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Was muss/ kann sonst noch per Testament geregelt werden?


Ein Testament muss je nach den Gegebenheit des Einzelfalles formuliert werden. Es gibt aber eine Fülle von Regelungsbereichen, die immer wiederkehren. Für sie gibt es vorformulierte Klauseln, deren Verwendung aber auch in jedem Einzelfall fachkundig überprüft werden sollte.
 
Was passiert zum Beispiel, wenn der als Erbe eingesetzte Freund vom Erblasser nichts mehr wissen will und deshalb die Erbschaft ausschlägt? Hier hilft eine Ersatzerbenklausel weiter, in der bestimmt wird, wer für diesen Fall (Ersatz-)Erbe wird.
 
Will der Erblasser seine Erben daran hindern, dass sie den Familienbesitz versilbern, dann kann er ein Teilungsverbot erlassen. Allerdings ist eine solche Anordnung begrenzt auf 30 Jahre nach dem Erbfall.
 
Will der Erblasser die Versorgung seines Hundes oder seiner Katze sicherstellen, so wäre deren Erbeinsetzung ungültig. Erbe können nur Personen werden. Hier empfiehlt sich eine Auflage zugunsten der Tiere und zu Lasten des oder der Erben.
 
Will der Erblasser sicherstellen, dass sein Erbe ihn im Alter pflegt, dann kann er diesen unter der Bedingung als Erben einsetzen, dass bestimmte Pflegeleistungen auch nachweislich erbracht wurden.
 
Will der Erblasser die gerechte Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern sicherstellen, dann empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (siehe dort).
 
Will der Erblasser vermeiden, daß seine Abkömmlinge nach seinem Tod Pflichtteilsrechte geltend machen, dann kann er eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen.
 
Will der Erblasser vermeiden, dass bei einem Unfall beider Ehegatten die angeordnete Nacherbfolge gestört wird, weil einer der Ehegatten den Unfall noch länger überlebt, dann empfiehlt sich eine sogenannte "Katastrophenklausel". Ohne sie würde sonst zunächst der Überlebende erben und nach dessen Tod dessen gesetzliche Erben, während die gesetzlichen Erben des Erstversterbenden leer ausgehen.
 
Will der Erblasser seinen Ehepartner wegen der von diesem eingereichten Ehescheidung nicht mehr als Erben haben und sicher gehen, dass ihm bei der Auslegung des Testaments kein Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe unterstellt wird, dann empfiehlt sich eine klarstellende Scheidungsklausel.
 
Will der Erblasser vermeiden, dass der Übergang seines Vemögens auf die Schlusserben gefährdet wird durch die Wiederheiratung des überlebenden Ehegatten (Pflichtteilsrechte des neuen Ehegatten und neue Kinder!), dann empfiehlt sich eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel mit dem Ziel, dem Schlusserben die Erbschaft sofort und ungeschmälert zukommen zu lassen.
 
Will der Erblasser zugunsten seiner Kinder sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte das familiäre Heim nicht in Baden-Baden verzockt oder auf Weltreisen verjubelt, dann empfiehlt sich die Aufnahme einer "Baden-Baden-Klausel".
 
Will der Erblasser sicherstellen, dass sein behindertes Kind weiterhin staatliche Pflegeleistungen erhält und diese nicht durch die Erbschaft geschmälert werden, dann muss er ein sogenanntes "Behindertentestament" errichten.
 
Will der Erblasser vermeiden, dass sein geschiedener Ehegatte auf dem Umweg über die gemeinsamen Kinder doch wieder Erbe wird, dann muss er ein sogenanntes "Geschiedenentestament" aufsetzen.
 
Hinweis: Dieser Beitrag wurde von einem Fachanwalt für Erbrecht verfasst. Trotz der dabei verwendeten Sorgfalt und Erfahrung können wir keine Gewähr für seine Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Ein Beitrag kann die im Einzelfall notwendige Beratung nicht ersetzen.
 

 

 

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