31.10.2002 Bundesverfassungsgericht: Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche nicht verwertbar
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Verfassungsbeschwerden zweier Beschwerdeführer stattgegeben, in denen es um die zivilgerichtliche Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen ging. Die Zeugen hatten die Telefonate zwischen dem jeweiligen Beschwerdeführer und dessen Vertragspartner über eine Mithörvorrichtung mitverfolgt, ohne dass die Beschwerdeführer davon wussten. Die jeweilige Berufungsinstanz hatte auf Grund dieser Zeugenaussagen jeden Beschwerdeführer antragsgemäß verurteilt.
Der Erste Senat stellt fest, dass die Gerichte durch die Vernehmung der Zeugen und die Verwertung ihrer Aussagen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer verletzt haben. Die Entscheidungen wurden aufgehoben und an das jeweilige Berufungsgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Der Senat führt im Wesentlichen aus:
Das Grundgesetz schützt neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort. Dieses Recht, auf das sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen kann, gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen. Dazu gehört das Recht, selbst die Auswahl der Personen zu bestimmen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort ist dabei unabhängig von den Kommunikationsinhalten oder einer Vertraulichkeitsvereinbarung.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dies ergibt das Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse andererseits. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege setzt sich aber in dieser Abwägung nicht grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch. Vielmehr muss sich aus weiteren Aspekten ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Dies kann bei der Aufklärung schwerer Straftaten, einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage der Fall sein. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht aber nicht aus. Anhaltspunkte für eine solche besondere Situation fehlen in den vorliegenden Fällen (Pressemitteilung des BVerfG).
BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 Az.: 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98
30.10.2002 Bundesfinanzhof: Spekulationssteuer auf Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig
Wie in Fachkreisen erwartet, hat der Bundesfinanzhof mit einem am 30.10.2002 veröffentlichten Beschluß die sog. Spekulationsbesteuerung des § 23 EStG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Nach Ansicht des BFH leidet das Erhebungsverfahren, das die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapierverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden, an "struktureller Vollzugshindernissen". Nach den Feststellungen des BFH hätten die Finanzämter keine ausreichenden Möglichkeiten, die Existenz zu versteuernder Spekulationsgewinne nachzuprüfen und folgten in der Regel den Angaben der Steuerpflichtigen in deren Steuererklärungen ohne erkennbare Prüfung, und zwar unabhängig vom Umfang der gemachten Angaben und von der Höhe der Einkünfte. Selbst wenn erklärte Einkünfte und deren Ermittlung unklar oder nicht nachvollziehbar seien, verlangten die Finanzämter überwiegend keine Sachverhaltsaufklärung und unterließen es, Unterlagen anzufordern. Auch bei Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für erzielte Gewinne aus Spekulationsgeschäften sei diesen nicht nachgegangen worden. Darüber hinaus bereite die Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte mit solchen Wertpapieren, die die Anleger in Sammeldepots verwahren ließen, erhebliche Schwierigkeiten; in solchen Fällen würden Angaben der Steuerpflichtigen ohne Prüfung übernommen.
