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Grundsätzliches

Ein Domain-Name besteht aus zwei wesentlichen Teilen: der Top-Level-Domain (TLD) und der Second-Level-Domain. Die Top-Level-Domains sind zum einen die „generischen", d.h. weltweit vergebenen TLDs (gTLD), zum anderen die country code TLDs (ccTLD) und stellen innerhalb eines Domain-Namens den letzten Bestandteil dar. Generische TLDs sind z.b. die Endungen .com, .net oder .org wie auch die neuen Endungen .info und .biz. Beispiele für die ccTLDs sind die Endungen .de für Deutschland, .fr für Frankreich oder .tv für die Südseeinsel Tuvalu.
 
Bei Streitigkeiten um eine Domain ist es den deutschen Gerichten dabei völlig gleichgültig, welche TLD verwendet wird. Entscheidend ist nämlich der Hauptbestandteil, die Second-Level-Domain, in unserem Falle z.B. weberundpartner (vgl. externer Link Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 04.02.2002 3 W 8/02)
 
Alle deutschen Domain-Namen werden von einer zentralen Vergabestelle, der DENIC eG, vergeben und verwaltet. Die Domain-Namen werden, wenn der Nutzer über das Internet eine Anfrage abschickt, z.B. an die Domain www.weberundpartner.de, zunächst im sog. Name-Server in numerische Adressen aufgelöst. Diese sog. IP-Adresse ist einer Telefonnummer vergleichbar. Nach der Abfrage des Root-Servers kann die Anfrage an die Stelle im Internet weitergeleitet werden, an der die angeforderten Daten liegen. Weitere Informationen zum Domainvergabesystem finden Sie auf den Seiten der externer Link DENIC.
 
In der Natur der Sache liegt es, daß unter einer TLD eine Second-Level-Domain nur einmal vergeben werden kann - genau wie eine Telefonnummer nur zu einem Anschluß führt und nicht zu zweien oder mehr.
 
Besonders in der Anfangszeit des Internets hat dies dazu geführt, daß bekannte Marken und Namen als Second-Level-Domains von Privatpersonen reserviert wurden, die die Domain-Namen dann gewinnbringend an die Inhaber der Marken weiterverkaufen wollten. Dieser Plan ging jedoch in den seltensten Fällen auf und es existiert inzwischen eine einigermaßen gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Rechte an der Second-Level-Domain und damit am Domain-Namen insgesamt.
 
Inzwischen ist anerkannt, daß einer Domain Namensfunktion zukommt und im geschäftlichen Verkehr markenrechtlichen Schutz genießt (z.B. externer Link "DONLINE" und "T-Online", BGH, Urteil vom 27.11.2003 Az.: I ZR 148/01).
 

Beschreibender Begriff als Domainname

Die Benutzung eines Gattungsbegriffes hat der BGH in einem richtungsweisenden Urteil erstmals grundsätzlich für zulässig erachtet. Im entschiedenen Fall "mitwohnzentrale.de" hatte die Vorinstanz, das OLG Hamburg, noch geurteilt, in der Nutzung dieser Domain sei ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Abfangen und damit eine Kanalisierung von Kundenströmen zu sehen. Viele der Internetnutzer gäben nämlich versuchsweise einfach einen Begriff in die Adresszeile des Browsers ein, ohne eine Suchmaschine zu benutzen.
 
Allein mit dem Argument einer Kanalisierung der Kundenströme jedoch lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen, so der BGH. Ein Abfangen von Kunden sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. So verhalte es sich hier aber nicht. Denn mit der Verwendung des Gattungsbegriffs habe der Beklagte nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. Das vom OLG Hamburg herangezogene Freihaltebedürfnis – Gattungsbegriffe dürfen nicht als Marke eingetragen werden – sei hier nicht berührt. Denn die Internetadresse des Beklagten führe anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht. Der Kläger und andere Wettbewerber seien nicht gehindert, in ihrer Werbung oder in ihrem Namen den Begriff "Mitwohnzentrale" zu verwenden. Schließlich liege – abgesehen von einer möglichen Irreführung – auch keine unsachliche Beeinflussung der Internet-Nutzer vor. Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfinde und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingebe, sei sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren (externer Link BGH, Urteil vom 17.05.2001 Az.: I ZR 216/99).
 
Für bestimmte Berufsgruppen sind Einschränkungen denkbar, entscheidendes Kriterium ist die Irreführung der Verbraucher. Die Domain "rechtsanwaelte-notar" ist z.B. zulässig (externer Link BGH, Urteil vom 25.11.2002 Az.: AnwZ (B) 8/02).
 

Gleichnamigkeit

Nach dem Grundsatzurteil des BGH "shell.de" (externer Link BGH, Urteil vom 22.11.2001 Az.: I ZR 138/99) gilt bei Gleichnamigkeit der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Nur wenn einer der Anspruchsteller eine überragende Bekanntheit genießt, kann er die Freigabe der Domain verlangen. Diese Grundsätze hat der BGH im Juni 2005 bestätigt: externer Link BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 Az: I ZR 288/02 ("Hufeland").
 

Pfändung einer Domain

Nach dem Grundsatzurteil des BGH ist die Pfändung und Verwertung einer Doamin in der Zwangsvollstreckung ohne weiteres zulässig.
 
Bei einer Domain handele es sich, so das höchste deutsche Zivilgericht, um eine Gesamtheit von schuldrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Diese Ansprüche seinen nicht nur pfändbar, sondern könnten dem Gläubiger an Zahlung statt zu einem Schätzwert überwiesen werden. externer Link BGH, Beschluß vom 05.07.2005 Az.: VII ZB 5/05
 

 

 

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