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27.06.2002

Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
 
Der Vermittlungsausschuss ist dem Anliegen des Bundesrates, die Generalunternehmerhaftung für Unternehmer des Baugewerbes aus dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu streichen (wir berichteten), nicht gefolgt. Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Die Haftungsregelung soll lediglich bei Bauwerken mit einem geschätzten Auftragsvolumen von mehr als 500.000 EURO eingreifen. Die Haftung des Generalunternehmers entfällt, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Der Generalunternehmer haftet nur dann über den ersten Subunternehmer hinaus, wenn die Beauftragung des ersten Subunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zur Umgehung der Haftung geschieht. Für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich entscheidend.
 
Zukünftig müssen Subunternehmer auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift ihres Auftraggebers mitteilen. Ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, muss der Einzugstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen. Wer eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO rechnen.
 
Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses sieht ferner vor, dass die Bundesregierung ab dem Jahr 2004 Bundestag und Bundesrat im Abstand von vier Jahren über die Erfahrungen mit den Neuregelungen berichten soll.
 
Das Gesetz soll nunmehr statt am 1. Juni am 1. August 2002 in Kraft treten (Pressemitteilung des Bundesrates).


 
 
27.06.2002

BGH: Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Leasinggebers nach fristloser Vertragskündigung
 
Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG über die Wirksamkeit einer Klausel in einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung zu entscheiden, die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nach fristloser Kündigung durch den Leasinggeber – anders als bei ordnungsgemäßem Auslauf des Vertrages – die Anrechnung von nur 90% des Restwertes der Leasingsache vorsieht.
 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, bestand ein für die Dauer von drei Jahren abgeschlossener Leasingvertrag mit Restwertabrechnung über einen neuen PKW. Nachdem der Kläger mit den Leasingraten in Rückstand geraten war, kündigte die Beklagte den Vertrag nach Ablauf von 16 Monaten fristlos. Die Parteien streiten im Rahmen der Abrechnung ihrer gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis um den Betrag, den die Beklagte dem Kläger für den Wert des zurückgenommenen Fahrzeuges gutzubringen hat. Den als Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug erzielbaren Erlös von 102.333,60 DM will die Beklagte nur zu 90% berücksichtigen. Sie hat sich auf eine Bestimmung im Leasingvertrag der Parteien berufen, wonach bei einer fristlosen Kündigung der erzielte Gebrauchtwagenerlös auf den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nur zu 90% anzurechnen ist. Für die Vertragsabrechnung nach normalem Ablauf der vereinbarten Leasingzeit sieht der Vertrag demgegenüber vor, daß der dann für das Fahrzeug erzielte Erlös dem Leasingnehmer in vollem Umfang zugute kommt; lediglich von einem etwaigen Mehrerlös, der den für das Vertragsende kalkulierten Restwert übersteigt, sollen 25% beim Leasinggeber verbleiben. Der Kläger hat mit der Klage auf Zahlung von 10.233,30 DM Erstattung der 10% des Restwertes verlangt, den die Beklagte bei der Vertragsabrechnung abgezogen hat. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als begründet angesehen.
 
Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, daß die Klausel des Leasingvertrages über die Anrechnung von nur 90% des Erlöses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes (seit: 1. Januar 2002: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren ist. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof die Revision der Leasinggeberin zurückgewiesen. Da der Verwertungserlös bei der Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf in vollem Umfang angerechnet werde, stelle die Berücksichtigung von nur 90% des Erlöses beim Schadensersatz nach fristloser Kündigung den Leasinggeber zum Nachteil des Leasingnehmers besser als bei Vertragserfüllung. Die Klausel weiche deshalb von dem schadensrechtlichen Grundsatz ab, daß bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Gläubiger so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber nicht besser. Die bei vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages vereinbarte Beteiligung des Leasinggebers am Mehrerlös mit 25% sei für ihn – wie sich durch Rechenbeispiele verdeutlichen lasse - weniger vorteilhaft als eine Beteiligung von 10% am gesamten Erlös des Fahrzeuges.
 
