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31.07.2001

Urteil in Sachen Kohl
 
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin, in dem der Gauck-Behörde die Herausgabe bestimmter Stasi-Unterlagen den früheren Bundeskanzler betreffend untersagt wurde, ist jetzt im Volltext abrufbar.
 
Urteil vom 4. Juli 2001 - VG 1 A 389.00


 
 
30.07.2001

Verbesserung des Markenschutzes
 
Das Bundeskabinett hat am 25. Juli den Gesetzentwurf zum Markenrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum verabschiedet.
 
Der Markenrechtsvertrag soll die Verfahren zur Anmeldung einer Marke in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinheitlichen und vereinfachen. Markenschutz soll dadurch in fremden Rechtssystemen leichter erlangt werden.
 
Mehr (Pressemitteilung der Bundesregierung)


 
 
27.07.2001

OLG Karlsruhe: Headhunting am Arbeitsplatz zulässig
 
Erst am 17.12.1999 hatte das OLG Stuttgart entschieden, daß Anrufe am Arbeitsplatz zum Zwecke des Abwerbens von Mitarbeitern unzulässig seien. Ganz im Gegensatz dazu das OLG Karlsruhe in einem gerade ergangenen Urteil: Das telefonische Werben um Mitarbeiter sei Teil der Marktwirtschaft und hinzunehmen. Der Arbeitsablauf werde durch einen kurzen Anruf auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. (OLG Karlsruhe Az.: 6 U 145/00)
 
Mehr (Pressemitteilung des OLG)


 
 
26.07.2001

BFH: Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit mit Motorboot
 
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichten Urteil entschied, sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch Fahrten mit dem Motorboot zwischen Wohnung und Arbeitsplatz Werbungskosten, die steuerlich abziehbar sind. Geklagt hatte ein Arzt, der auf dem Festland wohnt, jedoch zu seiner Arbeitsstelle in einer Klinik auf einer Insel mit dem privaten Motorboot fuhr. Er reduzierte damit die tägliche Fahrzeit gegenüber der regulären Fähre.
 
Urteil vom 10. Mai 2001 Az.: IV R 6/00

BFH: § 1 AStG verstößt möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es in einem vorläufigen Verfahren für ernstlich zweifelhaft, ob die Einkünftekorrektur gemäß § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) mit dem Diskriminierungsverbot des EU-Vertrages zu vereinbaren ist (Beschluss vom 21. Juni 2001 I B 141/00). Zu einer solchen Korrektur kommt es zum Nachteil des Steuerpflichtigen, wenn dieser Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person bezieht und wenn im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland andere Bedingungen vereinbart worden sind, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten.
 
Im konkreten Fall ging es um einen französischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einen Gewerbebetrieb unterhielt und im Rahmen dieses Betriebs Waren zum Einkaufspreis an Personengesellschaften in Frankreich und auf Martinique lieferte, an denen er maßgeblich beteiligt war. § 1 AStG erlaubt dem Fiskus in diesen Fällen die Prüfung der bezahlten Entgelte, um eine Gewinnverlagerung ins Ausland über niedrige Verkaufspreise zu verhindern. Das Finanzamt beanstandete die Angemessenheit der verrechneten Preise und erhöhte die erklärten gewerblichen Einkünfte gemäß § 1 Abs. 1 AStG um die unter fremden Dritten üblichen Gewinnaufschläge. Über die Einsprüche gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide ist noch nicht entschieden.
 
Den Antrag des Steuerpflichtigen, die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide auszusetzen, lehnte das Finanzgericht ab. Der BFH hat der Beschwerde des Steuerpflichtigen entsprochen.
 
Er hat im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, ob die gemäß § 1 Abs. 1 AStG vorzunehmende Gewinnkorrektur mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Derjenige Steuerpflichtige, der Geschäfte mit einem nahestehenden Geschäftspartner in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätige, werde steuerlich ungünstiger behandelt als ein solcher Steuerpflichtiger, der entsprechende Geschäfte im Inland betreibe. Denn dem einen werde ein fiktives Entgelt als Gewinnaufschlag hinzugerechnet, dem anderen hingegen nicht. Zwar entfalle bei einem rein innerstaatlichen Vorgang zugleich eine entsprechende Gewinnminderung auf Seiten des nahe stehenden Geschäftspartners; die fehlende Gewinnerhöhung bei dem leistenden Steuerpflichtigen und die fehlende Gewinnminderung beim Leistungsempfänger glichen sich hier also aus. Es sei jedoch ernstlich zu bezweifeln, ob mit einer solchen Gesamtwürdigung die abweichende Behandlung von Auslandssachverhalten gerechtfertigt werden könne. Die Antwort hierauf müsse aber dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
 
(Quelle. Pressemitteilung des BFH)
 
Beschluß vom 21.06.2001 Az.: I B 141/00


 
 
25.07.2001

BGH: Werbung mit 14-tägigem Rückgaberecht gestattet
 
Ein Gebrauchtwagenhändler hatte im entschiedenen Fall in einer Werbebroschüre mit dem Satz geworben: "Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht." Der BGH befand - im Gegensatz zum vorhergehenden Urteil des OLG Brandenburg - diese Werbung sei nicht wettbewerbswidrig, sondern zulässig. Die dem Käufer damit eingeräumten Erprobungsmöglichkeiten seien angesichts der Risiken beim Kauf eines gebrauchten Autos angemessen.
 
