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25.02.2003
BGH: Nichtvertragshändler dürfen in ihrer Werbung das Logo der von ihnen angebotenen Autos verwenden

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied der Bundesgerichtshof, daß ein Autohändler mit den Marken und Logos der von ihm verkauften Autos werben darf, auch wenn er nicht Vertragshändler des hinter der Marke stehenden Unternehmes ist.
 
BGH, Urteil vom 7.11.2002 Az.: I ZR 202/00
 




18.02.2003
BAG: Schwangerschaft darf im Einstellungsgespräch verschwiegen werden

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil stellte das Bundesarbeitsgericht fest, daß eine schwangere Bewerberin um einen Arbeitsplatz ihre Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch verschweigen darf. Dies gilt selbst dann, wenn sie ausdrücklich nach einer Schwangerschaft gefragt wird und an dem angebotene Arbeitsplatz Schwangere aufgrund gesetzlicher Schutzbestimmungen überhaupt nicht arbeiten dürfen. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen, so das BAG, vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses, die Frage nach der Schwangerschaftdager eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts.
 
BAG, Urteil vom 6. Februar 2003 Az.: 2 AZR 621/01
 




12.02.2003
BFH: Immobilienobjekte sind in der Regel nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken erworben werden.

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien gekauft oder errichtet und wieder veräußert hat, betreibt nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen gewerblichen (und damit steuerpflichtigen) Grundstückshandel. Selbstgenutzte Immobilien, so der BFH in einem neuen Urteil, sind in den gewerblichen Grundstückshandel jedoch nicht einzubeziehen, weil sie jedenfalls regelmäßig zur Befriedigung der eigenen individuellen, mitunter repräsentativen Wohnbedürfnisse unter Außerachtlassung von Renditeerwägungen besonders ausgewählt sowie mit unter Umständen erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet und dementsprechend der nicht nur vorübergehenden Eigennutzung gewidmet werden.
 
BFH, Urteil vom 16. Oktober Az.: 2002 X R 74/99
 




05.02.2003
BFH: Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des BFH gilt die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen (Im Streit waren Kosten für Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos etc.). Denn Aufwendungen sind nur dann durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen, sind regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
 
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2002 Az.: VI R 188/98