundeskabinett hat am 19. September 2001 dem von Bundesinnenminister Otto Schily vorgelegten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes zugestimmt, mit dem die Geltung des Vereinsgesetzes auf extremistische Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen ausgedehnt und damit Betätigungs- und Vereinsverbote gegen sie möglich gemacht werden. Das Vereinsgesetz lässt dies bisher nicht zu, da Kirchen und Religionsgemeinschaften (durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 Vereinsgesetz) ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Diese Bestimmung soll daher ersatzlos gestrichen werden. Im Gegensatz dazu können sonstige Vereine nach § 3 Vereinsgesetz verboten werden.
 
Gesetzentwurf mit Begründung (via Bundesinnenministerium)


 
 
19.09.2001

Bundesarbeitsgericht: Überstunden abfeiern oder vergüten?
 
Wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, Überstunden des Arbeitgebers mit Freistellung auszugleichen, sondern muß die geleisteten Überstunden vergüten.
 
Der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht war langjährig als Prokurist bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart: "Alle geleisteten Überstunden werden vergütet". Der Kläger leistete seit Jahren monatlich im Schnitt 100 Überstunden, die jeweils bezahlt wurden. Im Juni 1998 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum Jahresende. Im Juli 1998 erklärte der Arbeitgeber, er stelle den Kläger ab sofort von der Arbeit frei und ordnete außerdem an, er solle die im Juni geleisteten Überstunden abfeiern. Der Kläger verließ daraufhin wortlos den Betrieb. Er verlangt Vergütung der Überstunden.
 
Der Kläger hatte vor dem Neunten Senat Erfolg. Zur Zeit der Freistellung war bereits ein Anspruch auf Überstundenvergütung entstanden und fällig geworden. Dieser konnte nicht durch einseitig angeordnete Arbeitsbefreiung erfüllt werden. Dazu hätte es der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis bedurft. Eine solche Befugnis des Arbeitgebers, einen Vergütungsanspruch durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen, kann sich aus einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie kann auch im Einzelfall verabredet werden. Daran fehlte es hier.
 
Daß der Kläger auf die einseitig ausgesprochene Anordnung hin den Betrieb ohne Widerspruch verließ, durfte der Arbeitgeber nicht als Zustimmung zum Abfeiern der Überstunden verstehen. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Insbesondere kann Schweigen regelmäßig dann nicht als Annahme eines Vertragsangebots verstanden werden, wenn damit ein Verzicht auf einen fälligen Geldanspruch verbunden wäre (BAG, Urteil vom 18. September 2001 Az.: 9 AZR 307/00).

Fristlose Kündigung bei Verweigerung von Überstunden?
 
Ein Arbeitnehmer schuldet im Allgemeinen nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich entschieden.
 
Der Kläger war seit Anfang Juni 2000 bei der Beklagten, einem kunststoffverarbeitenden Betrieb, als Monteur beschäftigt. Seine vertragliche Arbeitszeit war freitags von 7.00 - 12.15 Uhr festgelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielt der Kläger am Freitag, dem 30.06.2001, einen Auftragszettel bzgl. der Reparatur einer Balkontür zwischen 13.00 - 16.00 Uhr. Die Kundin wollte noch am gleichen Tage in Urlaub fahren. Der Kläger machte pünktlich um 12.15 Uhr Feierabend und weigerte sich, den Auftrag noch auszuführen. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Urteil vom 14.12.2000 wies das Arbeitsgericht die Klage zurück. Auf die Berufung des Klägers entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig, indessen in eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit umzudeuten sei.
 
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass die Weigerung eines Arbeitnehmers, zulässig angeordnete Überstunden zu leisten, grundsätzlich nach vorheriger Abmahnung jedenfalls eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Im Allgemeinen schulde ein Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet sei, Mehrarbeit durchzuführen, hänge davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert würden. Wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befinde , müsse der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht Überstunden leisten. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfüge, die dringend benötigt würden. Eine derartige Notlage hätte hier nicht vorgelegen, was schon daran deutlich werde, dass der Reparaturauftrag letztlich von einem anderen Monteur ausgeführt worden sei. Da die Beklagte durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung deutlich gemacht habe, dass sie dass Arbeitsverhältnis auf jeden Fall habe lösen wollen, sei die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit umzudeuten gewesen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2001 Az.:3 Sa 224/01).


