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Das Berliner Testament - ein Geschenk an das Finanzamt!

Zwei Dinge im Leben, sagt der Volksmund, seien sicher: Der Tod und die Steuern. Letztere verfolgen den Bürger sogar über den Tod hinaus - in Gestalt der Erbschaftssteuer fordert der Fiskus seinen Anteil an der den Erben zufließenden Lebensleistung des Erblassers.
 
Wie hoch dieser Anteil ausfällt ist ganz wesentlich davon abhängig, wie geschickt bereits zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge organisiert wurde. Das allgemein bekannte "Berliner Testament" ist dabei ein Beispiel für eine steuerlich eher ungünstige Nachfolgeregelung.
 
In einem Berliner Testament ordnen die Ehegatten an, daß Erbe des Erstversterbenden zunächst der Ehegatte wird. Erst nach dessen Tod werden die gemeinsamen Kinder bedacht. Diese Regelung ist zwar wirtschaftlich sinnvoll, weil dem Bedürfnis der Eltern Rechnung getragen wird, das eigene Vermögen zur Alterssicherung verwenden zu können. Steuerlich kann sie jedoch dazu führen, daß ein und derselbe Nachlaß gleich zweimal mit Erbschaftssteuer belastet wird. Wenn beispielsweise das Familienheim dem Ehemann gehört (nur er also als Eigentümer im Grundbuch steht), hat es bei seinem Tode zunächst seine Frau zu versteuern und nach deren Ableben die gemeinsamen Kinder ein weiteres Mal.
 
Steuerlich sinnvoller ist daher oft, bereits beim ersten Erbfall oder sogar schon zu Lebzeiten Vermögen wie das Familienheim auf die Kinder zu übertragen, ohne dabei das Sicherheitsbedürfnis der Eltern aus dem Auge zu verlieren. So kann beispielsweise der Nießbrauch oder ein Wohnrecht bei den Eltern verbleiben oder ein Teil der sonstigen Vermögenswerte unter Ausnutzung der Freibeträge den Kindern vermacht werden. Gestaltung der Vermögensnachfolge ist also in weiten Teilen auch Steuerberatung - mit teilweise erheblichem Gestaltungsspielraum.
 

 

 

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