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31.05.2001 Schadensersatz wegen frauendiskriminierender Stellenanzeige In einem neuen Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt wurde entschieden, daß nicht geschlechtsneutral gehaltene Stellenanzeigen einen Schadensersatzanspruch der abgelehnten Bewerber(-in) auslösen.
Im entschiedenen Fall war nach einem "Mitarbeiter" gesucht worden. Die abgelehnte Bewerberin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert und meinte, schon aus der Anzeige ginge hervor, daß sie die Stelle nur deshalb nicht bekommen hätte, weil sie eine Frau sei. Das Gericht gab ihr Recht und verurteilte die Firma zur Zahlung des 1,5fachen Monatslohnes als Schadensersatz, hier DM 5.400,-.
ArbG Frankfurt (Az: 17 Ca 7564/00)
30.05.2001 Kabinett beschließt Änderung des Urheberrechtes Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung vom 30. Mai 2001 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die Rechte der Urheber und Künstler gestärkt werden sollen. Der Entwurf stieß auf heftige Kritik der Verleger und Filmgesellschaften.
Mehr (Pressmitteilung der Bundesregierung)
Gesetzentwurf (via Bundesjustizministerium)
28.05.2001 Onlinehandel mit Medikamenten bald zulässig? Nach Informationen des Handelsblattes will das Bundesgesundheitsministerium den Onlinehandel mit Medikamenten in regionalem Umfange zulassen. Damit sollen vor allem die Krankenkassen entlastet werden. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände (ABDA) hat bereits ihren Widerstand hiergegen angekündigt.
Mehr (via Handelsblatt)
Sprachreisen als Werbungskosten absetzbar "Aufwendungen eines Sachbearbeiters im Verkaufsaußendienst, der Märkte in französisch-sprachigen Ländern bearbeitet, für einen Französisch-Intensivkurs in Frankreich, sind Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" entschied das Niedersächsische Finanzgericht in einem erst jetzt veröffentlichtem Urteil.
Urteil vom 17.05.2000 - 13 K 252/96 - (nicht rechtskräftig)
25.05.2001 BFH: Besteuerung von Aktienoptionen als Arbeitslohn Im Rahmen moderner Vergütungssysteme räumen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vielfach nicht handelbare Optionen auf den späteren Erwerb von Aktien ("stock options") zu einem bestimmten Übernahmepreis ein. Gegenstand der steuerlichen Diskussion ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage danach, zu welchem Zeitpunkt dem begünstigten Arbeitnehmer der in solchen Optionen liegende Wert zufließt, ob im Zeitpunkt ihrer Gewährung (sog. Anfangsbesteuerung) oder aber im Zeitpunkt ihrer Realisierung (sog. Endbesteuerung).
Der I. Senat des BFH hat sich durch Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98 und I R 119/98 für die sog. Endbesteuerung entschieden. Im Zeitpunkt der Gewährung des Optionsrechts werde lediglich eine Chance eingeräumt. Erst die Ausübung der Option führe zum Zufluss eines geldwerten Vorteils, vorausgesetzt, der Kurswert der Aktien übersteige den Übernahmepreis. Dieser Unterschiedsbetrag sei zu besteuern.
Allerdings werde das Optionsrecht regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten. Ziel der Optionseinräumung sei vielmehr eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zur Steigerung des Unternehmenswertes ("shareholder value"). Trotz der Endbesteuerung müsse daher der gesamte Zeitraum zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechts als Erdienungszeitraum angesehen werden. Stehe das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des begünstigten Arbeitnehmers in diesem Zeitraum aufgrund Abkommensrecht teilweise Deutschland und teilweise ausländischen Staaten zu, sei deswegen auch der durch Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil zeitanteilig aufzuteilen. In dem Urteilsfall I R 100/98 betraf dies einen Arbeitnehmer, der nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt war. In dem Urteilsfall I R 119/98 waren die Optionsgewinne eines Arbeitnehmers anteilig steuerbefreit, der zwischen Gewährung und Ausübung des Optionsrechts eine Auslandstätigkeit ausgeübt hatte.
Urteil vom 24. Januar 2001 - I R 119/98 -
23.05.2001 Keine Haftungserleichterung für Online-Auktionator Nach einem Urteil des LG Köln kann sich der Anbieter einer Online Auktion nicht auf die Haftungsprivilegien des Teledienstegesetzes berufen.