 
 
18.09.2001

EuGH entscheidet über Sittenwidrigkeit der Prostitution
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum aufenthaltsrechtlichen Status einer niederländischen Prostituierten nach Europäischem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vorgelegt.
 
Die Klägerin, eine niederländische Staatsangehörige, arbeitete im Jahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland als selbständige Prostituierte. Die beklagte Stadt wies sie aus, weil sie sich ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zu Gunsten der Klägerin greife weder die Niederlassungsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit ein, die den Erwerbstätigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht vermitteln und eine Ausweisung allein wegen der Nichteinholung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1980, demzufolge die Prostitution als sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit nicht Teil des Wirtschaftslebens im Sinne des EG-Vertrages sei und damit kein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht begründen könne.
 
Der gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beklagten ab, da die Ausweisungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil die Klägerin sich auf die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit nach dem EG-Vertrag berufen könne.
 
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Zweifel, ob an der im Urteil vom 15. Juli 1980 vertretenen Auffassung festgehalten werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht folgt aber nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichthofs, dass der Europäische Gerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden ein Freizügigkeitsrecht bereits bejaht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die von einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Prostitution durch die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit erfasst wird und ob es insoweit darauf ankommt, ob die Prostitution innerstaatlich als sitten- bzw. sozialwidrig angesehen wird. Für den Fall der Verneinung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht die weitere Frage vorgelegt, ob ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach Artikel 8a (jetzt Art. 18) EG-Vertrag oder der Richtlinie Nr. 90/364 des Rats der EWG besteht. Diese Vorschriften setzen keine Erwerbstätigkeit voraus, sondern knüpfen an die Eigenschaft als Unionsbürger an (BVerwG 1 C 17.00 – Beschluss vom 18. September 2001).

Bundesregierung will Umsatzsteuerbetrug erschweren
 
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will steuerehrliche Unternehmer vor Wettbewerbsverzerrungen schützen, die durch den "gezielten Missbrauch des Vorsteuerabzugs" entstehen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern (14/6883) vorgelegt. In Deutschland und in anderen EU-Staaten würden zunehmend Betrugsfälle in Form so genannter Karussellgeschäfte aufgedeckt, heißt es. Die "ersparte" Umsatzsteuer werde zur Verbilligung der im "Karussell" weitergelieferten, meist hochwertigen Waren verwendet, wobei die Täter europaweit agierten. Dabei handele es sich um eine Form des organisierten Verbrechens, so die Regierung. Alle bisher aufgedeckten betrügerischen Aktivitäten, die sich häufig in Größenordnungen von mehrstelligen Millionenbeträgen bewegten, ließen erhebliche Steuerausfälle befürchten, so dass die Gefahr einer Erosion der Steuerbasis bestehe. Ferner könnten steuerehrliche Unternehmer durch Karussellgeschäfte über "vermeintliche" Niedrigpreise vom Markt verdrängt werden.
 
Um dem entgegenzuwirken, solle das Finanzamt künftig mit Zustimmung des Steuerpflichtigen die Auszahlung von Erstattungsbeträgen von Sicherheitsleistungen abhängig machen können, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug auch vorliegen. Nach jetzigem Recht habe die Erstattung in diesen Fällen zunächst nicht vorgenommen werden können.
 
