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Wie sichere ich meinen Ehepartner ab vor den Begehrlichkeiten meiner Kinder?


Ohne Testament oder Erbvertrag tritt nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge ein, siehe oben "Wer erbt und was passiert, wenn ich kein Testament gemacht habe?" Der überlebende Ehegatte tritt dann ein in eine Erbengemeinschaft mit den Verwandten, meist mit den Kindern. Wenn er die Kinder nicht auszahlen kann, kommt es schlimmstenfalls sogar zur Versteigerung des vorhandenen Grundbesitzes, möglicherweise sogar zum Verlust der ehelichen Wohnung. Die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages sind daher dringend anzuraten.
 
Für die Absicherung des überlebenden Ehegatten stehen dem Erblasser im wesentlichen drei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen das Berliner Testament (siehe dort), das auch als "Einheitslösung" bezeichnet wird, weil sich das Vermögen der Ehegatten in der Person des Überlebenden vereint und von diesem einheitlich an den oder die Schlusserben vererbt wird. Im Gegensatz dazu gibt es die sogenannte Trennungslösung, bei der der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe des Erstversterbenden wird. Der Nachlass des Erstversterbenden bleibt bei diesem Modell vom eigenen Vermögen des Überlebenden getrennt. Beim Tod des Überlebenden erbt der Nacherbe dann den Nachlass des Erstversterbenden und den Nachlass des zunächst überlebenden Ehegatten getrennt. Eine dritte Variante besteht darin, daß die Abkömmlinge als Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten ein Nutzungsvermächtnis vorbehalten wird.
 
Steuerlich bietet die Trennungslösung wegen der Ausnutzung der Freibeträge zwar Vorteile. Vor- und Nacherbschaft sind aber gleichwohl hoch belastet, da sowohl der Anfall der Erbschaft an den Vorerben wie der Anfall der Erbschaft an den Nacherben besteuert werden (§ 6 ErbStG). Der Vorerbe kann die Steuerlast aus dem Nachlass bestreiten. Der Nacherbe wird dadurch doppelt belastet.
 
Die Trennungslösüng mit Vor- und Nacherbschaft empfiehlt sich zur Versorgung einer jüngeren Ehefrau in zweiter Ehe bei Einsetzung der Kinder aus erster Ehe als Nacherben und zur Erhaltung des Familienvermögens in einer Linie. Sie ist allerdings relativ kompliziert.
 
Als dritte Möglichkeit zur Absicherung des Ehepartners bietet es sich an, die Kinder als Erben einzusetzen verbunden mit einem Nießbrauchsvermächtnis am ganzen Nachlass zugunsten des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat dann zwar die Nutzungsbefugnisse an den Nachlassgegenständen, er darf aber nicht darüber verfügen, sondern muss die Substanz erhalten. Dieses Modell empfiehlt sich somit in Fällen, in denen der Erblasser z.B. seine wesentlich jüngere zweite Ehefrau absichern, gleichzeitig jedoch bestimmte wertvolle Vermögensgegenstände (z.B. eine Kunstsammlung oder ein Reihenhaus) der Verfügungs- und Vererbungsbefugnis des anderen Ehegatten entziehen und seinen Kindern aus erster Ehe zukommen lassen will.
 
Hinweis: Dieser Beitrag wurde von einem Fachanwalt für Erbrecht verfasst. Trotz der dabei verwendeten Sorgfalt und Erfahrung können wir keine Gewähr für seine Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Ein Beitrag kann die im Einzelfall notwendige Beratung nicht ersetzen.
 

 

 

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