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29.01.2003 Bundesverfassungsgericht zur elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder Nach der heutigen Entscheidung des BVerfG verstößt die grundsätzliche Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter des nichtehelichen Kindes nicht gegen das Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kindes und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ausführliche Pressemitteilung
BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003 Az.: 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01
28.01.2003 Entwurf zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Auf den Seiten des Bundesjustizministeriums ist seit heute der Referentenenwurf eines völlig neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb veröffentlicht worden. Er enthält insbesondere auch verbraucherschützende Vorschriften und eine Regelung zur Abschöpfung von "Unrechtsgewinnen", die dem Bundeshaushalt zugutekommen sollen.
UWG-Entwurf vom 23.01.2003
FG Köln: Im voraus geleisteter Erbbauzins sofort abzugsfähig Wie das Finanzgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, sind Erbbauzinsen als Werbungskosten sofort steuermindernd abziehbar, auch wenn sie für 99 Jahre im voraus bezahlt werden. Das Finanzamt wollte die Einmalzahlung nur über die gesamte Laufzeit verteilt zum Abzug zulassen. Die Zahlung sei jedoch, so das Finanzgericht, als Nutzungsentgelt zu qualifizieren und daher Werbungskosten. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
FG Köln, Urteil vom 29.10.2002 Az.: 7 K 4624/99
22.01.2003 Bundesfinanzhof präzisiert Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel erst dadurch zu Stande, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines kurzen Zeitraums (fünf Jahre) nach dem Erwerb oder der Bebauung mehr als drei Immobilienobjekte verkauft. Der Große Senat des BFH hatte in diesem Rechtsstreit entschieden, dass in besonders gelagerten Fällen ein gewerblicher Grundstückshandel aber auch schon bei einem Verkauf von weniger als vier Objekten anzunehmen sein kann. So deutet nach Auffassung des Großen Senats beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung auf dem Immobiliensektor hin, dass ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbenes Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist oder ein solches Grundstück von vorneherein auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des Steuerpflichtigen (Bebauers) erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98).
Mit Urteil vom 18. September 2002 X R 183/96 hat der BFH nunmehr entschieden, dass über die genannten Gesichtspunkte hinaus auch andere gewichtige Umstände trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf einen gewerblichen Grundstückshandel nahe legen können. Solche Umstände können etwa darin bestehen, dass der Steuerpflichtige
Im Streitfall hatte die Klägerin in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung oder gar schon in der Bauphase (lediglich) drei Eigentumswohnungen veräußert. Das Finanzgericht (FG) hatte einen gewerblichen Grundstückshandel schon deswegen bejaht, weil die Betätigung der Klägerin dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers" entsprochen habe.
- das Bauprojekt nur kurzfristig finanziert,
- bereits während der Bauphase seine Veräußerungspläne dokumentiert, z.B. indem er Veräußerungsannoncen aufgibt oder einen Makler mit dem Verkauf des Objekts betraut,
- schon vor der Fertigstellung des Bauobjekts einen Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber schließt oder
- bei der Veräußerung Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Rahmen hinaus übernimmt.
Dem folgte der BFH nicht. Er hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat nunmehr auf der Grundlage der obigen rechtlichen Erwägungen aufzuklären, ob besondere Umstände des Einzelfalles den Schluss rechtfertigen, dass die Klägerin von vorneherein zum Verkauf der drei Eigentumswohnungen entschlossen war. In diesem Fall wäre ein gewerblicher Grundstückshandel trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze anzunehmen.
BFH, Urteil vom 18. September 2002 Az.: X R 183/96
20.01.2003 OLG Koblenz: Bagatellisierung eines Unfallschadens berechtigt den Autokäufer zum Rücktritt Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz verurteilte einen Verkäufer eines gebrauchten Autos zum Schadensersatz, weil er bei den Verkaufsverhandlungen nicht auf einen schweren Unfallschaden hingewiesen hatte.
Der Käufer hatte im Juli 2000 einen gebrauchten Pkw Porsche erworben. Im Kaufvertrag mit dem Verkäufer war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart und unter der Rubrik "Unfallschaden" eingesetzt: "Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt". Das Fahrzeug hatte im Mai 1997 einen schweren Unfall erlitten; die Reparaturkosten beliefen sich auf 135.000 DM. Das Fahrzeug war mehrfach unrepariert weiter veräußert und dann vom Voreigentümer des Verkäufers repariert worden, wobei in diesem Kaufvertrag vermerkt war: "Pkw war vorne rechts unfallbeschädigt".
