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28.12.2001

OVG Rheinland-Pfalz: Anwohner kann Parkausweis verlangen
 
Werden Parkmöglichkeiten für Anwohner im Verkehrsraum gekennzeichnet, kann grundsätzlich jeder Anwohner, der über ein Auto verfügt, einen Parkausweis verlangen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
 
Für den Ortskern von Winningen (Kreis Mayen-Koblenz) wurde durch die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung Untermosel ein sog. Zonenhalteverbot mit Sonderparkberechtigung für Anwohner erlassen. Der Mieter einer in einem Zweifamilienhaus gelegenen Wohnung beantragte einen Parkausweis. Zu dem Wohnhaus gehören drei Garagenstellplätze, diese nutzt aber der Eigentümer zum Abstellen seiner Pkw und landwirtschaftlichen Geräte. Der Antrag des Mieters auf einen Anwohnerparkausweis wurde abgelehnt, weil auf dem Grundstück ausreichende Stellmöglichkeiten vorhanden seien. Seine Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht entschied im Berufungsrechtszug jedoch zugunsten des Klägers.
 
Unter den hier vorliegenden Umständen habe der Mieter einen Anspruch auf die begehrte Sonderparkberechtigung, stellten die Richter klar. Entschließe die Verkehrsbehörde sich dazu, Parkmöglichkeiten für Anwohner im Verkehrsraum zu kennzeichnen, so müsse sie grundsätzlich an jeden Anwohner, der Halter eines Kraftfahrzeuges sei, einen Parkausweis ausgeben. Bei einer besonderen Parkraumknappheit könne es allerdings sachgerecht sein, in erster Linie diejenigen Anwohner zu begünstigen, die auf einen Parkplatz im Straßenraum angewiesen seien. Wer als Eigentümer oder Mieter über eine Parkmöglichkeit auf Privatgrund verfüge, müsse sich notfalls darauf verweisen lassen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass der Grundstückseigentümer sämtliche vorhandenen Stellplätze für eigene Kraftfahrzeuge nutze und keinen seinem Mieter überlasse. In dieser Lage habe der Mieter einen Anspruch auf Erteilung des Parkausweises (OVG Rheinland-Pfalz Az.: 7 A 10728/01).


 
 
21.12.2001

OLG Frankfurt: Haftung der darlehensgewährenden Bank bei offensichtlicher Sinnlosigkeit des geplanten Geschäftes
 
Eine Bank, die an ihre Kunden Kredite vergibt, ist in aller Regel nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob das vom Kunden geplante Geschäft wirtschaftlich Sinn macht. Grundsätzlich entscheidet nämlich allein der Darlehensnehmer über die Verwendung der gewährten Geldmittel. Erleidet er Verluste bei risikoreichen Geschäften, so kann er von seiner Bank keinen Schadensersatz fordern, weil sie ihn auf bestehende Risiken nicht hingewiesen hat.
 
Erstmals hat nunmehr ein Gericht einem Kunden dennoch einen Schadensersatzanspruch zuuerkannt: Überschreitet nämlich die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des darlehensfinanzierten Projektes ihre neutrale Kreditgeberrolle und übernimmt nach außen erkennbar die Funktion eines Veräußerers, schuldet sie dem Kreditnehmer eine Beratung über Gefahren und Risiken. Unterläßt sie dann eine solche Beratung, macht sie sich schadensersatzpflichtig.
 
(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.8.2001 Az.: 16 U 190/00)

BFH: Keine Umsatzsteuerermäßigung für Software
 
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil der BFH ist der Auffassung entgegengetreten, die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterläge grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7%.
 
Unser Beitrag zum Thema

BFH: Keine Erstattung von Schenkungssteuer bei mehreren Erwerben im Zehnjahreszeitraum
 
Wer innerhalb des schenkungssteuerlichen Zehnjahreszeitraumes aufgrund zweier Schenkungen zuviel Schenkungssteuer gezahlt hat, kann diese zuviel gezahlte Steuer nicht vom Fiskus zurückerstattet verlangen.
 