Im entschiedenen Fall wurden online gefälschte Rolex-Uhren angeboten. Die Kammer entschied, eine klare Unterscheidung zwischen angebotenen Inhalten des Verkäufers und des Anbieters der Internetplattform sei nicht erkennbar. Der Online-Auktionator müsse sich also wie im offline-Rechtsverkehr behandeln lassen und sei damit als "Störer" unterlassungs- und schadensersatzverpflichtet.Urteil LG Köln vom 31.10.2000 - 33 O 251/00 - (via JurPC)
Beginn des Werktitelschutzes im Internet Wie das OLG feststellte, gibt es derzeit noch keine Titelschutzanzeige im Internet. Der Werktitelschutz für eine Internet-Zeitschrift kann daher frühestens dann beginnen, wenn das Produkt fertiggestellt und diese "Nullnummer" für die maßgeblichen Personenkreise erkennbar ist.
Urteil OLG München 11.01.2001 - 6 U 5719/99 - (via JurPC)
21.05.2001 Umsatzsteuer bei Standardsoftware Nach einem Urteil des FG Köln unterliegt die Veräußerung von Standard-Software dem allgemeinen Steuersatz von 16%.
In dem Verfahren hatte ein Softwarehersteller entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung eingewendet, es handele sich beim Verkauf von Standard-Software um eine Rechteeinräumung, auf die nur 7% Umsatzsteuer zu leisten seien. Das Gericht folgte dem nicht, sondern stellte fest, daß im Rahmen eines Verkaufes von Standard-Software zwar gewisse Rechte übergingen, dies aber kraft Gesetzes und nur in dem Umfange, in dem es zur Nutzung des Programmes sowieso unabdingbar sei.
FG Köln Urteil vom 29.9.2000 - 7 K 1119/99 - (rechtskräftig)Signaturgesetz in Kraft Im aktuellen Bundesgesetzblatt ist das neue "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" enthalten und tritt damit in Kraft. Es soll die Voraussetzungen für rechtswirksame Willenserklärungen im Internet schaffen. Weitere Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und eine Signaturverordnung sind zum Erreichen dieses Zieles in Vorbereitung.
18.05.2001 Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zum Domainrecht Zum erstenmal überhaupt hatte sich das höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag mit Rechtsproblemen im Internet auseinanderzusetzen.
17.05.2001 Neues Urteil zum Framing: Das LG Köln hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung einem Portalanbieter untersagt, fremde Webseiten in ein Frameset einzubinden. In dem oberen Frame des streitgegenständlichen Framesets befanden sich zwar Hinweise darauf, daß es sich um fremde Inhalte handelte, gleichzeitig aber Werbung, im unteren Frame wurde die fremde Webseite angezeigt. LG Köln 2. Mai 2001 Az. 28 O 141/01 'Werbeframing' (nicht rechtskräftig) (via Bonnanwalt)
Ab Ende Juni sind die neuen TLDs .info und .biz verfügbar. Registrieren können zunächst nur Markeninhaber. Hierzu mehr (via Internet World)
Nach Plänen des Bundesjustizministeriums sollen Handelsregistereinträge künftig gegen eine geringe Gebühr online abgefragt werden können.
16.05.2001 BVerfG zur Bildberichterstattung über Prominente
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich erneut mit der Veröffentlichung bestimmter Fotos von Prinz Ernst August von Hannover zu befassen. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat mit Beschluss vom 26. April 2001 im Anschluss an die sogenannte "Caroline-Entscheidung" die Grenzen der Bildberichterstattung über Prominente näher präzisiert. Den fünf Verfahren lagen jeweils Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zugrunde, in denen den Beschwerdeführern - verschiedenen Presseunternehmen - die Veröffentlichung von Fotografien des Prinzen untersagt worden waren. Das Oberlandesgericht hatte seinen Entscheidungen jeweils die Einschätzung zugrundegelegt, Prinzessin Caroline von Monaco sei eine absolute Person der Zeitgeschichte. Prinz Ernst August als ihr Begleiter sei daher als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen, wenn er mit ihr in der Öffentlichkeit auftrete. Gemeinsame Fotoaufnahmen von beiden könnten deshalb auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Soweit in den Presseerzeugnissen hingegen Aufnahmen veröffentlicht worden waren, die nur den Begleiter zeigen, sei dies unzulässig.