(I ZR 39/99)

LG Wiesbaden: DENIC haftet nicht für Inhalte einer Homepage
 
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Landgericht Wiesbaden den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
 
Der Kläger trug vor, auf einer unter einer bestimmen Domain abrufbaren Homepage seien ihn beleidigende Aussagen enthalten. Er wollte die deutsche Vergabe- und Verwaltungsstelle für Domainnamen, DENIC, gerichtlich zwingen, die entsprechende Domain zu löschen. Das Landgericht folgte dem nicht. Die DENIC sei nur für die Verwaltung der Internetadressen zuständig, bei Rechtsverletzungen müßte sich der Betroffene direkt an den Domaininhaber wenden.

OLG Braunschweig: Neues im Fall des FTP-Explorers
 
Nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurts haftet ein Homepagebetreiber nicht für die Inhalte einer fremden Seite, auf die von seiner eigenen Webseite mittels Hyperlink verwiesen wird.
 
Mehr hierzu auf den Seiten unseres Rechtsratgebers.


 
 
23.07.2001

Polizei darf Radarwarngerät vernichten
 
Wie der VG Hamburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, dürfen die örtlichen Polizeibehörden die Vernichtung eines sichergestellten Radarwarngerätes anordnen. Auch wenn der Besitz dieser Geräte fernmelderechtlich legal sei, bestünde die unmittelbare Gefahr, der Besitzer würde das Gerät auch einsetzen. Dieser Gefahr dürfe mit der Vernichtung des Apparates entgegengetreten werden.
 
Urteil des VG Hamburg vom 29.05.2001 (Az.:14 VG 4363/2000)

Höchstes Gericht in Österreich zum Urheberrechtsschutz an Webseiten
 
Der Oberste Gerichtshof (OGH), mit dem deutschen BGH vergleichbar, hat am Freitag entschieden, einer Webseite könne urheberrechtlicher Schutz zukommen (Az. 4 Ob 94/01d).
 
In Deutschland ist umstritten, ob und unter welchen Umständen Webseiten Objekte urheberrechtlichen Schutzes sein können.


 
 
18.07.2001

Elektronische Signatur im echten Leben angekommen
 
Heute wurde im Bundesgesetzblatt das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" veröffentlicht und tritt am 1. August 2001 in Kraft.
 
Die im Signaturgesetz geschaffene rechtliche Infrastruktur kann jetzt im normalen Geschäftsverkehr genutzt werden. Insbesondere gilt nun, daß dort, wo Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, auch die elektronische Form zulässig ist. Sobald die Gerichte technisch auf dem entsprechenden Stand sind, können auch Anwaltliche Schriftsätze per Email eingereicht werden.
 
Das Gesetz

Homo-Ehe kommt
 
Die Eilanträge der Bundesländer Bayern und Sachsen gegen das Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft wurden vom Bundesverfassungsgericht mit fünf zu drei Stimmen abgelehnt. Der Weg für die "Homo-Ehe" ist damit vorerst frei. Die Richter entschieden, daß das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2001 keine irreparablen Schäden befürchten läßt, selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, daß die Regelungen verfassungswidrig sind. Für offensichtlich unbegründet hielt das BVerfG die Anträge jedenfalls nicht.
 
Die interessante Pressemitteilung und den Link zur Entscheidung gibts hier.


 
 
17.07.2001

Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren
 
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass Aussagen eines Arbeitnehmers im Ermittlungsverfahren gegen seinen Arbeitgeber diesen nicht ohne weiteres zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Zeugenpflicht ist allgemeine Staatsbürgerpflicht und es ist mit diesen Pflichten im Rechtsstaat nicht vereinbar, wenn derjenige, der sie erfüllt, dadurch zivilrechtliche Nachteile erleidet.
 
Mehr (Pressemitteilung des BVerfG)

Verfassungsgericht entscheidet morgen
 
Mit Spannung erwartet wird die morgige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Homo-Ehe. Auf Antrag einiger CDU-geführter Länder befaßt sich das BVerfG im Rahmen eines Eilantrages mit der geplanten Neuregelung. Der Termin ist auf 10.00 Uhr angesetzt.
 
