27.12.2002 LG Osnabrück: Auch gewerbliche Händler dürfen im Internet anonym Waren zur Versteigerung anbieten. Ein Autohändler, der über die Internetplattform Ebay Autos zum Verkauf anbot, wurde von einem Verbraucherverein auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verein meinte unter Hinweis auf die zu der Schaltung von Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, der Händler habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil er in seinen Kaufangeboten nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters handele.
Das LG Osnabrück folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, die Angaben der Anbieter auf der Auktionsplattform ebay.de seien zwar nicht aussagekräftig hinsichtlich einer evtl. Händlereigenschaft des Anbieters. Dies sei aber unschädlich, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform nicht davon ausgehe und auch nicht davon ausgehen könne, daß dort nur Angebote von Privaten zu finden seien. Entscheidend sei für den Nutzer, einen günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
LG Osnabrück, Urteil vom 06.11.2002 Az.: 12 O 2957/02
23.12.2002 OVG Berlin: Internetcafes benötigen Spielhallenerlaubnis Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hatte sich in zwei Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Internetcafes einer Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung bedürfen. Die Antragsteller hatten in ihren Betrieben jeweils eine Reihe untereinander vernetzter Personalcomputer aufgestellt, die ihre Kunden gegen Entgelt für verschiedene Zwecke nutzen konnten, unter anderem zum Surfen im Internet, aber auch zum Spielen bestimmter auf den PC zusätzlich installierter Computerspiele. Nachdem bei Überprüfungen der Betriebe Kinder und Jugendliche angetroffen worden waren, die jeweils Computerspiele wie „Counter-Strike“ spielten, untersagten die zuständigen Wirtschaftsämter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortführung der Betriebe mit der Begründung, es handele sich um genehmigungsbedürftige Spielhallen, für die eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Die schon vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenen Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlin 26/2002) hatten auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend unter anderem der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass ein multifunktional verwendbares Gerät wie ein Computer schon dann von dieser Norm erfasst sei, wenn es auch zu dem Zweck aufgestellt sei, als Unterhaltungsspielgerät genutzt zu werden. Den Einwand der Antragsteller, ihre Betriebe unterlägen deshalb nicht der Erlaubnispflicht, weil die Computer schwerpunktmäßig nicht für Spiele, sondern für Internetanwendungen genutzt würden, hat das Gericht zurückgewiesen. Ließen die aufgestellten Geräte sämtlich oder in ihrer überwiegenden Anzahl eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zu, so komme es nicht darauf an, ob sie tatsächlich überwiegend zu diesem oder zu einem anderen Zweck verwendet würden. Vielmehr führe schon der Umstand, dass die installierten Spiele prinzipiell allen Gästen offenstünden, bei einer am Zweck der Vorschrift orientierten Betrachtung zu der Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes. Das den Erlaubnisvorbehalt insbesondere im Interesse des Jugendschutzes rechtfertigende Gefahrenpotential ergebe sich nämlich bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung. Es sei davon auszugehen, dass gerade Computerspiele der von den Antragstellern angebotenen Art, zumal wenn sie über miteinander vernetzte Computer betrieben würden, auf Jugendliche eine Anziehungskraft ausübten, die derjenigen entspreche, die der Gesetzgeber bei Schaffung der genannten Vorschrift für Spielhallen damaliger Prägung im Blick gehabt habe.
OVG Berlin, Beschlüsse vom 16. und 17. Dezember 2002 Az: OVG 1 S 55.02, OVG 1 S 67.02
20.12.2002 Zuckerkranker Richter unterliegt gegen den Hersteller von "Mars" und "Snickers" auch in zweiter Instanz Der 14. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat heute in zweiter Instanz die Klage gegen den Hersteller der Schoko-riegel "Mars" und "Snickers" auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen.