Der Senat war der Ansicht, dass die Mitteilung des jetzt verklagten Verkäufers, der Kotflügel sei ersetzt worden, bagatellisierend und unzureichend und somit das Verschweigen des Unfallschadens arglistig gewesen sei. Der Verkäufer sei verpflichtet gewesen, alles was ihm über den Unfallschaden bekannt gewesen sei, dem Käufer mitzuteilen.
OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2002 Az.: 5 U 786/02
14.01.2003 OLG Stuttgart macht Geschäftsführer einer Anlagevermittlungsgesellschaft persönlich für Verluste haftbar Ein Kapitalanleger, der mit Beteiligungen an zwei Immobilienfonds hohe Wertverluste erlitten hatte, verklagte den Geschäftsführer der Anlagevermittlungsgesellschaft, die ihm die Anlage vermittelt hatte, auf Schadensersatz.
Im Zeitraum von 3 Monaten vor dem Erwerb - wie auch schon davor - hatten Fachzeitschriften und die Tagespresse die Anlage und ihre Gewinnaussichten außerordentlich negativ beurteilt.
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2002 - 19 O 321/01 - wurde lediglich die Anlagevermittlungsgesellschaft zum Schadensersatz verurteilt und die Klage gegen deren Geschäftsführer mit der Begründung abgewiesen, vertragliche Beziehungen des Anlegers zu ihm bestünden nicht und die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Haftung des Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen seien nicht gegeben.
Das OLG Stuttgart hat jetzt in der Berufungsinstanz auch den Geschäftsführer zu Schadensersatz verurteilt und zwar wegen vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung des Klägers nach § 826 BGB. Seine Aufgabe sei es gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachkomme. Zu diesen Pflichten gehöre es, die Anleger auf derartige Presseberichte hinzuweisen. Selbst wenn deren Wahrheitsgehalt nicht erwiesen sei, hätte eine Information des Klägers über ihren Inhalt nicht unterbleiben dürfen, da die Bewertung solcher Berichte dem Anleger überlassen werden müsste. Stattdessen habe der Geschäftsführer, der im vorliegenden Fall die Anlage namens der Gesellschaft persönlich vermittelt hatte, den Kläger vorsätzlich im Unklaren gelassen, weil er befürchtet habe, der Kläger werde bei Kenntnis der berichteten Tatsachen von der Anlage Abstand nehmen.
OLG Stuttgart, Az.: 9 U 59/02
08.01.2003 BFH: Auch Umschulungskosten voll abziehbar (Änderung der Rechtsprechung) Nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofes waren die Kosten, die den Steuerpflichtigen für Umschulungsmaßnahmen entstehen, nicht in voller Höhe als (vorweggenommene) Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben auf einen Betrag von 920 Euro begrenzt abziehbar. Nur Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen eines bestehenden Berufes waren voll absetzbar. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.
Die bisherige Rechtsprechung, so das höchste deutsche Finanzgericht, stamme aus einer Zeit, in der es zum Regelfall gehörte, den ursprünglich erlernten Beruf das gesamte Berufsleben lang auszuüben. In der heutigen Zeit könne dagegen ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordere es immer häufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus stiegen die Anforderungen an das dem allgemeinen Entwicklungsstand angepasste berufliche Spezialwissen, so dass die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger werde. Arbeitnehmer stünden heutzutage nach mehreren Jahren der Berufstätigkeit vor der Situation, ohne weitere Qualifikation eine verbesserte oder höher bezahlte Stellung nicht erreichen oder diese beibehalten zu können. Aus diesem Grund genüge es, wenn die Umschulungsmaßnahmen in hinreichend konkretem Zusammenhang mit späteren Einnahmen stünden.
In den entschiedenen Fällen wurden Werbungskosten für eine Ausbildung zur Fahrlehrerin und solche für ein berufsbegleitendes, erstmaliges Hochschulstudium anerkannt.
BFH, Urteil vom 4. Dezember 2002 Az.: VI R 120/01
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002 Az.: VI R 137/01