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29.07.2003
FG Rheinland-Pfalz: Abfindung kann auch bei gerichtlichem Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (teilweise) steuerfrei sein.
Mit Urteil zur Einkommensteuer 1997 vom 4. Juni 2003 (Az. 1 K 1690/01) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit eine vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung teilweise steuerfrei (im Streitfall ging es konkret um einen steuerfreien Betrag von 24.000 DM - ab 01.01.02 gelten Beträge von 8.181,-- € bis 12.271,-- €, je nach Alter des Steuerpflichtigen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit -) zu belassen ist und ob es für den anderen Teil der Abfindungszahlung eine Tarifermäßigung gibt.
 
Dem Kläger war - wegen unbezahlter privater Telefonate - fristlos gekündigt worden. In der Folge kam es zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, das mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Danach wurde das Arbeitsverhältnis zu dem ursprünglichen Termin der fristlosen Kündigung beendet, jedoch wurde vom Arbeitgeber u.a. eine Abfindungszahlung in Höhe von rd. 64.000 DM und ein qualifiziertes Zeugnis zugesagt.
 
Das Finanzamt war der Meinung, dass die Abfindung in vollem Umfang zu versteuern sei.
 
Ein steuerfreier Betrag komme nicht in Betracht. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 9 EStG) könnten Abfindungszahlungen - hier bis 24.000 DM - steuerfrei belassen werden, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen werde. Hier liege jedoch keine gerichtlich ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, denn der vor dem Arbeitsgericht abgeschlossene Vergleich sei kein gerichtlicher Spruch. Der Vergleich habe die fristlose Kündigung im Grunde nur bestätigt.
 
Dieser Ansicht vermochte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und gab der Klage insoweit statt (steuerfreier Betrag: 24.000,-- DM). Einerseits könne eine gerichtlich ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses auch durch einen arbeits-gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen. Andererseits liege keine gerichtliche Entscheidung in dem Sinne vor, dass die vorangegangene Kündigung des Arbeitgebers nur bestätigt werde, denn im Vergleich sei zusätzlich u.a. eine nicht unerhebliche Abfindungszahlung vereinbart worden.
 
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg, soweit der Kläger - hinsichtlich des 24.000,-- DM übersteigenden Betrages - eine Tarifbegünstigung, d.h. eine Besteuerung zu einem geringeren Steuersatz begehrte.
 
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, von einer tarifbegünstigten Entschädigung könne nicht gesprochen werden, wenn der Kläger selbst die entscheidenden Ursachen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe.
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 2003 Az. 1 K 1690/01
 



18.07.2003
BGH: Deep-Links / Internet-Suchdienst für Presseartikel nicht rechtswidrig
Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln.
 
Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM". Einzelne Artikel daraus macht sie auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg.
 
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende.
 
Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben.
 
Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten.
 
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 Az.: I ZR 259/00
 



16.07.2003
Bundesgerichtshof: Neues Mietrecht gewährt dem Mieter Minderungsrecht auch nach vorbehaltloser Mietzinszahlung über einen längeren Zeitraum
Der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter das Recht, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu mindern, verliert, wenn er die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt und vorbehaltlos weiterzahlt. In dem dem Senat vorliegenden Fall hatte der Mieter wegen einer von der Nachbarwohnung ausgehenden Lärmbelästigung seit September 1999 die Miete monatlich um 69,90 DM gemindert. Die Vermieterin war der Auffassung, der Mieter habe das Recht zur Minderung der Miete verloren, weil er erst etwa zwei Jahre nach Beginn der Störung erstmals diesen Zustand gerügt hatte. Mit ihrer Klage hat sie die bis einschließlich September 2001 aufgelaufenen Mietrückstände geltend gemacht.
 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1936 zurückging und bei den Instanzgerichten einhellige Zustimmung gefunden hatte, verlor der Mieter in einem solchen Fall auf Dauer das Recht zur Minderung der Miete. Allerdings war diese Fallgestaltung in den mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht geregelt; die Rechtsprechung ging deshalb davon aus, daß das Gesetz insofern eine Lücke aufweise, die durch die entsprechende Anwendung des § 539 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung zu schließen sei. Nach jener Vorschrift konnte der Mieter die Miete nicht wegen eines von Anfang an vorhandenen Mangels der Mietsache herabsetzen, wenn ihm der Mangel bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Der dieser Bestimmung zugrundeliegende Gedanke war nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch für die Minderung wegen eines nachträglich aufgetretenen oder bekannt gewordenen Mangels sinngemäß heranzuziehen.
 
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, daß es auch bei laufenden Mietverhältnissen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Mietrechts am 1. September 2001 bei der bisherigen Rechtslage verbleibt. Das bedeutet, daß die analog § 539 BGB a.F. bis zu diesem Zeitpunkt erloschenen Minderungsrechte nicht wieder aufleben.
 
Für die ab dem 1. September 2001 fällig werdenden Mieten gilt dies jedoch nicht. Insoweit ist das neue Mietrecht ohne Einschränkung maßgebend. Im vorliegenden Fall kann dem Mieter daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sein Recht zur Minderung der Miete für die Zeit ab 1. September 2001 nicht durch eine analoge Anwendung des § 536b BGB abgesprochen werden. Daß er die Lärmbelästigung erstmals mehr als zwei Jahre nach ihrem Beginn gegenüber der Vermieterin gerügt hat, kann aber dazu führen, daß er das Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder durch Verwirkung verloren hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf die Revision des beklagten Mieters das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es die Mietminderung für den Monat September 2001 betrifft, und hat die Sache insoweit zur Prüfung dieser und der weiteren Frage, ob und in welchem Umfang eine zur Minderung berechtigende Lärmbelästigung vorgelegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen - hinsichtlich der Mietrückstände aus der Zeit vor dem 1. September 2001 - hat er die Revision zurückgewiesen.
 
