Sie sehen hier News-Seiten aus unserem Archiv mit eingeschränkter Funktionalität. Zu unserer Hauptseite geht es hier: www.weberundpartner.de
 

 
31.08.2001

Mieterbund Nordrhein-Westfalen warnt vor Tücken des neuen Mietrechtes
 
In einer Presseerklärung vom 30.08.2001 macht die Interessenvereinigung vor allem darauf aufmerksam, daß es angesichts der Übergangsregelungen vom alten zum neuen, ab 1. Sptember geltendem Mietrecht, zu Überaschungen kommen kann. Insbesondere wird davor gewarnt, alte Vordrucke zum Abschluß eines Mietvertrages zu verwenden.
 
Unser Beitrag zum neuen Mietrecht
 
Bei Fragen wenden Sie sich an unsere Onlinerechtsberatung

Mieter muß bei Verlust des Schlüssels nicht immer für neues Schloß zahlen
 
Wie vor kurzem bekannt wurde, hat das Landgericht Berlin entschieden, daß ein Mieter nach Verlust des Schlüssels nicht für die Kosten für ein neues Schloß aufkommen muß, wenn der Verlust schon Jahre zurückliegt. Auch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, wenn nicht gleichzeitig die Haftung davon abhängig gemacht wird, daß den Mieter ein Verschulden am Verlust trifft. Außerdem muß klargestellt werden, daß eine Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn ein Mißbrauch der verlorenen Schlüssel nicht denkbar ist (Urteil des LG Berlin, Az.: 64 S 551/99).


 
 
30.08.2001

BFH zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen der Land- und Forstwirtschaft
 
Veräußern Land- und Forstwirte ihre Ackerflächen als Bauland, so können steuerpflichtige Gewinne in erheblichem Umfang anfallen. Werden die Veräußerungserlöse zur Anschaffung neuen Grund und Bodens verwendet, so sieht das Einkommensteuergesetz die steuerfreie Übertragung der Gewinne auf die sog. Reinvestitionsgüter nach §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes vor. Diese Gewinnübertragung setzt jedoch u.a. voraus, dass die veräußerten Flächen Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind, also zu den Wirtschaftsgütern gehören, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Nicht begünstigt sind dagegen die zum Verbrauch oder zum sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
 
Im Streitfall gingen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass die zum Verkauf bestimmten und abgeernteten Flächen sechs Monate nach Einstellung der Bewirtschaftung vom Anlagevermögen in das Umlaufvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übergegangen seien. Folglich wurde dem Kläger eine Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung dieser Ackerflächen auf die Herstellungskosten eines Gebäudes und die (im Veräußerungsjahr 1991 noch begünstigten) Anschaffungskosten eines Schleppers versagt.
 
Der Bundesfinanzhof lehnte diese Auffassung ab und entschied mit Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, dass der zur Urproduktion eingesetzte Grund und Boden aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung stets Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sei. Ein Land- und Forstwirt veräußere daher grundsätzlich reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffne. Durch bloßen Zeitablauf jedenfalls könne eine Zwangsumgliederung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens vom Anlage- zum Umlaufvermögen auch nach Einstellung der aktiven Bewirtschaftung der betreffenden Flächen nicht erfolgen (Pressemitteilung des BFH vom 30.08.2001).
 
Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 Az.: IV R 73/00

BFH: Pensionszusage auch für nichteheliche Lebenspartner
 
In einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil hat der Bundesfinanzhof erstmalig eine Pensionszusage einer GmbH an die Lebensgefährtin des Geselschafter-Geschäftsführers steuerlich anerkannt. Für Ehefrauen und Kinder war dies bisher schon möglich, Pensionszusagen an nichteheliche Partner wurden vom Finanzamt jedoch als verdeckte Gewinnausschüttungen mit großen steuerlichen Nachteilen für die GmbH gewertet. Nunmehr mindern sie jedoch, wegen der gleichen Interessenlage der Gesellschafter, ebenfalls den steuerlichen Gewinn (BFH, Urteil vom 29.11.2000, I R 90/99).


