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26.03.2003
BFH: Kosten des häuslichen Arbeitszimmers von Außendienstmitarbeitern können vollständig abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Entscheidungen (vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02) mit der Frage befasst, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes bildet, so dass der Abzug der Kosten nicht eingeschränkt ist.
 
Maßgeblich ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Die für diese Prüfung erforderliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist in erster Linie Aufgabe der Finanzgerichte. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu; dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.
 
Nach diesen Grundsätzen bildet das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit den Feststellungen des Finanzgerichts zufolge wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (externer Link Az. VI R 82/01).
 
Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden (externer Link Az. VI R 104/01).
 
Im Falle eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses schließlich auch dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (externer Link Az. VI R 28/02).
 




21.03.2003
FG Brandenburg: Steuererklärung per Telefax

Nach einer neuen Entscheidung des Finanzgerichtes Brandenburg ist auch eine Einkommmenssteuererklärung wirksam und fristgerecht per Telefax übermittelt. Es sei nicht notwendig, so das Gericht, daß die Unterschrift des Steuerpflichtigen sich im Original auf dem Exemplar des Finanzamtes befände.
 
FG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2003 Az.: 1 K 57/02
 




19.03.2003
LG Frankfurt/Main: Argentinien muß seine Verbindlichkeiten aus Staatsanleihen erfüllen

Das LG Frankfurt hat in zwei Entscheidungen den Staat Argentinien verurteilt, den Schuldendienst für seine Staatsanleihen zu erfüllen. Dabei hielt das Gericht zur Sicherung dieser Ansprüche die Eintragung einer Sicherungshypothek auf das Grundstück des argentinischen Botschafts- und Konsulatsgeländes in Bonn für zulässig. Der Argumentation des südamerikanischen Staates, er befände sich in einer völkerrechtlichen Notstandsituation, folgte das Gericht nicht.
 
externer Link Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2003 Az.: 2-21 O 509/02
 
externer Link Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2003 Az.: 2-21 O 294/02
 




17.03.2003
BGH: Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" nicht wettbewerbswidrig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei gleichgelagerten Verfahren über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung mit einer sogenannten umgekehrten Versteigerung eines gebrauchten PKW zu entscheiden.
 
Die einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibenden Beklagten boten unter "Autoversteigerung" jeweils einen Gebrauchtwagen zum Kauf an mit dem Hinweis:
 
"Dieses Auto kommt unter den 'Hammer'. In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,-- DM. Aber warten sollten Sie nicht zu lange."
 
Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie mit der Methode einer "umgekehrten Versteigerung" die Spiellust der angesprochenen Interessenten in übertriebener Weise zur Absatzförderung ausnutze. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Sache die auf Unterlassung der Werbung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer anderen Sache dem Unterlassungsbegehren stattgegeben.
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige noch die hiervon möglicherweise ausgehenden sogenannten aleatorischen (spielerischen) Reize für sich alleine ausreichten, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Der Gewerbetreibende sei in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei und könne seine allgemein angekündigten Preise zu jedem ihm sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt erhöhen oder senken, sofern keine Preisvorschriften oder unlauteren Begleitumstände (z.B. zur Verschleierung von verlangten "Mondpreisen") vorlägen. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung erst dann, wenn der Einsatz der aleatorischen Reize dazu führe, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten "Gewinnchance" bestimmt werde.
 
Dies sei bei der zu beurteilenden Werbung nicht der Fall. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher werde angesichts der beträchtlichen Investition erfahrungsgemäß nicht von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des beworbenen Angebotes absehen und sich nicht wegen des "Spiels" zu einem Kauf verleiten lassen.
 
Soweit sich aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1986 (I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 = WRP 1986, 381 - Umgekehrte Versteigerung I) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran mit Blick auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht mehr fest.
 
BGH, Urteile vom 13. März 2003 Az.: I ZR 146/00 und I ZR 212/00
 




11.03.2003
KG: Telefonnetzbetreiber können für unbemerkte Dialer-Einwahlen keine Gebühren verlangen

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Berliner Kammergerichtes haben Telefonnetzbetreiber, die Gebühren für 0190-Nummern dann keinen Anspruch auf Bezahlung, wenn die Einwahl vom Nutzer unbemerkt durch eine sog. Internet-Dialer erfolgte.
 
Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003 Az.: 26 U 205/01
 
Unser Beitrag zum Thema
 




03.03.2003
LG Berlin: Unaufgeforderte SMS-Werbung unzulässig

Nach Auffassung des Landgerichtes Berlin ist die unaufgeforderte Übersendung von SMS-Werbung unzulässig. Der Empfänger einer solchen Botschaft kann gegen den Absender einen strafbewehrten Unterlassungsanspruch geltend machen.
 
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 Az.: 15 O 420/02