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Für vertragliche Vereinbarung mittels Email gilt nichts anderes als für Vertragsschlüsse per Fax oder Brief. Für den Juristen handelt es sich um sog. „Willenserklärungen unter Abwesenden", deren Wirksamkeitsvoraussetzungen hinlänglich bekannt sind.
Zum ersten Mal hat der BGH im November 2001 bestätigt, daß Willenserklärungen sehr wohl auch per Mausklick abgegeben und Verträge über das Internet ohne weiteres abgeschlossen werden können (
BGH, Urteil vom 7. November 2001 Az.: VIII ZR 13/01). Die auf einer Homepage offerierten Waren oder Dienstleistungen stellen in aller Regel noch kein „Angebot" im juristischen Sinne dar (etwas anderes kann bei Versteigerungen gelten). Erst wenn der Kunde eine Bestellung abschickt, handelt es sich um eine bindende Erklärung. Nimmt der Verkäufer dieses Angebot mit einer weiteren Email an, ist ein gültiger und bindender Vertrag zustandegekommen. Unter welchen Umständen sich der Käufer von dem Vertrag wieder lösen kann, erfahren Sie hier.
Nun kann es bei Abgabe der Erklärung oder auf dem Weg zum Empfänger zu Irrtümern oder Fehlern kommen.
Beispiele:
Herr Müller fordert den neuen Sportwagen nicht in Modena sondern in Zuffenhausen an.
Es wird nicht nur ein Band „Harry Potter" geordert, sondern gleich 10.
Die Bestellung ist geschrieben, aber dann doch nicht abgeschickt, als die Putzfrau dieses „Versäumnis" bemerkt und mit einem Mausklick die Sache erledigt.
Auf den Seiten eines Reiseanbieters sucht sich Herr Müller eine Traumreise aus und klickt statt auf „Abbrechen" auf „Bestellen".
In allen diesen Fällen handelt es sich um klassische Irrtümer, die so ähnlich auch im Offline-Leben vorkommen können. Der unfreiwillig porschefahrende Herr Müller muß weder um die Welt fliegen, noch ein dutzendmal dasselbe Buch lesen: er kann seine Willenserklärungen unverzüglich nachdem er den Irrtum bemerkt, anfechten und damit ungeschehen machen. Einen Haken hat die Sache allerdings: Herr Müller macht sich in gewissem Umfange schadensersatzpflichtig. Hat der Buchversand in obigem Beispiel auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut und bereits ein Paket auf den Weg gebracht, muß Herr Müller für das bezahlte Porto aufkommen.
Im Internet ist allein die Beweisbarkeit eines Vertragsschlusses ein Problem. Emails sind sehr einfach zu verändern und wenn dem Empfänger im Absenderfeld eine bestimmte Adresse angezeigt wird, hat er keineswegs die Gewähr, daß das Dokument auch tatsächlich von dieser Person abgeschickt wurde. Der Beweiswert einer Email vor Gericht ist aus diesen Gründen denkbar gering. Allerdings sind Emails keineswegs ohne Beweiswert: In einem Streit einer Angestellten mit ihrem Arbeitgeber um arbeitsvertragliche Zahlungsansprüche berief sich das Unternehmen mit Erfolg auf die geführte Emailkorrespondenz, um die Klage abzuwehren (ArbG Frankfurt/Main Az.: Az.: 7 Ca 5380/01).
Grundsätzlich trägt bei Vertragsschlüssen derjenige, der den Abschluß eines Vertrages behauptet, die volle Beweislast für das Zustandekommen. Dies gilt auch im Internet (vgl. OLG Köln vom 6.9.2002 Az.: 19 U 16/02,
LG Bonn, 07. August 2001 Az.: 2 O 450/00,
LG Konstanz, 19.04.2002 Az.: 2 O 141/01 A).
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