Bei dem 1955 geborenen Kläger wurde im Jahre 1998 ein Diabetes mellitus Typ II b, sog. Altersdiabetes, festgestellt. Er hat geltend gemacht, die Erkrankung sei allein auf den Konsum von Schokoriegeln der Beklagten zurückzuführen, u. U. auch noch auf den zusätzlichen Genuss von Coca Cola, deren Herstellerin er in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Essen in Anspruch nimmt. 1994 habe er, bedingt durch Zeitdruck und Arbeitsüberlastung, bei Zwischenmahlzeiten pro Arbeitstag wenigstens zwei Riegel "Mars" oder "Snickers" verzehrt und zudem täglich etwa einen Liter Coca Cola getrunken. Dies bedeute eine Zuckeraufnahme von etwa 39,5 Kilogramm pro Jahr, die ursächlich für seine Erkrankung geworden sei.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat der Se-nat nun im Ergebnis bestätigt. Voraussetzung für eine Haftung sei eine Pflichtverletzung der Beklagten. Bereits diese sei nicht feststellbar. Ein "Konstruktionsfehler" sei der Beklagten nicht anzulasten. Bei den zur Herstellung der Riegel verwendeten Zutaten, insbesondere raffiniertem Zucker und Kakao, handele es sich unstreitig um lebensmittelrechtlich nicht zu beanstandende Stoffe. Ein "Instruktionsfehler" sei auch nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre Riegel nicht mit Warnhinweisen über durch den Verzehr drohende Gesundheitsgefahren versehen müssen. Wenn eine Gesundheitsgefahr bestünde, so ergebe sich diese aus dem übermäßigen Genuss zuckerhaltiger Lebensmittel. Die indiviuelle Nahrungszusammenstellung sei aber grundsätzlich der Eigenverantwortung des Konsu-menten überlassen. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die konkrete Erkrankung des Klägers auf den Konsum eben dieser Produkte zurückzuführen sei (Pressemitteilung des OLG).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2002 Az.: 14 U 99/02
18.12.2002 BVerfG: Zuwanderungsgesetz ist nichtig Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren über das Zuwanderungsgesetz verkündet und festgestellt, dass das angegriffene Gesetz mit Art. 78 GG unvereinbar und daher nichtig ist. Damit tritt das Gesetz nicht am 1. Januar 2003 in Kraft. Von der Nichtigkeitsfolge werden auch die Regelungen des Zuwanderungsgesetzes erfasst, die am 26. Juni und. 1. Juli 2002 wirksam geworden sind.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und nach Auffassung der Senatsmehrheit auch begründet.
1. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Senatsmehrheit aus:
Das Zuwanderungsgesetz verstößt gegen Art. 78 GG und ist daher nichtig. Es ist wegen der in ihm enthaltenen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren ein so genanntes zustimmungspflichtiges Gesetz, das jedoch im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
An einer Zustimmung des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz fehlt es, weil bei Aufruf des Landes im Bundesrat die Stimmen nicht einheitlich abgegeben wurden. Nach dem Grundgesetz wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und den Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Diese Mitwirkung erfolgt nicht unmittelbar, sondern vermittelt durch die aus dem Kreis der Landesregierungen stammenden Mitglieder des Bundesrats. Die Länder werden jeweils durch ihre anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten. Dabei geht das Grundgesetz von der einheitlichen Stimmabgabe aus und respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer, ohne seinerseits mit Geboten und Festlegungen in den Verfassungsraum des Landes überzugreifen. Der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer kann jedoch jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden. Damit entfallen die Voraussetzungen der Stimmführerschaft. Hier hat das im Abstimmungsverfahren aufgerufene Land Brandenburg seine vier Stimmen nicht einheitlich abgegeben, was der Bundesratspräsident zutreffend unmittelbar nach der Stimmabgabe förmlich festgestellt hat.
Die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe Brandenburgs ist durch den weiteren Abstimmungsverlauf nicht beseitigt worden. Der Bundesratspräsident durfte nach seiner Feststellung, dass das Land Brandenburg uneinheitlich abgestimmt habe, nicht das Bundesratsmitglied Dr. Stolpe fragen, wie das Land Brandenburg abstimme. Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist zwar grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. Als unparteiischer Sitzungsleiter hat er den Willen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren klar festzustellen. Besteht jedoch ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht und ist nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen werde, entfällt das Recht zur Nachfrage. Hier lag der Wille des Landes Brandenburg zur uneinheitlichen Abstimmung klar zutage. Es bestand Klarheit über den Dissens. Ein einheitlicher politischer Landeswille war von den Beteiligten weder vor der Bundesratssitzung festgelegt noch wurde er von ihnen im Verlauf der Sitzung erwartet. Dies belegen ein Teil der Redebeiträge in der Plenardebatte und die sorgsame rechtliche Vorbereitung durch die Beteiligten. In diesem atypischen Fall war der Sitzungsleiter verpflichtet, die Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe zu protokollieren. Zu einer Lenkung des Abstimmungsverhaltens des Landes Brandenburg mittels anschließender Nachfrage war der Bundesratspräsident unter den gegebenen Umständen nicht befugt. Angesichts dieser Ausgangslage ist der Fall der hier zu beurteilenden 774. Bundesratssitzung auch nicht mit der 10. Sitzung des Bundesrats vom 9. Dezember 1949 vergleichbar. Diese war verschiedentlich als Präzedenzfall angeführt worden.