Unser Beitrag zum Thema


 
 
20.12.2001

OLG Nürnberg: steuererklärung.de
 
Das OLG Nürnberg untersagte in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil einem Lohnsteuerhilfeverein die Verwendung der Domain "steuererklaerung.de". Ein Lohnsteuerhilfeverein sei nämlich nicht umfassend zur Erstellung von Steuererklärungen befugt. Der Verkehr werde somit in die Irre geführt (OLG Nürnberg, Urteil vom 6.11.2001 Az.: 3 U 2393/01).
 
Unser Beitrag zum Thema im Rechtsratgeber

Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit von Sitzblockaden
 
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich erneut mit der Strafbarkeit wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an Blockadeaktionen befasst und dabei seine Rechtsprechung weiter konkretisiert.
 
BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 Az.: 1 BvR 1190/90 u. a.


 
 
17.12.2001

Bauabzugsbesteuerung: Onlineabfrage der Freistellungsbescheinigungen
 
Das neue "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" zwingt jeden Unternehmer, der Bauleistungen in Auftrag gibt, 15% des zu zahlenden Rechnungsbetrages einzubehalten, wenn ihm vom Bauunternehmer nicht eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird. Die Richtigkeit dieser Freistellungsbescheinigung kann ab dem 01.01.2002 online überprüft werden unter www.bff-online.de.
 
Unser Beitrag zum Thema


 
 
14.12.2001

EuGH: An der Haustür geschlossene Darlehensverträge können widerrufen werden
 
Mit Urteil vom 13.12.2001 (Az.:C-481/99) hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des BGH entschieden, daß auch sogenannte Realkredite, die mit einem Grundpfandrecht abgesichert werden und die im Rahmen eines Haustürgeschäftes geschlossen wurden, vom Verbraucher widerrufen werden können. Dies war nach deutschem Recht, das auf einer EU-Richtlinie basiert, bisher nicht möglich. Von Verbraucherschützern wird dieses Urteil begrüßt, auf die Kreditwirtschaft kommen möglicherweise hohe Rückabwicklungsansprüche überrumpelter Verbraucher zu.
 
Pressemeldung des EuGH
EuGH, Urteil vom 13.12.2001 Az.:C-481/99


 
 
12.12.2001

Belastung eines Bankkontos nach Zahlung mit Kreditkarte in einem "Animierlokal" trotz Widerrufs durch den Kunden
 
Ein Bankkunde, der in einem sog. "Animierlokal" seine Bestellungen mit Kreditkarte beglichen und sich danach gegen den Ausgleich durch seine Bank gewandt hatte, hat gegen seine Bank bislang erfolglos auf Rückzahlung des von dieser ausgeglichenen Betrags i.H.v. 18.000,- DM geklagt. Mit Urteil vom 14.11.2001 - Az. 13 U 8/01 - hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.
 
Der Kläger unterzeichnete nach einer vorausgegangenen Zechtour in einem Animierlokal in Hamburg zwischen 3.43 Uhr und 6.10 Uhr unter Verwendung der Kreditkarte neun sog. Belastungsbelege mit einem Gesamtbetrag von 18.000,- DM. Zuvor hatte er unter Verwendung einer anderen Kreditkarte mehrere Belege über insgesamt 2.840,- DM unterschrieben. Der Kläger vermochte sich nicht darin zu erinnern, ob er außer den Warenleistungen - nämlich eine größere Anzahl von Sektflaschen - auch die Möglichkeit wahrgenommen hatte, mit den "Animierdamen" in mehr oder minder intimer Weise zusammenzusein. Keine konkreten Angaben wusste er zudem zum Ablauf seines Besuchs und zum von ihm behaupteten hohen Alkoholkonsum zu machen. Nach dem Besuch in dem Etablissement suchte der Kläger nach einem kurzen Schlaf die Geschäftsstellen seiner Bank am Hamburger Flughafen und nach seiner Ankunft jene in Köln auf, um einen Ausgleich zu verhindern. Die Beklagte glich drei Tage später die eingegangenen Belastungsbelege aus und belastete dementsprechend das Konto des Klägers.
 