Wir werden zeitnah berichten.


 
 
16.07.2001

Umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates zur Modernisierung des Schuldrechts
 
In ca. 150 Einzelziffern, die die vier Neuregelungsbereiche des Verjährungsrechts, des Rechts der Leistungsstörungen, des Kauf- und Werkvertragsrechts sowie der neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integrierten Verbraucherschutzgesetze betreffen, hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Schuldrechts Stellung genommen und sich mehr Zeit erbeten.
 
Mehr (Pressemitteilung des Bundesrates)


 
 
13.07.2001

Love-Parade keine Demo III - BVerfG entscheidet
 
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen die Veranstalter der "Love Parade" und der "Fuck Parade" jeweils die Bewertung ihrer Veranstaltungen als Versammlung erreichen wollten.
 
Zur Begründung führt sie u. a. aus:
 
Die Entscheidungen des OVG Berlin, mit denen beiden Paraden der Charakter einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung abgesprochen worden sind, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlich demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 GG reicht es nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind.
 
Daraus folgt, dass Zusammenkünfte zwar auch dann in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn diese Mittel mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Andererseits fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl sogenannter Subkulturen ausdrückt oder dem Mehrheitsgeschmack entspricht. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen.
 
Es ist danach unbedenklich, dass die vorhandenen Elemente öffentlicher Meinungskundgabe vom Oberverwaltungsgericht Berlin weder bei der "Fuck Parade" noch bei der "Love Parade" als ausreichend angesehen werden, um die jeweilige Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Versammlung zu qualifizieren. Das Oberverwaltungsgericht hat gewisse Elemente der Meinungskundgabe insbesondere bei der "Fuck Parade" erkannt, aber dahingehend bewertet, dass sie der Veranstaltung das Gepräge als Massenspektakel oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das Schwergewicht liege auf dem Gebiet der Unterhaltung; die Meinungskundgabe sei nur beiläufiger Nebenakt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden.
 
Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - Az. 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 -

Rabattgesetz und Zugabverordnung fallen - Betriebsverfassungsgesetz geändert
 
Heute stimmte der Bundesrat beiden Vorhaben zu.
 
Das Rabattgesetz von 1933 untersagt es, Letztverbrauchern im geschäftlichen Verkehr Preisnachlässe für Waren und Dienstleistungen zu gewähren bzw. anzukündigen, sofern eine Grenze von drei Prozent überschritten wird. Mit der Aufhebung der rabattrechtlichen Bestimmungen sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen verhindert werden. Darüber hinaus soll das Rabatt- und Zugaberecht liberalisiert und an die heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
 
(Pressemitteilung des Bundesrates)
 
Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes wird der Aufgabenkatalog des Betriebsrates um die Mitwirkung in gesellschaftspolitisch relevanten Angelegenheiten (Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Beschäftigungsförderung im Betrieb, betrieblicher Umweltschutz) erweitert. Bei der Durchführung von Gruppenarbeit und Maßnahmen der betrieblichen Bildung erhält der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Änderung wird von der Wirtschaft heftig kritisiert.
 
(Pressemitteilung des Bundesrates)


 
 
12.07.2001

Nach drei Jahren Verzicht Anspruch auf Miete erloschen
 
Wie das Amtsgericht Celle entschied, verwirkt der Vermieter seine Ansprüche auf Mietzahlungen, wenn er drei Jahre widerspruchslos die Mietminderung des Mieters hinnimmt. Im entschiedenen Fall war die Miete sogar von DM 1.000,- auf Null gekürzt worden.
 
AG Celle, Az.: 12 C 1710/00


 
 
10.07.2001

Verwendung noch nicht erprobter Baustoffe durch einen Unternehmer ohne Einverständnis des Bauherrn problematisch
 
Die Verwendung neuer Baustoffe ist grundsätzlich mit einem Risiko verbunden, weil ihre Bewährung in der Praxis noch aussteht. Daher sind neue Baustoffe gegenüber den bereits erfolgreich erprobten nicht gleichwertig. Ihre Verwendung ist ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung vertragswidrig und daher fehlerhaft. Das mit der Anwendung von neuen Baustoffen verbundene Risiko kann auf den Bauherrn nur dann abgewälzt werden, wenn er einverstanden ist.
 
