30.04.2001 Die 16. Zivilkammer des LG Berlin vertritt in einer neuen Entscheidung die Ansicht, das Platzieren von Werbebannern auf der Internetseite stellte nicht zwangsläufig ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar. Die fragwürdige Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil vom 21.03.2000 16 O 663/99 (via JurPC)
27.04.2001 In einer neuen Entscheidung des OLG München vertritt die 29. Zivilkammer die Ansicht, die Haftungsprivilegierung des § 5 Teledienstegesetz finde auf Verletzungen des Urheberrechtes keine Anwendung. Im entschiedenen Fall wurde ein Forenbetreiber auf Schadensersatz verklagt, weil sich in dem Forum urheberrechtlich geschützte MIDI-Files befunden hatten. Hochgeladen wurden die Dateien aber unstreitig von anonymen Nutzern. Das OLG verurteilte den Betreiber antragsgemäß.
Nach § 5 Abs. 2 TDG haftet ein Provider nur dann für fremde Inhalte, wenn er Kenntnis von diesen Inhalten hat. Das OLG argumentierte, im Falle einer Urheberrechtsverletzung könne es nie auf die Kenntnis des Inhaltes ankommen, sondern nur auf die Kenntnis der Rechtszuordnung. § 5 TDG regele daher gänzlich andere Sachverhalte und sei unanwendbar, denn "es wäre kaum nachvollziehbar, wenn ein Diensteanbieter für die Verbreitung eines urheberrechtsverletzenden Inhaltes "verantwortlich" sein sollte, wenn er den Inhalt, nicht aber das Bestehen eines Urheberrechts an ihm kennte, dass er aber nicht "verantwortlich", sein sollte, wenn er zwar nicht den Inhalt, wohl aber das Bestehen eines Urheberrechts an der ihm lediglich nach ihrer Bezeichnung bekannten Datei kennte."
Ob Sinn und Zweck der Regelung des TDG mit dem Tenor dieser Entscheidung übereinstimmen, erscheint sehr fraglich. Das TDG soll den besonderen Anforderungen, die das Internet an die Rechtsordnung stellt, Rechnung tragen und ein rechtliches Einstehenmüssen für die Vernetzung von Angeboten aller Art von der Kenntnis der Betreiber abhängig machen.
Das Urteil läßt es möglich erscheinen, daß auch die Haftung für Hyperlinks erheblich ausgedehnt wird. Jeder, der (unbeabsichtigt) auf urheberrechtlich geschützte Seiten verweist, könnte sich nicht nur Unterlassungsbegehren ausgesetzt sehen, sondern auch verpflichtet werden, die (in der Regel sehr hohen) Kosten einer Abmahnung zu tragen.
Zwischen den Markennamen "Bit" und "American Bud" besteht Verwechslungsgefahr. Die amerikanische Brauerei darf ihr Gebräu in Deutschland zukünftig nur unter der Bezeichnung "Anheuser Busch Bud" verkaufen.
26.04.2001 Das Landgericht Frankfurt/Main hat heute erneut den Versandhandel mit Medikamenten im Internet verboten. Die Entscheidung erging im Rahmen des Verfahrens einer einstweiligen Verfügung. Entscheidungen in den dort anhängigen Hauptsacheverfahren stehen noch aus.
Weitere Informationen auf den Seiten des LG Frankfurt.
Die am 29. März 2001 verabschiedete Mietrechtsreform hat eine Welle von Anfragen bei den Mietervereinen zu Details der Reform, insbesondere zu den verkürzten Kündigungsfristen ausgelöst. Aus diesem Grunde fasst der Landesmieterbund die voraussichtlich am 01. September 2001 in Kraft tretenden Neuregelungen noch einmal zusammen:
25.04.2001 Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde von insgesamt 22 Beschwerdeführern gegen die geänderten Vorschriften über die Anrechnung des Kindergelds auf die Unterhaltspflicht (§ 1612 b BGB) nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerdeführer darauf verwiesen, zunächst vor den ordentlichen Gerichten die Auslegung und Anwendung der von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften klären zu lassen. Die Gesetzesänderung, die zum 01.01.2001 in Kraft getreten ist, ist verfassungsrechtlich in der Tat bedenklich. Sie führt nämlich dazu, daß ein Unterhaltpflichtiger umso höher belastet wird, je weniger er verdient. Die in Fachkreisen umstrittene Neuregelung wird, nach Anrufung der Fachgerichte, mit ziemlicher Sicherheit wieder das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums kann die Vorsteuer, die bei Hotelaufenthalten im Rahmen von Dienstreisen anfällt, wieder voll abgezogen werden. Es ist allerdings darauf zu achten, daß die Rechnung nicht auf den Arbeitnehmer, sondern auf den Unternehmer ausgestellt ist. Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage entschieden: Verbraucherkreditverträge, die durch einen Vertreter des Verbrauchers abgeschlossen werden, sind auch dann wirksam, wenn die dem Vertreter erteilte Vollmacht nicht die von § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG für den Kreditvertrag geforderten Mindestangaben über die Kreditbedingungen (z.B. Effektivzinssatz) enthält. Die Kläger hatten zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung eine Gesellschaft in notarieller Urkunde u.a. dazu bevollmächtigt, für sie Kreditverträge abzuschließen. Diese Vollmacht enthielt - anders als die vom Bevollmächtigten später abgeschlossenen Verträge - keine näheren Angaben über die Kreditbedingungen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die mit der beklagten Bank geschlossenen Darlehensverträge für wirksam erachtet und die Kläger für verpflichtet gehalten, die vertraglich festgelegten Darlehenszinsen zu zahlen. Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt und hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Er hat u.a. ausgeführt:
Die nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben sollen dem Darlehensnehmer ein vollständiges Bild über die Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es nicht genügen soll, wenn - wie auch in anderen Bereichen der Stellvertretung - diese Informationen dem Stellvertreter bei Abschluß des Kreditvertrages erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. Das Risiko, das mit der Bestellung eines Vertreters einhergeht, wird vom Verbraucherkreditgesetz nicht begrenzt.
Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger mit dem Aushandeln und dem Abschluß eines Darlehensvertrages, so ist es ihm bei der Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus.
Der Kreditgeber ist an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen dem Verbraucher als Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten abspielt, nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvollmacht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er in aller Regel keinen Einfluß hat.
Entscheidung vom 24.04.2001 - XI ZR 40/00