Die Neuregelung würde bedeuten, so die Regierung, dass die notwendige Prüfung nun nicht mehr zu Lasten der Liquidität des zu prüfenden Unternehmens gehen müsse. Der Erstattungsbetrag würde ausbezahlt, der Unternehmer wäre lediglich mit den Kosten etwa einer Bankbürgschaft belastet. Um die planmäßige betrügerische Abschätzung der Vorsteuer einzudämmen, will die Regierung auch einen neuen Haftungstatbestand schaffen. Führt ein Unternehmer planmäßig die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an den Fiskus ab, macht aber dennoch den Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette (dem "Karussell") geltend, so soll laut Regierung das Finanzamt künftig die Möglichkeit haben, Unternehmer, die vom Vorliegen des Karussellgeschäftes wussten oder davon hätten wissen müssen, für die nicht abgeführte Umsatzsteuer in Haftung zu nehmen. Vor allem solle das Finanzamt mit Vorsteuererstattungsansprüchen eines Unternehmers aufrechnen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
 
Von neu gegründeten Unternehmen will die Regierung verlangen, dass sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Damit erhielten die Finanzämter kurzfristige Informationen über umsatzsteuerliche Sachverhalte. Gerade für den Karussellbetrug würden automatisch so genannte Phönixfirmen eingesetzt, die nur mit Hilfe dieser Regelung bekämpft werden könnten. Für steuerehrliche neue Unternehmen hätte die monatliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen den Vorteil, dass versehentlich gemachte Fehler mit Hilfe des Finanzamtes schnell ausgeräumt werden können, betont die Regierung (Quelle: Pressemitteilung des Bundestages).
 
Gesetzentwurf (via Bundesfinanzministerium)


 
 
17.09.2001

Ärztliche Gemeinschaftspraxis darf sich nicht "Kardiologisches Institut" nennen
 
Der Begriff "Institut" ist für eine Praxisgemeinschaft nicht zulässig. Dies entschied das OLG Frankfurt in einem am 15.09.2001 bekanntgewordenen Beschluß. Der Zusammenschluß der Ärzte erfolge nicht zu wissenschaftlichen Zwecken, sondern zur gemeinsamen Berufsausübung (OLG Frankfurt, Az.: 20 W 84/01).


 
 
13.09.2001

Kein Kindergeld während der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes
 
Seit 1996 gehört die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes auch dann nicht mehr zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen, wenn durch die Aufnahme des Dienstes eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Stattdessen hat der Gesetzgeber einen Verlängerungstatbestand eingeführt. Danach ist für ein Kind, das den gesetzlichen Wehrdienst geleistet hat, das Kindergeld bei Arbeitslosigkeit über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus und im Falle der Berufsausbildung über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus zu gewähren, längstens jedoch entsprechend der Dauer des Grundwehrdienstes.
 
Der Bundesfinanzhof hat nun mit Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 176/00 entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn während der Ableistung des Grundwehrdienstes kein Kindergeld gezahlt wird. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Freistellung von existenznotwendigem Unterhaltsaufwand für das Kind greift nicht durch, weil für solche Aufwendungen nach dem Soldatengesetz der Bund aufkommt. In Übereinstimmung hiermit hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden, dass Eltern ihrem wehrdienstleistenden Kind nur in Ausnahmefällen unterhaltsverpflichtet sind (Pressemitteilung des BFH).
 
BFH, Beschluss vom 4. Juli 2001 Az.: VI B 176/00


 
 
13.09.2001

OLG Hamm zu Formerfordernisssen eines Testamentes
 
Ein Testament muß nicht nur handschriftlich verfaßt, sondern auch eigenhändig unterschrieben werden, sonst ist es nicht wirksam. Das OLG Hamm entschied in einem Fall, in dem der Erblasser eine Liste mit Vermögensgegenständen erstellt hatte. Diesen waren Namen zugeordnet, überschrieben war die Liste mit "Mein Testament (Unterschrift)".
 
Dies, so die Richter, genüge nicht. Die Unterschrift müsse sich unter dem Text befinden, nur so sei den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan. Nur in seltenen Ausnahmefällen könne eine Unterschrift oberhalb des Urkundentextes genügen. (OLG Hamm, Beschluß vom 27.06.2000 Az. 15 W 13/00)

verteidigungsministerium.de gehört dem Bund
 
Wie bekannt wurde, hat das LG Hannover die Domain "verteidigungsministerium" dem Bund zugesprochen. Dort befand sich bisher eine privat betriebene Seite für Wehrdienstverweigerer.


