29.09.2003 BVerfG: Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen (Gefärbte Haare des Bundeskanzlers) Die 1. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde einer Presseagentur (Beschwerdeführerin; Bf) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese war im Ausgangsverfahren verurteilt worden, die Verbreitung einer Interviewäußerung zu unterlassen. In ihr hatte die Interviewpartnerin dem Bundeskanzler unterstellt, dass er seine "grauen Schläfen wegtönen" würde.
Im Ausgangsstreit ging es nicht darum, ob der Bundeskanzler seine Haare färbt. Vielmehr war unstrittig, dass dies nicht der Fall ist. Gegenstand des Verfahrens war nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Presseagentur ein Interview mit einer gegenteiligen Äußerung verbreiten und sich dabei auf die Aussage der Interviewten verlassen durfte.
Für die Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist das Interesse der Öffentlichkeit an der jeweiligen Äußerung von Bedeutung. Hierzu führt die Kammer aus:
Die vorliegend angegriffene Äußerung behandelte nicht ein Thema mit großer politischer, sozialer oder wirtschaftlicher Tragweite, war aber auch für die Öffentlichkeit sowie für den Betroffenen, nämlich den Bundeskanzler als Kläger des Ausgangsverfahrens nicht unbedeutend. In dem Interview ging es um die Gegenüberstellung zweier Kanzlerkandidaten, mithin auch um das "gute Abschneiden" des Klägers in der öffentlichen Darstellung. Die angegriffene Äußerung beschäftigte sich nicht beiläufig mit der Haarfarbe des Bundeskanzlers, sondern knüpfte an sie Aussagen zu seiner Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft. Damit wurde der Hinweis auf die Tönung der Haare zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen eines Politikers. Sein Interesse, insofern nicht auf einer falschen Grundlage bewertet zu werden, stimmte mit dem Interesse der Öffentlichkeit überein, möglichst zutreffend informiert zu werden.
Die Bf hatte das Interview durch einen ihrer Mitarbeiter selbst geführt. Die Verbreitung der Meldung hierüber, die ohnehin nicht umgehend erfolgte, wäre durch eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden. In Betracht wäre etwa eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der Interviewten oder dem Bundeskanzler gekommen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. August 2003 Az.: 1 BvR 2243/02
24.09.2003 BVerfG: Lehrerin mit Kopftuch Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Auf die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin, die ihre Einstellung als Beamtin auf Probe in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg anstrebt, hat der Zweite Senat festgestellt, dass die entgegenstehenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg die Beschwerdeführerin (Bf) in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 und mit Art. 33 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Die Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. September 2003 Az.: 2 BvR 1436/02
16.09.2003 OLG Bamberg: Anlageberater muß auf Risiken bei Insolvenz der Fondsgesellschaft hinweisen Der Kläger und seine Ehefrau vor dem OLG Bamberg hatten sich im Büro des beklagten Anlageberaters über Steuersparmodelle beraten lassen. Der Beklagte empfahl ausschließlich zwei Anteile des Immobilienfonds der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Stuttgart Mitte II, Fonds Nr. 27, zu erwerben. Dabei stellte der Beklagte den Fondserwerb als „sichere Sache“ dar, ohne auf die Gefahr des Totalverlustes bei Insolvenz der Fondsbetreiberin einzugehen. Zudem erweckte er wahrheitswidrig den Eindruck, der Erwerb der Immobilienfondsanteile bringe eine Rendite von 10 % jährlich und die Fondsanteile seien nach Ablauf von fünf Jahren problemlos zu veräußern. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben zwei Anteile im Gesamtwert von 63.000,00 DM, die sie in der Insolvenz der Fondsgesellschaft verloren.
Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Bamberg hat der Klage unter Anrechnung eines 25 % -igen Mitverschuldens stattgegeben und die Erstentscheidung des Landgerichts Coburg entsprechend abgeändert. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung, also aus dem abgeschlossenen Beratungsvertrag, auf Schadensersatz hafte. Er habe gegen die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung schuldhaft verstoßen, weil er bei der Empfehlung der WGS-Anteile falsche Angaben gemacht, die Chancen und Risiken nicht vollständig und richtig dargestellt und andere Alternativen gar nicht aufgezeigt habe.
Weil der Senat überzeugt davon war, dass der Kläger und seine Frau die WGS-Anteile bei wahrheitsgemäßer und richtiger Aufklärung und Beratung nicht erworben hätten, sprach er die Haftung des Anlageberaters für den entstandenen Vermögensverlust aus.
Allerdings müssen sich der Kläger und seine Ehefrau ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen, weil sie die Renditeerwartungen nicht überprüft und die Risiken der Beteiligung nicht hinterfragt hatten.
OLG Bamberg, Az.: 5 U 82/03
11.09.2003 BGH: Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse Maxem gegen Maxem Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, daß dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:
Kläger ist ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde vom Landgericht und vom Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH hat in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, daß der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, daß er also mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers werde allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Regi-strierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 Az.: I ZR 296/00
08.09.2003 VG Koblenz: Gaststättenerlaubnis darf bei wiederholten Lärmbelästigungen der Nachbarschaft entzogen werden. Begeht ein Gastwirt innerhalb kurzer Zeit immer wieder Ordnungswidrigkeiten, z. B. Verstöße gegen Lärmschutzvorschriften, so darf ihm die Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller des Verfahrens betrieb eine Schankwirtschaft im Kreis Altenkirchen. Schon wenige Wochen nach der Eröffnung seiner Gaststätte und noch vor Erteilung der schriftlichen Gaststättenerlaubnis wurde gegen ihn ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen Sperrzeitregelungen verhängt. In der Folgezeit verstieß er immer wieder gegen die Sperrzeitvorschriften. Darüber hinaus kam es wiederholt zu Nachbarbeschwerden und Polizeieinsätzen wegen Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb, so dass in einem Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren insgesamt elf Bußgeldbescheide gegen den Antragsteller erlassen werden mussten. Bei einem Polizeieinsatz im Sommer 2003 gebärdete sich der Gastwirt zudem uneinsichtig und aggressiv gegenüber den Beamten, die erneut von der Gaststätte ausgehenden ruhestörenden Lärm sowie Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz feststellten. Daraufhin widerrief die Kreisverwaltung Altenkirchen die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Ein hiergegen gerichteter Antrag des Gastwirts auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag als unbegründet ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis offensichtlich rechtmäßig. Die Behörde habe zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller die für den Betrieb einer Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Schon die Vielzahl der innerhalb kurzer Zeit begangenen Ordnungswidrigkeiten sowie die offenkundige Unbelehrbarkeit des Antragstellers belegten, dass dieser einen Hang zu Ordnungsstörungen habe und weder willens noch in der Lage sei, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Damit sei die Prognose der Kreisverwaltung, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs seiner Gaststättenerlaubnis berufen. Dass ihm hierdurch die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz genommen werde, sei angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unerheblich und im Übrigen seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben.
VG Koblenz, Beschluss vom 19. August 2003 Az.: 1 L 2021/03.KO