 
 
29.08.2001

LG Coburg zur Gleichnamigkeit bei Domainnamen
 
Ein Privater braucht nicht zu Gunsten einer gleichnamigen Gemeinde auf seine bereits registrierte Internet-Adresse zu verzichten. Die Gemeinde habe nämlich die redliche Verwendung des Namens durch einen Namenskonkurrenten hinzunehmen, befand das Landgericht Coburg und wies die Klage der Gemeinde gegen den Namensvetter auf Freigabe der Domain ab. Da der klagenden Ortschaft „lediglich regionale Bedeutung“ zukomme, könne sie sich auch nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen. Die Namensrechte der beiden Parteien seien gleichwertig und der Privatmann einfach schneller gewesen (Landgericht Coburg, Az: 12 O 284/01; rechtskräftig).
 
Das LG Coburg folgt damit der herrschenden Meinung in der Rechtssprechung zur Gleichnamigkeit im Internet. Grundsätze dieser Rechtsprechung und Entscheidungen anderer Gerichte finden Sie auf den Seiten unseres Rechtsratgebers.

Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Mosecco" und "Rosecco"
 
Das Landgericht München I hat am 28.08.01 durch Urteil entschieden, zwischen den Marken "Mosecco" und "Rosecco" bestehe keine Verwechslungsgefahr.
 
Die Klägerin, eine Mosel-Sektkellerei, vertreibt u.a. einen Perlwein aus Rieslingtrauben mit dem eingetragenen Markenzeichen "Mosecco", die Beklagte, ein hanseatisches Weinkontor, vertreibt u.a. einen rosafarbenen Perlwein aus Italien, für den sie mit der Bezeichnung "Rosecco Rosato Frizzante" auch im Internet wirbt.
 
Die Klägerin ging von einer Verwechslungsgefahr mit ihrer geschützten Marke aus und wollte der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Rosecco" durch einstweilige Verfügung verbieten lassen.
 
Die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige 17. Kammer für Handelssachen sah dies nicht so. Beide Produkte würden sich an die Bekanntheit des Begriffs "Prosecco"anlehnen, von dem zumindest der Teil "secco" nur beschreibenden Charakter habe und deshalb allgemein verwendet werden könne. Für die Verwechslungsgefahr käme es daher auf den ersten Wortteil an, bei dem aber deutlich zwischen dem Hinweis auf die Mosel auf der einen Seite und die Weingattung Rosè auf der anderen Seite unterschieden werden könne. Ob allein schon der erste Buchstabe ausreichen würde, z.B. wenn das Produkt "Losecco" oder "Nosecco" hieße, könne deshalb dahingestellt bleiben. Der Antrag wurde nach mündlicher Verhandlung durch Urteil abgewiesen (Az.: 17 HKO 12509/01).


 
 
27.08.2001

Bundesregierung will Pfändungsfreigrenzen erhöhen
 
Nach Mitteilungen der Bundesregierung sollen die Pfändungsfreigrenzen massiv erhöht werden. Die bisherigen Freigrenzen blieben, so die Pressemitteilung, deutlich hinter den Sozialhilfesätzen zurück. Nach der alten Regelung ist ein Nettoeinkommen von DM 1.219,99 unpfändbar, die neue Regelung sieht eine Erhöhung auf DM 1.820 vor. Für Schuldner, die anderen zum Unterhalt verpflichtet sind, liegen die Freigrenzen noch wesentlich höher.

Schlappe für die Schufa
 
Seit langem schon klagen Verbraucherschützer über die Praxis der Schufa, ihren Kunden Auskunft über die Kreditwürdigkeit einer Person in Form des "Score-Wertes" zu geben. Der Score-Wert wird auf Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet und soll ein Anhaltspunkt dafür sein, wie sich z.B. ein Kreditvertrag zukünftig entwickeln wird. Dem Bürger hat die Schufa allerdings den Score-Wert bisher immer vorenthalten, ebenso ist unbekannt, wie die Schufa den Score-Wert überhaupt berechnet.
 