Diese Tatsachen widersprächen dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der für das Steuerrecht verlangt, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen. Ob die Spekulationsbesteuerung tatsächlich der Verfassung widerspricht und welche Konsequenzen dies für die Steuerpflichtigen haben wird, hat nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
BFH, Beschluss vom 16. Juli 2002 Az.: IX R 62/99OLG Stuttgart: Anforderungen an die Wirksamkeit einer Unterschrift
Auch eine notariellen Urkunde muß mit dem Familiennamen unterzeichnet werden. Unterschreibt der Käufer eines Grundstückes nur mit seinem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens, so ist der Kaufvertrag unwirksam.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2001 Az.: 3 U 123/01
29.10.2002 OLG Nürnberg: Gewinnversprechen kann in Deutschland erfolgreich eingeklagt werden
Wie das OLG Nürnberg am 28.08.2002 entschied, hat ein Versandunternehmen, das einem Verbraucher einen Geldgewinn Aussicht stellt, dieses Gewinnversprechen auch dann zu erfüllen, wenn schon der Anschein erweckt wird, der Empfänger habe etwas gewonnen. Der Verbraucher kann den angeblichen Geldgewinn in Deutschland einklagen, selbst wenn der Absender des Gewinnversprechens eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.08.2002 Az.: 4 U 641/02
25.10.2002 BMF: Einkommenssteuerlich Behandlung von Ferienwohnungen
Mit Schreiben vom 14.10.2002 hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Verluste aus der Vermietung von Freienwohnungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
BMF-Schreiben vom 14.10.2002 (IV D 2 – S 0338 – 68/02)BGH zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können. Der Senat hatte vor ca. zehn Jahren über eine ähnliche Fallgestaltung zu entscheiden, die allerdings in seiner Rechtsprechung ein Einzelfall blieb, weil der sogenannte Aszendentenunterhalt damals normalerweise nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens werden konnte. Seit der Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs der Familiengerichte durch die Kindschaftsrechtsreform 1998 ist auch der Verwandtenunterhalt in aufsteigender Linie Familiensache und damit revisibel geworden. Die steigenden Heim- und Pflegekosten einerseits und die Finanznot der Sozialhilfeträger andererseits haben zu einem Anstieg von solchen Unterhaltsverfahren geführt. Dabei ist festzustellen, daß die Klagen in der Mehrzahl der beim Senat anhängigen Verfahren nicht von den Eltern gegen ihre Kinder, sondern von den Sozialhilfeträgern aufgrund übergegangener Unterhaltsansprüche erhoben worden sind, und zwar mitunter erst geraume Zeit nach den Sozialhilfeleistungen.
Das war auch in dem vorliegenden Rechtsstreit der Fall. Der klagende Landkreis hat den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Eltern in Höhe von rund 83.000 DM in Anspruch genommen. Diese hatten ab 1990 in einem Altenheim gelebt. Bis Ende Januar 1995 reichten ihre Einkünfte und ihr Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten aus, ab Februar 1995 bezogen sie ergänzende Sozialhilfe. Der Landkreis teilte dies dem Beklagten im März 1995 durch sogenannte Rechtswahrungsanzeige mit und forderte ihn zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dem Begehren kam der Beklagte im Mai 1995 nach. Etwa zwei Jahre später, im April 1997, ersuchte die Behörde erneut um Auskunft, die der Beklagte im Mai 1997 ordnungsgemäß erteilte. Im Juli 1997 gab der Landkreis ihm die Höhe des verlangten Unterhalts bekannt und leitete im November 1997 ein Mahnverfahren ein. Der ledige Beklagte verfügt über ein Renteneinkommen von ca. 3.800 DM sowie über Einkünfte aus einem Kapitalvermögen von ca. 300.000 DM und - zeitweise - aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Insgesamt lagen seine Einkünfte zwischen rund 5.100 DM und 4.700 DM monatlich.
Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt wegen Verwirkung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber eine Verwirkung verneint und der Klage überwiegend stattgegeben. Dabei hat es den dem Beklagten zu belassenden Selbstbehalt mit 2.200 DM monatlich bemessen und angenommen, er habe für die Heimkosten seiner Eltern rund 2.900 DM bzw. rund 2.500 DM monatlich zu zahlen. Den restlichen ungedeckten Bedarf von ca. 22.000 DM könne er aus seinem Vermögen aufbringen.
Die Revision des Beklagten führte zur Abweisung der Klage wegen eines (weiteren) Betrages von rund 16.000 DM und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der XII. Zivilsenat hat im Gegensatz zum Oberlandesgericht entschieden, daß die Unterhaltsansprüche für den Vater insgesamt und für die Mutter teilweise verwirkt seien. Der Beklagte habe angesichts der seit der Rechtswahrungsanzeige von März 1995 an verstrichenen Zeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände darauf vertrauen können, daß er nicht mehr uneingeschränkt in Anspruch genommen werde. Außerdem sei der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen und umfasse dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus brauche der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibe oder ein Leben im Luxus führe. Da das Berufungsgericht den Bedarf des Beklagten danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, konnte die Entscheidung auch insoweit keinen Bestand haben, als die Unterhaltsansprüche nicht bereits verwirkt sind. Wegen des eventuell noch aus dem Vermögen aufzubringenden Unterhalts hat der XII. Zivilsenat die Auffassung des Berufungsgerichts indessen im Grundsatz gebilligt. Denn insoweit kann es sich allenfalls noch um einen relativ geringen Betrag handeln, so daß es dem Beklagten zugemutet werden kann, auf sein Kapitalvermögen zurückzugreifen.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 Az.: XII ZR 266/99
23.10.2002 BMF: Vorläufige Steuerfestsetzungen
Mit Schreiben vom 15.10.2002 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, welche Einkommenssteuerbescheide aufgrund anhängiger Musterverfahren nur vorläufig festzusetzen, d.h. abänderbar sind. Danach sind insbesondere Steuerfestsetzungen im Hinblick auf die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000 vorläufig vorzunehmen.
