30.11.2001 Erhöhte Pfändungsfreigrenzen kommen
Am 30.11.2001 hat der Bundesrat die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen beschlossen. Bei der Neubemessung orientiert sich das Gesetz nicht ausschließlich an dem Anstieg der Lebenshaltungskosten, sondern berücksichtigt auch die gegenwärtigen Sozialhilfesätze. Die Pfändungsfreibeträge liegen über diesen Sätzen, "um auch trotz drohender Pfändung die Motivation zur Erzielung von Einkünften aufrecht zu erhalten".
Alleinstehenden können ab 1.1.2002 erst ab einem Betrag von DM 1.820,- gepfändet werden. Bei Schuldnern, die unterhaltspflichtig für eine weitere Person sind, soll diese Grenze bei 2 500 Mark liegen. Bei Unterhaltspflicht für zwei Personen erhöht sich die Grenze auf 2 880 Mark, bei drei Personen auf 3 260, bei vier Personen auf 3 640 und bei fünf und mehr Personen auf 4 020 Mark.
Das Bundesland Sachsen gab zu bedenken, diese hohen Freigrenzen seien nicht angemessen und benachteiligten die Gläubiger über die Maßen.
28.11.2001 Weiteres Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geplant
Bauunternehmer gehen schweren Zeiten entgegen: Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung soll noch im Dezember ein weiteres Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verabschiedet werden. Es ist geplant, die Generalunternehmer insbesondere im Baugewerbe für die Steuerschulden ihrer Subunternehmer haftbar zu machen.
Schon die Bauabzugssteuer (wir berichteten) wird den Unternehmen schwer zu schaffen machen, da sie - vom bürokratischen Aufwand abgesehen - erheblichen Liquiditätsverlust bedeutet. In Wirtschaftskreisen werden bereits die Erfolgsaussichten eines Musterverfahrens erörtert.
27.11.2001 Beamter erleidet Schock beim Lesen eines Schreibens seines Dienstherren - Kein Arbeitsunfall
Erleidet ein Beamter während eines Klinikaufenthaltes anlässlich der Zustellung eines Beihilfebescheides einen Tinnitus, liegt kein Dienstunfall vor. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach anhaltenden Konflikten am Arbeitsplatz befand sich der Bundesbeamte zur Behandlung eines psycho-physischen Erschöpfungszustandes in einer Klinik. Dort sollte ihm in einer Beihilfe-angelegenheit ein Bescheid seiner Dienstbehörde zugestellt werden. Als der Beamte bemerkte, dass der Brief von seinem Dienstherrn stammte, verweigerte er die Annahme und erlitt einen Schock; zwei Tage später wurde ein Tinnitus festgestellt. Der Antrag des Beamten, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen, wurde abgelehnt. Auch seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies jetzt in zweiter Instanz das Begehren des Beamten endgültig zurück.
Der Tinnitus, den der Kläger bei der Übermittlung des Beihilfebescheides erlitten habe, sei eindeutig nicht "in Ausübung oder infolge des Dienstes" eingetreten, befanden die Richter. Die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen wie auch die Kenntnisnahme von einem Beihilfebescheid sei nicht der eigentlichen Diensttätigkeit zuzuordnen, sondern gehöre dem privaten Bereich des Beamten an. Dienstunfallfürsorge könne der Beamte daher nicht verlangen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2001 Aktenzeichen: 10 A 10635/01).
26.11.2001 Bank muß beweisen, daß Geldautomat tatsächlich funktioniert hat
In einem vor kurzem bekanntgewordenen Urteil des Amtsgerichtes Essen wird den Banken die Beweislast dafür auferlegt, daß der hauseigene Geldautomat auch tatsächlich Geld ausbezahlt hat.
Im entschiedenen Fall hatte eine Kundin vergeblich versucht, DM 1.000,- an einen Geldautomaten abzuheben. Dennoch wurde ihr Konto mit dem angeblich erhaltenen Betrag belastet. Das AG entschied, solange nicht völlig auszuschließen sei, daß falsche Befüllung oder Fehlprogrammierung dazu führen könnten, daß Geld zwar abgebucht, tatsächlich aber nicht ausbezahlt werde, müsse die Bank den Beweis führen, daß der Kunde wirklich Geld erhalten habe. Dieser Beweis war der Bank im Verfahren vor dem AG Essen nicht gelungen (Az.: 21 C 518/99).
