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Fernabsatzverträge

In den meisten Fällen, in denen ein Verbraucher über das Internet Verträge schließt, werden die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte greifen, die inzwischen in das BGB integriert sind.
 
Der Verkäufer muß dem Kunden zunächst umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen: Er muß über seine Identität und genaue Anschrift (nicht nur ein Postfach), die anfallenden Zusatzkosten (Lieferung, Versand), die geschuldete Leistung und ähnliche Vertragsmodalitäten informieren. Wie das OLG Frankfurt bereits entschieden hat, ist eine Verletzung dieser Verpflichtung wettbewerbswidrig. Die Informationen müßten auf der Bestellseite selbst vorliegen oder der Nutzer muß über eine Informationsseite zur Bestellseite geführt werden. Ein bloßer Link recht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus (Beschluß vom 17.04.2001 - Az.: 6 W 37/01).
 
Insbesondere hat der Kunde ein Widerrufsrecht: Innerhalb von zwei Wochen kann er den Vertrag rückgängig machen. Eine Begründung ist nicht nötig, die Ware muß auch nicht etwa mangelhaft sein. Es genügt, wenn der Kunde es sich anders überlegt hat: das bestellte Kleid sieht doch nicht so vorteilhaft aus wie auf dem Bildschirm, das georderte Buch ist nicht so spannend wie es der Internetbuchhändler versprach oder die als Geschenk gekaufte CD steht schon im Regal des Patenkindes.
 
Um das Widerrufsrecht geltend zu machen, ist der Verkäufer hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, die rechtzeitige Absendung des Briefes genügt. Wurde der Kunde nicht spätestens bei Lieferung der Ware schriftlich auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, verlängert sich die Widerrufsfrist sogar von zwei Wochen auf vier Monate. Ob eine Belehrung per Email oder auf der Homepage genügt ist noch umstritten, eine erste Entscheidung des OLG München deutet aber auf die Zulässigkeit hin (Urteil vom 25.01.2001 - Az.: 29 U 4113/00).
 
Werden mehrere Zusammengehörige Teile gekauft, beginnt die Widerrufsfrist erst nach vollständiger Lieferung, bei Teillieferungen sei dies nur ausnahmsweise bereits der Fall, entschied bereits das OLG Frankfurt. Denn erst ab diesem Zeitpunkt sei der Kunde in der Lage zu prüfen, ob die Ware seinen Vorstellungen entspreche (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2001 Az.: 9 U 148/01). Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Ein Notebook, dessen Teile ohne größeren Aufwand wieder trennbar und weiterverwendbar sind, gilt jedoch nicht als "nach Kundenspezifikation angefertigt". Der Vertrag über ein im Internet konfiguriertes Notebook kann demzufolge rückgängig gemacht werden (externer Link BGH, Urteil vom 19.03.2003 Az.: VIII ZR 295/01)
 
Vor Kunden, die über das Internet massenhaft Ware bestellen und dann zurückgeben, ist der Verkäufer seinerseits ein wenig geschützt: Für die Überlassung der Ware vom Zeitpunkt der Lieferung bis zum Widerruf kann er einen angemessenen Ersatz verlangen.
 
Die Regelungen zu den Fernabsatzverträgen sind nicht anwendbar, wenn die Waren ihrer Beschaffenheit nach nicht für die Rücksendung geeignet sind. Das OLG Dresden hat inzwischen klargestellt, daß Computerbauteile, auch wenn sie nach der Rückgabe theoretisch virenverseucht sein könnten, diese Bedingung nicht erfüllen und daher ohne weiteres zurückgegeben werden können (externer Link OLG Dresden, Urteil vom 23. August 2001 Az.: 8 U 1535/01).
 
Hier finden Sie den Auszug aus dem BGB, der den Fernabsatz regelt (§§ 312b - 312f, 355 - 359).
 

Der Verbraucherdarlehensvertrag

Gibt der Verkäufer dem Verbraucher die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Ratenzahlung, führt dies unter Umstände zur Anwendung der Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages.
 
In einigen Fällen, in denen das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar ist, kann den Verbraucher das Widerrufsrecht nach den BGB-Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag "retten".
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ist ein Vertrag einmal wirksam geschlossen, kann es über den Inhalt zum Streit kommen. Regelmäßig entscheidend sind dabei die vom Anbieter verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den AGB können z.B. Lieferbedingungen enthalten sein, Gewährleistungsausschlüsse, etc.
 
Diese AGB müssen, so fordert es das BGB, wirksam in den Vertrag miteinbezogen sein. Bei Online-Bestellungen ist das nicht immer der Fall. Das Gesetz fordert einen ausdrücklichen Hinweis auf der Webseite. Die AGB selbst müssen abrufbar sein. Wer sichergehen will, sollte auf dem Bestellformular einen Hinweis und einen Link auf die AGB anbringen. Eine andere Möglichkeit ist es, den Nutzer vor dem Aufruf der Bestellseite über die Seite mit den AGB zu leiten.
 
Die Vorschriften des Teils des BGB, der das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, sind verbraucherfreundlich. Eine Vielzahl von Vertragsklauseln werden für unwirksam erklärt, so ist z.B. unzulässig, bei neuen Sachen die Gewährleistungsfristen zu verkürzen oder die Haftung für grobes Verschulden auszuschließen.
 
Bei Verträgen zwischen Kaufleuten (auf beiden Seiten) finden die genannten Vorschriften nur eingeschränkt Anwendung.
 
In diesem Auszug aus dem BGB (§§ 305 - 310 BGB) können Sie verschiedene unwirksame Klauseln nachlesen.
 

Mängel

Für Mängel der gelieferten Ware haftet der Verkäufer in gleicher Weise wie der Offline-Händler. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, innerhalb derer der Käufer den Kaufpreis herabsetzen, Rückgängigmachung des Vertrages, Nachbesserung oder Schadensersatz verlangen darf. Auch nach Ablauf der Verjährung darf der Kaufpreis in Höhe des Mangelminderwertes einbehalten werden.
 

 

 

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