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Selbst der "Normalfall" eines alternden Ehepaares mit Kindern und einem
durchschnittlichen Vermögen gestaltet sich oft schwieriger als vom Erblasser
geahnt. Wie kann der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten abgesichert
werden? ? Wie kann er seine Kinder vor der überraschenden Neigung des überlebenden Ehepartners absichern, seine oder ihre Einsamkeit im Spielcasino von Baden-Baden zu bekämpfen? Wie kann er vermeiden, dass die Hälfte seines Vermögens vom Finanzamt aufgefressen wird?
Unumgänglich ist der Rat des Anwalts auch im Bereich der
Unternehmensnachfolge. RA Nils Weber ist Fachanwalt für Erbrecht und befasst sich seit Jahrzehnten mit der Nachfolgeplanung, u.a. mit der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen als auch mit der steuerlichen Optimierung von Übergabe- und Schenkungsverträgen, insbesondere mit der Absicherung des Schenkers im Alters- und Pflegefall. Ergänzt werden diese Regelungen durch Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, die man nicht "von der Stange kaufen" oder aus dem Internet herunterladen, sondern mit anwaltlicher Hilfe auf den jeweiligen Einzelfall zuschneiden sollte.
Wir können nachfolgend nur versuchen, Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Regelungen zu geben und auf die Wichtigkeit der rechtzeitigen und professionellen Vermögensvorsorge hinweisen.
tritt immer dann ein, wenn kein Testament gemacht wurde. Grundsätzlich gilt, daß in der gesetzlichen Erbolge die eigenen Abkömmlinge den Eltern und Geschwistern immer vorgehen. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen im wesentlichen gleichgestellt.
Der Ehegatte erbt Abkömmlingen des Erblassers immer zu ¼, neben übrigen Verwandten ½. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten daneben um ein weiteres ¼.
durchbricht die gesetzliche Erbfolge und macht es dem Erblasser möglich, andere als Ehegatten oder Verwandte als Erben einzusetzen. Bei Abfassung des Testamentes sind einige Formvorschriften zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, ist das Testament in der Regel ungültig.
Das Testament muß von Anfang bis Ende handschriftlich verfaßt werden.
Es muß mit vollem Namen unterschrieben werden.
Ort und Zeit der Abfassung des Testaments sollten ebenfalls festgehalten werden.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es ist zu beachten, daß die meisten Regelungen in einem Ehegattentestament zu Lebzeiten nur erschwert und nach dem Tode eines Ehegatten oft überhaupt nicht mehr geändert werden können. Ein gemeinschaftliches Testament kann sich deshalb anbieten, wenn die Versorgung der gemeinsamen Kinder sichergestellt werden soll: der überlebende Ehegatte kann das geerbte Vermögen dann nicht mehr ohne weiteres den Kindern eines neuen Lebenspartners überlassen.
Die Regelungen,
die im Testament getroffen werden können, sind vielfältig. Sie können
mehrere Erben bestimmen, auch eine Organisation,
kleinere Geldbeträge einer Vielzahl von Freunden zukommen lassen,
Renten aussetzen,
ein lebenslanges Wohnrecht gewähren,
Vor- und Nacherben bestimmen,
Teilungsanordnungen, z.B. für das Familienheim, treffen
eines Testamentes ist jederzeit unter Beachtung der obigen Formvorschriften möglich.
führt dazu, daß der gesetzliche Erbe, der vom Erblasser nichts oder weniger als seinen gesetzlichen Erbteil zugewendet bekommt, den sog. Pflichtteil geltend machen kann. Der Pflichtteil ist dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Einem gesetzlichen Erben auch noch den Pflichtteil wirksam zu entziehen, ist nur selten möglich, etwa bei Mordplänen des zukünftigen Erben.
Vieles muß bedacht werden, besonders, wenn im Unternehmen ein Generationenwechsel ansteht. Die emotionale Situation in der Familie ist dabei fast am wichtigsten. Es geht nicht immer nur um Geld, sondern um verletzte Eitelkeiten und jahrelang bebrütete Konflikte. Um so wichtiger ist eine Nachfolgeregelung, die der wirtschaftlichen und menschlichen Situation Rechnung trägt.
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