BMF-Schreiben vom 15.10.2002 (IV D 2 – S 0338 – 68/02)
18.10.2002 Internet-Service-Provider verantwortlich für rechtswidrige Domain
Nach einem kürzlich veröffentlichtem Urteil ist ein Internet-Service-Provider, der für seine Kunden Internetadressen bei der zuständigen Vergabestelle DENIC hält, für die Markenrechtsverletzungen seiner Kunden durch die Domain verantwortlich. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Markeninhaber, der gegen den Kunden des Providers Ansprüche geltend macht, bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Kunden erwirkt hat. Auf die Grundsätze des BGH zu den Prüfungspflichten der DENIC (ambiente.de) könne sich der Provider nicht berufen, da er mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht im öffentlichen Interesse arbeite.
LG München I, Urteil vom 27.2.02 Az.: 1 HK O 16598/01
16.10.2002 BGH: Hinweispflicht auf drohenden Hurrikan bei einer Flugpauschalreise
Der unter anderem für Reisevertragssachen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Reisenden nach Abbruch ihrer Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik den gesamten Reisepreis zurückverlangten und weiter eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit begehrten, weil die Ferienanlage kurz nach ihrem Eintreffen durch den Hurrikan "Georges" weitgehend zerstört worden war und sie in einem anderen Teil des Landes provisorisch untergebracht wurden. Das Berufungsgericht hatte eine Vertragsverletzung des Reiseveranstalters verneint, weil dieser eine in der Nacht vor dem Abflug erfolgte Hurrikan-Vorwarnung nicht habe abfragen und an die Reisenden weitergeben müssen, da die Eintreffwahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nur 1:4 betragen und sich die Gefahr noch nicht verdichtet gehabt habe.
Der Senat hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen, weil die getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht zuließen. Er hat dabei im wesentlichen ausgeführt, daß bei einem Hurrikan schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 1:4 eine erhöhte Gefährdung der Reisenden darstelle und nicht mehr unter das "allgemeine Lebensrisiko" falle, jedenfalls wenn sie sich bereits zu einer Vorwarnung konkretisiert habe. Ein Kündigungsrecht der Reisenden und dementsprechend eine Hinweispflicht des Veranstalters bestehe deshalb schon dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Sei der Reiseveranstalter zu solchen Hinweisen nicht in der Lage, weil er nicht in gebotenem Umfang Erkundigungen eingezogen habe, begründe dies ohne weiteres den Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung. Dabei werde sich die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei und damit eine Hinweispflicht bestehe, nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten lassen. Bei Flugpauschalreisen in einen Ferienclub mit Unterkunft und Vollpension unter Einschluß aller Nebenkosten ("all inclusive") werde von einer besonderen Risikobereitschaft der Reisenden jedenfalls nicht ohne weiteres ausgegangen werden können (Pressemitteilung des BGH).
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 Az.: X ZR 147/01
15.10.2002 Ist der erste Vermieter einer Servicerufnummer für unerlaubte Werbung für diese Nummer verantwortlich?
Zwei deutsche Gerichte beantworteten diese Frage unterschiedlich. Nach Auffasssung des Amtsgerichtes Nidda kann dem Vermieter untersagt werden, die Rufnummer weiterhin zu betreiben, nach Ansicht des Landgerichtes Gießen besteht ein solcher Anspruch nicht.
AG Nidda, Urteil vom 11.01.2002 Az.: 1 C 376/01 (72)
LG Gießen, Urteil vom 26.04.2002 Az.: 3 O 22/02
Besprechung der beiden Urteile durch stud. iur. Ralf Winter
14.10.2002 Anbieter sperrt 0190er Nummer wegen Spam
Auf Betreiben des Nachrichtendienstes und Verlages heise online hat erstmals ein Telefonunternehmen eine 0190-Nummer abgeschaltet, die massiv per Spam-emails beworben wurde.
