27.09.2002 Bundesgerichtshof läßt Anwalts-Hotline zu
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß weder das Rechtsberatungsgesetz noch das anwaltliche Berufs- und Gebührenrecht einer telefonischen Rechtsauskunft durch Anwälte über eine 0190er-Nummer entgegenstehen.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen die Betreiberin einer Anwalts-Hotline einmal von einer Rechtsanwaltskammer und einmal von einer Münchener Anwaltssozietät auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte ist eine GmbH, die für einen telefonischen Rechtsberatungsdienst auch am Wochenende und außerhalb üblicher Geschäftszeiten wirbt. Rechtsfragen – so die Werbung – müßten nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden; häufig reiche schon ein kurzes Telefongespräch mit einem Rechtsanwalt. In einem der beiden Fälle hatte die Beklagte mit zehn 0190er-Nummern für verschiedene Rechtsgebiete geworben. Wählte man eine dieser Nummern, antwortete ein Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Gebiet einen Interessenschwerpunkt hatte. Im anderen Fall gab es nur eine Nummer für alle Rechtsgebiete. In der Werbung war ferner darauf hingewiesen worden, daß der Anruf 3,60 DM pro Minute koste. Diese Gebühren werden über die Deutsche Telekom eingezogen, die einen Anteil von 2,48 DM (zzgl. MwSt.) an die Beklagte ausbezahlt. Die Beklagte leitet diese Gesprächsgebühren an den jeweiligen Rechtsanwalt als Vergütung für seine anwaltliche Leistung weiter. Die Beklagte erhält von den beteiligten Rechtsanwälten eine monatliche Pauschale sowie einen bestimmten Betrag für jede Zeiteinheit von dreieinhalb oder vier Stunden. Hat ein Anwalt einen solchen Zeitblock bei der Beklagten gebucht, werden alle in dieser Zeit über die fragliche 0190er-Nummer eingehenden Gespräche unmittelbar an ihn weitergeleitet.
In beiden Fällen hatten die Oberlandesgerichte – das Kammergericht in Berlin und das OLG München – ein Verbot ausgesprochen, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen: Das Kammergericht sah in dem Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Durch den Anruf komme ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Beklagten zustande. Die Beklagte verspreche eine Rechtsberatung, die nur Rechtsanwälte erbringen dürften; ihr Verhalten verstoße daher gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das OLG München hatte das Angebot verboten, weil die Vereinbarung der Zeitvergütung gegen geltendes Gebührenrecht verstoße. Der Bundesgerichtshof hat beide Einwände nicht gelten lassen und hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Richtig sei, daß eine Beratung durch die beklagte GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Mit dieser komme aber kein Beratungsvertrag zustande. Der Anrufer schließe mit dem Rechtsanwalt als seinem Gesprächspartner und Ratgeber den Vertrag. Die Anrufer seien an einem Kontakt zu einem Rechtsanwalt interessiert. Daher spreche alles dafür, daß das in der Herstellung der Gesprächsverbindung liegende Angebot zum Abschluß eines Vertrages an den Rechtsanwalt gerichtet sei, der das Gespräch entgegennehme. Auch die gebührenrechtlichen Bedenken des OLG München hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt. Zwar sehe die Gebührenordnung für den Regelfall eine streitwertabhängige Vergütung vor. In außergerichtlichen Angelegenheiten sei aber auch die Vereinbarung von Zeitvergütungen zulässig. In den meisten Fällen liege eine Gebührenunterschreitung vor, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Gebührenüberschreitung, zu der es bei niedrigen Gegenstandswerten ab einer Gesprächsdauer von zehn Minuten kommen könne, sei berufsrechtlich unbedenklich, wenn der Mandant darüber informiert sei, daß die vereinbarte Zeitvergütung zu einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung führe. Es könne nicht angenommen werden, daß die Rechtsbeartung über die 0190er-Nummern zu einer systematischen Mißachtung der Gebührenordnung führe oder darauf angelegt sei, daß der beratende Rechtsanwalt seine beruflichen Pflichten verletze.