Die Anrechnung von nur 90% des Erlöses bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages sei auch nicht wegen eines steuerlichen Interesses des Leasingnehmers geboten. Für die steuerrechtliche Zurechnung einer Leasingsache zum Vermögen des Leasinggebers sei es nach dem für Teilamortisations-Leasingverträge geltenden Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 1975 (IV B 2 – S 2170 – 161/75, BB 1976, 72) ausreichend, daß – wie hier vereinbart - von einem Mehrerlös bei Vertragsablauf dem Leasinggeber mindestens 25% zustünden.
 
Der Senat hat sodann nach Feststellung der Unwirksamkeit der Schadensberechnungsklausel eine konkrete Schadensberechnung vorgenommen. Er hat geprüft, ob deshalb, weil bei ordentlichem Vertragsablauf eine Beteiligung der Leasinggeberin mit 25% an einem den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlös vorgesehen ist, auch der hier nach vorzeitiger Beendigung erzielte Verwertungserlös nur zu einem entsprechend geringeren Anteil anzurechnen ist. Er hat dies für den konkreten Fall verneint. Zwar übersteige der für das Fahrzeug erzielte Erlös von 102.233,60 DM den für den Vertragsablauf vereinbarten Restwert von 71.070,69 DM. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags beruhe der den kalkulierten Restwert übersteigende Erlös aber mindestens zu einem wesentlichen Teil darauf, daß das Fahrzeug einen noch höheren Zeitwert habe als am Ende der vereinbarten Vertragsdauer. Die für den normalen Vertragsablauf vereinbarte Aufteilung des Mehrerlöses müsse deshalb auf die vorzeitige Vertragsbeendigung in der Weise entsprechend übertragen werden, daß ein Mehrerlös nur dann gegeben sei, wenn der Erlös die zum Zeitpunkt der Kündigung noch offenen Restzahlungen des Leasingnehmers (künftige Leasingraten und kalkulierter Restwert, jeweils abgezinst) übersteige. Andernfalls komme dem Leasinggeber auch der infolge vorzeitiger Beendigung höhere Zeitwert der Leasingsache zugute. Ein Erlös in dieser Höhe war im vorliegenden Fall nicht erzielt worden (Pressemitteilung des BGH).
 
BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 Az.: VIII ZR 147/01


 
 
26.06.2002

Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz ist bei Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer aufzuteilen
 
Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz. Dieser Wert ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 entschieden hat, auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
 
Im Streitfall stand in den Jahren 1996 und 1997 ein betriebliches Kfz gleichzeitig zwei Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erfasste für jeden Kalendermonat insgesamt nur 1 v.H. des Bruttolistenpreises des Kfz als geldwerter Vorteil der privaten Kfz-Nutzung. Das Finanzamt (FA) nahm dagegen an, für jeden der beiden Arbeitnehmer sei 1 v.H. des Bruttolistenpreises anzusetzen. Insgesamt sei der geldwerte Vorteil jedoch auf die Höhe der Gesamtkosten des Kfz begrenzt. Das Finanzgericht gab der Klage des in Haftung genommenen Arbeitgebers statt. Die Revision des FA blieb erfolglos.
 
Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die fahrzeugbezogene Auslegung insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen führe. Der abweichenden Auffassung des FA und des - dem Verfahren beigetretenen - Bundesministeriums der Finanzen sei nicht aus systema-tischen Gründen oder Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfache sich nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer, denen die private Nutzung gestattet sei. Der nach der sog. 1 v.H.-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil sei selbst in den Fällen nach der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen, in denen mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf einen Fahrzeugpool zugreifen könnten (Pressemitteilung des BFH).
 
BFH, Urteil vom 15. Mai 2002 Az.: VI R 132/00


 
 
21.06.2002

Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt eines Gästebuches seiner Hompage regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen
 
Der Kläger eines vom LG Trier entschiedenen Rechtsstreites war steuerberatend tätig. Die Beklagten betrieben gemeinsam im Internet eine Homepage. Diese enthält u.a. ein jedermann zugängliches sog. Gästebuch. Dieses erlaubt es den Besuchern der Seite, Texte zu schreiben und zu hinterlegen, die von künftigen Besuchern gelesen und beantwortet werden können. Am 24.01.2000 erschien in diesem Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders, der den mit Namen und Anschrift benannten Kläger aufforderte, aufzupassen, "ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben". Dieser Eintrag war bis mindestens zum 23.02.2000 im Internet abrufbar.
 
