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30.06.2003
Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse Maxem gegen Maxem
Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:
 
Kläger ist ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage.
 
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.
 
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Regi-strierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.
 
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 Az.: I ZR 296/00
 



23.06.2003
Finanzgericht Niedersachsen zur Abschreibung von Standard-Software
Nach einem Urteil des FG Niedersachsen richtet sich die jährliche Abschreibung für Standard-Software (z.B. MS-Office) nach den Abschreibungsgrundsätzen, die für die eingesetzte Hardware gelten. Dies habe seinen wesentlichen Grund darin, dass die ständig fortschreitende Entwicklung in beiden Bereichen weitgehend parallel verlaufe, weil die Entwicklung der Hardware hinsichtlich Rechnergeschwindigkeit und Speicherkapazität die Ressourcen-Grenzen für die Software-Entwicklung vorgebe, umgekehrt die Software-Entwicklung immer größere Ressourcen des Systems verlange und damit ständig höhere Anforderungen an die Hardware stelle.
 
Das Update von Standard-Software, so das FG weiter, berechtige jedoch nicht zu einer Vollabsetzung des Restwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung.
 
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.01.2003 Az.: 10 K 82/99
 



19.06.2003
Bundesgerichtshof zur Fortgeltung von Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform
Der für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte in vier Fällen darüber zu befinden, inwieweit die gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt. Der Senat hat entschieden, daß in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten und nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind.
 
Den zugelassenen Revisionen lagen vor dem 1. September 1996 bzw. vor dem 1. September 1991 abgeschlossene Mietverträge zugrunde, die in einer Formularklausel die für eine ordentliche Kündigung damals geltenden Fristen des § 565 Abs. 2 BGB wörtlich oder sinngemäß wiederholten. Danach betrug die Kündigungsfrist für den Mieter und den Vermieter bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren drei Monate, danach sechs Monate, ab dem achten Jahr neun Monate und nach zehn Jahren Mietdauer ein Jahr. Durch das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 1149) sind die gesetzlichen Fristen für die ordentliche Kündigung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages geändert worden. Der an die Stelle von § 565 Abs. 2 BGB getretene neue § 573 c Abs. 1 BGB sieht für die Kündigung des Mieters unabhängig von der Mietdauer eine Frist von drei Monaten vor. Eine Vereinbarung, die davon zum Nachteil des Mieters abweicht, ist unwirksam (§ 573 c Abs. 4 BGB). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bestimmt dazu, daß § 573 c Abs. 4 BGB keine Anwendung findet, wenn (von § 573 c Abs. 1 BGB abweichende) Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden sind.
 
In allen vier Fällen hatten die Mieter nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre Mietverträge gekündigt und sich auf den Standpunkt gestellt, daß dadurch ihr Mietverhältnis mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 BGB beendet worden sei. Die Vermieter vertraten demgegenüber die Auffassung, daß die sich aus den Mietverträgen ergebende längere Kündigungsfrist fortgelte und deshalb das Mietverhältnis entsprechend länger fortbestehe.
 
