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28.04.2003
BGH: CPU-Klauseln zulässig

In einem erst kürzlich bekanntgewordenen Grundsatzurteil hat der BGH zur Zulässigkeit sog. CPU-Klauseln Stellung genommen. Solche Klauseln in Verträgen über Softwarenutzung gestatten es dem Käufer der Software nur, das erworbene Produkt auf einem ganz bestimmten Computersystem einzusetzen. Verwendet der Käufer einen stärkeren Rechner, wird beispielsweise eine höhere Lizenzgebühr fällig.
 
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte hält der BGH diese Klauseln für wirksam. Allerdings hat der Verkäufer auf Einwände des Käufers genau darzulegen, wie sich die erhöhte Lizenzgebühr errechnet.
 
externer Link BGH, Urteil vom 24.10.2002 Az.: I ZR 3/00
 




25.04.2003
AG Hildesheim: Keine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer indizierte Spiele spielt

Einem Arbeitnehmer, der trotz eines ausdrücklichen Verbotes indizierte Computerspiele ("Doom") am Arbeitsplatz installiert und spielt, darf ohne vorherige Abmahnung nicht fristlos gekündigt werden. Dies enstschied das Amtsgericht Hildesheim in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil.
 
Zwar liegt in solch einem Falle eine Pflichtverletzung vor, die Tatsache, daß das Spiel indiziert ist machen diese Pflichtverletzung jedoch noch nicht zu einem Kündigungsgrund, solange nicht andere, erschwerende Umstände hinzukommen. Hätte der Arbeitnehmer das Spiel beispielsweise Minderjährigen überlassen oder wäre es bei der Installation zu einem Virenbefall gekommen, wäre eine Kündigung rechtmäßig gewesen.
 

AG Hildesheim, Urteil vom 30.05.2001 Az.: 3 Ca 261/01
 




23.04.2003
BFH: Der Steueranspruch ist verjährt, wenn ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandter Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugeht

Steuerbescheide werden vom Finanzamt in der Regel auch dann mit einfachem Brief per Post bekannt gegeben, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer abzulaufen und damit Verjährung einzutreten droht. Um die Einhaltung der Frist bei dieser Form der Bekanntgabe von Verzögerungen des - vom Finanzamt nicht beherrschbaren - Bekanntgabevorganges unabhängig zu machen, bestimmt § 169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung, dass die Festsetzungsfrist auch dann gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat.
 
Umstritten war, ob diese Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn der nachweislich noch vor Ablauf der Frist abgesandte Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugegangen ist und das Finanzamt ihm deshalb nach Ablauf der Frist einen inhaltsgleichen neuen Bescheid übersendet. Das genügt nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2002 GrS 2/01 nicht. Die Festsetzungsfrist ist nur gewahrt, wenn der bekannt gegebene Steuerbescheid, also der, den der Steuerpflichtige bekommen hat, rechtzeitig den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat.
 
externer Link BFH, Beschluss vom 25. November 2002 Az.: GrS 2/01
 




15.04.2003
Bundesfinanzhof hält Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste für gemeinschaftsrechtswidrig

Erzielt ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland aus einer dortigen Einkunftsquelle negative Einkünfte, z. B. aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens, das im Ausland belegen ist, oder aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte, dann kann er diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugsbeschränkungen des § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen. Gleichermaßen sind negative ausländische Einkünfte nicht im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
 
Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Überwiegend wird dies im Schrifttum verneint. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich im Beschluss vom 13. November 2002 I R 13/02 den Bedenken angeschlossen und deshalb den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen.
 
Konkret geht es dabei um die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Kläger gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG 1987 aus der Eigennutzung ihres in Frankreich belegenen Einfamilienhauses erzielten und die im Inland weder in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage noch in die Steuersatz-Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Nach Ansicht des BFH verstößt dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie die Kapitalverkehrsfreiheit. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ersichtlich.
 
externer Link BFH, Beschluß vom 13. November 2002 Az.: I R 13/02
 




09.04.2003
BGH: Neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eintretende Gesellschafter haften für die Altschulden der Gesellschaft

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.
 
Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folge aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Dies Haftung gelte daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter hafteten für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat der Senat jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen.
 
Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen müsste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung.
 