Vier der Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidungen hatten Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung im Wesentlichen aus:
Die unterschiedliche Behandlung von Fotos des Begleiters je nachdem, ob die absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto ist oder nur ein Ausschnitt mit dem Begleiter alleine gewählt wird, knüpft an lediglich formale Umstände an. Die Gerichte müssen auch bei der Abbildung - lediglich - des Begleiters berücksichtigen, ob eine einwilligungsfreie Veröffentlichung zu erwägen ist. Dies gilt auch, wenn bei einer solchen Abbildung der ursprüngliche Kontext, aus dem diese stammt, gar nicht zu erkennen ist oder dieser Kontext so neutral ist, dass er den Aussagegehalt der Fotos in dem neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht. Durch eine Veröffentlichung solcher Fotos wird das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Begleitperson nicht stärker beeinträchtigt als wenn die absolute Person der Zeitgeschichte ebenfalls auf dem Foto abgebildet wird.
Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Bericht über eine angebliche tätliche Auseinandersetzung in Anschluss an ein festliches Ereignis (Galaveranstaltung) nicht mit Fotos von dieser Situation - deren Veröffentlichung presserechtlich unbedenklich wäre - , sondern mit Porträtfotos von anderen Gelegenheiten - hier im Smoking bei einer anderen Abendgala - bebildert wird.
Landgericht Köln bestätigt e.V. "Günther-Jauch" In Sachen "Günther Jauch" dürfen die Provider Freecity und Kontent GmbH auch weiterhin nicht Domains anbieten, die dem Namen des Showmasters ähneln. Dies gelte auch für die TLDs .org, .net oder .com. Problematisch dabei ist, daß die Anbieter nach Ansicht des Gerichtes schon deshalb Namensrechte verletzten, weil auf ihren Seiten eine whois-Suche nach freien Domains vorgenommen werden könne und ähnlich klingende Domainnamen nicht vom Anbieter als gesperrt und nicht registrierungsfähig gekennzeichnet seien.
Man darf auf das Hauptsacheverfahren gespannt sein, denn hätte diese Entscheidung Bestand, könnte das Domainvergabesystem in seiner jetzigen Form keinen Bestand haben.
Am morgigen Donnerstag wird der BGH unter anderem auch zu einer ganz ähnlichen Frage verhandeln, nämlich ob die DENIC verpflichtet werden kann, Domains, die Namens- und Markenrechte verletzen, zu sperren. Wir werden dieser Verhandlung beiwohnen und zeitnah berichten.Umsatzsteuervoranmeldung per Telefax zulässig So entschied das Niedersächsische Finanzgericht entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, die einen Verspätungszuschlag festgesetzt hatte.
15.05.2001 Grundsatz des Vorranges der Mutter im Sorgerecht rechtens Wie der 12. Senat des BGH in einem gestern veröffentlichen Beschluß entschied, ist der Grundsatz des Vorranges der Mutter im Sorgerecht durch ihre der naturgegebenen Stellung als Hauptverantwortliche für das Kindeswohl gerechtfertigt. Insbesondere bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Einer mißbräuchlichen Ausübung des alleinigen Sorgerechtes könnte der Vater schon jetzt wirksam begegnen.
Aktenzeichen: XII ZB 3/00 - Beschluss vom 4. April 2001
OLG Hamm zur Gewährleistung beim Computerkauf Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm hat entschieden, eine Vereinbarung über Lieferung und Installation unterliege dem Werkvertragsrecht. Eine Klausel, wonach Reparaturversuche des Käufers zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche führen, sei unwirksam. Daneben statuiert das Gericht eine allgemeine Beratungspflicht des EDV-Anbieters (hier gab es Probleme in der Verbindung von Computer und Telefonanlage).
Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000 13 U 196/99 (via JurPC).
Erhöhung der Regelbeiträge für den Kindesunterhalt Mit Wirkung zum 1. Juli 2001 erhalten Kinder mehr Unterhalt. Durch die Verordnung des Bundesjustizministeriums wird der Mindestunterhalt, den ein unterhaltsverpflichteter Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss, den Lebenshaltungskosten angeglichen. Die entsprechende Verordnung zur Erhöhung der sog. Regelbeträge wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet.