Mit Erfolg hat nun ein Hamburger Kaufmann der Schufa die Weitergabe seines Score-Wertes an Kreditinstitute untersagt. Nach Ansicht des Hamburger Amtsgerichtes verstößt die Weitergabe des Wertes in der praktizierten Form gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.(AG Hamburg, Aktenzeichen: 9 C 168 / 01)

Mobilfunkbetreiber müssen Umfang der geführten Gespräche beweisen
 
Wie das Landgericht Memmingen in einem letzte Woche veröffentlichten Urteil entschied, muß der Mobilfunkbetreiber seinen Kunden gegenüber beweisen, daß dieser die berechneten Gespräche auch in dem behaupteten Umfang geführt hat.
 
Wenn der Kunde im Mobilfunkvertrag auf die Speicherung seiner Verbindungsdaten verzichtet hat, muß er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, daß dem Betreiber dieser Nachweis nicht mehr möglich ist und nunmehr der Kunde den Umfang der Gespräche nachweisen muß. Ohne einen solchen Hinweis (wie im entschiedenen Fall) vebleibt die Beweislast beim Betreiber. (LG Memmingen, Urteil vom 24.08.2001 Az.: 1 S 297/01)


 
 
24.08.2001

Erste Klage eines Kleinanlegers gegen EM.TV gescheitert
 
Das Amtsgericht München hat gestern die erste Klage eines Kleinanlegers gegen den einstigen Börsenliebling EM.TV abgewiesen. Der Kläger hatte beim Zocken am Neuen Markt 5.000 DM verloren und seine Klage darauf gestützt, daß das Unternehmen zu spät vor drohenden Verlusten gewarnt habe. Wie die Amtsrichterin ausführte, hätte dem Anleger das hohe Risiko der Geldanlage klar sein müssen. Im übrigen sei das Wertpapierhandelsgesetz, das die Veröffentlichung von regelmäßigen Berichten vorschreibt, kein Schutzgesetz für die Anleger.


 
 
22.08.2001

Übertriebene Ad hoc-Mitteilungen eines börsennotierten Unternehmens geben keinen Schadensersatzanspruch
 
Die speziellen Probleme von Schadensersatzansprüchen gegen die Vorstände einer Aktiengesellschaft waren Gegenstand eines von der 12. Zivilkammer des LG München I entschiedenen Arrestverfahrens.
 
Die beiden Beklagten sind Vorstände eines Softwareunternehmens, das seit 1998 Aktien an der Börse angeboten hatte. Der Wert der Aktie war auf das fast Zwölffache des Emissionskurses angestiegen, nach Februar 2000 aber stetig gesunken; mittlerweile wurde gegen die AG das Insolvenzverfahren eröffnet.
 
Der Kläger hatte für über DM 30.000,-- Aktien gekauft und im Gerichtsverfahren vorgetragen, insbesondere durch seiner Meinung nach falsche ad hoc-Mitteilungen zum Kauf veranlaßt worden zu sein. Das Gericht wies den Arrestantrag zurück, da Ansprüche aus unerlaubter Handlung, u.a. aus Betrug, nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht seien.
 