Das in Rede stehende System berge Risiken hinsichtlich der Qualität der anwaltlichen Beratungsleistung. Es bestehe die Gefahr, daß dem Anwalt bei der gebührenpflichtigen telefonischen Beratung nicht immer alle Umstände des Sachverhalts mitgeteilt werden und ohne das häufig notwendige gründliche Studium des Gesetzestexts oder eines Kommentars zu kurz kommen. Diese Gefahr könne jedoch ein generelles Verbot nicht rechtfertigen. Bei der Gesamtwürdigung hat sich der Bundesgerichtshof auch veranlaßt gesehen, darauf hinzuweisen, daß ein Bedarf der Bevölkerung an spontaner telefonischer Beratung über Rechtsfragen des Alltags nicht zu verkennen sei. (Pressemitteilung des BGH)
BGH, Urteile vom 26. September 2002 Az.: I ZR 44/00 und I ZR 102/00
25.09.2002 BFH erleichtert steuerliche Berücksichtigung von Auslandssprachkursen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Juni 2002 entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattgefunden.
Der Kläger, ein Arbeitnehmer, der die Märkte in den englisch- und französischsprachigen Ländern im Verkaufsaußendienst bearbeitete, hatte an einem 10-tägigen Französisch-Intensiv-Sprachkurs in Frankreich teilgenommen. Dafür waren ihm insgesamt Aufwendungen von ca. 5000 DM (Kursgebühren, Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen) entstanden. Deren Anerkennung als Werbungskosten hatte das Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, die Aufwendungen seien nach dem Gesamtbild der Auslandsreise nicht ausschließlich beruflich veranlasst. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
Der BFH hat - unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung - entschieden, bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union könne nicht mehr typischerweise unterstellt werden, dass ein solcher Auslandssprachkurs eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs. Dem stehe die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit durch Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in seiner verbindlichen Auslegung durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55/98 (EuGHE I-1999, 7641 --Vestergaard --) entgegen. Aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich, dass der 60 Unterrichtsstunden umfassende Intensiv-Sprachkurs auf die beruflichen Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten gewesen sei, private Motive hätten erkennbar keine Rolle gespielt. Sprachstudien, die für Fortgeschrittene -- hier den im Verkaufsaußendienst tätigen Kläger -- die landesübliche Aussprache und Betonung vermittelten, seien zudem in dem Land, in dem die Sprache gesprochen werde, besonders effizient.
BFH, Urteil vom 13. Juni 2002 Az.: VI R 168/00Hoffnung für Dialergeschädigte - Keine Gebühren für Telefongesellschaft
Als eines der ersten Zivilgerichte hat das Amtsgericht Freiburg mit einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung die Klage einer Telefongesellschaft abgewiesen, die von einem ihrer Kunden Gebühren für die Nutzung einer 0190-Nummer verlangte. Der Kunde weigerte sich zu bezahlen und trug im Gerichtsverfahren vor, ein sog. Dialer, ein Einwahlprogramm, das sich unbemerkt vom Nutzer als Standardverbindung ins Internet installierte, habe die Kosten in Höhe von DM 2.500 verursacht.
Das Gericht gab dem Kunden recht. Die ihm in Rechnung gestellten Vergütungen für Mehrwertdienste über 0190-Nummern seien nicht aufgrund eines bewußten und gewollten Einwählverhalten durch ihn oder die Mitbenutzer seines Anschlusses/PCs entstanden. Vielmehr habe er sich einen Dialer beim Surfen im Internet heruntergeladen, der auf der entsprechenden Internetseite mit "Kostenlos Mitglied werden", "Highspeed Zugang - keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte" beworben worden wäre. Erst nach dem Download sei "dezent" auf erhöhte Minutenpreise hingewiesen worden. Dies sei für einen wirksamen Vertragsschluß mit der Telefongesellschaft nicht ausreichend.
Dies gelte um so mehr dann, wenn das heruntergeladene Einwählprogramm zu den Mehrwertdiensten sich im DFÜ-Register des Betriebsprogrammes so einträgt, daß es als Standardverbindung bei jeder neuen Einwahl ins Internet zur Einwahl über eine 0190-Nummer führt bzw. als Eintrag im DFÜ-Register so stehenbleibt, daß eine solche neue Einwahl ungewollt möglich ist.
In diesen Fällen sei es offensichtlich, daß es an übereinstimmenden Willenserkärungen als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsschlusses fehle
Urteil des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01, nicht rechtskräftig
23.09.2002 OLG Celle: Maklervertrag kann auch durch Besichtigungstermin zu Stande kommen
In einer kürzlich bekanntgegebenen Entscheidung urteilte das OLG Celle, daß auch durch Vereinbarung eines Besichtigungstermin ein Maklervertrag zu Stande kommen kann.
