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Internet-Auktionen

werfen eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, neben wettbewerbsrechtlichen Aspekten (mit denen wir uns hier nicht beschäftigen wollen) insbesondere Fragen des Verbraucherschutzes, so daß schon von einem Teilgebiet innerhalb des Internetrechtes, nämlich dem "Ebay-Recht" gesprochen werden kann.
 
Grundsätzlich ist ein Vertragsschluß im Internet natürlich möglich (externer Link BGH, Urteil vom 7. November 2001 Az.: VIII ZR 13/01), wobei der Käufer u.U. vor einem Beweisproblem steht. Er trägt nämlich auch dann die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, wenn ein Angebot unter Verwendung eines Paßwortes abgegeben wurde (externer Link OLG Köln, Urteil vom 6.9.2002 Az.: 19 U 16/02) . Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer und Kläger eine Armbanduhr über das Internet versteigert. Der angebliche Käufer, auf Zahlung verklagt, wendete ein, nicht er, sondern ein unbekannter Dritter habe unter mißbräuchlicher Verwendung seines Paßwortes das Gebot abgegeben. Das Landgericht wies die Klage ab. Paßwörter im Internet seien bekanntermaßen so unsicher, daß allein die Verwendung des Paßwortes nicht einmal einen Anscheinsbeweis rechtfertige. Vielmehr müsse der Kläger den Vollbeweis für die Abgabe des Gebotes gerade durch den Beklagten erbringen, dies war dem Anbieter nicht gelungen.
 
Das Einstellen eines Warenangebotes auf der Webseite von eBay ist immer ein bindendes Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion grundsätzlich nicht berührt. Wer eine Auktion vorzeitig beendet, läuft Gefahr, sich einer Schadensersatzforderung ausgesetzt zu sehen (externer Link Oberlandesgericht Oldenburg , Urteil vom 28. Juli 2005 Az.: 8 U 93/05 ).
 
Die Behandlung von negativen Bewertungen eines Käufers oder Verkäufers ist nicht abschließend geklärt. Zunächst muß zwischen Tatsachenbehauptungen und subjektiven Äußerungen zu unterscheiden. Hinsichtlich ersterer Fallgruppe besteht dann ein Löschungsanspruch, wenn die Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Subjektive Äußerungen sind eher hinzunehmen ("Nie wieder - ist unfreundlich!"), es kann aber dann ein Anspruch auf Löschung bestehen, wenn die Bemerkung die Interpretation nahelegt, daß es sich bei der bewerteten Person um einen unseriösen oder gar betrügerischen Vertragspartner handelt (z.B. "Finger weg - hier nicht kaufen - taugt alles nix!"). Außerdem sind natürlich beleidigende Kommentare verboten und können auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 

 

 

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