Die ad hoc-Mitteilung richte sich nicht an das breite Anlegerpublikum, sondern an professionelle Handelsteilnehmer und brauche nur die wesentlichen Gesichtspunkte eines Geschäftes zu enthalten. Geschäftsübliche Umschreibungen, die beim Anleger die allgemeine Vorstellung hervorriefen, das Unternehmen habe ein "gutes Geschäft" gemacht, genügten für eine betrügerische Täuschungshandlung nicht. Die im Rahmen der Selbstdarstellung eines Unternehmens verwendeten Begriffe wie "Technologievorsprung" und "IT-Vordenker" entsprächen dem auf Anpreisung angelegten Vokabular der Branche und besäßen keinen konkret greifbaren Inhalt. Soweit einzelne Mitteilungen mißverständlich oder gar unrichtig seien, fehle es jedenfalls an einem ausreichenden Vortrag zum vorsätzlichen Handeln der Beklagten. Erhebliche Zweifel bestünden weiterhin daran, daß der Kläger die Aktien gerade aufgrund der von ihm beanstandeten ad hoc-Mitteilung gekauft habe. Zudem sei eine Täuschung des Klägers nicht dargetan, weil der Kläger zu seinen konkreten Vorstellungen, die angeblich auf den ad hoc-Mitteilungen beruhten, nicht ausreichend vorgetragen habe. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten sei, müsse auf den Zeitpunkt des Aktienerwerbs abgestellt werden; der Preis der gekauften Aktien stelle nur einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Kaufpreis infolge der angeblich falschen ad hoc-Meldung überhöht gewesen sei, was nicht ausreichend dargetan sei. Schließlich fehle es auch daran, daß der beim Käufer entstandene Schaden zu einem unmittelbaren Vermögensvorteil bei der Beklagten geführt habe, was Voraussetzung für die Annahme eines Betruges sei.
 
(Pressemitteilung des LG München I vom 21.08.2001)


 
 
21.08.2001

Unerlaubtes Versenden privater Emails am Arbeitsplatz
 
Eine Kündigung wegen des Versendens privater Emails ist auch bei klarer, schriftlicher Anweisung nur nach vorheriger, schriftlicher Abmahnung gestattet, wie das Arbeitsgericht Frankfurt entschied.
 
Eine internationale Anwaltskanzlei kündigte einer Angestellten fristlos, weil sie eine private Email ihrer Tante an Kolleginnen im gleichen Unternehmen weiterleitete. In der Kanzlei gab es eine schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter, private Emails auf gar keinen Fall zu öffnen oder weiterzusenden, dies wurde hauptsächlich mit der Gefahr durch Computerviren begründet. Das Arbeitsgericht stellte jedoch fest, daß die Kündigung unwirksam war - der Arbeitgeber hatte es versäumt, eine Abmahnung auszusprechen. Denn nur wenn der Arbeitnehmer zu erkennen gibt, daß ihn auch auch eine Abmahnung nicht hindern wird, weitere Vertragsverletzungen zu begehen, ist eine Abmahnung entbehrlich.
 
ArbG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2001 Az.: 5 Ca 4459/00 (via JurPC)
 
Unser Beitrag zu Arbeitsrecht und Internet


 
 
20.08.2001

Bank zu Schadensersatz verpflichtet, wenn die Online-Order nicht funktioniert
 
Wie das Landgericht Itzehoe entschied, haftet die Bank für ihre Nichterreichbarkeit aufgrund eines Systemfehlers. Der Kunde, der einen Schadensersatz von 2.500 Euro zugesprochen bekam, mußte seine Order telefonisch aufgeben, weil die Bank online nicht erreichbar war. In der Zwischenzeit war der Kurs des spekulativen Papiers aber gesunken.
 

(LG Itzehoe, Urteil vom 20.08.01 Az.: 1 S 92/01)

Handy-Nummer sichtbar im Auto: Polizei darf dennoch Abschleppen
 
Das Oberverwaltungsgericht hat am 14. August 2001 in der Berufungsinstanz die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der zur Erstattung von Abschleppkosten herangezogen worden war. Der Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blockiert. Im Fahrzeug hatte er auf dem Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen und dem Zusatz "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort". Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich war (AZ : 3 VG 268/2000), war die Polizei in die Berufung gegangen. Über sie wurde heute verhandelt und entschieden.
 
Der Vorsitzende Richter hat die Entscheidung am Schluß der Sitzung kurz mündlich begründet und dabei im wesentlichen ausgeführt, daß die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten habe und einen Anrufversuch machen müsse. Die für alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung "Komme sofort" ist aber zu unbestimmt und reicht daher nicht aus. Aus der Mitteilung müsse außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer wann konkret aufhalte, damit einzuschätzen sei, wie lange es dauern werde, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt sei. Hierfür komme nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten sei das Abschleppen durch die Polizei zulässig.
 