 
 
12.09.2001

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Kraft
 
Bereits am 06.09.2001 wurde das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit seit dem 07.09.2001 in Kraft. Es zwingt Bauherren gegenüber den Bauunternehmern zum Steuerabzug in Höhe von 15 % des Bruttowerklohnes.
 
Unser Beitrag zum Thema


 
 
11.09.2001

Schnarchen in der Business-Class
 
Wie das Amtsgericht Frankfurt in einem am 10.09.2001 bekanntgegebenen Urteil entschied, muß ein Flugreisender auch in der teuren Business-Class schnarchende Mitreisende dulden. Die Lärmbelästigung rechtfertige keine Reisepreisminderung, entschied das Gericht, Schnarchen sei nämlich klassenunabhängig (AG Frankfurt Az.: 31 C 842/01-83).


 
 
10.09.2001

Staatsanwalt sucht "Hecker"
 
Wie der Nachrichtendienst Heise Online berichtet, hat die Staatsanwaltschaft München die Wohnung eines Webseiten-Betreibers durchsuchen lassen, weil dieser auf seinen Internetseiten urheberrechtlich geschützte pdf-Dateien anbieten soll. Im Durchsuchungsbeschluß des AG Laufen heißt es, es werde insbesondere nach "Heckersoftware zum Entschlüsseln von PDF-Verschlüsselungsprogrammen" gesucht.

Unebenheit auf einem Gehweg
 
Jedenfalls auf normalen Gehwegen müssen Fußgänger mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen (hier: 1,5 cm tieferer Pflasterstein). Anderes könne nur etwa in Fußgängerzonen einer Großstadt gelten, entschied das OLG Nürnberg in einem am 10.09.2001 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 U 1522/01, 18.7.2001).

Bundesregierung plant Online Handelsregister
 
Berlin: (hib/BOB) Der Online-Abruf aus dem maschinell geführten Handelsregister soll erleichtert werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (14/6855) vorgelegt. Sie beabsichtigt damit nach eigenen Worten, das Abrufverfahren für die Nutzer attraktiver zu machen. Zugleich gehe es darum, Registereintragungen zur Vertretungsmacht eindeutiger und auch für ausländische Nutzer verständlicher zu machen. Wie es weiter heißt, sollen mit der Novelle auch die Gebühren für den Abruf von Daten aus den maschinell geführten Registern geregelt und die Justizkostengesetzregelungen für die Übermittlung von Daten im Wege der Telekommunikation ergänzt werden.


 
 
07.09.2001

Aktuelles Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2002
 
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte 40 v.H. des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III.
 
Es erscheint ratsam, daß die Ehegatten ihre bisherige Steuerklassenwahl im Hinblick auf 2002 überprüfen. Denn die neuen Steuertabellen und veränderte Lohn- und Gehaltsverhältnisse können die bisherige Steuerklassenwahl in Frage stellen.
 
Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder neue Tabellen für das Jahr 2002 ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen.
 
Merkblatt Steuerklassenwahl 2002 (via Finanzministerium)


 
 
06.09.2001

Auch Heimfahrten sind Ausbildungskosten
 
Wie der Bundesfinanzhof in einem am 06.09.2001 bekanntgegebenen Urteil entschied, sind, wenn der Auszubildenede am Ort der Ausbildung wohnt, auch Fahrten von der Ausbildungsstätte an den Wohnort der Eltern Ausbildungskosten.
 
Nach den einschlägigen Vorschriften des EStG wird Eltern nur dann Kindergeld gewährt, wenn der sich in Ausbildung befindliche Sprößling nicht mehr als DM 13.020 im Jahr verdient. Vom Verdienst abzusetzen sind jedoch, neben Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte und üblichen Werbungskosten, auch die Kosten von Reisen zum Wohnort der Eltern. Im entschiedenen Fall mußte das Finanzamt nun Kindergeld gewähren.
 
