28.08.2002 BGH: Vermögensberater kann auch für entgangenen Gewinn haften
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil wurde ein Vermögensverwalter auch zur Erstattung des entgangenen Gewinns eines Anlegers verpflichtet.
Der Kunde und spätere Kläger vereinbarte mit dem Finanzdienstleister die Anlagestrategie "konservativ, Wachstum, 5 % Aktienoptionen". Das Anlagevermögen wurde jedoch abredewidrig hauptsächlich in Optionen und in an der NASDAQ notierten Aktien investiert. Nach der Kündigung des Vertrags bekam der Kläger nur noch knapp zwei Drittel seines Einsatzes zurückbezahlt. Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht konservative Aktienwerte, sondern hochspekulative Aktien gekauft hatte. Bei einer konservativen Anlageinvestition hätte er einen Wertzuwachs von 56 % erzielen können. Er hat von der Beklagten deshalb Ersatz des verlorenen Kapitals sowie entgangenen Gewinn verlangt.
Der BGH entschied zugunsten des Klägers und gestand ihm auch den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu.
BGH, Urteil vom 02.05.2002 Az.: III ZR 100/01
22.08.2002 LG Hamburg: Neues Mietrecht auch für Altverträge
Knapp ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform entschied jetzt erstmals ein Landgericht die Streitfrage, ob die kürzere, dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter auch bei so genannten Altmietverträgen gilt.
Die neue dreimonatige Kündigungsfrist gelte, so das Landgericht, auch für Altmietverträge, die vor In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform, d.h. vor dem 1. September 2001 abgeschlossen waren, und in denen der frühere Kündigungsfristparagraph mit der je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten gestaffelten Kündigungsfrist wiederholt, sinngemäß wiedergegeben oder wortwörtlich abgedruckt ist.
Das alles seien keine vertraglichen Vereinbarungen, die der gesetzlichen Neuregelung vorgehen, entschied das Landgericht. Da die Gesetzesfassung unklar sei, müsse auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt werden und der sei eindeutig. Nur echte, ganz bewusst und individuell ausgehandelte Vereinbarungen in Altmietverträgen könnten Vorrang vor der gesetzlichen Neuregelung beanspruchen.
Verschiedene Amtsgerichte hatten bisher diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Hamburg (815 BC 22/01) und das Amtsgericht Neuköln (16 C 613/01) entschieden wie das Landgericht Hamburg. Anderer Auffassung waren die Amtsgerichte Steinfurt, Frankfurt, Charlottenburg und Berlin-Tempelhof. Sie gingen davon aus, dass in den umstrittenen Fällen die alten gestaffelten Kündigungsfristen einzuhalten seien (Pressemitteilung Deutscher Mieterbund).
LG Hamburg, Az.: 311 S 53/02
21.08.2002 OLG Nürnberg: Kein Versicherungsschutz bei Unfall mit frisiertem Moped
Wie das OLG Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, kann ein Verkehrsteilnehmer, der ein frisiertes Moped fährt, seinen Versicherungsschutz verlieren.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, der von seiner Versicherung Versicherungsschutz verlangte, mit einem Moped, das für eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugelassen war, jedoch durch eine Entdrosselung mindestens 115 km/h fuhr, einen Unfall verursacht. Damit verstieß er gegen die sog. Führerscheinklausel seines Versicherungsvertrages. Da dem Kläger der ihm obliegende Beweis, daß die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ohne Einfluß auf das Unfallgeschehen war, nicht gelang, wird die Versicherung leistungsfrei. Der Kläger muß für die gesamten Unfallfolgen daher mit seinem eigenen Vermögen geradestehen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25. Juli 2002 Az.: 8 U 3687/01
19.08.2002 LG Düsseldorf: Homepagebetreiber haftet für Gästebuch
In einem Urteil vom 14.08.2002 entschied das LG Düsseldorf, der Betreiber eines Gästebuches im Internet hafte für dort abgegebene, beleidigende Äußerungen. Ein "Disclaimer" könne nicht nicht genügen, sich der Haftung gem. § 5 TDG a.F. zu entziehen. Auf der streitgegenständlichen Homepage war ein Freiburger Rechtsanwalt als "Arschloch" und "Parasit" bezeichnet worden.
Bereits im Mai 2002 hatte das LG Trier in einem ähnlichen Fall ebenfalls eine Überprüfungspflicht von Gästebuchbetreibern festgestellt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2002 Az.: 2a 0 312/01
15.08.2002 Bundesfinanzhof: Erbschaftssteuer verfassungswidrig / Vorlage an das BVerfG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22. Mai 2002 das Verfahren II R 61/99 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.
Der BFH hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.
1. Die (pauschalen) Begünstigungen für das Betriebsvermögen bestehend aussind --auch angesichts der Stundungsregelung gemäß § 28 ErbStG (Abzinsungsvorteil von bis zu 42,5 v.H.)-- in ihrer Gesamtwirkung zu weitgehend. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte verstößt wegen ihrer unkontrollierten und von Zufällen abhängigen Be- und Entlastungswirkungen sowie der systemwidrigen Verrechnung mit ungekürzten Passivposten nach Auffassung des BFH gegen das Gleichbehandlungsgebot.
