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30.05.2003 Finanzierungsrisiko Lebensversicherung Als besonders günstiges Finanzierungsmodell...
... wurde (und wird teilweise noch) die Finanzierung über eine Kapitallebensversicherung jahrelang gepriesen. Doch das böse Erwachen naht: Die Renditen der Lebensversicherungen sinken dramatisch, Überschussbeteiligungen werden gekürzt. Es entstehen Deckungslücken, die in Einzelfällen bis zu ein Drittel der finanzierten Summe betragen.
Wir wollen Ihnen erklären, was es mit diesem Finanzierungsmodell auf sich hat und wo seine besonderen Risiken liegen. Außerdem möchten wir rechtliche Hilfestellung geben: Viele Bankkunden wurden über diese Risiken im unklaren gelassen und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. In vielen Fällen kann daher dem Kreditnehmer gegenüber den Banken ein Schadensersatzanspruch zustehen und auch durchgesetzt werden.
Wir haben hierzu die Initiative www.finanzierungsrisiko-lebensversicherung.de gestartet, wo Sie Informationen über das Finanzierungsmodell an sich und seine Besonderheiten, über die spezifischen Aufklärungspflichten der Anlageberater und über die Folgen von Verstößen gegen diese Pflicht finden. Außerdem haben wir Ihnen eine Urteilsdatenbank zusammengestellt, die von uns laufend aktualisiert wird.
www.finanzierungsrisiko-lebensversicherung.de
26.05.2003 OLG Oldenburg: Bei Unfallflucht kein Kaskoschutz Begeht ein Autofahrer Unfallflucht, riskiert er den Schutz einer etwaigen Kaskoversicherung. Dies gilt auch, wenn der Autofahrer in tätiger Reue den Unfall am Folgetag bei der Polizei meldet.
Ein Autofahrer aus Bielefeld war im April 2002 mit seinem Auto im Landkreis Osnabrück unterwegs. Gegen 19.20 Uhr kam er mit seinem Wagen von der Fahrbahn ab, geriet auf einen Gehweg, überfuhr dort das Straßenschild, knickte es in Bodenhöhe um, durchfuhr anschließend noch den Garten des Eckgrundstücks, wo er u.a. mehrere Bäume und Büsche beschädigte, um dann schließlich auf die Straße zurückzufinden, auf der er ohne anzuhalten davon fuhr. Erst am nächsten Tag um 13.10 Uhr meldete er sich bei der Polizei.
Sein Kaskoversicherer weigerte sich für den Schaden am Auto einzustehen. Der Fahrer habe durch die Unfallflucht gegen die für jeden Versicherungsnehmer bestehende Pflicht verstoßen, alles zu unternehmen, was der Aufklärung des Versicherungsfalles diene. Dies führe zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes. Demgegenüber machte der Fahrer geltend, er habe angenommen, es reiche aus, wenn man den Unfall innerhalb von 24 Stunden der Polizei melde.
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Autofahrers gegen den Versicherer ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 30.04.2003 zurückgewiesen. Zwar sei der Straftatbestand der Unfallflucht tatsächlich 1998 ergänzt worden. Bei einem Unfall ausserhalb des fließenden Verkehrs und bei unbedeutendem Sachschaden könne das Gericht von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte den Unfall innerhalb der nächsten 24 Stunden melde. Diese Gesetzesänderung habe aber im Ergebnis keine Auswirkung auf die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten. Die Interessenlage sei eine ganz andere. Der Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort solle Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter sichern. Demgegenüber gehe es in der Kaskoversicherung in erster Linie darum zu prüfen, ob der Unfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Denn bei grober Fahrlässigkeit sei der Versicherer leistungsfrei. Letzteres sei z.B. der Fall sei, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit unfallursächlich gewesen sei. Diese notwendige Überprüfungsmöglichkeit nähme man dem Versicherer, wollte man es zur Erfüllung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit genügen lassen, dass sich der Versicherungsnehmer erst bis zu 24 Stunden nach dem Unfall meldete. Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003 Az.: 3 U 2/03
23.05.2003 OLG Oldenburg: Gewinnzusagen müssen eingehalten werden Versendet ein Unternehmen z.B. per Post Werbesendungen, in welchen den Empfängern angekündigt wird, sie hätten einen Preis gewonnen, so ist das Unternehmen verpflichtet, den Preis auszuzahlen. Es kann sich auch nicht darauf berufen, an versteckter Stelle in den Werbeunterlagen darauf hingewiesen zu haben, dass die Preisauszahlung in seinem Ermessen stehe.
Eine Frau aus dem Ammerland hatte im Juli 2001 in ihrem Briefkasten die Werbesendung eines in den Niederlanden ansässigen Unternehmens vorgefunden. Bei dem Werbematerial fand sich auch ein namentlich an die Frau gerichtetes Schreiben, in welchem man der Frau mitteilte, sie habe Glück gehabt. Bei einer Losziehung zwei Tage zuvor sei ihr Name gezogen worden. Sie habe 8.000 DM gewonnen. Sie solle ihren „Einlösescheck“ nebst einer Warentest-Anforderung einsenden, damit man die Gewinnauszahlung vornehmen könne.
Als die Frau den Gewinn anforderte, teilte das Unternehmen mit, über die Auszahlung der Gewinne sei noch nicht entschieden. Diese stehe nach den Spielregeln im Ermessen der Geschäftsleitung. Die Frau gab sich mit dieser Auskunft nicht zufrieden, sondern verklagte das Unternehmen und bekam in beiden Instanzen Recht. Nachdem das Amtsgericht Westerstede der Frau bereits ihren Gewinn zugesprochen hatte, bestätigte das Oberlandesgericht dieses Urteil seinerseits mit Urteil vom 07.03.2003.