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Da das Oberverwaltungsgericht die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen hat, besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
 
(Pressemitteilung des OVG Hamburg)

OLG Düsseldorf: Neue Kindergeldanrechnung bedenklich, aber verfassungsgemäß
 
Das OLG Düsseldorf hat in einem noch unveröffentlichten Beschluß entschieden, die neue Vorschrift zur Kindergeldanrechnung (§ 1612b Abs. 5 BGB) im Rahmen von Unterhaltszahlungen sei verfassungsgemäß. Es äußerte jedoch Bedenken, ob nicht die Kosten des Umgangsrechtes bei der Berechnung des Unterhaltes stärker berücksichtigt werden müßten, um eine unangemessene Benachteiligung der Unterhaltszahler zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.05.2001 Az.: 8 UF 46/01).
 
AmtsGericht Kamenz: Neue Kindergeldanrechnung verfassungswidrig
 
Im Gegensatz hierzu erging zur selben Rechtsfrage ein Vorlagebeschluß des Amtsgerichtes Kamenz. Das Gericht hält die neue Vorschrift für verfassungswidrig und legte die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Nach dem Grundgesetz ist nur dieses befugt, ein Gesetz für verfassungswidrig und damit nichtig zu erklären (AG Kamenz, Beschluß vom 30.01.2001 Az.: 1 F 210/00 FamRZ 01, 1090).
 
Unser Beitrag zum Thema


 
 
17.08.2001

Beleidigung im Internet teurer als anderswo
 
Das Amtsgericht Braunschweig hat am Donnerstag einen 18-jährigen Schüler zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Der junge Mann hatte seine Lehrer im Internet als "Fachidioten" und "Arschlöcher" beschimpft. Das Amtsgericht war der Ansicht, eine Beleidigung im Internet wiege sehr viel schwerer, da sie weltweit wahrzunehmen seien. Außerdem wurde der Computer des Täters eingezogen.


 
 
16.08.2001

Antworten lohnt nicht nur bei Quizshows
 
Wer seiner Hausratversicherung die nötige Mitarbeit bei der Feststellung eines Diebstahlsschadens verweigert, verliert den Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss dabei auch einem von der Versicherung geschickten Sachverständigen Rede und Antwort stehen.
 
Weil sie dazu nicht im erforderlichen Umfang bereit war, wies das Landgericht Coburg jetzt die Klage einer Versicherten auf eine Versicherungsleistung von rund 18.500,- DM ab. Indem sie den Gutachter der Versicherung nach wenigen Fragen ohne triftigen Grund aus ihrer Wohnung verwiesen hatte, habe sie eine Obliegenheit verletzt. Folge: die Versicherung muss überhaupt nicht zahlen.
 
Pressemitteilung des LG Coburg mit Erläuterungen


 
 
15.08.2001

BGH zu unterschiedlichen Kündigungsfristen
 
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat das höchste deutsche Zivilgericht unterschiedlich lange Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter für zulässig gehalten.
 
In dem entschiedenen Fall war dem Mieter eines Ladenlokals nach zehn Jahren ein einseitiges Kündigungsrecht eingeräumt, von dem er auch Gebrauch machte. Der Vermieter hielt diese formularmäßige Vertragsklausel für unwirksam. Diese Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf das neue Mietrecht interessant, das unterschiedlich lange Kündigungsfristen gesetzlich festschreibt. Vermieterverbände haben hiergegen schon vor einiger Zeit Verfassungsbeschwerden angekündigt.


 
 
14.08.2001

Schadensersatz wegen Verbreitung eines Virus
 
Nach Presseberichten hat das LG Hamburg als erstes Gericht überhaupt einem Unternehmen einen Schadensersatzanspruch zugestanden, weil seine EDV-Anlagen von einem Computervirus verseucht wurden.
 
Im Rahmen einer Mailing-Kampagne hatte das Unternehmen eine Diskette erhalten, die vom Word-Makrovirus WM978M.Class.D verseucht war. Der Absender hatte einen veralteten Virenscanner genutzt und die Diskette an mehrere hundert Kunden verteilt.
 