Nach der Entscheidung des 13. Zivilsenats ist die bei der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung des Kreditkarteninhabers an die Bank, die zu Grunde liegende Geldschuld zu erfüllen, grundsätzlich unwiderruflich. Deshalb führe der Widerruf der Weisung nicht zu einer Versagung des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten gegen den Kläger. Der Widerruf sei auch nicht deshalb zu beachten gewesen, weil der Kläger ihn unter anderem damit begründet hatte, dass er "sturzbetrunken und nicht Herr seiner Sinne" gewesen und zudem betrogen worden sei. Zwar treffe das Risiko, dass die Zahlungsanweisung des Kreditkarteninhabers unwirksam ist und kein Entgeltanspruch für die erbrachte Leitung besteht, das Vertragsunternehmen, hier also das Animierlokal. Der Kläger habe sich aber nicht damit begnügen können, die Unwirksamkeit der Verträge wegen infolge hohen Alkoholgenusses fehlender Geschäftsfähigkeit bzw. Sittenwidrigkeit oder Wucher anzuführen. Vielmehr habe er die Bank in die Lage zu versetzen gehabt, mit Aussicht auf Erfolg ein Recht zur Zahlungsverweigerung gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. Der Kläger habe schließlich keine Umstände vorgetragen, die eine Unwirksamkeit der Forderung des Animierlokals wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit oder Sittenwidrigkeit begründeten. Deshalb stehe ihm auch kein Recht zu, den Erstattungsanspruch der Beklagten deshalb zu verweigern, weil diese den von ihr gezahlten Betrag ohne weiteres zurückverlangen könnte.
 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der in der Unterzeichnung des Belastungsbelegs liegenden Weisung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.
(Pressemitteilung des OLG Köln)


 
 
11.12.2001

BGH: Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers setzt keine vorherige Abmahnung voraus
 
GmbH-Geschäftsführer sind keine klassischen Arbeitnehmer und bedürfen keiner Hinweise, daß sie die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und ihre organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen haben; die Wirksamkeit der Kündigung deren Dienstverträge aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus.
 
BGH, Urteil vom vom 10. 9. 2001 Az.: II ZR 14/ 00)


 
 
06.12.2001

Grundsatzentscheidungen zur Vereinbarkeit von Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen mit dem Rechtsberatungsgesetz
 
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich am 6. Dezember 2001 in fünf Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob Verbraucher- und Ratgebersendungen im Fernsehen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.
 
Kläger in den verschiedenen Verfahren waren Rechtsanwälte aus Nordrhein-Westfalen und Bayern. Beklagte waren das Zweite Deutsche Fernsehen, der Bayerische Rundfunk und der Fernsehsender RTL.
 
Das ZDF hatte in der Fernsehsendung "WISO" das Thema "Mängel bei Urlaubsreisen" behandelt, die Zuschauer aufgefordert anzurufen und vier Zuschauern die Möglichkeit gegeben, in der Sendung telefonisch ihre Reiseerlebnisse zu schildern und Fragen zu Reisepreisminderungen zu stellen, die einer der Redakteure beantwortete.
 
Der Bayerische Rundfunk hatte in zwei von den Klägern beanstandeten Verbrauchersendungen mit den Titeln "Bürgeranwalt" und "OHNE GEWÄHR" Zuschauern bei der Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Forderungen sowie bei Konfliktlösungen geholfen. In dem Beitrag des Bayerischen Rundfunks "Wir Schuldenmacher" beantworteten Mitglieder einer Gesprächsrunde im Studio Anfragen von Zuschauern zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Schulden.
 
Das fünfte Verfahren betraf die Sendung "Wie bitte?!" des Fernsehsenders RTL, in der Schauspieler kuriose Erlebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen nachspielten und in der ein als "Mahn-Man" bezeichneter Schauspieler auftrat, mit den Verantwortlichen Kontakt aufnahm und sie zur Rede stellte.
 