Da kein Klärungsbedarf bestand, wäre die gezielte Rückfrage des Bundesratspräsidenten nur an den Ministerpräsidenten eines Landes lediglich zu rechtfertigen, wenn ein Ministerpräsident sich in der Abstimmung über die Stimmenabgabe durch die anderen Bundesratsmitglieder des Landes hätte hinwegsetzen dürfen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Ministerpräsident kann nämlich weder ein Weisungsrecht im Bundesrat beanspruchen noch stand ein drohender Verstoß gegen die Bundesverfassung in Rede.
Auch wenn ein Nachfragerecht des Bundesratspräsidenten grundsätzlich unterstellt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Nachfrage hätte nur in der gebotenen neutralen Form erfolgen dürfen. Dazu bestanden zwei Möglichkeiten: Entweder hätte das Land Brandenburg in der laufenden Abstimmung ein zweites Mal aufgerufen werden können. Damit wäre die Frage, wie das Land abstimme, an alle anwesenden Bundesratsmitglieder gerichtet worden. Oder der Bundesratspräsident hätte -wie geschehen- ein Bundesratsmitglied des Landes direkt fragen dürfen, dann aber hätte nach dem "Ja" des Ministerpräsidenten zur Vermeidung von Unklarheit auch Minister Schönbohm gefragt werden müssen, ob er bei seinem "Nein" bleibe. Dem Schweigen ohne vorangehende Frage kommt kein rechtlicher Erklärungswert in einer Abstimmung zu; es besteht keine Pflicht zum ungefragten Zwischenruf.
Da es an einer Zustimmung des Landes Brandenburg fehlte, entfaltete auch die Feststellung des Bundesratspräsidenten nach Aufruf der weiteren Länder, der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt, keine Rechtswirkung.
2. Die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff haben dem Urteil eine abweichende Meinung beigefügt.
Sie stimmen der Senatsmehrheit darin zu, dass bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz das Land Brandenburg zunächst nicht einheitlich gestimmt hat. Ihrer Auffassung nach war das Land Brandenburg jedoch berechtigt, das im ersten Durchgang gezeigte Abstimmungsverhalten zu korrigieren. Der Bundesratspräsident durfte ihm dazu durch Nachfrage Gelegenheit geben. Die Annahme, dass der Bundesratspräsident die uneinheitliche Stimmabgabe ohne Nachfrage hätte registrieren müssen, weil keine Unklarheit vorgelegen habe, findet - so die abweichende Meinung der beiden Richterinnen - im geltenden Verfassungs- und Geschäftsordnungsrecht keine Grundlage. Die Abgrenzung zwischen klaren und unklaren Fällen, auf die die Senatsmehrheit abstellt, ist ihrerseits alles andere als klar und daher als verfassungsrechtlicher Maßstab für das Verhalten des Bundesratspräsidenten ungeeignet; das zeigt gerade der vorliegende Fall. Selbst wenn die Nachfrage unzulässig gewesen wäre, hätte dies nicht die im Urteil angenommene Konsequenz, dass das Land Brandenburg sein Korrekturrecht nicht mehr wirksam ausüben konnte. Die Auffassung der Senatsmehrheit läuft darauf hinaus, dass der Bundesratspräsident das Recht eines Landes zur Korrektur seiner Stimmabgabe für den konkreten Fall beseitigt, wenn er dem Land unveranlasst die Gelegenheit dazu anbietet. Das ist ein staatsrechtliches Unikat.
Die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff gehen davon aus, dass der Bundesratspräsident mit seiner Nachfrage einen neuen Abstimmungsdurchgang eröffnet hat. In diesem zweiten Durchgang kam es nicht mehr auf die zuvor uneinheitlich abgegebenen Stimmen an, sondern darauf, ob das Land nunmehr einheitlich abstimmen würde. Das ist geschehen. Der Minister Schönbohm hat der Ja-Stimme des Ministerpräsidenten Stolpe lediglich die Worte "Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident" entgegengesetzt. Auf die mit diesen Worten bekräftigte Auffassung kam es aber nicht an. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt nicht, dass die Vertreter eines Landes im Bundesrat einheitlicher Auffassung sind. Das Grundgesetz stellt ausschließlich auf die Einheitlichkeit der Stimmabgabe ab. Eben deshalb ist es notwendig, zwischen Stimmabgaben und Auffassungskundgaben deutlich zu unterscheiden. Eine Stimmabgabe des Bundesratsmitglieds Schönbohm, die das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes hätte verhindern können, hat im entscheidenden zweiten Durchgang nicht mehr stattgefunden. (Pressemitteilung des BVerfG)
Urteil vom 18. Dezember 2002 Az. 2 BvF 1/02
16.12.2002 EuGH: Kein "Riechzeichen" als Marke Wie der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil am 12.12.2002 entschied, ist ein Riechzeichen nicht als Marke eintragbar. Den Anforderungen an die grafische Darstellung würde weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs oder die Kombination dieser Elemente genügt.
EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az.: C-273/00
12.12.2002 BMF: tabellarische Übersicht zur Lohnsteuer Auf seinen Internetseiten hat das Bundesfinanzministerium die wichtigsten Zahlen zur Lohnsteuer 2003 tabellarisch zusammengestellt. Dabei handelt es sich insbesondere um eine Übersicht der wichtigsten Vorschriften zu Lohnsteuerpauschalierung und Steuerbefreiungen.
Tabellarische Übersicht
11.12.2002 OLG Frankfurt: Gattungsbegriffe als Domainnamen auch für branchenfremde Unternehmen zulässig Nach einer Entscheidung des Frankfurter Oberlandesgerichtes (OLG) darf die Domain "www.drogerie.de" auch von einer Person betrieben werden, die nicht Berufsträger ist. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Mitwohnzentrale) sei solches Handeln nicht wettbewerbswidrig.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.09.2002 Az.: 6 U 128/01
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09.12.2002 VGH Mannheim: Auch Leerfahrt des Abschleppunternehmers muß gezahlt werden Der Kraftfahrer muss der Polizei die Kosten einer Abschleppmaßnahme nicht nur dann erstatten, wenn sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde. Ihm können auch die Kosten der Leerfahrt eines von der Polizei beauftragten Abschleppunternehmens auferlegt werden, wenn er sein Fahrzeug zwar selbst weggefahren hat, der Abschleppauftrag jedoch nicht mehr storniert werden konnte, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Kläger habe sich polizeiwidrig verhalten, weil er dem durch Verkehrszeichen begründeten Gebot, sein im absoluten Halteverbot im Bereich einer gekennzeichneten Brandschutzzone parkendes Fahrzeug unverzüglich wegzufahren, nicht nachgekommen sei. Da er nicht am Fahrzeug anwesend gewesen sei, habe die Polizei umgehend einen Abschleppauftrag erteilen dürfen, um dadurch die Wegfahrpflicht des Klägers im Wege der Ersatzvornahme zu erfüllen und rasch einen ungehinderten Zugang für Rettungsfahrzeuge zu schaffen. Für die Erstattung der Kosten, die der Polizei hieraus entstanden seien, sei es unschädlich, dass die Ersatzvornahme nicht vollständig habe durchgeführt werden müssen. Erstattungspflichtig seien alle der Polizei entstandenen Kosten, die wesentlich auf polizeiwidrigem Verhalten beruhten. Dazu zählten hier auch die Kosten der Leerfahrt des Abschleppunternehmens.
VGH Mannheim, Urteil vom 27.6.2002 Az.: 1 S 1531/01
04.12.2002 BGH: Beschreibende Domainadressen für Rechtsanwälte zulässig In einer Entscheidung vom 25.11.2002 hat der Bundesgerichtshof den Beschluß des Anwaltsgerichtshofes Berlin aufgehoben, in dem einem Rechtsanwalt die Verwendung der Domain "presserecht.de" als irreführende und unsachliche Werbung im Sinne des anwaltlichen Berufsrechts untersagt wurde. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
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02.12.2002 OLG Nürnberg zum Anspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für ein nicht von ihm stammendes Kind Wie das OLG Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, kann ein Ehemann irrtümlich gezahlten Kindesunterhalt zurückverlangen, wenn sich herausstellt, daß er nicht der Kindsvater ist.
Dies gilt zwar nicht in jedem Fall, so ist es der Ehefrau nicht verwehrt, einen begangenen Ehebruch zu verschweigen und somit auch nicht mitzuteilen, daß die Vaterschaft des Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen. Dem steht aus wertender Sicht gleich, wenn sie in dem Wissen, schwanger zu sein, den - offenbar seit längerer Zeit nicht mehr praktizierten - Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann nur zu dem Zweck wieder aufnimmt, diesen nicht zu der - ansonsten sich aufdrängenden - Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind stamme nicht von ihm. Der Ehemann konnte im entschiedenen Fall daher seine geleisteten Unterhaltszahlungen zurückverlangen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2002 Az.: 8 U 1329/02