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Welche Pflichtteilsansprüche verbleiben meinen gesetzlichen Erben, wenn ich sie als Erben ausschließe?


Benennt der Erblasser in seinem Testament oder per Erbvertrag, nicht seine gesetzlichen Erben, also in der Regel seine Kinder und/oder seinen Ehegatten, als Erben, dann gehen diese nicht leer aus, sondern können ihren sogenannten Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil steht allerdings nur den Abkömmlingen des Erblassers und seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu, solange die Ehe oder Partnerschaft im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.
 
Der Pflichtteilsanspruch geht auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Bei der Berechnung des Erbteilwertes ist der Verkehrswert bzw. Verkaufswert maßgeblich. Die Nachlaßverbindlichkeiten müssen davon abgezogen werden. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren nach dem Erbfall.
 
Der Pflichtteilsanspruch des enterbten überlebenden Ehegatten richtet sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil von 1/4 und beträgt daher nur 1/8. Wird der überlebende Ehegatte hingegen Erbe oder wird er mit einem Vermächtnis bedacht, dann richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2305 BGB) nach dem erhöhten Erbteil.
 
Bei Gütertrennung erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten neben einem Kind auf 1/2 und neben 2 Kindern auf 1/3, so daß der Pflichtteil neben einem Kind 1/4 und neben zwei Kindern 1/6 beträgt.
 
Bei Erbverzicht erhöhen sich die restlichen Pflichtteilsansprüche, weil der Verzichtende nicht mehr mitgezählt wird.
 
Lebzeitige Zuwendungen muß sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Maßgeblich ist der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Empfangs.
 
Die Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat (§ 2332 BGB).
 
Der Erblasser kann seinen gesetzlichen Erben den Pflichtteilsanspruch nur in extremen Ausnahmefällen entziehen, z.B. wenn der Sohn dem Vater an die Kehle gegangen ist. Familiäre Auseinandersetzungen reichen für einen Pflichtteilsentzug selbst dann nicht aus, wenn sie extreme Formen angenommen haben. Die Gründe für einen Pflichtteilsentzug müssen in jedem Fall ausführlich dargelegt und dokumentiert werden.
 
Hinweis: Dieser Beitrag wurde von einem Fachanwalt für Erbrecht verfasst. Trotz der dabei verwendeten Sorgfalt und Erfahrung können wir keine Gewähr für seine Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Ein Beitrag kann die im Einzelfall notwendige Beratung nicht ersetzen.
 

 

 

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