23.11.2001 BGH: Erneutes Grundsatzurteil zu Domainnamen
Am 22.11.2001 hat der BGH ein weiteres Grundsatzurteil zu Dominnamen gefällt.
Im entschiedenen Fall ging es um die Domain "shell.de", die ein Herr gleichen Namens registriert hatte und der von der deutschen Tochter des Ölmultis Shell auf Herausgabe verklagt wurde. Unter Anwendung der von der untergerichtlichen Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen, entschied der BGH, bei überragender Bedeutung der Marke müßten die Rechte des Privatmannes, der ebenfalls ein Namensrecht besäße, zurückstehen.
Nicht durchdringen konnte die Shell GmbH mit ihrem Verlangen auf Umschreibung der Domain auf sie, der Beklagte wurde lediglich verpflichtet, die Domain bei der DENIC freizugeben (BGH, Urteil vom 22. November 2001 Az.: I ZR 138/99).
Pressemitteilung des BGH
Unser Beitrag hierzu im RechtsratgeberBFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftssteuer
Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes hervorgeht, hat das höchste deutsche Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftssteuerlichen Regelungen hinsichtlich Grundbesitzes.
Noch immer wird Grundbesitz im Rahmen der Erbschaftssteuer privilegiert: Wer ein Häuschen erbt, muß erheblich weniger Erbschaftssteuer zahlen als der Erbe eines Barvermögens. Bereits in der Vergangenheit weckte diese Tatsache immer wieder Begehrlichkeiten im SPD-geführten Finanzministerium. In einem anhängigen Verfahren will nun der BFH möglicherweise die Verfassungsmäßigkeit dieser Voschriften vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.
BFH, Beschluß vom 24.11.2001 Az.: II R 61/99
22.11.2001 Bundesgerichtshof entscheidet über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)
Der für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, daß gegenüber der Rechnungsstellung eines Mobilfunknetzbetreibers, der mit dem Adressaten der Rechnung einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hat, nicht der Einwand erhoben werden kann, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hatte, Zahlung von mehr als 20.000 DM. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen im wesentlichen darauf, daß unter Benutzung des Mobilfunktelefonanschlusses der Beklagten 0190-Sondernummer-Verbindungen hergestellt und aufrechterhalten wurden. Die Beklagte hat die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung verweigert, ihr Vater habe diese Sondernummern angewählt, um Telefonsex zu betreiben.
Das Berufungsgericht hat unter Hinweis darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895) Telefonsex-Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sind, die Klage zum größten Teil abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte in der Hauptsache Erfolg. Dabei hat der III. Zivilsenat offengelassen, ob bezüglich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen an der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats festzuhalten ist. Die Frage der rechtlichen Bewertung derartiger Verträge stellt sich jedenfalls dann völlig neu, wenn das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten in Kraft treten sollte.
Der III. Zivilsenat hat die Klageforderung insbesondere deshalb für berechtigt erachtet, weil sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag als auch die vertraglich in erster Linie geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrechterhalten einer Telefonverbindung - wertneutral sind. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluß darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an.