(Az.: 401 O 63/00)


 
 
13.08.2001

Werbung mit Links zur Internetapotheke unzulässig
 
Nach Presseberichten hat das LG Frankfurt/Main mit einer einstweilige Verfügung einem Internet-Provider untersagt, Links auf das Angebot der Internet-Apotheke DocMorris zu setzen.


 
 
10.08.2001

Internetapotheke IV: Vorlage an Europäischen Gerichtshof
 
Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main der sog. Internetapotheke 0800DocMorris aus den Niederlanden im Wege der einstweiligen Verfügung den Vertrieb von in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln in Deutschland untersagt hatte, hat heute die 11. Kammer für Handelssachen im Hauptsacheverfahren einen Beschluß verkündet, nach dem der Rechtsstreit ausgesetzt wird und dem Europäischen Gerichtshof sich aus dem Verfahren ergebende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, auf deren Beantwortung es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt.
 
Pressemitteilung des LG Frankfurt/Main
 
Beschluß des LG Frankfurt/Main vom 10.08.2001(Az.: 3/11 O 64/01)

Kindergeld muß bis zum Ausbildungsende gewährt werden
 
Wie das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschied, wird den Eltern des in der Ausbildung befindlichen Kindes das Kindergeld nicht nur bis zum Tag der Abgabe der Diplomarbeit gewährt, sondern darüberhinaus bis zum Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
 
Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.06.2001, Az.: 9 K 685/97 KI

Bayrische Landesregierung verstößt nicht gegen die Verfassung
 
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) von 26 homosexuellen Paaren gegen den Freistaat Bayern nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer (Bf) sahen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass der Freistaat Bayern bisher keine Ausführungsvorschriften für das Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen hat.
 
Zur Begründung der Entscheidung führt die Kammer im wesentlichen aus: Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit der Vb überhaupt ein gesetzgeberisches Unterlassen unter Hinweis auf die im Wege der Verfassungsinterpretation aus den Grundrechten herzuleitenden Schutzpflichten gerügt werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Vb keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Vb, die auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzpflicht gestützt wird, jedenfalls erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht evident verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung des Freistaats Bayern ist nicht erkennbar. Weder die Bayerische Staatsregierung noch der Bayerische Landtag sind gänzlich untätig geblieben. Dem Bayerischen Landtag liegt ein Gesetzentwurf der SPD Landtagsfraktion vor, über den noch nicht abschließend beraten worden ist. Die Bayerische Staatsregierung hat am 31. Juli 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes beschlossen und am selben Tage dem Bayerischen Landtag zugeleitet. Dass in Bayern das Lebenspartnerschaftsgesetz später als in den meisten anderen Bundesländern zur Ausführung gelangt, begründet - eine Pflicht des Landesgesetzgebers zum Handeln unterstellt - noch keine evidente Pflichtverletzung.
 
BVerfG Beschluß vom 9.8.2001, 1 BvR 1262/01


 
 
09.08.2001

Laute Musik rechtfertigt Mietminderung
 
Wie das Amtsgericht Kiel in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschied, rechtfertigt nächtliche, laute Musik, die mehrmals in der Woche auftritt, eine Mietminderung um 20 %. Der Wohnwert einer Wohnung, so das Gericht, sei erheblich gemindert, da der Mieter immer wieder fürchten müsse, von lauter Musik geweckt zu werden. Eine Erholung in den eigenen vier Wänden sei daher nicht im angemessenen Umfang möglich.
 
Urteil des AG Kiel, 108 C 237/99


 
 
08.08.2001

Bauherren werden in die Pflicht genommen
 
Der Bundesrat hat kürzlich dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" zugestimmt. Es ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, wird aber demnächst in Kraft treten. Es statuiert weitreichende Pflichten für Bauherren.
 
