20.11.2003 BGH: Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers dient. Es ging um folgenden Fall.
Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 für ein Bauunternehmen Kran- und Schwerlasttransportarbeiten aus. Dazu war wegen der Größe des einzusetzenden Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot mit dem Zusatz "ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.
Am Morgen dieses Tages parkte die Beklagte mit ihrem PKW im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765 DM geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe durchführen können.
Amt- und Landgericht wiesen die Klage ab. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die für die Einrichtung des Halteverbots maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVO auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen schützen. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.
Der VI. Zivilsenat hat nun entschieden, daß weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen sind. Die Straßenverkehrsordnung soll als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen typische Gefahren abzuwehren. Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums, dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVO lasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen zu schützen.
Im entschiedenen Fall lagen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums oder des Besitzes der Klägerin an ihrem Kran nicht vor, weil dieser nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert wurde und eine solche vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung noch nicht als Eigentums- oder Besitzverletzung anzusehen ist.
Die heutige Entscheidung betrifft lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Das Verbot, an derart gekennzeichneten Stellen zu parken und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und Abschleppen des Fahrzeugs, zu tragen, bleibt hiervon unberührt.
BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02
31.10.2003 BGH: Bei Billigreparatur und Gutachtenabrechnung nur Nutzungsausfall nach Gutachterfeststellung Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die längere Dauer einer Billigreparatur nach einem Verkehrsunfall bei der Bmessung des Nutzungausfallersatzes dann außer Acht zu lassen ist, wenn der Geschädigte im übrigen fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 Az.: VI ZR 361/02
17.10.2003 Bundesgerichtshof zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr die maximale Standzeit festgelegt, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als fabrikneu angesehen werden kann.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten, einem Autohaus, am 30. Juni 2000 einen Pkw zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von der Beklagten verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger ein Fahrzeug des von ihm bestellten Modells übergeben, das am 30. November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell war seit November 1998 bis zum Kauf unverändert weitergebaut worden. Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil das Fahrzeug wegen seines Alters entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr "fabrikneu" sei.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertreten, ein unbenutztes Fahrzeug, dessen Herstellung bei Kaufvertragsschluß 19 Monate zurückliege, sei auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr "fabrikneu", wenn das Modell des Fahrzeuges unverändert weitergebaut werde und es keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise. Die Frage, ab welchem Zeitraum zwischen Herstellung und Kaufvertragsschluß oder Auslieferung ein Fahrzeug in diesem Sinne nicht mehr "fabrikneu" ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bislang uneinheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.
Durch Urteil vom 15.10.2003 hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Er präzisiert seine Rechtsprechung zur Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs nunmehr dahin, daß ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, daß nach der Verkehrsanschauung die Lagerdauer ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs ist. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer ein wertmindernder Faktor. Das Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozeß, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall ist deshalb davon auszugehen, daß eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigt.
Urteil vom 15. Oktober 2003 Az.: VIII ZR 227/02
14.10.2003 LG Frankfurt: Webimpressum auch für ausländische Anbieter Wie das Landgericht Frankfurt entschied, ist auch ein ausländisches Unternehmen verpflichtet, ein Webimpressum gem. § 6 TDG vorzuhalten. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine englische Limited, die in Deutschland geführt wurde und sich an deutsche Internetnutzer richtete.
06.10.2003 Arbeitsgericht Frankfurt: Kinderpornos auf Firmenlaptop berechtigen zur Kündigung In einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil entschied das Arbeitsgericht Frankfurt/M., daß der Verdacht, ein Mitarbeiter hätte aus dem Internet Kinderpornos auf den firmeneigenen Laptop geladen, zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Dies gelte auch dann, wenn der Laptop grundsätzlich auch zu privaten Nutzung überlassen war.
Hinsichtlich der Kündigungsfrist meinte die Kammer, der Arbeitgeber sei berechtigt, den Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten und erst dann eine Kündigung auszusprechen, wenn die erwartete Hausdurchsuchung bei dem Arbeitnehmer stattgefunden hat.
ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2003 Az.: 15 Ca 2158/02
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