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 Az.: VIII ZR 274/02

 



09.07.2003
Bundesgerichtshof zur sogenannten Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter
Der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Entscheidungen darüber zu befinden, inwieweit ein Vermieter, der dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigt, verpflichtet ist, dem Mieter eine ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Der Senat hat entschieden, dass grundsätzlich eine Anbietpflicht zu bejahen ist und dass eine unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ausgesprochene Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Der Senat hat weiter ausgeführt, diese Pflicht bestehe jedoch nur, wenn die andere Wohnung bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehe und und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befinde.
 
In dem dem Verfahren VIII ZR 311/02 zu Grunde liegenden Fall hatte der klagende Vermieter seiner Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch vor Beendigung des Räumungsprozesses war in demselben Haus eine gleich große Wohnung frei geworden, die der Vermieter jedoch anderweitig vermietete. Die Mieterin hatte den Eigenbedarf des Klägers bestritten und im übrigen geltend gemacht, der Vermieter hätte ihr diese Wohnung als Alternative anbieten müssen.
 
Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgesprochen, dass den Vermieter grundsätzlich die Pflicht trifft, eine ihm zur Vermietung zur Verfügung stehende andere Wohnung dem Mieter anzubieten. Zwar sei bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen wolle, zu respektieren. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs gegen einen Mieter einen erheblichen Eingriff in dessen Lebensumstände darstelle und deshalb so schonend wie möglich ausgeübt werden müsse. Der Vermieter sei daher gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich sei. Der VIII. Zivilsenat hat damit die von den Instanzgerichten bereits seit längerem praktizierte Rechtsprechung zur Anbietpflicht des Vermieters bestätigt.
 
Wie der Senat weiter ausgeführt hat, besteht die Verpflichtung des Vermieters nur, wenn die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung steht. Anderenfalls werde nämlich derjenige Mieter privilegiert, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiterhin in der Wohnung aufhalte. Er würde ermutigt, einen Rechtsstreit allein in der Hoffnung zu führen, dass im Verlaufe des Verfahrens eine andere Wohnung im selben Haus frei werde. Durch eine nach Vertragsende fortgeltende Anbietpflicht werde der Vermieter in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht unverhältnismäßig eingeschränkt. Soweit sich im Räumungsverfahren herausstelle, dass ein Eigenbedarf tatsächlich nicht vorliege, bedürfe es zum Schutze des Mieters einer Anbietpflicht nicht, weil die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dann ohnehin unwirksam sei.
 
In dem Fall, der dem Verfahren VIII ZR 276/02 zu Grunde lag, hatte der Kläger eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen, um seinem Bruder und dessen sechsköpfiger Familie zu ermöglichen, in die Wohnung der beklagten Mieter einzuziehen. Das Berufungsgericht hat die Kündigung für rechtsmissbräuchlich gehalten, weil der Kläger seinen Bruder nicht veranlasst hatte, eine diesem gehörende, mehrere Kilometer entfernt gelegene Wohnung den Mietern anzubieten. Diese Wohnung war im Zeitpunkt der Kündigung vermietet, wurde aber später frei. Der Bruder des Klägers vermietete sie weiter, ohne sie den Beklagten angeboten zu haben.
 
Der Senat hat zunächst entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich auch für seine Geschwister Eigenbedarf geltend machen könne. Bei Geschwistern bestehe noch ein so enges Verwandtschaftsverhältnis, dass es eines zusätzlichen, einschränkenden Tatbestandsmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedürfe.
 
Die grundsätzlich bestehende Anbietpflicht des Vermieters hat der Senat im konkreten Fall jedoch deshalb verneint, weil sich die Wohnungen nicht in der erforderlichen räumlichen Nähe zueinander befanden. Es sei nicht Sache des Vermieters, dem Mieter jede andere, ihm zur Verfügung stehende Wohnung zur Nutzung anzubieten. Seine Verpflichtung beschränke sich vielmehr auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindliche Wohnung, um dem Mieter zu ermöglichen, eine Wohnung in seiner vertrauten Umgebung zu beziehen.
 
Da in beiden Fällen die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen von Eigenbedarf des Vermieters nicht hinreichend geklärt waren, hat der Senat die Verfahren zwecks Nachholung der erforderlichen Feststellungen an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
 
BGH, Urteile vom 9. Juli 2003 Az.: VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02

 



04.07.2003
BGH zur mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen
In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil hat der BGH entschieden, daß zwei Klauseln, die den Mieter einer Wohnung sowohl zu turnusmäßigen, als auch zu einer Endrenovierung (diese unabhängig von vorherigen turnusmäßigen Schönheitsreparatur) verpflichten, unwirksam seien. Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn die entsprechenden Regelungen in voneinander getrennten Paragraphen und mit unterschiedlichen Überschriften niedergelegt seien.
 
externer Link BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 Az.: VIII ZR 308/02

 



02.07.2003
BFH: Auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (wir berichteten) unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können.
 
In der Rechtssache VI R 33/01 wurde der Kläger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer mit Langstreckenflugberechtigung ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte der Kläger selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde er von der ausbildenden Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Schulungskosten nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu.
 
Der Bundesfinanzhof hingegen erkannte: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im Streitfall bestand ein besonders enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den erwarteten späteren Einnahmen. In einem solchen Fall wird der Werbungskostenabzug --auch bei einer Erstausbildung-- weder durch die Sonderausgabenregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes versperrt, noch sind die beruflich veranlassten Schulungskosten als nicht abzugsfähige private Kosten anzusehen.
 
externer Link BFH, Urteil vom 27. Mai 2003 Az.: VI R 33/01