Der VIII. Zivilsenat ist der Auffassung, die in den Mietverträgen enthaltenen Kündigungsfristen seien hier weiterhin maßgebend, weil eine vor dem 1. September 2001 getroffene vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsfristen - im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - auch dann vorliege, wenn in einer Formularklausel die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und ihrem sachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB, sondern auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz. Danach sollte mit der Übergangsvorschrift aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam bleiben (BT-Drucks. 14/4553, S. 77). Dazu gehört auch eine formularvertragliche Vereinbarung, in der die früheren - teilweise dispositiven - gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergegeben wurden. Der Rechtsausschuß des Bundestages hat der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung der Übergangsvorschrift ohne Änderungsempfehlung zugestimmt. Seinen von der Gesetzesbegründung der Bundesregierung abweichenden Ausführungen, die in einer Formularklausel wiedergegebenen früheren gesetzlichen Kündigungsfristen sollten nur dann fortgelten, wenn sich aus dem Vertragskontext oder sonstigen Umständen bei Vertragsschluß ergebe, daß die Parteien ein besonderes Interesse an der Geltung der damaligen gesetzlichen Fristen gehabt und gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung "ganz bewußt" getroffen hätten (BT-Drucks. 14/5663, S. 83), ist der Senat nicht gefolgt. Er hat darauf hingewiesen, daß eine solche Einschränkung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB in der Formulierung der Übergangsvorschrift keinen Ausdruck gefunden habe. Auch lasse es die Zielsetzung der Mietrechtsreform, durch ein verständliches und transparentes Mietrecht dem Rechtsfrieden zu dienen (BT-Drucks. 14/4553, S. 1; BT-Drucks. 14/5663, S. 2), nicht als sachgerecht erscheinen, die Frist für die Kündigung eines vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrages durch den Mieter von einer konfliktträchtigen und wenig aussichtsreichen Aufklärung des Ablaufs der viele Jahre zurückliegenden Vertragsverhandlungen abhängig zu machen. Der Mieter werde auch nicht unzumutbar belastet, wenn er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten werde. Er habe in den vom Rechtsausschuß angesprochenen Härtefällen - wie schon nach bisherigem Recht - einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stelle.
 
BGH, Urteile vom 18. Juni 2003 Az.: VIII ZR 240/02 - VIII ZR 324/02 - VIII ZR 339/02 - VIII ZR 355/02
 



18.06.2003
BGH: Keine Strafmilderung mehr für betrunkene Täter
Nach § 21 StGB kann der Strafrichter den Strafrahmen, den das Gesetz für bestimmte Straftaten (etwa einen Diebstahl oder einen Totschlag) vorsieht und aus dem die Strafe für die konkrete Tat entnommen werden muß, nach näherer gesetzlicher Regelung (§ 49 StGB) herabsetzen, wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat zwar nicht vollständig entfallen, aber erheblich vermindert war. Das gilt auch für den Fall, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters durch Alkoholkonsum bedingt ist. Obgleich § 21 StGB nach seinem Wortlaut als Kann-Vorschrift ("kann ... gemildert werden") ausgestaltet ist, hat sich die Rechtspraxis - entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs - dahin entwickelt, daß die Strafrahmenmilderung auch in Fällen selbstverschuldeter trunkenheitsbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit zur Regel geworden ist.
 
In einem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof hat ein Angeklagter geltend gemacht, daß das Landgericht in seiner Sache von einer Strafrahmenverschiebung zu Unrecht abgesehen habe, weil es seiner Einlassung, in den Stunden vor der Straftat (einer Vergewaltigung) zwei Flaschen Weißwein getrunken zu haben, nicht gefolgt war. Die Revisionsrüge hatte keinen Erfolg, weil das Landgericht, wie der mit der Sache befaßte 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, den Trinkmengenangaben des Angeklagten unter den festgestellten Umständen zu Recht nicht geglaubt hat. In seinem Urteil hat der Senat aber - über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehend - zum Ausdruck gebracht, daß er die bisherige Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig hält. Er ist der Auffassung, daß eine Strafrahmenmilderung in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn der Täter die erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit durch verschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat. Für diese Auffassung spricht - abgesehen von eher rechtsdogmatischen Erwägungen, insbesondere auch solchen aus der Entstehungsgeschichte des § 21 StGB bzw. der Vorgängervorschrift - vor allem die Tatsache, daß die enthemmende Wirkung des Alkohols und die Gefahr einer deutlichen Herabsetzung der Hemmschwelle bei erheblichem Konsum heute allgemein bekannt sind. Im Hinblick darauf besteht regelmäßig kein Anlaß, die Straftat eines Täters, der sich schuldhaft in einen Alkoholrausch versetzt hat, in einem milderen Licht zu sehen. Im Einzelfall - etwa bei Taten von alkoholkranken Tätern - mag ausnahmsweise eine andere Betrachtung angezeigt sein.
 
