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Der berechtigte Namens- oder Markeninhaber hat gegen den unberechtigten Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch: Er kann von ihm verlangen, die Domain in der Zukunft nicht mehr zu benutzen. Dieser Anspruch kann zunächst mit einer anwaltlichen Abmahnung geltend gemacht werden. Die Kosten der (berechtigten) Abmahnung sind vom Abgemahnten zu tragen.
Mit solchen Abmahnungen, die in aller Regel der Durchsetzung legitimer Interessen dient, wird zuweilen auch Mißbrauch getrieben. Wer eine sogenannte Serienabmahnung erhält, ist nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ist der abgemahnte Fall nur einer von vielen, der genausogut durch einen Serienbrief hätte erledigt werden können, so ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich (
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001 Az.: 20 U 194/00)
In aller Regel enthält eine Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb einer sehr kurzen Frist. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich möglichst schnell anwaltlicher Hilfe bedienen, um die Berechtigung des Anspruches zu prüfen und weitere Kosten zu vermeiden.
Reagiert der Domaininhaber nicht auf die Abmahnung, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Daneben kann der Anspruchsinhaber den Verzicht des Gegners auf die Domain verlangen. Diese Ansprüche können teilweise auch im Wege der (schnellen) einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Die sich hierbei stellenden Sonderprobleme sollen nicht weiter erörtert werden. Der Rechteinhaber kann außerdem Schadensersatz verlangen - Lizenzgebühren für die Benutzung der Domain, entgangenen Gewinn oder den Gewinn des Rechtsverletzers.
Ebenfalls schon entschieden hat der BGH die Frage, ob ein Umschreibungsanspruch des Rechteinhabers gegenüber der Domainvergabestelle DENIC besteht. Das höchste deutsche Gericht urteilte, daß die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC – so der BGH – den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem – notfalls gerichtlich – zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt (
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 – ).
Vorsicht ist also geboten, wenn man sich eine Domain reserviert - zu dem Ärger, den allein man ja noch aushalten kann, kommen in der Regel sehr hohe Streitwerte und damit ebenfalls hohe Anwalts- und Gerichtskosten. Verliert man einen entsprechenden Prozeß, so sind Kosten von Euro 10.000,- selbst in einfach gelagerten Fällen keine Seltenheit.
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