Mehr bei heise online
11.10.2002 Abschleppkosten ohne Abschleppen
Auch wer sein verkehrswidrig geparktes Auto selbst wegfährt, bevor er von einem Abschleppdienst "an den Haken" genommen wurde, kann verpflichtet sein, die Kosten des Abschleppunternehmers zu tragen. Dies entschied kürzlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Dann nämlich, wenn die Polizei den erteilten Abschleppauftrag nicht mehr stornieren könne, seien alle Kosten des polizeiwidrigen Verhaltens zu erstatten.
VGH Mannheim, Az.: 1 S 1531/01BAG: Kopftuch kein Kündigungsgrund
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darf einer Muslimin nicht schon deshalb gekündigt werden, weil sie sich aus religiösen Gründen gezwungen sieht, ein Kopftuch zu tragen.
Die Klägerin ist Muslimin. Sie begann 1989 bei der Beklagten eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau und ist seit deren Abschluß als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte betreibt in einer hessischen Kleinstadt das einzige Kaufhaus mit insgesamt ca. 100 Arbeitnehmern. Die Klägerin befand sich zuletzt im Erziehungsurlaub. Kurz vor dessen Abschluß teilte sie der Beklagten mit, sie werde bei ihrer Tätigkeit künftig ein Kopftuch tragen; ihre religiösen Vorstellungen hätten sich gewandelt, der Islam verbiete es ihr, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen. Die Beklagte schloß einen solchen Einsatz aus. Nachdem die Klägerin bei ihrer Auffassung blieb, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 1999.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hält die Kündigung für einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Glaubensfreiheit. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Einsatz der Klägerin mit einem "islamischen Kopftuch" sei ihr wegen des Zuschnitts ihres Kaufhauses nicht zuzumuten. Eine "Erprobung" könne von ihr wegen des Risikos wirtschaftlicher Nachteile nicht erwartet werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Weigerung der Klägerin, entsprechend der Anordnung der Beklagten auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, rechtfertigt die Kündigung nicht. Die Beklagte hat bei der auf ihr Direktionsrecht gestützten Festlegung von Bekleidungsregeln die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit der Klägerin zu berücksichtigen. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt in deren Schutzbereich. Zwar genießt auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten grundrechtlichen Schutz. Zwischen beiden Positionen ist ein möglichst weitgehender Ausgleich zu versuchen. Allein die Befürchtung der Beklagten, es werde im Falle des Einsatzes der Klägerin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, reicht bei dieser Abwägung nicht aus, die geschützte Position der Klägerin ohne weiteres zurücktreten zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht festgestellten örtlichen Verhältnisse gibt es keinen Erfahrungssatz, daß es bei der Beschäftigung einer Verkäuferin mit einem "islamischen Kopftuch" in einem Kaufhaus notwendigerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Unternehmens etwa durch negative Reaktionen von Kunden kommt. Der Beklagten wäre es zumindest zuzumuten gewesen, die Klägerin zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten, ob sich ihre Befürchtungen in einem entsprechenden Maße realisierten und ob dann etwaigen Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2002 Az.: 2 AZR 472/01
07.10.2002 BGH: Erteilung einer Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss ist unzulässig
Wie der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied, ist die Erteilung einer Widerrufsbelehrung jedenfalls bei Haustürgeschäften vor Vertragsschluß nicht zulässig und unwirksam.
Eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, sei von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermöge die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 Az.: I ZR 55/00
01.10.2002 OLG Sachsen-Anhalt: Keine Maklercourtage bei Verschweigen von Mängeln
Ein Makler, der über Mängel des von ihm zu vermittelnden Objektes informiert ist, ist verpflichtet, dem Käufer sein Wissen über diese Mängel mitzuteilen. Nach Ansicht des OLG Naumburg führt die Verletzung dieser Pflicht dazu, daß der Käufer, der die Mängel nach dem Kauf feststellt, die vereinbarte Maklerprovision nicht zahlen muß.
OLG Naumburg, Az.: 9 U 84/01
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