Der Kläger fühlte sich durch den Eintrag in seiner Ehre verletzt und nahm mit der Klage die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten haben entgegnet, der Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche keineswegs ihrer Meinung. Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen, ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Auf der Homepage sei der Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzierten. Dieses werde regelmäßig überprüft und rechtswidrige Eintragungen würden gelöscht.
 
Das Landgericht Trier hat durch Urteil vom 16.05.2001 die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage die in dem Eintrag vom 24.01.2000 aufgestellte Behauptung zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
 
Zur Begründung heißt es, der Eintrag verletzte den Kläger in seiner Ehre, denn er beinhalte die Behauptung, dass er in Ausübung seines Berufes Straftaten begeht. Den Beklagten könne diese Äußerung zugerechnet werden. Zwar könne ihnen nicht generell verboten werden, solche Behautpungen aufstellen oder verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger Weise für das Verhalten Dritter haften müssten. Indes seien die Beklagten als Diensteanbieter i.S.d. §§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997 ( BGBL. I 1997, S. 1870) für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden. Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag im Gästebuch gehabt.
 
Der Betreiber habe zudem sein Gästebuch in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge zu überprüfen. Unterlasse er eine regelmäßige Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reiche eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen.
 
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 16.05.2002 - 6 U 985/01 - zurückgewiesen. (Pressemitteilung des LG Trier)
 
Urteil des Landgerichtes Trier vom 16.05.2001 Az.: 4 O 106/00


 
 
20.06.2002

Neuer USt-ID Check der EU
 
Ein neuer Service der EU ermöglicht es seit kurzem, ohne Aufwand und online die Gültigkeit einer MwSt-Nummer in einem bestimmten Land zu überprüfen:
 
MwSt-Informationsaustauschsystem der EU


 
 
19.06.2002

Anwaltsgerichtshof Berlin: www.presserecht.de
 
Der Anwaltsgerichtshof Berlin untersagte in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil einem Rechtsanwalt, unter der Domain www.presserecht.de im Internet aufzutreten. Zwar habe der BGH Gattungsbegriffe als als Domainbezeichnungen ausdrücklich zugelassen, als Rechtsanwalt verschaffe sich der Domaininhaber jedoch einen privilegierten Zugang zu Mandanten und somit einen unzulässigen Vorsprung gegenüber konkurrierenden Rechtsanwälten.
 
Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 25.04.2002 Az.: I AGH 11/01
 
Unser Beitrag zum Thema


 
 
18.06.2002

Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch
 
Der u.a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Klage eines Ehepaares gegen die eine Schwangerschaft der Ehefrau betreuende Frauenärztin auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute begehrten die Feststellung, daß die beklagte Ärztin ihnen zum Ersatz des Unterhalts für ihr Kind verpflichtet sei, das mit schweren Fehlbildungen der Extremitäten geboren worden war. Die Ehefrau verlangte darüber hinaus die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Kläger warfen der Ärztin vor, die Fehlbildungen während der Schwangerschaft pflichtwidrig nicht erkannt zu haben, und machten geltend, die Mutter hätte sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen rechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Die Vorinstanzen hatten der Klage im wesentlichen stattgegeben.
 
Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung bestätigt. Das Berufungsgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der zwischen der Ehefrau und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung auch die Pflicht der Beklagten zur Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer Schädigung der Leibesfrucht mit umfaßt habe. Die Verletzung dieser Pflicht habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
 
Ohne Rechtsfehler sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Schwangerschaftsabbruch nach der medizinischen Indikation des § 218 a Abs. 2 StGB rechtlich zulässig gewesen wäre, da angesichts der zu erwartenden sehr schweren Behinderungen des Kindes sowohl die Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu befürchten gewesen sei. Daß bei ihr nach der Geburt tatsächlich Depressionen aufgetreten seien, die deutlich Krankheitswert erreicht hätten, wobei zumindest in den ersten Wochen auch eine latente Selbstmordgefahr vorgelegen habe, stütze diese Prognosebeurteilung.
 