Die Entscheidung des 3. Strafsenats bedeutet aktuell noch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie könnte aber - bei Zustimmung der anderen Strafsenate oder nach Anrufung des Großen Senats für Strafsachen - eine solche Änderung herbeiführen.
 
externer Link BGH, Urteil vom 27. März 2003 Az.: 3 StR 435/02
 



11.06.2003
OVG Niedersachsen: Fahrräder dürfen auf Bahnhofsvorplatz "wild" geparkt werden
Die Stadt Lüneburg ordnete im September 1999 nach Umgestaltung des als Fußweg gewidmeten Vorplatzes des Lüneburger Bahnhofs für diesen Bereich ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone an. Zusätzlich wurde das Zusatzschild "auch Fahrräder" angebracht. Auf die hiergegen gerichtete Klage eines Radfahrers, der sein Fahrrad trotz des nahen, gebührenpflichtigen Fahrradparkhauses auch weiterhin auf dem Bahnhofsvorplatz abstellen will, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 25. September 2002 festgestellt, dass durch diese Beschilderungen nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Verkehrsflächen, die wie der Bahnhofsvorplatz der Fußgängernutzung vorbehalten sind, untersagt werden kann.
 
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2003 die dagegen geführte Berufung der Stadt Lüneburg zurückgewiesen (12 LB 68/03). Das eingeschränkte Haltverbot verbietet – abgesehen von bestimmten Ausnahmen - (nur) das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten. Die Erweiterung des Haltverbots auf eine Zone führt nicht dazu, dass das Halten nun auch auf Flächen, die nicht befahren werden dürfen, untersagt ist. Durch das Zusatzschild „auch Fahrräder“ lässt sich eine Erstreckung des Haltverbots auf nur dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Flächen ebenfalls nicht erreichen. Die Stadt ist nicht gehindert, im Einzelfall gegen ordnungswidriges Abstellen von Fahrrädern vorzugehen. Sie hat indes nach der Straßenverkehrsordnung keine Möglichkeit, das Abstellen der Fahrräder auf dem Bahnhofsvorplatz generell auch dann zu untersagen, wenn konkrete Behinderungen nicht auftreten.
 
OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2003 Az.: 12 LB 68/03
 



06.06.2003
BAG: Sendebericht beweist nicht Zugang des Telefaxes
Wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschied, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt auch nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.
 
Das BAG folgt damit der Rechtsprechung des BGH.
 
externer Link BAG, Urteil vom 14.8.2002 Az.: 5 AZR 169/01

 



05.06.2003
FG Münster: Kosten für eine künstliche Befruchtung bei einer unverheirateten Frau nicht steuermindernd zu berücksichtigen
Unterzieht sich eine unverheiratete Frau, die mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, einer ärztlichen Behandlung, um durch künstliche Befruchtung ein Kind zu bekommen, so sind die hierdurch entstandenen Kosten bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Dies entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
 
Die Klägerin konnte auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen. Sie entschied sich daher dafür, eine sog. In-Vitro-Fertilisation vornehmen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten von umgerechnet rund 7.000 EURO machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht Münster.
 
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Finanzamt Recht. Zwar seien krankheitsbedingte Aufwendungen, die der Heilung dienten oder die Folgen der Krankheit lindern sollten, regelmäßig zwangsläufig und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zudem würden (von der Krankenkasse nicht übernommene) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung bei einer verheirateten Frau als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Jedoch befinde sich nur eine verheiratete Frau in einer Zwangslage, die eine steuermindernde Berücksichtigung der Kosten rechtfertige. Eine verheiratete Frau habe sich mit der Eheschließung auch für die Geburt von Kindern entschieden. Eine unverheiratete Frau befinde sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Sie habe bewusst auf den Schutz verzichtet, den das Grundgesetz der Ehe gewähre. Dieses Ergebnis entspreche auch der Wertung, die der Gesetzgeber auf anderen Rechtsgebieten getroffen habe. So übernähmen z.B. Krankenkassen nur bei Eheleuten die Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft.
 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 
externer Link FG Münster, Urteil vom 17.04.2003 Az.: 12 K 6611/01 E

 



04.06.2003
Bundesfinanzhof entscheidet über Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hatte bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (wir berichteten) seine Rechtsprechung geändert und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Nunmehr hat er seine neue Rechtsprechung weitergeführt und entschieden, auf welche Weise die abziehbaren Werbungskosten zu ermitteln sind.
 