Das Gericht gab damit einer Maklerin recht, die im Anschluß an einen Besichtigungstermin mit einer Interessentin ein Exposé verschickte, in dem auch Angaben über eine zu zahlende Maklerprovision enthalten waren. In Kenntnis dieses Exposés vereinbarte die Interessentin einen zweiten Besichtigungstermin. Dieses Verhalten begründete, so das OLG, einen wirksamen Vertragsschluß und verurteilte die Kundin zur Zahlung der Provision.
OLG Celle, Az.: 11 U 137/01
16.09.2002 LG Konstanz: Internetauktionator trägt Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages
Wie bereits das LG Bonn (Urteil vom 07. August 2001 Az.: 2 O 450/00) hat in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil auch das Landgericht Konstanz entschieden, im Rahmen einer Internetauktion trage der Anbieter die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages.
Im entschiedenen Fall verlangte ein Anbieter die Abnahme und Bezahlung eines Wohnmobiles. Er hatte bei dem Auktionsanbieter ricardo.de sein Wohnmobil zur Ersteigerung angeboten. Mittels eines Paßwortes und unter Begehung des bei ricardo.de üblichen Weges zum Vertragsabschluß habe der Beklagte das angebotene Wohnmobil gekauft. Der Beklagte jedoch behauptete, er habe nie eine Vertragsannahme erklärt, es müsse ein Dritter unter Verwendung seines ausgespähten Paßwortes in seinem Namen gehandelt haben.
Das Gericht entschied, es sei zwar unwahrscheinlich aber nicht auszuschließen, daß das Paßwort des Beklagten mit Hilfe eines "Trojaners" ausgespäht worden sei. Der Kläger habe daher den Vertragsschluß nicht hinreichend belegt und die Klage auf Abnahme des Autos und Zahlung des Kaufpreieses abgewiesen.
LG Konstanz, Urteil vom 19.04.2002 Az.: 2 O 141/01 ABFH: Kosten für einen Sprachkurs im Hinblick auf berufliches Fortkommen absetzbar
Wie der Bundesfinanzhof kürzlich entschied, sind die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Fremdsprachenkurs dann absetzbar, wenn zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht.
Im entschiedenen Fall hatte ein Maschinenbautechniker Aufwendungen in Höhe von 1 811 DM für einen bei einer Sprachschule absolvierten Französisch-Grund-Kurs als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, da im Streitfall die Einstellung des Klägers nicht unter der Voraussetzung erfolgt sei, daß er über Französisch-Kenntnisse verfüge oder diese zu erwerben habe. Daß für die weitere Karriere des Klägers Französischkenntnisse erforderlich waren, wurde als irrelevant angesehen.
Dem trat der BFH entgegen. Jedenfalls in dem Fall, in dem bereits für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um eine gängige oder um eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt, seien die Kosten für einen Sprachkurs absetzbar.
BFH, Urteil vom 10. April 2002 Az.: VI R 46/01
12.09.2002 BFH: Keine Werbungskosten bei befristeter Vermietung
In zwei am 11.09.2002 veröffentlichten Urteilen hat der BFH entschieden, eine befristete Vermietung lasse auf das Fehlen der sog. Einkünfteerzielungsabsicht schließen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese sog. Einkünfteerzielungsabsicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Ist die Vermietungstätigkeit von vorneherein befristet, hat der Vermieter im Mietvertrag zum Ausdruck gebracht, er wolle nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung selbst nutzen und kann er in dieser Zeit keine Überschüsse erzielen (z.B. wegen hoher Kreditzinsen), darf er weder Abschreibungen noch Zinsen abziehen. Ein späterer Sinneswandel schadet jedoch nicht. Eine (allerdings widerlegbare) Vermutung für das Fehlen einer Einkünfteerzielungsabsicht nimmt der BFH an, wenn das Objekt innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung wieder verkauft wird.
BFH, Urteil vom 9. Juli 2002 Az.: IX R 47/99
BFH, Urteil vom 9. Juli 2002 Az.: IX R 57/00
10.09.2002 OLG Karlsruhe: Keine Haftung des des Access-Providers für Faxwerbung via Internet
Nach Änderung des TDG ist die Frage der Haftung von Internet-Access-Providern von neuer Aktualität.