- Unterbewertung durch Übernahme der Steuerbilanzwerte sowie niedrige Bewertung der Betriebsgrundstücke,
- Freibetrag in Höhe von 256 000 Euro (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie
- Bewertungsabschlag in Höhe von 40 v.H. (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
2. Für die aus Unterbewertung (bei nichtnotierten Anteilen), Freibetrag (256 000 Euro) und vermindertem Wertansatz (Abschlag von 40 v.H.) bestehende pauschale Entlastung des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften fehlt es an einem Begünstigungsgrund.
3. Das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke nach § 146 ff. BewG entspricht nach Auffassung des BFH nicht den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen. Es führt im Verhältnis zu den Verkehrswerten zu keinem gleichmäßigen Steuerwertniveau. Vielmehr werden Erwerber bebauter Grundstücke als Folge ungeeigneter Bewertungsmaßstäbe extrem unterschiedlich be- oder entlastet. In einer großen Anzahl von Fällen kommt es bei der Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung (unter 40 v.H. des Verkehrswertniveaus, teilweise noch deutlich niedriger). Insoweit besteht die frühere Privilegierung des Grundbesitzes, die das BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 für mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, in wesentlichen Teilbereichen unverändert fort.
4. Für die Gewährung eines Freibetrags (256 000 Euro) und eines Bewertungsabschlags (40 v.H.) beim Erwerb des --im Übrigen nur mit 10 v.H. des Verkehrswerts anzusetzenden-- land- und forstwirtschaftlichen Vermögens besteht kein sachlicher Grund. Es handelt sich um eine Überprivilegierung dieser Vermögensart. Der BFH sieht ferner insofern einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang, als das Gesetz keine Regelung vorsieht, dass bei zeitnaher Veräußerung des Vermögens durch den Erwerber eine Besteuerung nach Verkehrswerten vorzunehmen ist (Nachversteuerungsvorbehalt).
5. Der BFH beanstandet ferner die Rechtsformabhängigkeit der --für Betriebsvermögen vorgesehenen-- Begünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Tarifbegrenzung) beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften im Sinne von § 15 Abs. 3 EStG, den sogen. "gewerblich geprägten Personengesellschaften", sowie den bloß vermögensverwaltenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
6. Ferner hält der BFH die Verrechnung miteinander nicht vergleichbarer Werte für gleichheitswidrig. Hierzu kommt es u.a. beim gesetzlich zugelassenen ungekürzten Abzug der mit unterbewertetem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden (Pressemitteilung des BFH).
BFH, Beschluss vom 22. Mai 2002, Az.: II R 61/99
14.08.2002 BGH: 0800-rechtsanwalt als Telefonnummer ebenso zulässig wie www.rechtsanwaelte.de
Bei Vanity-Nummern, die von der Regulierungsbehörde vergeben werden, handelt es sich um eine Telefonnummer, die mit der Vorwahl 0800 oder 0700 beginnt und einem bestimmten Schlagwort zugeordnet ist. Diese Nummern sind besonders werbewirksam, da man sich keine Ziffernfolge, sondern nur das Schlagwort merken muß.
In einem am 14.08.2002 bekanntgewordenen Urteil entschied nun der BGH, auch Rechtsanwälten sei es gestattet, eine Rufnummer wie 0800-rechtsanwalt zu benutzen. Es handele sich nicht um unsachliche Werbung oder um Werbung um ein konkretes Mandat. Genausowenig würden andere, konkurrierende Rechtsanwälte behindert oder entstehe beim Anrufer der Eindruck, nur unter dieser Nummer könne er anwaltlichen Rat erhalten.
In einer Anmerkung erklärt das oberste Zivilgericht auch beschreibende Domainnamen für Rechtsanwälte, wie www.rechtsanwaelte.de, für zulässig. Erst kürzlich hatte das OLG München die Domain "rechtsanwaelte-dachau" für unzulässig erachtet (OLG München, Urteil vom 18.4.2002 Az.: 29 U 1573/02 NJW 02, 2113).
BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 Az.: I ZR 281/99
Unser Beitrag im Rechtsratgeber
13.08.2002 OLG Karlsruhe: Temposünder kommt nur in Ausnahmefällen um ein Fahrverbot herum
Dies hat jetzt der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz entschieden. Anfang November 2001 fuhr die Betroffene - eine 23jährige Sekretärin aus dem süd-badischen Raum - gegen drei Uhr morgens mit ihrem Fahrzeug auf einer Landstraße in Fahrtrichtung Waldshut-Tiengen. Nach dem Ortseingangsschild einer auf der Fahrstrecke liegenden Gemeinde führte die Polizei eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole durch, wobei bei der Betroffenen anstatt der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Tempo von 90 km/h gemessen wurde.
