23.12.2003 BGH: Zeitmietverträge unzulässig - Befristeter Verzicht auf Kündigungsrecht jedoch wirksam Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu entscheiden, ob in einem Wohnungsmietvertrag der Mieter durch individual-vertragliche Vereinbarung (befristet) auf sein gesetzliches Kündigungsrecht wirksam verzichten kann.
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Beklagten durch Vertrag vom 17. Oktober 2001 eine Wohnung gemietet. Nach dem Formularmietvertrag war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, wobei das Mietverhältnis am 1. Januar 2002 beginnen sollte. In einem handschriftlichen Zusatz zum Mietvertrag war vereinbart, daß die Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht verzichteten. Nachdem die Beklagten vor Mietbeginn mitgeteilt hatten, daß sie an einer Erfüllung des Mietverhältnisses nicht mehr interessiert seien und den Mietvertrag hilfsweise kündigten, zahlten sie lediglich für den Monat Januar 2002 die vertraglich vereinbarte Miete. Seit April 2002 ist die Wohnung anderweitig vermietet.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Beklagten auf Mietzahlung für die Monate Februar und März 2002 in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof der Klage nunmehr in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts liege in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung kein Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB, nach welcher Vorschrift Vereinbarungen unwirksam sind, welche zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 BGB abweichen. Durch den vereinbarten Kündigungsverzicht würden die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe; dies solle aber durch einen von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.
Auch die Entstehungsgeschichte des Mietrechtsreformgesetzes spreche gegen ein Verbot von Kündigungsausschlußvereinbarungen. Nach der bis zum 31. August 2001 geltenden Rechtslage seien Vereinbarungen zulässig gewesen, durch welche das Recht zur Kündigung für eine begrenzte Zeit ausgeschlossen war. Trotz Abschaffung des bisherigen "einfachen" Zeitmietvertrages und der nunmehrigen Unzulässigkeit der Vereinbarung längerer Kündigungsfristen, als diese in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmt seien, sei in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 575 BGB ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Parteien weiterhin einen unbefristeten Mietvertrag schließen und für einen vertraglich festgelegten Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits verzichten könnten. Hieraus sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand nicht habe ändern wollen und bei Vereinbarung eines Kündigungsverzichts nach Ablauf des festgelegten Zeitraums sich lediglich die nunmehr dreimonatige Kündigungsfrist des Mieters anschließen solle.
Auch der Schutzzweck des § 573 c Abs. 1 und 4 BGB gebiete keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts. Trotz der zur Begründung der Verkürzung der Fristen für eine Kündigung durch den Mieter angeführten "Mobilität" und "Flexibilität" habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kündigungsverzichts anerkannt und auch in anderem Zusammenhang die Stärkung der Vertragsfreiheit betont. Darüber hinaus genieße der Mieter, selbst wenn sich der Vermieter nicht in gleicher Weise gebunden habe, im Anschluß an den Zeitraum des vereinbarten Kündigungsverzichts den vollen Mieterschutz. Im übrigen könnten, wie der vorliegende Fall zeige, durch eine Weitervermietung - auch nach Stellung eines Nachmieters durch den Mieter - die finanziellen Folgen für den Mieter im Falle einer vorzeitigen Aufgabe der Mietwohnung im Regelfall abgemildert werden.
Die Vereinbarung eines (befristeten) Kündigungsausschlusses stelle auch keinen Verstoß gegen § 575 Abs. 4 BGB dar. Durch die Neuregelung des Zeitmietvertrages solle eine automatische Beendigung des Wohnraummietverhältnisses allein durch Zeitablauf, ohne daß der Mieter Kündigungsschutz genieße, außerhalb der privilegierten Befristungsgründe verhindert werden. Die Regelung solle den Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag, wie sie durch die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses beabsichtigt sei, schützen.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 Az.: VIII ZR 81/03
16.12.2003 BAG: Grundsätze einer zulässigen Kündigung wegen anhaltender Leistungsschwäche In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich geklärt, unter welchen Umständen die Entlassung eines Mitarbeiters wegen anhaltender Leistungsschwäche möglich ist.
