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Das Wort „Spamming" geht auf einen Sketch der Komiker von „Monthy Python" zurück und ist inzwischen Synonym für verschieden Arten unseriösen Geschäftsgebarens.
Unter Spamming versteht man in Internetkreisen das unlautere Ausnutzen von technischen Besonderheiten der Programmiersprache HTML, der Suchmaschinen und vor allem das unverlangte Zusenden von Massen-Emails.
ist eine altbekannte Form der Werbung, die es schon seit Jahren auch als Fax-Spamming gibt. Sie besteht darin, den Empfängern, ohne daß diese ihr Einverständnis gegeben hätten, Werbung in Form von E-mails zuzusenden. Gegenüber privaten Empfängern ist diese Methode der Kundenaquisition nach herrschender Auffassung nicht erlaubt und kann gerichtlich untersagt werden. Bei gewerblichen Empfängern genügt es, wenn der Absender von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen kann, diese muß sich aber auf konkrete Anhaltspunkte stützen und kann nicht einfach vermutet werden. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (
BGH, Urteil vom 11.03.2004 Az.: I ZR 81/01) kann der unverlangten Email-Werbung mit einer kostenpflichtigen Abmahnung begegnet und ein Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Ein Streitwert von 3.000,00 Euro ist jedenfalls gerechtfertigt (
BGH, Beschluß vom 30.11.2004 Az.: VI ZR 65/04).
Meta-Tags sind Bestandteil des HTML-Quellcodes der angezeigten Webseiten. Sie sind im Browser allerdings nicht sichtbar, sondern sollen vor allem den bekannten Suchmaschinen (Google, Yahoo, etc.) Informationen über den Inhalt der Seiten geben. Je nach verwendeten Stichwörtern in den Meta-Tags bekommen die Nutzer der Suchmaschinen die entsprechenden Seiten angezeigt. Nur in den seltensten Fällen durchsuchen echte Menschen das Internet, diese Aufgabe wird von Suchprogrammen, den „Spidern" übernommen. Diese Programme lassen sich naturgemäß leichter überlisten, was dazu führt, daß einige Webseitenbetreiber in die Meta-Tags die Markennamen berühmter Unternehmer aufnehmen und damit auch höhere Zugriffszahlen auf ihre Seiten erzielen.
Inwieweit die Verwendung fremder Marken in Meta-Tags oder Blindtexten zulässig ist, war lange umstritten. Die Mehrheit der Gerichte neigte zur Aufassung, daß die Benutzung einer fremden Marke als Meta-Tag in den Quellcodes von Websites eine Rechtsverletzung darstellt (z.B.
OLG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 Az.: 3 U 34/02). Inzwischen hat sich auch der Bundesgerichtshof dieser Ansicht angeschlossen. (
BGH, Urteil vom 18.5.2006, Az: I ZR 183/03)
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