Auch im Hinblick auf die mögliche Überlebensrate ungeborener Kinder ab der 22. Schwangerschaftswoche sei eine Abtreibung in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausgeschlossen. Zwar enthalte die Regelung der medizinischen Indikation anders als die früher selbständige embryopathische Indikation keine zeitliche Befristung. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei indessen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß eine derartige Befristung in Fällen der medizinischen Indikation aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei. Allerdings sei der Lebensschutz des ungeborenen Kindes grundsätzlich während der gesamten Dauer der Schwangerschaft zu gewährleisten, doch könne von der Mutter, wenn schwerwiegende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit drohten und nicht anders abgewendet werden könnten, ebenfalls grundsätzlich während der gesamten Dauer der Schwangerschaft nicht verlangt werden, die eigenen existentiellen Belange und Rechtspositionen denen des Kindes aufzuopfern. Ob allerdings im Einzelfall die Opfergrenze überschritten sei, sei nur mittels einer Güter- und Interessenabwägung zu beurteilen, die die Rechtspositionen sowohl des Embryos als auch der Mutter berücksichtige. Bei dieser Abwägung könne auch die Dauer der Schwangerschaft Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall sei jedoch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Vom Sachverhalt her gehe es hier nämlich nicht um den Fall einer "Spätabtreibung" in den letzten Schwangerschaftswochen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte ein Schwangerschaftsabbruch jedenfalls noch in der 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden können.
 
Der Einwand der Revision, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtdurchführung des Schwangerschaftsabbruchs und dem geltend gemachten Unterhaltsschaden bestehe nicht, weil das Kind auch bei einem Schwangerschaftsabbruch möglicherweise überlebt hätte, bleibe ohne Erfolg. Die für ihre Behauptung beweisbelastete Beklagte habe den Beweis für ein Überleben des Kindes nach einem Abbruch im konkreten Fall nicht geführt. Da ein Schwangerschaftsabbruch in der Regel die Beendigung des Lebens des Embryos zur Folge habe, spreche für den Eintritt dieser Folge eine Vermutung. Diese sei von der Beklagten nicht widerlegt worden.
 
Vom Schutzzweck des Behandlungsvertrages sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die schwerwiegenden Gefahren für die Mutter gerade auch für die Zeit nach der Geburt drohten, auch die Vermeidung von Belastungen umfasst, die durch das "Haben" des Kindes drohten, d.h. auch die Unterhaltsaufwendungen. Auf diese erstrecke sich daher auch die Ersatzpflicht der Beklagten.
 
Die Bemessung des der Klägerin zu zahlenden Schmerzensgeldes auf 20.000,-- DM sei nicht zu beanstanden. (Pressemitteilung des BGH)
 
Urteil vom 18. Juni 2002 Az.: VI ZR 136/01


 
 
14.06.2002

Bundesgerichtshof lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel
 
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei am 13. Juni 2002 verkündeten Urteilen die Grenzen zulässiger Kopplungsangebote neu bestimmt.
 
In zwei Fällen hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die gemeinsame Werbung von zwei zum selben Konzern gehörenden Kölner Handelsunternehmen beanstandet. Unter der Überschrift "Der größte Saftladen" wurde dort als Blickfang für ein Fernsehgerät der Marke Grundig geworben, das zum Preis von 1 DM angeboten wurde. Dieses Angebot galt allerdings nur, wenn der Kunde gleichzeitig einen über mindestens zwei Jahre laufenden Stromlieferungsvertrag mit einem neu in den Markt eintretenden Energieunternehmen abzuschließen bereit war. Im dritten Fall hatte die Verbraucherzentrale eine ähnliche Werbung eines Frankfurter Handelsunternehmens beanstandet, in der ein – sonst für 249 DM angebotener – Videorecorder blickfangmäßig unter der Überschrift "Irgendwo besseres Angebot gesehen? Das gibt’s doch gar nicht!" zum Preis von 49 DM angepriesen wurde. Auch hier galt das Angebot nur für den Fall, daß der Kunde gleichzeitig einen über mindestens zwei Jahre laufenden Stromlieferungsvertrag abschloß.
 