Mit dieser Begründung verurteilten die Richter des 7. Zivilsenats einen Handwerker auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Er hatte 1983 von der Klägerin den Auftrag erhalten, an ihrem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. 1998 zeigten sich an dem Wärmeverbundsystem schwerwiegende Mängel. An sämtlichen Wänden sind Risse bis zu 6,4 mm vorhanden. An einer Giebelseite sind zwischen Oberputz und Unterschale große Hohlstellen entstanden. An der Gebäuderückseite ist der Putz großflächig hohl und teilweise bereits abgeplatzt. Zur Beseitigung der Mängel ist eine Erneuerung des Wärmeverbundsystems notwendig. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sind die Schäden darauf zurückzuführen, dass der Handwerker für die Armierung in den Unterputz keine Gittergewebe eingebaut hatte, sondern einen damals neuartigen Faserspachtel (sogenanntes „flüssiges Netz“) verwendet hatte. Dieser hat sich inzwischen als ungeeignet herausgestellt.
 
In der Tatsache, dass der Handwerker die Klägerin nicht über die Verwendung des neuen Baustoffs aufgeklärt hatte, sahen die Richter sogar ein arglistiges Verhalten. Ein Unternehmer handele grundsätzlich arglistig, wenn er einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff verwende, ohne den Bauherrn hierüber und über das mit der Anwendung neuer Baustoffe verbundene Risiko zu unterrichten. Eine Ausnahme könne nur dann angenommen werden, wenn nachweisbar sei, dass mit der Anwendung einer neuen Bautechnik kein Risiko verbunden sei. (Pressemitteilung des OLG Koblenz)
 
Urteil des OLG Koblenz vom 16. Mai 2001 Az.: 7 U 392/00


 
 
09.07.2001

OVG Berlin: Love Parade II
 
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Entscheidung der unteren Instanz (wir berichteten) bestätigt: Die Love-Parade ist keine Demonstration im Sinne des Versammlungsrechtes, sondern eine Spaßveranstaltung. Für die Organistoren hat dies u.U. zur Folge, daß sie für die Müllbeseitigung zuständig wären.

BGH zu heranrückender Wohnbebauung
 
Wie der BGH am Freitag entschied, kann ein Hauseigentümer, der in Kenntnis der Umstände sein Eigenheim neben einem Industriebetrieb baut, von diesem keine Unterlassung der Lärmemmissionen fordern.
 
(Pressemitteilung des BGH)


 
 
05.07.2001

Keine Grunderwerbssteuerbefreiung der nichtehelichen Lebenspartner
 
In einem heute bekanntgwordenen Urteil entschied der BFH, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Gegensatz zu Ehepartnern die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen zwischen den Partnern zu versagen.
 
BFH, Urteil vom 25. April 2001 Az.: II R 72/00


 
 
04.07.2001

Geldwäsche durch Strafverteidiger
 
Wie der BGH heute entschied, macht sich ein Strafverteidiger, der weiß, daß das empfangene Honorar aus Straftaten stammt, wegen Geldwäsche strafbar. Die Revision bestätigte damit ein Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main, das unter den Strafverteidigern für große Aufregung gesorgt hatte.
 
Mehr (Pressemitteilung des BGH)


 
 
03.07.2001

Mietrecht: Vorsicht bei mündlicher Abänderung eines mehrjährigen schriftlichen Mietvertrages
 
Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der Schriftform (§ 566 Satz 1 BGB). Wird ein solcher Vertrag nachträglich mündlich in einem wesentlichen Punkt geändert (hier: Vereinbarung einer höheren Miete), führt dies dazu, dass der ursprünglich formgültig geschlossene Vertrag insgesamt der Schriftform entbehrt. Der Vertrag gilt deshalb nur noch als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
 
Im entschiedenen Fall musste ein Geschäftsmann sein Ladenlokal nach Kündigung durch den Vermieter räumen, obwohl die ursprünglich vereinbarte Mietzeit noch nicht abgelaufen war. Nach einem Teil der Mietzeit hatte sich der Geschäftsmann mit einer Mieterhöhung um rund 40 Prozent einverstanden erklärt. Diese Großzügigkeit wurde ihm nun zum Verhängnis. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2001 - 9 U 174/00 -, nicht rechtskräftig).
 
(Pressemitteilung des OLG Karlsruhe)

Nie wieder Motörhead?
 
Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Pflichten von Konzertveranstaltern verschärft. Geklagt hatte eine junge Frau, die nach einem Rockkonzert einen Hörsturz erlitten hatte. Der BGH verwies den Fall mangels genügender Tatsachenaufklärung ans Oberlandesgericht zurück, betonte aber, der Veranstalter sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Gesundheitsschäden der Besucher zu vermeiden.
 
So müßte ein Konzertveranstalter während des Konzertes laufende Schallmessungen vornehmen, die Ergebnisse aufzeichnen und im Zweifel am Lautstärkeregler drehen, nur damit könne er sich nämlich entlasten. Daneben deutete der BGH an, es sei Pflicht des Veranstalters, die Besucher auf mögliche Gefahren rechtzeitig hinzuweisen.
 
BGH, Urteil vom 13. März 2001 Az.: VI ZR 142/00 (via RWS-Verlag)