Auf der Grundlage der Regelbeträge weist die Düsseldorfer Tabelle abhängig von den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten Unterhaltsrichtsätze aus. Dabei ist derjenige Unterhaltsbetrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle bei einem Einkommen bis zu DM 2.400,- gezahlt werden muss, identisch mit dem Regelbetrag.
Durch die Erhöhung der Regelbeträge wird deshalb eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig. Die neuen Zahlen stellt das OLG Düsseldorf heute in einer Pressekonferenz vor. Mit der Anhebung der Unterhaltsbeträge wird das Gericht auch eine Erhöhung des sog. Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen ankündigen: Statt bisher DM 1.500,- in den alten und DM 1.370,- in den neuen Bundesländern verbleiben dem unterhaltspflichtigen Elternteil nun in jedem Fall DM 1.640,- bzw. DM 1.515,-.
Die neuen Regelbeiträge lauten:
Alte Bundesländer Neue Bundesländer Kinder bis 5 Jahre DM 366 (bisher DM 355) DM 340 (bisher DM 324) Kinder zwischen 6 und 11 J. DM 444 (bisher DM 431) DM 411 (bisher DM 392) Kinder zwischen 12 und 17 J. DM 525 (bisher DM 510) DM 487 (bisher DM 465) Vollständige Tabelle mit Anmerkungen (via Justizmin. NRW)
11.05.2001 Der Bundesrat hat heute auf Initiative Sachsens den Gesetzgeber aufgefordert, das Markenrecht so zu ändern, daß Namen berühmter Persönlichkeiten oder bekannter Kunstwerke in Zukunft nicht mehr eingetragen werden können und somit keinem Markenschutz mehr fähig sind. So hätten rechtmißbräuchliche Eintragungen stattgefunden (Johann Sebastian Bach) oder es wäre versucht worden, solche Eintragungen vorzunehmen (Mona Lisa, Mozart). Zwar begegneten die Gerichte dieser Praxis zum Teil mit der Einordnung als "Hinterhaltsmarke". Nach dieser Rechtsprechung ist die Geltendmachung solcher Ansprüche rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig. Die immer noch verbleibenden, erheblichen Risiken derjenigen, die von den "Marken-Grabbern" auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden müßten jedoch ausgeräumt werden, zumal in vielen Fällen Zahlungen zur Abwehr dieser Risiken geleistet würden, um größeren Schaden zu vermeiden.
Entschließungsantrag (Drucksache BR 169/01) des Freistaates Sachsen
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung auch der Mietrechtsreform zugestimmt, die am 1. September diesen Jahres in Kraft treten wird (wir berichteten). Mit dieser Reform, die in Vermieterkreisen auf breite Ablehnung gestoßen ist, sollen die Rechte der Mieter gestärkt werden. Wir werden in Kürze auf den Seiten unseres Rechtsratgebers über die Neuregelungen informieren.
10.05.2001 "KARLSRUHER ENTWURF" ZUM EINKOMMENSTEUERRECHT STÖßT AUF GROßES INTERESSE Berlin: (hib/VOM) Auf großes Interesse, zum Teil sogar auf begeisterte Zustimmung ist der so genannte "Karlsruher Entwurf" des Arbeitskreises Einkommensteuerrecht unter Leitung des früheren Verfassungsrichters Professor Paul Kirchhof im Finanzausschuss des Bundestages gestoßen.
Das elfköpfige Gremium, darunter die Steuerexperten Professor Hans-Wolfgang Arndt und Professor Peter Bareis, hat am Mittwochvormittag einen Entwurf zur Reform des Einkommensteuergesetzes präsentiert. Ziel sei es, so Professor Kirchhof, das Einkommensteuergesetz grundlegend zu vereinfachen und die Steuerlasten gleichmäßiger zu verteilen. Regeln statt Ausnahmen sollten das Gesetz nach Meinung des Arbeitskreises dominieren. Entsprechend umfasst der Karlsruher Entwurf auch nur noch 21 Paragrafen. Kirchhof sagte, das Regelwerk verspreche Haushaltsneutralität, wobei es allerdings zu Verschiebungen unter den Steuerpflichtigen kommen würde.
Ein Einkommensteuertarif mit einem Eingangssatz von 15 Prozent und einem Spitzensatz von 35 Prozent und ein "Menschen"-Grundfreibetrag von 16.000 DM sowohl für Erwachsene als auch für Kinder sind Eckpunkte des Vorschlags, der aus den Reihen der CDU/CSU-Fraktion als der lang ersehnte "große Wurf" begrüßt wurde.