Die Kläger sahen in den Fernsehsendungen Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten den rechtsberatenden Berufen vorbehalten ist. Sie haben die beklagten Fernsehsender auf Unterlassung in Anspruch genommen und hatten damit vor verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten Erfolg.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen im wesentlichen abgewiesen. Er sah in den konkreten Auskünften und Ratschlägen in Fernsehsendungen keine unzulässige Rechtsberatung, weil in diesen Programmbeiträgen nicht der Einzelfall und seine Lösung im Vordergrund stand, sondern der Kern und Schwerpunkt in der allgemeinen Information der Zuschauer über typische Rechtsprobleme lag.
 
Auch in der sonstigen Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Zuschauer ausschließlich durch den Druck öffentlicher Berichterstattung war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine unzulässige Rechtsberatung zu sehen, weil ein solches Verhalten nicht auf rechtlichem Gebiet liegt.
 
Lediglich in einem Fall hat der Bundesgerichtshof in dem Angebot telefonischer Rechtsberatung außerhalb von Fernsehsendungen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot bestätigt (Bayerischer Rundfunk; "Wir Schuldenmacher"). (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2001 – I ZR 316/98, I ZR 11/99, I ZR 14/99, I ZR 101/99, I ZR 214/99)

EU-weites Verbot für Spamming
 
Der EU-Telekommunikationsrat hat sich am 6.12.2001 auf ein Verbot des sogenannten "Spamming", der unerbetenen Werbung per E-Mail, Faxgerät oder Telefon, geeinigt. Von der Regelung sollen nur bestehende Geschäftsbeziehungen ausgenommen sein.
 
Mehr Infos auf den Seiten der EU


 
 
06.12.2001

14 Wochen Mutterschutz auch bei vorzeitiger Geburt - Bundesregierung beschließt Gesetzesänderung
 
Künftig sollen alle Mütter eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen genießen, auch wenn das Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf verbessert die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung und schließt damit eine Lücke gegenüber der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85.
 
Bisher steht den Frauen bei Geburten vor dem berechneten Termin nach der Entbindung nur eine Schutzfrist von acht Wochen zu, die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist vor der Geburt verfallen. Künftig verlängert sich auch bei Geburten vor dem berechneten Termin - ebenso wie bisher bei Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) - die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
 
Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf eine werdende Mutter nur dann beschäftigt werden, wenn sie selbst dies ausdrücklich wünscht. Sie kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
 
Der Gesetzentwurf stellt darüber hinaus erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen. Die Frauen erhalten einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs auf das laufende Urlaubsjahr, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder auf das nächste Urlaubsjahr.
 
Das Gesetz soll im Sommer 2002 in Kraft treten.
 
(Pressemitteilung der Bundesregierung)


 
 
04.12.2001

Bundesrat verabschiedet Steueränderungsgesetz 2001
 
Insbesondere das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe", das für Forore gesorgt hat und noch sorgen wird, wurde wenigstens etwas entschärft. So sollen Vermieter von nicht mehr als zwei Wohnungen von der Verpflichtung, eine Abzugssteuer auf Bauleistungen für diese Wohnungen zu erheben, befreit werden.
 
Bei den Entfernungspauschalen sieht es daneben eine Klarstellung dahingehend vor, daß der Höchstbetrag von 10.000 Mark ein Jahresbetrag ist und daß bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.


 
 
03.12.2001

LG Frankfurt: DENIC zur Löschung offensichtlich wettbewerbswidriger Doamins verpflichtet
 
Nach dem Grundsatzurteil des BGH steht fest, daß die deutsche Vergabestelle für Domainadressen, die DENIC, nur in Ausnahmefällen verpflichtet ist, wettbewerbs- oder markenrechtsverletzende Domainnamen zu löschen. Einen solchen Fall entschied nun das Landgericht Frankfurt: Die Domain "viagratip.de" verletze so offensichtlich und grob das Markenrecht des klagenden Pharmaunternehmens, daß sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Domaininhaber, zur Löschung verpflichtet sei.
 
Wir berichten ausführlich in unserem Internetrechtsratgeber.

Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
 
Die umfassende wie umstrittene Reform des Schuldrechtes ist in ihrer endgültigen Fassung im Bundesgesetzblatt erschienen und tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.
 
Das Bundesgesetzblatt Nr. 61 vom 29.11.2001 steht hier zum Abruf.