Bis zur Aufhebung der aus dem Jahre 1932 stammenden Zugabeverordnung im Sommer 2001 war es dem Handel untersagt, dem Verbraucher für den Fall des Kaufs einer bestimmten Ware Zugaben zu versprechen und zu gewähren. Parallel dazu hatte die Rechtsprechung die Werbung mit Geschenken unter bestimmten Voraussetzungen als einen Fall der unlauteren Werbung nach § 1 UWG beurteilt. Eine Erwägung dieser auf das Reichsgericht zurückgehenden, in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts weiter ausgebildeten Rechtsprechung war es, daß der Verbraucher von derartigen Angeboten übermäßig angelockt werde und seine Kaufentscheidung nicht mehr unter rationalen Gesichtspunkten treffe. Vor einigen Jahren hatte der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, daß das kombinierte Angebot eines geschenkten oder fast geschenkten Mobiltelefons mit einem Netzvertrag weder gegen die Zugabeverordnung noch gegen § 1 UWG verstoße. Maßgeblich dafür war zum einen die Vorstellung, daß die Verbraucher hinreichend aufgeklärt seien, um zu erkennen, daß das Geschenk eines Mobiltelefons durch den Netzvertrag finanziert werde. Zum anderen war von entscheidender Bedeutung, daß es sich um ein einheitliches, eine Funktionseinheit bildendes Angebot (Handy plus Netzzugang) handelte, das auf jeden Fall gekoppelt werden dürfe. Die Kölner Werbung war vom Oberlandesgericht Köln mit der Begründung untersagt worden, zwischen Fernsehgerät und Stromvertrag bestehe keine entsprechende Funktionseinheit. Die Frankfurter Werbung war vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als zulässig angesehen worden, weil keine Gefahr bestehe, daß die Verbraucher durch dieses Angebot übermäßig angelockt würden.
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß der in der Aufhebung der Zugabeverordnung zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers zu respektieren sei. Dies führe dazu, daß Geschenke und Zugaben auch nach § 1 UWG nur noch unter bestimmten engen Voraussetzungen untersagt werden könnten. Die an den Kauf einer bestimmten Ware gebundenen Geschenke seien wie andere Kopplungsangebote auch grundsätzlich zulässig. Doch stecke in derartigen Angeboten ein erhebliches Irreführungs- und Preisverschleierungspotential. Nach wie vor als unlauter zu beurteilen seien daher mißbräuchliche Kopplungsangebote, die sich vor allem dadurch auszeichneten, daß die Verbraucher über den wirklichen Wert des Angebots getäuscht oder zumindest unzureichend informiert würden.
 
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Entscheidungen – wenn auch mit anderer Begründung – im wesentlichen bestätigt. In den Kölner Fällen war an der Werbung auszusetzen, daß sie nicht hinreichend deutlich auf die finanziellen Belastungen hinwies, die mit dem Abschluß des Stromlieferungsvertrags verbunden waren. Der BGH hat klar gemacht, daß immer dann, wenn bei einem gekoppelten Angebot der besonders günstige Preis des einen Teils herausgestellt wird, der Preis des anderen Teils ebenfalls deutlich herausgestellt werden muß. Ein Hinweis auf das Kleingedruckte reicht insoweit grundsätzlich nicht aus. Daher wurde die Verurteilung in den beiden Kölner Fällen bestätigt. Die Frankfurter Werbung gab in dieser Hinsicht keinen Anlaß für Beanstandungen. In dem Frankfurter Fall konnte daher die Klageabweisung bestätigt werden (Pressemitteilung des BGH).
 
Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 Az.: I ZR 71/01, I ZR 72/01, I ZR 173/01


 
 
13.06.2002

Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit: Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen
 
Unter Fortsetzung der Beratungen in der Arbeitsgruppe hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat die Beratungen zum Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ein weiteres Mal auf Donnerstag, 27. Juni 2002 vertagt.
 
Der Bundesrat hatte gegen die Haftungsregelung für Unternehmer des Baugewerbes, die andere Unternehmen des Baugewerbes mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen (so genannte General- bzw. Hauptunternehmerhaftung, wir berichteten) schwerwiegende rechtliche Bedenken geäußert. Die Haftungsregelung sei darüber hinaus unpraktikabel und führe zu enormen bürokratischen und finanziellen Zusatzbelastungen der Bauwirtschaft. Im Übrigen hatte der Bundesrat ordnungspolitische Bedenken angeführt, da Kernaufgaben der staatlichen Stellen auf die Unternehmen des Baugewerbes abgewälzt würden. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit müsse bei den Ursachen und nicht lediglich bei den Symptomen ansetzen.