BFG, Urteil vom 25. Juli 2001 Az.: VI R 77/00

Krankheiten rechtzeitig melden, sonst droht Kündigung
 
Wer seinem Arbeitgeber zum wiederholten Male seine Krankheit erst Stunden nach Schichtbeginn meldet, sein Attest erst Tage später einreicht und wegen dieses Verhaltens auch schon mehrfach abgemahnt wurde, kann seinen Arbeitsplatz verlieren. Wie das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, rechtfertige eine solche Verletzung der Vertragspflichten gegenüber dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung (ArbG Frankfurt, Az.: 5 Ca 7806/00).


 
 
05.09.2001

Hyperlink ist kein Sternchenhinweis
 
Wie das OLG Frankfurt kürzlich entschied, steht die Anbringung eines Links auf einer Internetseite einem sogenannten "Sternchenhinweis" nicht gleich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in einer Werbeanzeige die gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung aller Preisbestandteile erfüllt ist, wenn an der hervorgehobenen Preisangabe ein Sternchen angebracht ist und die dazugehörige Erläuterung leicht erkennbar ist und zugordnet werden kann (Man denke an Werbung für Mobilfunktarife). Ein bloßer Link im Rahmen einer Werbeanzeige im Internet genügt diesen Anforderungen jedoch nicht (Urteil des OLG Frankfurt vom 12.07.2001 Az.: 6 U 38/01).

Tücken des Arbeitsrechtes: Kündigung muß schriftlich erfolgen
 
Seit Mitte des Jahres 2000 ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Ein Arbeitgeber aus dem Raum Nürnberg mußte die schmerzliche Erfahrung machen, daß selbst dann, wenn ihn eine Angestellte übel beschimpft und wutschnaubend mündlich kündigt, das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In dem vom Arbeitsgericht Nürnberg entschiedenen Fall konnte die Arbeitnehmerin trotz dieses Vorfalles Kündigungs- und Mutterschutz in Anspruch nehmen (ArbG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2001 Az.: 12 Ca 2734/01).

Wirbel um die Rolle der DENIC
 
Die Feinheiten des Bürgerlichen Vertragsrechtes stehen im Mittelpunkt eines Streites zwischen der deutschen Vergabestelle für Domainnamen, der DENIC e.G. und dem Provider comNetworld, der seinen vorläufigen Höhepunkt am 23.08.01 in einer einstweiligen Verfügung (.pdf via comNetworld) des LG Frankfurt/Main gefunden hat.
 
Im Juli versandte die DENIC Schreiben an Kunden der comNetworld, die die Domains dieser Kunden nicht selbst bei der DENIC, sondern über einen weiteren Provider registrieren ließ, und forderte diese auf, den Provider zu wechseln. Der Registrar, mit dem die comNetworld zusammenarbeitete, hatte offenbar wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Denic meint, sie habe direkte Vertragsbeziehungen zu den Kunden der comNetworld und sei daher zu diesem Schritt berechtigt gewesen.
 
Das Gericht stellte fest, die DENIC sei zu diesem Schritt berechtigt gewesen, ob Vertragsbeziehungen tatsächlich bestehen (wovon das Gericht nicht ausgeht) komme es insoweit nicht an. Untersagt wurde der DENIC, "zu behaupten, die Domain-Registrierung ohne Gewinnerzielungsabsichten durchzuführen oder zu behaupten, dass die DENIC e.G. eine "Non-Profit-Organisation" sei."
 
Weitere Informationen bei Heise und comNetworld.


 
 
04.09.2001

Arbeitsgericht Wesel: Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund
 
Wie heute bekannt wurde, hat das Arbeitsgericht Wesel entschieden, 80-100 Stunden privates Surfen pro Jahr am Arbeitsplatz rechtfertigten keine außerordentliche Kündigung.
 