Die Haftung des Unternehmens folge aus dem Gesetz. § 661 a BGB (eingeführt am 27.06.2000) ordne an, dass der Unternehmer, der einen Gewinn zusage oder diesen Eindruck vermittele, den Preis leisten müsse. Der Unternehmer könne sich im konkreten Fall auch nicht darauf berufen, dass nach seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auszahlung des Gewinns in seinem Ermessen stehe, denn die Frau sei auf die Existenz der Regeln nicht deutlich hingewiesen worden, noch habe sie in zumutbarer Weise die Möglichkeit gehabt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Die Regeln befänden sich nämlich versteckt auf einem gesonderten Werbeprospekt, ohne dass in der Gewinnmitteilung selbst auf die Existenz irgendwelcher weiterer Regeln hingewiesen worden wäre.
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2003 Az.: 6 U 173/02
21.05.2003 OLG Düsseldorf: Steuerberater muß auch über möglichen Kirchenaustritt beraten Ein Steuerberater hat über die steuerlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts auch hinsichtlich eines zu erwägenden Kirchenaustrittes zu beraten. Die Entscheidung zwischen mehreren Verhaltensmöglichkeiten obliegt danach in jedem Fall allein dem Auftraggeber und nicht seinem Berater; dies gilt unabhängig davon, ob sie auf wirtschaftlichen, ideellen oder sonstigen Gesichtspunkten beruht. Die Möglichkeit eines Kirchenaustrittes ist insoweit wie jede andere Gestaltungsoption zu behandeln.
Die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gilt generell und unabhängig davon, ob für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers neben wirtschaftlichen Erwägungen auch religiöse, ideelle oder sonstige Motive eine Rolle spielen können.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002 Az.: 23 U 39/02
20.05.2003 Finanzgericht Köln: Personalberater können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich absetzen Personalberater können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn die Vor- und Nachbereitung ihres Trainingsprogramms hauptsächlich in dem Arbeitszimmer stattfindet. Dann ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit anzusehen und nicht das Training der Kunden vor Ort.
FG Köln, Urteil vom 11.04.2003 Az.: 6 K 3036/01
14.05.2003 BFH: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei sog. echten Verlusten Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6. März 2003 XI B 7/02 und XI B 76/02 entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (sog. Mindestbesteuerung) insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den begrenzt ausgleichsfähigen negativen Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung handelt.
In dem VerfahrenXI B 7/02 setzte das Finanzamt für zusammenveranlagte Ehegatten, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von etwa 3 Mio DM (darin enthaltene degressive AfA von etwa 1.450.000 DM) und positive Einkünfte im Wesentlichen aus selbständiger Arbeit von etwa 1.390.000 DM erzielt hatten, die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 250.000 DM fest.
In dem VerfahrenXI B 76/02 hatten zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr 1997 eine Kommanditgesellschaft gegründet, die seither hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Im Streitjahr 1999 hatten die Verluste aus Gewerbebetrieb der Ehegatten etwa 700.000 DM, ihre positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etwa 520.000 DM betragen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 35.000 DM fest.
In beiden Fällen hat das jeweils zuständige Finanzgericht den Steuerpflichten antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids gewährt. Der BFH wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzämter zurück. Zwar bestünden grundsätzlich von Verfassung wegen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlustverrechnung zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt werden könne. Es sei aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gelte, wenn in einem Jahr sog. echte Verluste die positiven Einkünfte überstiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen soviel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötige. Im Streitfall seien den Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem von ihnen im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung ihres Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben.
13.05.2003 BGH: Durch Testament eingesetzte Schwiegerkinder sind auch nach Scheidung noch Erben Im BGB existiert ein Vorschrift (§ 2077 BGB), die besagt, daß ein Testament zugunsten des eigenen Ehegatten unwirksam ist, wenn die Ehe nach Errichtung des Testamentes geschieden wird. Wie der BGH in einem gerade veröffentlichten Beschluß entschied, ist diese Regelung jedoch nicht analog auf Testamente von Schwiegereltern anwendbar. Letztwillige Verfügungen von Schwiegereltern zugunsten ihrer Schwiegerkinder bleiben daher auch nach der Scheidung der Kinder wirksam.
BGH, Beschluß vom 02.04.2003, Az.: IV ZB 28/02
08.05.2003 BFH: 1 % -Regelung zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung (sog. Dienstwagensteuer) auch bei Geländewagen anzuwenden Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen, wie der Bundesfinanzhof nun entschied.
Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 v.H. der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der 1-v.H.-Regelung geboten sei, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert seien, zeichneten sich die Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnten. Dies rechtfertige und gebiete es, auch diese Fahrzeuge wie "normale" PKW der 1-v.H.-Regelung zu unterwerfen.
BFH, Urteil vom 13. Februar 2003 Az.: X R 23/01
01.05.2003 BGH: Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes Im Anschluß an Verkehrsunfälle streiten sich Versicherungen und Geschädigte häufig, ob bei einer Selbstreparatur und Entschädigung auf Basis eines Gutachtens der Restwert des Fahrzeuges zu berücksichtigen sei. Der BGH hat hierzu nun ein Grundsatzurteil gefällt.
Im Prozeß hattte ein Gutachter bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien stritten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.
Die überwiegende Zahl der Gerichte srach bisher Reparaturkosten nur bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen.
Die schon bisher teilweise vertretene Gegenmeinung billigte dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zu.
Der erkennende Senat des BGH ist der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, daß der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 Az.: VI ZR 393/02