Diese Grundsätze haben nach Meinung des III. Zivilsenats auch bei der Anwahl von 0190-Sondernummern zu gelten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Verantwortlichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern neben der bloßen Verbindungsleistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber liegt. Zwar werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern deutlich höhere Entgelte als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer verlangt, weil darin neben den Verbindungspreisen auch die Vergütung der Diensteanbieter enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, daß das Abrechnungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber auf dem Telefondienstvertrag nebst der jeweils gültigen Preisliste gründet (Urteil vom 22. November 2001 Az.: III ZR 5/01).OLG Karlsruhe: Bloße Registrierung einer namensgleichen Internet-Domain ist noch keine unzulässige Kennzeichenbenutzung
Wer sich als Internet-Dienstleister eine Domain (hier: Dino.de) registrieren lässt, um diese in der Zukunft einem Kunden anbieten zu können, löst noch keine Abwehransprüche des Inhabers der gleichnamigen Wortmarke (hier: DINO und DINO-online) aus. Da ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des Zeicheninhabers nur vorliegt, wenn das kollidierende Zeichen zu einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt, muss konkret zu befürchten sein, dass die Domain für eine Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die die Wortmarke Schutz bietet (hier: u. a. Telekommunikation, Internetdienstleitungen, Suchsystem). Solange die Internet-Domain nur für einen potentiellen Kunden, dessen Geschäftsfeld völlig unbekannt ist, reserviert wird, fehlt es an der "relevanten Produktverbindung im Sinne des Kennzeichenkollisionsrechts".
Soweit erkennbar, vertritt das OLG hier eine Mindermeinung unter den Gerichten und beweist aufs Neue, daß eine höchstrichterliche Klärung Not täte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2001 Az.: 6 U 13/01 nicht rechtskräftig).
Näheres in unserem Ratgeber zum Internetrecht.
21.11.2001 Bundesfinanzhof erschwert Kauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BFH die steuerliche Übernahme von Verlusten einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu mehr als 75 % veräußert werden, erheblich erschwert.
Ein Verlustvortrag scheitert dann, wenn die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft aufgegeben wird, das heißt, überwiegend mit neuem Betriebsvermögen weitergewirtschaftet wird. Die entsprechende Regelung im Körperschaftssteuergesetz (§ 8 Abs. 4 KStG) soll verhindern, daß Abschreibungskünstler heruntergewirtschaftete GmbHs aufkaufen und den aufgelaufenen Verlust mit ihren Gewinnen aus gutgehenden Geschäften verrechnen. Der BFH hat nun sehr strenge Anforderungen an den Tatbestand der Identität des Betriebsvermögens gestellt. Selbst wenn Forderungen ausgetauscht (Aktivtausch) oder (nicht zu bilanzierende) Bürgschaften und Sicherheitsleistungen von dritter Seite gewährt werden, führt dies zur Annahme einer steuerschädlichen Zuführung neuen Betriebsvermögens.
BFH, Urteil vom 8. August 2001 Az.: I R 29/00
20.11.2001 Telefonsex: Telefongesellschaften bleiben auf Kosten sitzen
In zwei kürzlich bekanntgewordenen Urteilen haben zwei Oberlandesgerichte aufs Neue entschieden, daß Telefongesellschaften von Ihren Kunden nicht die Bezahlung der hohen Gebühren fordern können, die bei der Inanspruchnahme von Tefonsexdienstleistungen über 0190-Nummern entstehen.
Telefonsex sei sittenwidrig und die geschlossenen Verträge nichtig. Auch die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur teilweisen Legalisierung der Prostitution ließen keine grundsätzlich andere Bewertung zu. Ein Anspruch des Telekommunikationsunternehmens gegen den Telefonkunden bestehe insoweit auch nicht aus dem auf Herstellung/Aufrechterhaltung gerichteten Telefonvertrag und aus der Inkassotätigkeit für den Telefonsexanbieter (OLG Stuttgart, Urt. v. 9.5.2001 Az.: 9 U 18/01; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.4.2001 Az.: 20 U 127/00).
19.11.2001 Fristlose Kündigung nach Surfen am Arbeitsplatz
Wie das Arbeitsgericht Wesel bereits entschied (wir berichteten), ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz in normalem Umfang zulässig. Anderes gilt jedoch, wenn eine Anweisung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung existiert. In diesem Sinne entschied das Arbeitsgericht Hannover, eine fristlose Kündigung sei wirksam. Der Arbeitnehmer hatte in der Arbeitszeit mit dem betrieblichen PC Pornoseiten besucht (ArbG Hannover Az.: 5 Ca 4021/00).