Der Rechtsstreit betraf einen Sparkassen-Betriebswirt, der in der Kreditabteilung einer Bank beschäftigt war und ein Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen hatte, um es als "Diplom-Betriebswirt (FH)" abzuschließen. Als Aufwendungen für das Studium machte er beim Finanzamt und anschließend vor dem Finanzgericht vergeblich Studiengebühren, Materialkosten und Fahrtkosten zu 14 auswärtigen Seminaren und Vorprüfungen als Werbungskosten geltend.
 
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen im Grundsatz Recht. Der Kläger habe das Studium aus beruflichen Gründen betrieben. Daher kämen im Zusammenhang mit dem Studium dem Grunde nach vorab entstandene Werbungskosten in Betracht.
 
Zur Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten stellte der BFH folgende Grundsätze auf: Bei einer beruflich veranlassten, über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden Bildungsmaßnahme ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Vielmehr sind die Werbungskosten gesondert, d.h. unabhängig von sonst erzielten Einkünften, zu beurteilen. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtigen. Für Fahrtkosten zum Studienort kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von "Arbeitsstätte" und nicht von "Ausbildungsstätte" die Rede ist.
 
"Regelmäßige Arbeitsstätte" kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden.
 
externer Link BFH, Urteil vom 29. April 2003 Az.: VI R 86/99

 



03.06.2003
LG Osnabrück: Bei EC-Kartendiebstahl keine Vermutung auf fahrlässige Aufbewahrung der PIN-Nummer
Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, daß kein Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Aufbewahrung der PIN-Nummer durch den Bankkunden vorliegt, wenn bei Abhebungen nach einem behaupteten Diebstahl der Kreditkarte die PIN-Eingabe ohne Fehler erfolgt ist. Die korrekte PIN-Nummer könne nämlich auch einfach konventionell ausgespäht worden sein. Fällt dem Kunden dabei keine grobe Fahrlääsigkeit zur Last, hat er lediglich mit einem Kleinbetrag zu haften.
 
Besonders leicht, so das Landgericht, sei das Ausspähen der PIN-Eingabe an denjenigen Geldautomaten, die ein senkrechtes Tastenfeld in Brusthöhe haben und deren Tastenfeld nicht in eine tiefe Nische eingelassen oder mit sonstigen Sichtblenden ausgerüstet sind, so dass der Kunde die PIN-Eingabe nicht leicht mit der Hand oder dem übrigen Körper verdecken kann. In solchen Fällen sei eine unbeobachtete Eingabe dann sehr schwer, wenn die PIN-Eingabe an Orten mit großem Publikumsverkehr stattfindet, z.B. an Bahnhöfen. Sobald die PIN-Nummer ausgespäht ist, genüge der Diebstahl der Karte, um ohne weiteren Aufwand Geldabhebungen tätigen zu können. Es gebe viele Möglichkeiten, in denen der nachfolgende geplante Diebstahl für einen Taschendieb leicht sei (zB nach der Kasse im Supermarkt oder nach dem Fahrkartenautomaten im Bahnhof).
 
Da der beklagten Bank der Vollbeweis für eine unsachgemäße Aufbewahrung der PIN nicht gelang, wurde sie verurteilt, den durch die Abbuchung entstandenen Schaden des Kunden zu tragen.
 
externer Link LG Osnabrück, Urteil vom 04.02.2003 Az.: 7 S 641/02