Mehr (Rechtsratgeber)


 
 
07.08.2001

Reform der Zivilprozeßordnung
 
Anfang 2002 tritt das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses in Kraft. Die ursprüngliche Vorlage der Bundesregierung war massiver Kritik der Richter- und Anwaltschaft ausgesetzt und wurde in wesentlichen Teilen verbessert, Dennoch steht für die Zukunft eine Rechtschutzverkürzung zu befürchten.
 
Das Bundesgesetzblatt vom 2. August 2002 ist hier via VRP-Verlag downzuloaden.


 
 
03.08.2001

Makler kann seinen Provisionsanspruch bei schwerwiegenden Pflichtverstößen verlieren
 
Ein Makler kann seinen Provisionsanspruch verwirken, wenn ihm schwerwiegende Pflichtverstöße anzulasten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht; dazu gehören insbesondere unrichtige Informationen über den möglichen Kaufpreis eines Hausgrundstücks.
 
Mit dieser Begründung wiesen die Richter des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz die Klage eines Maklers gegen die Käufer eines Hausgrundstücks ab. Der Makler hatte die Käufer falsch über die Verbindlichkeit der von ihm genannten Kaufpreisforderung des Verkäufers unterrichtet. Er stellte den von ihm zuletzt genannten Kaufpreis als nicht mehr verhandelbar dar. Er hatte behauptet, mit dem Verkäufer Rücksprache gehalten zu haben. Dieser habe, da noch andere Kaufinteressenten für das Haus vorhanden gewesen seien, nicht weiter nachgeben wollen. Tatsächlich hatte er nicht mehr mit dem Verkäufer gesprochen. Auch waren die Käufer die einzigen Kaufinteressenten. Diese erwarben das Haus später über einen anderen Makler zu einem niedrigeren Kaufpreis.
 
Die Richter meinten, der Makler habe den Kaufinteressenten eine Kaufgelegenheit voreilig aus der Hand geschlagen. Sie hätten sich nach neuen Objekten umschauen müssen, ehe sie schließlich erst auf Umwegen zu dem angebotenen Haus zurückgefunden hätten. Dies sei nicht nur mit zusätzlichen Mühen verbunden gewesen, sondern habe auch das Risiko beinhaltet, nunmehr gegenüber dem neuen Makler provisionspflichtig zu werden. Unter diesen Umständen hielten es die Richter für unvertretbar, wenn der Makler der für die Entwicklung verantwortlich sei, seinen Makleranspruch behielte. Sie wiesen deshalb anders als das Landgericht die Klage ab. (Az.: 5 U 225/01)
 
(Pressemitteilung des OLG Koblenz)


 
 
02.08.2001

Erbe ist nicht gleich Erbe
 
Wer im Testament als Erbe eingesetzt ist, sollte sich nicht zu früh freuen – sondern erst einmal nachrechnen. Hat nämlich der Erblasser ein Vermächtnis zu Gunsten eines Dritten angeordnet, kann unter Umständen die Ausschlagung der Erbschaft äußerst lukrativ sein.
 
Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Dort stand eine Erbin unter dem Strich mit deutlich weniger Erbe da, als ihr „Pflichtteil“ (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles) gewesen wäre. Hätte sie das Erbe rechtzeitig ausgeschlagen, hätte sie den Pflichtteil bekommen.
 
Pressemitteilung des LG Coburg mit Erläuterungen


 
 
01.08.2001

Zum Praxisschild des Zahnarztes
 
Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in zwei Fällen Urteile aufgehoben, mit denen Zahnärzten verboten worden war, ihren Tätigkeitsschwerpunkt "Implantologie" auf dem Praxisschild zu verlautbaren.
 
1. Die Beschwerdeführer (Bf) sind Zahnärzte, denen vom Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e. V. (BDIZ) ein Zertifikat über den Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der oralen Implantologie erteilt wurde. Sie sind seit vielen Jahren auf diesem Gebiet tätig und erwirtschaften ein Viertel oder sogar etwa die Hälfte des Honoraraufkommens mit implantologischen Leistungen. Auf Briefbögen und dem Praxisschild führten sie den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie".
 