Gegen das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot von einem Monat brachte sie zu ihrer Rechtfertigung vor, dass sie bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, es sich am frühen Morgen um eine besonders verkehrsarme Zeit gehandelt habe, daher niemand gefährdet worden wäre und sie überdies den Führerschein für ihre täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötige. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ist dieser Argumentation gefolgt und hat unter Erhöhung der Geldbuße auf 200 von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
Das OLG Karlsruhe folgte dem nicht. Sehe der Bußgeldkatalog - wie dies vorliegend bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von innerorts mehr als 31 km/h der Fall sei - die Verhängung eines Fahrverbots vor, so komme ein Absehen nur dann in Betracht, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einer Weise abweiche, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr angemessen wäre. Bei den vom Amtsgericht angeführten Gründen handle es sich jedoch insgesamt um Umstände, die mit den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen Verhaltensweisen regelmäßig einhergehen und daher einen Ausnahmefall nicht begründen könnten. So gehe die Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich davon aus, dass ein Betroffener verkehrsrechtlich nicht vorbelastet sei. Auch komme es bei der Einstufung, ob bestimmte Verhaltensweisen besonders gravierend seien und deshalb für sie im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen werde, nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfall an, so dass die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit vorliegend keine Rolle spiele. Auch seien mit einem Fahrverbot berufliche und wirtschaftliche Nachteile im Regelfalle verbunden, weshalb solche Folgen nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05. August 2002 Az.: 1 Ss 55/02
09.08.2002 Bundesarbeitsgericht zu Schadensersatzansprüche bei außerordentlicher Eigenkündigung
Ein Arbeitnehmer, der entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine Gehaltserhöhung erhält und deshalb fristlos kündigt, kann von seinem Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Die Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes:
BAG, Urteil vom 8. August 2002 Az.: 8 AZR 574/01
07.08.2002 LG Coburg zu den Prüfungspflichten eines Werkunternehmers, der mit seinen Leistungen auf Vorleistungen des Bauherrn aufbaut
Ein Handwerker, der mit seinen Arbeiten auf Vorleistungen des Bauherrn aufbaut, trägt gleichwohl die Gesamtverantwortung für das Gewerk. Kommt es zu einem Brandschaden, weil die Vorleistungen Sicherheitsstandards missachteten, kann deshalb der Unternehmer haften.
Das in diesem Fall blinde Vertrauen auf Arbeiten des Bauherrn kostete nun einen Kachelofenbauer etwa 105.000.- DM. Um Kosten zu sparen, hatte der Auftraggeber nämlich die für das Abluftrohr erforderlichen Mauerdurchbrüche selbst erstellt. Der Fachmann baute dann den Ofen ein und installierte das Abluftrohr. Dass dieses dabei unmittelbar an einem Holzbalken in der Wand vorbeilief, hatte er jedoch entweder übersehen oder aber nicht für bedenklich gehalten. Eines Nachts circa 15 Monate nach dem Einbau sorgte der Ofen dann für mehr Hitze, als allen Beteiligten lieb sein konnte: der Balken entzündete sich und Teile des Hauses. Schaden: rund 120.000.-.
Die Brandversicherung des Bauherrn zahlte etwa 105.000.- DM, die sie vom Ofenbauer ersetzt haben wollte. Der meinte, er sei nicht verantwortlich. Schließlich sei er für den Mauerdurchbruch nicht verantwortlich gewesen. Ihm sei weder bekannt noch erkennbar gewesen, dass die Maueröffnung in der Nähe eine Holzbalkens erfolgt sei.
Das Landgericht Coburg sah es anders. Der beklagte Handwerker habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Er habe nicht das Maß an Sorgfalt und Umsicht walten lassen, das von besonnenen und gewissenhaften Angehörigen seiner Berufsgruppe verlangt werden könne. In dem Abluftrohr seien Temperaturen von 100 150 Grad Celsius möglich gewesen. Es liege auf der Hand, dass diese Hitze einen Holzbalken entzünden könne. Der Kachelofenbauer habe daher die Wand auf etwaige Holzbalken überprüfen müssen, wenn er schon die Vorarbeiten einem Nichtfachmann überlasse.
Landgericht Coburg, Az.: 12 O 641/99
05.08.2002 Muster einer Widerrufsbelehrung
Mit einer Änderung der kaum ein halbes Jahr alten "BGB-Informationspflichten-Verordnung" hat der Gesetzgeber allen Unternehmern dankenswerterweise nunmehr zwei Muster einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Verfügung gestellt. Wie es nunmehr im Gesetzestext heißt, erfüllt jeder Anbieter von Lieferungen oder Leistungen, die einem Widerrufsrecht unterliegen könnten (Fernabsatzverträge, Haustürgeschäfte, Verbraucherdarlehen), seine Belehrungspflichten, wenn er dieses Muster verwendet. Die Änderung tritt zum 1. September 2002 in Kraft
Geänderte BGB-Informationspflichten-Verordnung