Die Zahl der Einkunftsarten solle auf eine reduziert werden, was zur Folge hätte, dass es mangels "gewerblicher Einkünfte" auch keine Gewerbesteuer mehr gäbe. Man wolle dem Einkommensteuerrecht seine Hauptfunktion zurückgeben, dem Staat Einnahmen zu verschaffen, und auf die Lenkungsfunktionen steuerlicher Regelungen verzichten, betonte Kirchhof. Deshalb gäbe es keine Ausnahmetatbestände und "Schlupflöcher" mehr. Die Kürze des Gesetzes würde nach den Worten des früheren Verfassungsrichters bedingen, dass Details in Rechtsverordnungen, gegebenenfalls unter Parlamentsvorbehalt, geregelt werden.
Dies nahmen Abgeordnete aus den Koalitionsfraktionen zum Anlass, die "Streitanfälligkeit" eines solchen Vorgehens zu hinterfragen. Möglicherweise wäre die angekündigte Vereinfachung für den Steuerbürger damit gar nicht gegeben, hieß es aus der SPD, die auch vor allem die Frage der Verteilungsgerechtigkeit in den Vordergrund rückte.
Die Union sprach von einer "Riesenchance", die jetzt ergriffen werden sollte. Begeistert von dem Vorschlag, Abstand von allen Lenkungsnormen zu nehmen, zeigten sich die Liberalen. Auch die PDS fand vieles in dem Entwurf "zustimmungswürdig". Der Ausschuss einigte sich, das Konzept in einer "zweiten Runde" erneut zu erörtern.
Wie das Landgericht Neuruppin (Brandenburg) heute mitteilte, sei ein "Domain Grabber", der die TLD "loveparade 2003" reserviert hatte, verurteilt worden, die Domain bei der DENIC freizugeben. Geklagt hatte der Veranstalter der Berliner Love Parade, eine GmbH, die sich auf schützenswerte Namens- und Markenrechte berufen hatte.
Am 17. Mai 2001 wird der 1. Zivilsenat des BGH - zum ersten Male überhaupt - Domainstreitigkeiten verhandeln. Die zur Revision gelangten Fälle sind der Fall "Ufa.de" (vorausgehend OLG Düsseldorf 20 U 162/97), "Mitwohnzentrale" (vorausgehend OLG Hamburg 3 U 53/98) und "Ambiente.de" (vorausgehend OLG Frankfurt/Main 11 U 59/98).
Näheres hierzu in den Pressemitteilungen des BGH.
09.05.2001 Das Ausleihen eines Kfz an einen „Führerscheinlosen“ kann eine teure Gefälligkeit werden. Weiß der Fahrzeughalter nämlich vom Fehlen der Fahrerlaubnis, so haftet er einem unfallgeschädigten Dritten gegebenenfalls auf Schmerzensgeld. Dass er nicht selber gefahren ist, entlastet ihn dann nicht. Das musste der Halter eines Motorrades, mit dem ein Unfall verursacht wurde, jetzt erfahren. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn zur Zahlung von 6.500,- DM Schmerzensgeld an den Verletzten. Wer das Krad gefahren hatte, blieb ungeklärt. Der Beklagte hatte sich auch geweigert, den Namen des Fahrers anzugeben. Denn der habe keinen Führerschein. Und weil er sich selber einer Straftat bezichtigen müsse, wenn er „Ross und Reiter“ nenne, berief er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht. Jedenfalls ein „Zahlungsverweigerungsrecht“ sprach das Gericht ihm aber ab.
Näheres auf den Seiten des LG Coburg.
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen
Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören.
1. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muß. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, daß er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.
2. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befaßt, wie die Kosten für den Abschluß des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.
3. Eine weitere Klausel hat der gerichtlichen Kontrolle standgehalten. Diese befaßt sich mit der Überschußermittlung und -beteiligung. Der klagende Verbraucherverein hielt diese Regelungen für unwirksam, weil sie keinen Aufschluß darüber gäben, wie der verteilungsfähige Überschuß zu ermitteln sei, welchen Anteil am Überschuß das Versicherungsunternehmen an die Versicherungsnehmer auszuschütten habe und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Überschußbeteiligung geltend machen könne. Daß der Überschuß nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ermittelt werde, worauf das Unternehmen in der Klausel hinweist, sage dem Versicherungsnehmer nichts.