Das Gericht zog Parallelen zum privaten Telefonieren: Nur wenn der Arbeitgeber dieses ausdrücklich verbietet und bei Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers auch eine Abmahnung ausspricht, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Ebenso wie private Anrufe würde auch das private Surfen allenfalls als Kavaliersdelikt empfunden, wer dies seinen Angestellten nicht gönnen will, muß klare, unmißverständliche Regeln aufstellen.(ArbG Wesel, Urteil vom 21.03.01 Az: 5 Ca 4021/00)
 
Unser Beitrag zu Arbeitsrecht und Internet

Michas-Formel1-Site geschlossen
 
Wie der Nachrichtendienst Heise-Online berichtet, hat Michael Schumacher eine einstweilige Verfügung erwirkt, und "michas-formel1-site" vorläufig schließen lassen. Der Formel Eins Rennfahrer fühlt sich durch den Schüler Michael Stanka, genannt Micha, der unter dieser Adresse eine Fanseite betreibt, in seinen Namensrechten verletzt. Die Einstweilige Verfügung beruht offenbar auf formalen Unzulänglichkeiten der Website.


 
 
03.09.2001

Speed kostet den Lappen
 
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die behördliche Entscheidung, einem jungen Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) wegen Drogenkonsums die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen, bestätigt.
 
Die Polizei stellte bei einer Verkehrkontrolle fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug unter Einflussnahme von Betäubungsmitteln führte. Die toxikologische Untersuchung einer Urin- und Blutprobe brachte zu Tage, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetaminen gestanden hatte. Der Antagsteller räumte ein, einmal Amphetamin in Form von Speed und mehrfach Haschisch konsumiert zu haben.
 
Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
 
Seinen an das Verwaltungsgericht Mainz gerichteten Antrag, die sofortige Vollziehung der Behördenentscheidung auszusetzen, lehnte die 3. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung ab:
 
Sein Drogenkonsum mache den Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach der Gesetzeslage begründe bereits der einmalige Konsum von Amphetaminen im Regelfall die mangelnde Fahreignung. Dasselbe gelte bei regelmäßigem Haschischkonsum, wenn der Betroffene nicht zwischen diesem Konsum und der Verkehrsteilnahme trennen könne.
 
VG Mainz Az.: 3 L 779/01.MZ

Die Tätigkeit einer Sprachheilpädagogin unterliegt der Gewerbesteuerpflicht
 
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschieden, die Tätigkeit als Sprachheilpädagogin sei keine freiberufliche und damit gewerbesteuerpflichtig. Das FG hob dabei insbesondere darauf ab, es müsse sich, wolle der Selbständige als Freiberufler gelten, bei der ausgeübten Tätigkeit um eine den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnliche Tätigkeit handeln. Das FG beurteilte die Ähnlichkeit anhand sehr enger Kriterien, insbesondere der Erlaubnisbedürftigkeit des Berufes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat es die Revision zum BFH zugelassen.
 
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.05.2001 Az.: 14 K 747/98

Wer muß das Arbeitszeugnis unterschreiben?
 
Ist ein Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt, so muß dies in seinem Arbeitszeugnis dergestalt zu Ausdruck kommen, daß ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis (mit-)unterschreibt. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klar.
 
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte ihm ein Arbeitszeugnis, in dem sie ausführte, der Kläger sei "der Geschäftsleitung direkt unterstellt" gewesen. Unterzeichnet war das Zeugnis von dem Einzelprokuristen P., einem ehemaligen Kollegen des Klägers, der wenige Monate vor dem Ausscheiden des Klägers Mitglied der Geschäftsleitung geworden war. Der Geschäftsleitung gehörten außerdem die beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten an.
 
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das Zeugnis müsse von einem der Geschäftsführer der Beklagten (mit-)unterzeichnet werden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht in vollem Umfang, aber teilweise Erfolg.
 
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach § 73 HGB (ebenso nach § 630 BGB und § 113 GewO) ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen. Zwar ist nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber oder sein gesetzliches Vertretungsorgan das Zeugnis fertigt und unterzeichnet. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muß in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen. Dieser Hinweis fehlte in dem Zeugnis des Klägers.
 
BAG, Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 392/00