Unser Beitag zu Arbeitsrecht und Internet
14.11.2001 Bundestag verabschiedet E-Commerce-Gesetz
In zweiter und dritter Lesung hat der Deutsche Bundestag am 09.11.2001 das "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" verabschiedet. Das EGG soll die rechtlichen Rahmenbedingungen für den E-Commerce in Deutschland verbessern. Vor dem Inkrafttreten ist noch die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz notwendig.
Mehr Informationen auf den Seiten unseres Rechtsratgebers.Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Das Bundesfinanzministerium hat die künftigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ab dem 01.01.2002 bekanntgegeben. Die Schreiben stehen auf den Seiten des Ministeriums zum Download bereit:
BMF-Schreiben vom 12. November 2001 (IV C 5 - S 2353 - 415/01 / IV A 6 - S 2145 - 44/01): Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1. Januar
Übersicht über die ab 1. Januar 2002 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
08.11.2001 LG Wuppertal zur Umstellung von gemieteter Software auf den Euro
Wie das Landgericht Wuppertal entschied, kann der Hersteller von Software verpflichtet werden, die laut Vertrag mit dem Kunden laufend zu aktualisierende Software kostenlos auf den Euro umzustellen. (LG Wuppertal Az.: 11 O 94/01).Arbeitsgericht Kiel: Ärztlicher Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Wie das Arbeitsgericht Kiel am 08.11.2001 entschied, sind Bereitschaftszeiten angestellter Krankenhausärzte nicht als Ruhezeiten, sondern als Arbeitszeit anzusehen. Damit folgte das Arbeitsgericht erwartungsgemäß einem Spruch des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000. Nach Schätzungen von Fachleuten kommen auf die Gesundheitskassen Mehrkosten von ca. 2 Milliarden Mark zu.
07.11.2001 BGH zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.
Der Beklagte richtete auf der Web-Site einer Hamburger Firma, die im Internet die Durchführung von Verkaufsauktionen auch für Private anbietet, eine Seite ein, auf welcher er den Verkauf eines Neuwagens VW-Passat anbot. Er legte einen Startpreis von 10,- DM, die Schrittweite der abzugebenden Gebote sowie die Dauer der Auktion fest, bestimmte aber keinen Mindestverkaufspreis. Zugleich mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gab der Beklagte zusätzlich gegenüber dem Auktionsveranstalter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Erklärung ab, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste Kaufangebot an. Der Kläger gab das höchste Gebot mit 26.350,- DM ab. Der Beklagte lehnte die Lieferung des PKW zu diesem Preis ab und war zu einem Verkauf des Fahrzeuges nur zu einem Preis von 39.000,- DM bereit. Der Kläger verlangt mit der Klage Übereignung des PKW gegen Zahlung von 26.350,- DM.
Das Oberlandesgericht Hamm (NJW 2001, 1142 = JZ 2001, 764) hat der vom Landgericht Münster (JZ 2000, 730) zunächst abgewiesenen Klage stattgegeben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung über die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit der Begründung bestätigt, ein Kaufvertrag sei nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen.
Er hat zunächst darauf hingewiesen, daß Willenserklärungen auch per Mausklick abgegeben werden können, und sodann ausgeführt, der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, daß der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an, freigeschaltet habe. Der Bundesgerichtshof hat betont, es habe zur Auslegung der Erklärung des Beklagten keines Rückgriffs auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters bedurft, da die bei der Freischaltung gesondert abgegebene Erklärung unmißverständlich gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch eine Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand des AGB-Gesetzes nicht in Betracht gekommen; denn die Willenserklärung des Beklagten habe, obwohl vom Auktionsveranstalter vorformuliert, individuellen Charakter (Pressemitteilung des BGH).
(BGH, Urteil vom 7. November 2001 Az.: VIII ZR 13/01)
Wir berichten über die Rechtsprobleme bei Internetauktionen ausführlich in unserem Rechtsratgeber
06.11.2001 LG Coburg: Hausratsversicherung zahlt nicht bei Einbruch in ein Wohnmobil
Die Frage, was Bewohner von Häusern oder Wohnungen dem Eigentümer selbst modernster Wohnmobile voraus haben, beantworteten jetzt Amts- und Landgericht Coburg: die Hausratversicherung deckt Einbruchdiebstähle in ortsgebundene Behausungen ab, nicht aber solche in „rolling homes“.