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber darauf abgehoben, daß das Versicherungsunternehmen in der Klausel die Quellen aufzeigt, aus denen Überschüsse erzielt werden können. Darüber hinaus ist in der Klausel hinreichend deutlich darauf hingewiesen, daß der künftig zu erzielende Überschuß unterschiedlich hoch ausfallen kann. Zu weiteren Erläuterungen ist das Unternehmen nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die vom Gesetz vorgegebenen Bilanzierungsregeln einschließlich der in ihnen liegenden Spielräume nicht verdeutlicht werden können. Insgesamt liegt in der Klausel keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so daß sie nicht gegen § 9 AGBG verstößt.
4. Mit einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tage (IV ZR 138/99) hat der Bundesgerichtshof eine Klausel ebenfalls über die Kündigung und Beitragsfreistellung in Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen eines anderen Unternehmens für unwirksam erklärt. Diese Klausel unterscheidet sich im Wortlaut etwas von der oben erwähnten Klausel des anderen Falles. Sie ist aber ebenfalls intransparent und deshalb nach § 9 AGBG unwirksam.
Urteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 -
Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
08.05.2001 Die Vertragsklausel eines Soft- und Hardwareverkäufers mit folgendem Wortlaut: "Für unberechtigte Reklamationen berechnen wir eine Test- und Bearbeitungspauschale von 60, 00 DM"
ist unzulässig.
Urteil des OLG Hamm 13 U 71/99 (via JurPC)
Nach Informationen aus Pressekreisen hat die Bundesregierung verlauten lassen, die geplante, "kalte" Erhöhung der Erbschaftssteuer werde auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Nach Plänen einiger SPD-regierter Bundesländer sollten die Bewertungsmaßstäbe für Grundbesitz so angepaßt werden, daß die Erben von "Omis Häuschen" deutlich höhere Erbschaftsteuern hätten erwarten müssen. Artikel der FAZ vom 8.5.01 (via faz.net)
05.05.2001 Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall führt regelmäßig zum Ausschluß des Versicherungsschutzes
Die Richter des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatten die Frage zu entscheiden, ob eine Versicherung auf Zahlung aus einer Fahrzeugvollversicherung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Verkehrsunfall Unfallflucht begeht, und ob sich der Versicherungsnehmer darauf berufen kann, er habe nach dem Unfallereignis an einem Schockzustand gelitten und sich deshalb im Zustand der Schuldunfähigkeit vom Unfallort entfernt.
Die Richter des 7. Zivilsenats bestätigten letztinstanzlich das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
Die Versicherung sei wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Schadensfalles leistungsfrei geworden (§ 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1, 2, V 4 AKB). Mit ihrer Unfallflucht habe die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt, nach Eintritt des Unfallereignisses alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein könnte. Hierbei handele es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht, die das Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Schadensereignisses schütze.
Ein Unfallschock, auf den die Klägerin sich berief, trete nur unter außergewöhnlichen Bedingungen und selten in einer derartigen Stärke ein, daß eine die Willensfreiheit ausschließende Bewußtseinsstörung vorliege. Ein derartiger Schockzustand klinge regelmäßig auch rasch wieder ab. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den Nachweis dafür zu führen, daß das Verlassen der Unfallstelle auf einem Schock beruht habe. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht geführt und wäre im übrigen auch verpflichtet gewesen, nach Abklingen des Schocks wieder an die Unfallstelle zurückzukehren.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Entscheidung vom 24.01.2001 - 7 U 23/2000
04.05.2001 Enthält ein Tarifvertrag eine Ausschlußklausel (nach Ablauf einer bestimmten Frist dürfen keine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag mehr geltend gemacht werden), hat der Arbeitgeber auch dann das Nachsehen, wenn der Arbeitnehmer sich strafbar gemacht hat. Die Klausel, die verhindert, daß gerichtliche Auseinandersetzungen, z.B. um nichtgewährtes Urlaubsgeld oder Schichtzulagen, auch noch nach längerer Zeit geltend gemachtwerden können, erfasst auch den Tatbestand der Unterschlagung. Der Arbeitnehmer, der seinen Chef vorsätzlich schädigte, muß den unterschlagenen Betrag nicht zurückzahlen.
Urteil des LAG Schleswig - Holstein vom 13.03.2001 (3 Sa 655/00)