Urteil vom 7. April 2003 Az.: II ZR 56/02
 




08.04.2003
Bundesverfassungsgericht: Zweijahres-Höchstfrist für Anerkennung der doppelte Haushaltsführung verfassungswidrig

Die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort ist jedenfalls in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits an verschiedenen Orten berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig. Dies entschied der Zweite Senat des BVerfG und hob auf die Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Betroffener die zu Grunde liegenden finanzgerichtlichen Entscheidungen auf.
 
In der Begründung der Entscheidung heißt es: Die Abzugsbegrenzung ist im Fall einer "Kettenabordnung" mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Kennzeichnend für eine Abordnung ist, dass die Dauer oder Verlängerung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem fremden Beschäftigungsort sich überwiegend nach Belangen des Arbeitgebers oder Dienstherrn bestimmt. Hinsichtlich des Maßes der beruflichen Veranlassung der Begründung und Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung gibt es deshalb keine wesentlichen Unterschiede gegenüber einer nur zweijährigen doppelten Haushaltsführung und gegenüber einer doppelten Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten. Bei einer "Kettenabordnung" kann der Arbeitnehmer die Dauer seiner auswärtigen Berufstätigkeit nicht eigenständig bestimmen und deshalb keine sinnvolle Umzugsplanung entwickeln. Die Zweijahresgrenze geht davon aus, dass sich der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum dauerhaft an seinem Beschäftigungsort einrichten könne. Diese Unterstellung trägt bei einer Kettenabordnung die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen nicht.
 
Die Kettenabordnung unterscheidet sich von der doppelten Haushaltsführung an wechselnden Beschäftigungsorten, die nicht der zweijährigen Abzugsbegrenzung unterliegt, nur durch den fehlenden Ortswechsel, erfordert aber ansonsten vergleichbare Arbeitsplatzflexibilität. Dass allein die Veränderung des Beschäftigungsortes bei diesen beiden Vergleichsgruppen das maßgebliche Kriterium für den Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus sein soll, lässt sich nicht sachlich begründen. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine noch zulässige gesetzgeberische Typisierung.
 
Die Abzugsbegrenzung im Fall der beiderseits berufstätigen Ehegatten genügt nicht den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Nach Art. 6 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber Regelungen zu vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", wäre mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Alleinverdienerehe und Doppelverdienerehe sind verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt.
 
Danach müssen von Verfassungs wegen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass ein gemeinsamer Wohnsitz bei dem Beschäftigungsort des einen Ehegatten besteht und zugleich die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes durch die Berufstätigkeit des anderen Ehegatten an einem anderen Ort veranlasst ist. Auf die Gründe, aus welchen sich einer der Ehegatten für eine Berufstätigkeit an einem vom gemeinsamen Wohnort abweichenden Beschäftigungsort entschlossen hat, kommt es auch nach Ablauf von zwei Jahren doppelter Haushaltsführung nicht an. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Ehegatten zu erschweren. Deshalb darf der Gesetzgeber bei beiderseits berufstätigen Ehegatten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht deshalb als beliebig disponibel betrachten, weil solche Aufwendungen privat (mit -) veranlasst sind. Eine pauschale zeitbezogene Abzugsbegrenzung widerspricht der Wertentscheidung des Art.6 Abs.1 GG, denn sie missachtet geschützte Gründe für die Beibehaltung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.
 
BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002 Az. 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00
 




02.04.2003
Steuertip: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder für die Sie Kindergeld beziehen?

Dann sollten Sie bei der Einkommenssteuer 2002 bis 2004 unseren Steuertip beherzigen, er kann Ihnen viel bares Geld bringen.
 
Auch Ihnen steht nämlich der sogenannte Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 Euro zu, den bisher nur Alleinerziehende bekamen.
 
Steuertip
 




01.04.2003
VGH Mannheim: Nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis darf im Inland nicht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis gefahren werden

Ist die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausländische Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand oder ob sie erst später erworben wurde. Dies entschied der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Fall eines in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der sich das Recht erstreiten wollte, von seiner schweizerischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
 
Eine rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland führe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV stets dazu, dass von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden dürfe. Der deutsche Verordnungsgeber sei sich durchaus bewusst gewesen, dass die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung für den erteilenden Staat - hier also die Schweiz - aus Rechtsgründen nicht möglich sei, da es sich um den Hoheitsakt eines anderen Staates handle. Deshalb habe die Entziehung bei Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser ausländischen Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die ausländische Fahrerlaubnis als solche bleibe unangetastet.
 
VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2003 Az.: 10 S 2093/02