Die Eintrittspflicht der Hausratversicherung setze immer eine sogenannte Gebäudebezogenheit voraus, stellten die Richter fest. Und nachdem ein Wohnmobil kein Gebäude ist, wiesen sie die Klage einer „Wohnmobilistin“ auf Entschädigungsleistungen wegen Einbruchdiebstahles in Höhe von fast 7.000,- DM ab. (LG Coburg, Az: 33 S 146/01)
04.11.2001 LG Berlin: Gebühren durch 0190-Dialer müssen bezahlt werden
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen ungeübte Internetnutzer beim Surfen unbeabsichtigt einen sog. 0190-Dialer auf ihrem Rechner installieren. Die Software überschreibt die eingetragenen DFÜ-Verbindungsdaten und stellt eine Verbindung ins Internet über eine 0190-Nummer her, die horrende Telefongebühren verursacht.
Das LG Berlin hat nun entschieden, daß diese Gebühren selbst dann bezahlt werden müssen, wenn ein minderjähriger mit Hilfe eines 0190-Dialers surft. Es ist fraglich, ob dieses Urteil in der nächsten Instanz bestand haben wird (LG Berlin, Az.: 18 O 63/01)
02.11.2001 Kein Reiserücktritt nach dem Einchecken
Ist in einer Reiserücktrittskostenversicherung der Reiseantritt als der Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem bei Vorliegen eines versicherten Rücktrittsgrundes von der Reise zurückgetreten werden kann, so kann ein Rücktritt nach dem Einchecken auf dem Flughafen nicht mehr den Versicherungsfall auslösen. Mit dem Eincheckvorgang wird der erste Teil der gebuchten Reiseleistung in Anspruch genommen und die Reise damit angetreten. Dies entschied der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Pauschalreise mit Flug nach Mexiko zum Gesamtpreis von 15.290,- DM gebucht und für diese Reise bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Nach deren Reisebedingungen ist Voraussetzung für eine Leistungspflicht u.a., dass der Rücktritt vor Reiseantritt erfolgt. Nachdem die Familie des Klägers mit dem Einchecken begonnen hatte, wurde der Kläger über die Flughafeninformation ausgerufen. Dort erfuhren er und seine Ehefrau, dass die – zwei Tage später verstorbene – Schwiegermutter des Klägers seit dem frühen Morgen dieses Tages im Koma lag. Der Kläger holte die Koffer zurück und stornierte sofort am Flughafen die Reise. Hierfür musste er an den Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 12.232,- DM zahlen, die er nun von der Beklagten unter Berufung auf die abgeschlossene Versicherung ersetzt haben möchte. Die Beklagte verweigerte die Leistung, da der Rücktritt erst nach Reiseantritt erfolgt sei.
Die Klage gegen die Versicherung auf Ersatz der dem Kläger entstandenen Stornokosten wurde vor dem Oberlandesgericht Dresden endgültig abgewiesen. Zwar bestand zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass mit der unerwarteten schweren Erkrankung der Schwiegermutter ein versicherter Rücktrittsgrund eingetreten ist. Weitere Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten war jedoch, dass der Rücktritt vor Reiseantritt erfolgte. Dies verneinten die Richter in ihrem Urteil vom 28.08.2001.
Der Senat orientierte sich bei der Auslegung des Begriffes „Reiseantritt“ an dem im Gesetz genannten „Reisebeginn“. Nach § 651 i Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann jeder Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten und der Reiseveranstalter dann lediglich Stornokosten verlangen; bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt ist der gesamte Reisepreis zu entrichten. Eine Reise sei „begonnen“ im Sinne des Gesetzes und damit „angetreten“ im Sinne der Reisebedingungen der Beklagten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen werde. Das Einchecken am Flugschalter sei als Teil der ersten gebuchten Reiseleistung „Flug“ anzusehen, so dass mit Beginn des Eincheckvorganges die Reise angetreten sei (OLG Dresden, Az.: 3 U 1338/01).
(Pressemitteilung des OLG Dresden)