Das OLG Karlsruhe entschied jetzt zugunsten eines Providers, der im Rahmen von Internet-Dienstleistungen den sogenannten Free Mail-Dienst anbietet, der es ausschließlich privaten Nutzern nach Registrierung ermöglicht, kostenlos u.a. E-Mails, SMS und Telefaxe zu empfangen und zu versenden. Von dieser Möglichkeit machen über 4,7 Millionen Personen Gebrauch. Mit der Anmeldung über das Internet erfolgt bereits eine vorläufige Freischaltung bis zur späteren Registrierung, die im Anschluss an den über Internet gestellten Antrag des Nutzers aufgrund brieflicher Korrespondenz der Beklagten mit den Anmeldern erfolgt. Bis zur endgültigen Anmeldung und Registrierung der persönlichen Daten können die Nutzer über die von dem Provider bereits vorläufig zur Verfügung gestellte Faxnummer Faxsendungen empfangen. Diesen Umstand hatte sich ein anonym tätiger Gewerbetreibender zu Nutze gemacht, indem er an Privatpersonen unbestellte Faxwerbung (für Musik-CDs) richtete, auf denen eine von der Beklagten vorgegebene Faxnummer als Bestelladresse angegeben war. Der klagende Wettbewerbsverband forderte Unterlassung von dem Provider. Die Beklagte sei von Rechts wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Nutzer die ihnen vorläufig zugeteilte Fax-Bestellnummer nicht für wettbewerbswidrige Faxwerbung missbrauchen.
Das OLG entschied zugunsten der Beklagten. Der rechtswidrig handelnde Kunde habe das von der Beklagten für einen unbestimmten Kreis von Interessenten bereit gehaltene Dienstleistungssystem lediglich ausgenutzt, ohne dass dessen Handeln die Beklagte mit zu vertreten hätte. Ihr fehlte nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Faxanschlüsse. Das bloße Internet-Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation, etwa durch vorläufige Freischaltung einer zum Empfang von Faxnachrichten berechtigenden Faxnummer, könne nicht als eine von dem Anbieter zu verantwortende Verletzungshandlung qualifiziert werden. Es gelte hier nichts anderes als etwa im Verhältnis der Telekom zu ihren Anschlusskunden. In beiden Fällen stelle der Anbieter des Fax-Anschlusses lediglich die technische Möglichkeit zur Übermittlung von Daten zur Verfügung, ohne dass er für den Inhalt der übermittelten Information verantwortlich zeichnet oder auch nur verantwortlich gemacht werden könnte. Deshalb habe er von Rechts wegen dafür auch nicht einzustehen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2002 Az.: 6 U 197/01
03.09.2002 Finanzgericht Baden-Württemberg: Elektronisches Fahrtenbuch
In einem Urteil vom 27. Februar 2002 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, ein mit PC geführtes Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden.
Das Fahrtenbuch ist für Unternehmer notwendig, die ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzen und nicht pauschal jeden Monat 1 % des Listenneupreises als Einkünfte angerechnet bekommen wollen. Sie können das Verhältnis von betrieblichen zu privaten Fahrten mit Hilfe von laufenden Aufzeichnungen belegen und so zu einer niedrigeren Steuerbelastung kommen. An die Führung dieses Fahrtenbuches werden jedoch strenge Anforderungen gestellt.
Nach der Entscheidung des FG ist ein elektronisches Fahrtenbuch damit praktisch unzulässig. Nachträgliche Änderungen müssen technisch nämlich ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden. Ansonsten, so das FG, könnte der Steuerpflichtige das Fahrtenbuch nachträglich ändern ohne Spuren zu hinterlassen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenat Freiburg, Urteil vom 27. Februar 2002 Az.: 2 K 235/00
02.09.2002 LG Düsseldorf: "scheiss-t-online.de"
Die Internetdomain "www.scheiss-t-online.de" verletzt die Markenrecht der Firma t-online, entschied vor kurzem das Landgericht Düsseldorf.
Der Beklagte hatte unter dieser Domain ein Forum für unzufriedene Kunden des Unternehmens eingerichtet. Das Gericht entschied, der Gebrauch dieser Domain beeinträchtige die bekannte Marke der klagenden Firma und würdige sie herab. Ein geschäftliches Handeln liege schon darin, daß das Verhalten des Klägers den Interessen der Wettbewerber der Klägerin nutze. Der Domaininhaber wurde verurteilt, die Anwaltskosten der Klägerin zu bezahlen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2002 Az.: 2 a O 245/01