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Baden-Württemberg hat wegen berufsunwürdigen Verhaltens und eines Verstoßes gegen das berufsrechtliche Werbeverbot Geldbußen gegen die Bf verhängt.
 
2. Die Verfassungsbeschwerden (Vb) gegen diese Verurteilungen sind erfolgreich, weil die Urteile auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beruhen. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierdurch veranlasste Werbeverbot, das eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes vermeiden soll, rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze auf dem Praxisschild außer den in der Berufsordnung ausdrücklich zugelassenen ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert generell zu verbieten. Auch Ärzten ist nicht jede werbende Maßnahme untersagt; verboten ist nur die berufswidrige Werbung.
 
Es besteht ein Interesse am Leistungsangebot eines Zahnarztes, sofern er sich spezialisiert hat. Die Berufsordnung erkennt dies an, indem Informationen gegenüber Kollegen ebenso erlaubt sind wie die Angabe von Interessensschwerpunkten gegenüber der Kammer. Zwar kommt dem Praxisschild eine größere Breitenwirkung zu, die Gefahr der Irreführung und der Verwechslung eines Tätigkeitsschwerpunkts mit einer Gebietsbezeichnung wächst hierdurch aber nicht. Die Patienten werden diese Angabe nach ihrem Wortlaut dahin verstehen, dass der Zahnarzt insoweit über besondere Erfahrungen verfügt und nachhaltig tätig ist. Missverständnisse tauchen insbesondere dann nicht auf, wenn ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Mund- , Kiefer- und Gesichtschirurgie den Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Zusatz BDIZ der Gebietsbezeichnung anfügt. Auch wenn die Spezialisierung bei Zahnärzten nur selten vorkommen mag, gebietet es Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Gerichte nicht durch Informationsverbote den Patienteninteressen zuwider auf eine Nivellierung in der Außendarstellung hinwirken.
 
Bei Auslegung und Anwendung der Normen ist allerdings dem berechtigten Interesse der Kammern an Qualitätssicherung Rechnung zu tragen. Dies setzt voraus, dass die Selbstdarstellung auf dem Praxisschild überprüfbar bleibt. Die Regelungen in der Berufsordnung über die zulässigen Angaben auf dem Praxisschild beruhen auf der Gemeinwohlbindung der Zahnärzte und der hiermit korrespondierenden Funktion der Kammern, einen Teil staatlicher Überwachung in Eigenverantwortung wahrzunehmen. Ein vollständiges Verbot der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ist zu Kontrollzwecken indes nicht erforderlich. Ob nach Abwägung aller Belange nur eine beschränkte Zahl vorgegebener Leistungsangebote- oder schwerpunkte benannt werden darf, war vorliegend nicht zu entscheiden, weil sich jedenfalls die Implantologie als Schwerpunkt tatsächlich herausgebildet hat und Mehrfachnennungen nicht im Streit sind. An der nachhaltigen Tätigkeit der Bf auf dem von ihnen benannten Spezialgebiet bestanden keine Zweifel.
 
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG)
 
Beschluss vom 23. Juli 2001 - Az. 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -

Wem gehört Lady Di?
 
Der Inhaber der eingetragenen Marke "Lady Di" wollte einem Homepagebetreiber, der auf seiner Seite Werbung für ein Musical "Lady Di - Diana, Königin der Herzen" macht, gerichtlich die Benutzung seiner Marke untersagen.
 
Die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgericht München I wies nach mündlicher Verhandlung den Antrag durch Urteil zurück. Sie ging davon aus, daß mit der Bezeichnung "Lady Di" unmißverständlich auf die verstorbene Prinzessin von Wales Bezug genommen werde, auch wenn dies nicht ihr korrekter Name war. Die Markeneintragung behindere daher die wirtschaftliche Auswertung des Persönlichkeitsrechtes der Verstorbenen und nutze es in unredlicher Weise; die Nutzung stehe aber ausschließlich den Erben zu. Da deshalb auch davon auszugehen sei, daß der Löschungsantrag erfolgreich sein wird, war dem Antrag nicht stattzugeben.
 
Az.: 17 HKO 8504/01