 
 
12.06.2002

BFH: Änderung der Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei am 12.06.2002 veröffentlichten Grundsatzentscheidungen seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert.
 
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind dann nicht sofort als Werbungskosten (§ 9 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt; in diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien) hatten solche Aufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch (in der Regel über 15%) waren, grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (z.B. für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).
 
Mehr
 
BFH, Urteil vom 12. September 2001 Az.: IX R 52/00
 
BFH, Urteil vom 12. September 2001 Az.: IX R 39/97


 
 
10.06.2002

LG Potsdam: Gewinnversprechen verpflichtet
 
In einem am 06.06.2002 bekanntgewordenen Urteil hat das LG Potsdam eine niederländische Katalogfirma verurteilt, ein von ihr abgegebenes Gewinnversprechen zu erfüllen.
 
Der Katalogversand hatte der Klägerin einen Katalog übersandt und ihr in einem Begleitschreibern versichert, sie habe bei einem Gewinnspiel 65.ooo DM gewonnen und müßte zur Auszahlung nur Waren im Wert von 25 DM bestellen. Als die Auszahlung des Gewinns trotz erfolgter Bestellung auf sich warten ließ, erhob die Frau Klage zum Landgericht Potsdam. Das Gericht entschied zu ihren Gunsten, da nach einer im Jahre 2000 ins BGB eingefügten Vorschrift solche Gewinnversprechen zwingend zu erfüllen seien.
 
LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2002 Az.: 4 O 467/00


 
 
06.06.2002

Änderung der TKV hilft Dialergeschädigten nicht
 
Bereits seit einiger Zeit beschäftigt sich eine zunehmende Anzahl von Medienberichten mit dem Phänomen der sog. 0190-Dialer - kleine Einwahlprogramme, die sich unbemerkt vom Nutzer als Standardverbindung ins Internet installieren und dabei regelmäßig eine teure 0190-Nummer nutzen. Das böse Erwachen kommt dann mit der Telefonrechnung, hohe vier- oder gar fünfstellige Rechnungsbeträge sind keine Seltenheit.
 
Auch die Bundesregierung hat nun das Problem erkannt und eine Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung beschlossen.
 
Diese Initiative trifft jedoch nicht auf ungeteilte Zustimmung - im Gegenteil. So bezeichnete Rechtsanwalt Jan Weber, der den Internet-Rechtsratgeber www.dialerundrecht.de betreut, die geplanten Änderungen als "Mogelpackung". Nach seiner Auffassung statuierten die neuen Vorschriften nur die sowieso schon geltende Rechtslage und -praxis und würden jedenfalls den Dialergeschädigten keinerlei Vorteile bringen. "Ein wirksamer Schutz gegen Dialer kann mit diesen Änderungen nicht erreicht werden", so Weber, "noch immer können 0190-0 Nummern angewählt werden und pro Einwahl Gebühren von mehreren hundert EURO entstehen, noch immer obliegt dem Kunden die Beweislast, daß ein Dialer unbemerkt und nicht er selbst bewußt und gewollt eine 0190-Verbindung aufgebaut hat."
 
Um die Zusendung unerwünschter Werbeemails und -faxe zu unterbinden, gäben die Vorschläge der Bundesregierung den Verbrauchern allerdings brauchbare Mittel an die Hand und verbesserten deren Rechtsposition deutlich. Die geplanten Änderungen sollen noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.
 
Weitergehende Informationen auf www.dialerundrecht.de.


 
 
03.06.2002

Telefonwerbung im Privatbereich unzulässig
 
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart ist ein unerbetener Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich unzulässig.
 
Telefonwerbung, so das Gericht, sei ein grober Missbrauch des vom Inhaber im eigenen Interesse und auf eigene Kosten unterhaltenen Telefonanschlusses zu Werbezwecken, erlaube ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Lebensgewohnheiten der Zielperson und zwinge ihr zu einem ausschließlich durch den Werbenden bestimmten Zeitpunkt in ihre (der Zielperson) häusliche Atmosphäre Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen auf. Dies gelte ebenso für einen als Meinungsbefragung getarnten Telefonanruf, mit dem der Gewerbetreibende erfahren will, wie der Angerufene eine ihm zuvor übersandte Printwerbung beurteilt.
 
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2002 Az.: 2 U 95/01