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Am 9. März 2001 ist das Signaturgesetz (SigG) in Kraft getreten, das gegenüber seinem Vorgänger einige Neuregelungen bringt. Es beruht auf der
EU-Richtline 1999/93/EG vom 13. Dezember 1999). In der Gesetzesbegründung eines nachfolgenden Gesetzentwurfes heißt es:
„Seit 100 Jahren gilt im BGB der Grundsatz der Formfreiheit, durchbrochen von einzelnen zwingenden Formtatbeständen, für die drei verschiedene Formen vorgesehen sind: die Schriftform, die notarielle Beurkundung und die öffentliche Beglaubigung.
Diese Formvorschriften tragen den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs nicht mehr ausreichend Rechnung. In der Gesellschaft hat sich eine Mobilität des Handels herausgebildet, in der eine Vielzahl von Erklärungen über Hunderte von Kilometern hinweg abgegeben werden. Es wird nicht mehr jeder Vertrag zwischen zwei einander bekannten Parteien abgeschlossen. Massenvorgänge haben im modernen Rechtsverkehr erheblich an Bedeutung gewonnen. Unter diesen Bedingungen behindert die Schriftform, die unter den vorgesehenen Formen die verbreitetste und "verkehrsfähigste" ist, häufig ein zügiges Handeln und den rationellen Einsatz moderner Technik. So können geschäftliche Erklärungen, die dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unterliegen, zwar auf dem Computer erstellt, aber nicht direkt auf telekommunikativem Wege übermittelt werden.
Jeder formbedürftige Vorgang muss ausgedruckt und eigens unterschrieben werden."
Dokumente und Emails, die, mit der Signatur versehen, versendet werden, stehen seit kurzem rechtlich den „normalen", schriftlichen Dokumenten gleich. Das SigG schafft zunächst hierfür nur die rechtlichen Rahmenbedingen, die Infrastruktur. In einem zweiten Schritt erfolgte die Anpassung der verschiedenen Vorschriften des Privatrechtes. Nunmehr kann z.B. eine Bürgschaftserklärung nicht mehr nur „schriftlich", sondern auch per signierter Email wirksam abgegeben werden (Das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechtes und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr"; BGBl 2001, S. 1541 ff. vom 18. Juli 2001).
Die elektronische Signatur ist dabei eine Art „Siegel", die garantieren soll, daß das Dokument tatsächlich vom Absender stammt und unterwegs nicht verändert wurde.
Das Dokument wird unter Zuhilfenahme sogenannter asymmetrischer Verschlüsselung signiert. Vereinfacht dargestellt passiert folgendes:
Der Ersteller und Absender des Dokumentes unterschreibt am Computer mit seinem Namen. Unter Zuhilfenahme einer Chipkarte, eines an den Computer angeschlossenen Lesegerätes und der entsprechenden Software errechnet der Computer eine Signatur, das Siegel. Die Beschaffenheit des Siegels hängt zum einen vom Inhalt des Dokumentes, zum anderen vom privaten Schlüssel ab. Es ist also sowohl nur vom Schlüsselbesitzer herstellbar, als auch für jedes Dokument individuell.
Den privaten Schlüssel, die Chipkarte, erhält der Absender von sog. Trust-Centern, die für die Identität des Nutzers garantieren. Trust-Center werden zum jetzigen Zeitpunkt schon von der Post, der Telekom und der Bundesnotakammer betrieben.
Der Empfänger des Dokumentes kann mit dem sog. öffentlichen Schlüssel das Siegel wieder öffnen, nachdem er das signierte Dokument erhalten hat. Dieser öffentliche Schlüssel des Absender ist frei im Internet erhältlich. Aus ihm den privaten Schlüssel zu errechnen ist nach dem heutigen Stand der Technik so gut wie unmöglich und würde Jahre dauern.
Nach der Entschlüsselung des Siegels kann der Empänger zweierlei überprüfen:
Ob das Dokument vom angegebenen Absender stammt (das garantiert das Trust-Center) und ob das Dokument verändert wurde: da das Siegel individuelle Merkmale des Dokumentes enthält, kann jede noch so kleine Veränderung erkannt werden.
Man darf auf die weitere Entwicklung der Technik und der Rechtspraxis gespannt sein. Auf lange Sicht wird es sicher möglich sein, rechtswirksame Erklärungen über das Internet abzugeben, denen der gleiche Beweiswert zukommt wie heute einem Papierdokument. Einen weiterführenden Aufsatz über das SigG und Links zu den Gesetzesmaterialien
finden Sie hier).
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