Der über 55 Jahre alte Kläger ist seit 1980 bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Als Kommissionierer hat er die Aufgabe, mit Hilfe eines Förderfahrzeugs Warengebinde aus Regalen zu ziehen und in Behälter zu verladen. Die Beklagte zahlt neben dem Grundlohn eine Prämie, wenn der Arbeitnehmer eine "Normalleistung 1,0" übertrifft. Nach Darstellung der Beklagten erreichte der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nur zwischen 0,52 und 0,59 der "Normalleistung" und unterschritt die Durchschnittsleistung um 40 bis 50 vH. Nachdem die Beklagte den Kläger in zwei Abmahnungen erfolglos aufgefordert hatte, mindestens eine Leistung von 100 vH zu erzielen, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28. Februar 2001 wegen dauerhafter Minderleistung. Der Kläger hat mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht, er sei nicht verpflichtet, eine bestimmte Norm zu erreichen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, daß dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, daß er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte. Legt der Arbeitgeber dies im Prozeß dar, so muß der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Eine personenbedingte Kündigung kommt hingegen in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, daß ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
Im Streitfall kann die Kündigung sowohl aus verhaltens- als auch aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt sein, da der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum mit nur 50 bis 60 vH der Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer erheblich unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Allerdings fehlt es insbesondere hinsichtlich der Ursachen hierfür noch an weiteren Tatsachenfeststellungen, weshalb der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2003 Az.: 2 AZR 667/02
10.12.2003 BFH: Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung keine Werbungskosten In einem am 10.12.2003 veröffentlichten Urteil hat der BFH entschieden, daß Vorfälligkeitsentschädigungen, die an die kreditgewährende Bank bei vorzeitiger Darlehenskündigung zu zahlen sind, nicht als Werbungskosten der Vermietungseinkünfte gelten. Dies gelte selbst dann, wenn mit dem Darlehen Aufwendungen finanziert wurden, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren.
Löst der Steuerpflichtige seine Schuld vorzeitig ab, um ein lastenfreies Grundstück übereignen zu können, so sei die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Entschädigung nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung trete an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart.
BFH, Urteil vom 23. September Az.: 2003 IX R 20/02
04.12.2003 BFH:Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmenüberschussrechnung möglich Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten, nicht möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese, wie etwa ein sog. Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (s. etwa Urteil des BFH vom 15. April 1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 618).
Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101) entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht.
Im Streitfall hatte eine Zahnärztin (Klägerin) ihren PKW zu 10 v.H. zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 v.H. der gesamten PKW-Nutzung voraussetzt (Urteil des BFH vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798). Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 v.H. der Anschaffungskosten des PKW monatlich angesetzt (sog. 1 v.H.-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 v.H. der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an.
Der BFH folgte mit Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 der Auffassung der Klägerin. Allerdings schließt er eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen.
Mit dieser Rechtsprechungsänderung lässt der BFH zu, was ein Steuerpflichtiger auch bisher schon über einen Umweg erreichen konnte. Denn ging der Steuerpflichtige allein zum Zweck der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zum Bestandsvergleich über, so konnte er dieses beibehalten, wenn er alsbald danach wieder zur Einnahmenüberschussrechnung zurückkehrte (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch diese Regelung sprach für eine einheitliche Bildung gewillkürten Betriebsvermögens. Allerdings ist es bei der Einnahmenüberschussrechnung mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.
BFH, Urteil vom 2. Oktober 2003 Az.: IV R 13/03
03.12.2003 BFH: Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist mit europäischem Recht vereinbar Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 und 1995 weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Zwar fallen nur Gewerbetreibende, nicht Bezieher anderer unternehmerischer Einkünfte - insbesondere aus Landwirtschaft und aus freiem Beruf - unter die Gewerbsteuerpflicht. Diese Belastungsentscheidung des Steuergesetzgebers ist schon deswegen als verfassungsrechtlich unbedenklich hinzunehmen, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes die Gewerbesteuer ausdrücklich erwähnt und sie damit in ihrer traditionellen Ausgestaltung als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt ist. Sie ist die einzige Steuer, die den Bedingungen der durch das Grundgesetz garantierten Finanzausstattung der Kommunen entspricht.
Unter Berufung auf die Grundfreiheiten des EU-Vertrages hatte der Kläger - ein in Baden-Württemberg ansässiger Schreiner - gerügt, dass ihm steuerliche und sonstige Nachteile gegenüber Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die keiner vergleichbaren Sonderbelastung ihrer gewerblichen Einkünfte unterlägen, entstehen könnten. Hierzu stellt der BFH fest, dass die Belastung durch die Gewerbesteuer nicht anders zu beurteilen ist als ein im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten höherer Steuersatz bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Unterschiede in den Steuersätzen bei den durch europäisches Recht nicht harmonisierten direkten Steuern verstoßen nicht gegen den EU-Vertrag. Im Übrigen kennen auch andere Mitgliedstaaten der EU besondere zusätzliche Belastungen der gewerblichen Einkünfte.
BFH, Urteil vom 18. September 2003 Az.: X R 2/00