Sie sehen hier News-Seiten aus unserem Archiv mit eingeschränkter Funktionalität. Zu unserer Hauptseite geht es hier: www.weberundpartner.de

powered by FreeFind
04.02.2004
BFH: Promotionskosten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend hat der VI. Senat nunmehr in seinem Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01 entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.
 
Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte.
 
Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des VI. Senats gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu. Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen sei auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Mit der Promotion habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet.
 
externer Link BFH, Urteil vom 4. November 2003 Az.: VI R 96/01

 



04.02.2004
BFH: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre ist verfassungswidrig
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt; bis einschließlich 1998 betrug dieser Zeitraum lediglich zwei Jahre.
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.
 
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Jahre 1990 ein Einfamilienhaus erworben, im Jahre 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt und am 22. April 1999 das Grundstück wieder veräußert. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
 
Der BFH hält die Neuregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig, weil sie als unzulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensschutz des Klägers verstößt. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber kann zwar beachtliche Gründe haben, bestehende Rechtslagen zu ändern. Der Bürger kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass Steuervergünstigungen und steuerliche Freiräume uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten bleiben. Jedoch ist es erforderlich, bei tatbestandlicher Rückanknüpfung in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen.
 
Nach Auffassung des BFH überwiegt im Streitfall der Vertrauensschutz des Klägers das Änderungsinteresse des Gesetzgebers. Mit dem Erwerb des Grundstücks hat der Kläger eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen und hierbei das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch genommen. Die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG a.F. galt im Zeitpunkt dieser Anlagedisposition bereits seit 65 Jahren und bildete die Grundlage des vom Kläger durch die Anschaffung betätigten Vertrauens. Dieses Vertrauen ist besonders schutzwürdig. Der Kläger musste mit dem steuerlichen Zugriff des Gesetzgebers in wirtschaftlich bereits eingetretene, bisher nicht steuerbare Wertzuwächse nicht rechnen und konnte dies bei seinen Dispositionen daher nicht berücksichtigen. Er durfte nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG a.F. im Jahr 1992 erwarten, sein Grundstück nunmehr nicht steuerbar veräußern zu können. Nach der damals geltenden Rechtslage zog eine spätere Veräußerung keine Besteuerung mehr nach sich. In Kenntnis dessen hat der Kläger sein Grundstück bis ins Jahr 1999 behalten.
 
Öffentliche Interessen überwiegen nach Auffassung des BFH dieses schutzwürdige Vertrauen des Klägers nicht. Die rückwirkende Erweiterung des § 23 EStG war als Maßnahme der Gegenfinanzierung der sich aufgrund des StEntlG 1999/2000/2002 ergebenden Steuerausfälle gedacht. Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, kann jedoch kein Kriterium des Allgemeinwohls sein, weil dieses Ziel durch jedes, auch durch sprunghaftes und willkürliches Besteuern erreicht würde. Gerade bei wachsendem staatlichem Finanzbedarf ist der Gesetzgeber gehalten, eine gerechte Verteilung der Lasten zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, wenn der Finanzbedarf durch andere - steuersenkende - gesetzgeberische Maßnahmen in vorhersehbarer Weise selbst geschaffen wird.
 
Da die übergangslose Neuregelung das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot des Vertrauensschutzes verletzt, ist der Gesetzgeber gehalten, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Er muss jedenfalls diejenigen Fälle in eine dem schützenswerten Vertrauen des Steuerpflichtigen hinreichend Rechnung tragende Übergangsregelung einbetten, in denen - wie im Streitfall - die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F. bereits abgelaufen war und die Steuerpflichtigen nach altem Recht eine geschützte, gegen den (früheren) Steuerzugriff abgeschirmte Rechtsposition erlangt hatten. Insoweit sind mehrere Möglichkeiten denkbar.
 
Beim Bundesverfassungsgericht liegt nun, wenn es dem Vorlagebeschluss des BFH folgt, die Entscheidungskompetenz, die ab 1999 für die Veräußerung privater Grundstücke geltende einkommensteuerliche Regelung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären und dem Gesetzgeber ggf. einen Gestaltungsauftrag für eine verfassungskonforme Übergangsregelung zu erteilen.
 
externer Link BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 Az.: IX R 46/02

 



04.02.2004
BGH: Versenden rechnungsähnlicher Offerten kann strafbar sein
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH an seiner Rechtsprechung festgehalten, daß das Versenden von Scheinrechnungen an Unternehmer strafbar sein kann.
 
Der Angeklagte im entschiedenen Fall hatte an hunderte Unternehmen Offerten veschickt, in denen er anbot, gegen Zahlung von bis zu 1.000 DM an einem Internetdienst teilnehmen zu können. Allerdings sahen diese Angebote aus wie Rechnungen über bereits erbrachte Leistungen, lediglich auf der Rückseite befand sich ein kleingedruckter Hinweis, es handele sich nur um ein Angebot.
 
Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließe die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus, so der BGH. Eine Täuschung könne auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung könne somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu – isoliert betrachtet – wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen würde ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetze und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung sei.
 
externer Link BGH, Urteil vom 04. Dezember 2003 Az.: 5 StR 308/03

 



16.01.2004
BFH: Auch Reisekosten vom Arbeitsplatz zu weit entfernter Familienwohnung (Türkei) können Werbungskosten sein.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BFH geurteilt, daß Fahrten vom Arbeitsplatz zu der weit entfernter Familienwohnung, die für den Steuerpflichtigen den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, Werbungskosten sein können. Im Streitfall handelte es sich um einen Arbeitnehmer, der im fraglichen Jahr fünfmal zu seiner Familie in die Türkei gereist war und 3.878 DM als Werbungskosten anerkannt wissen wollte.
 
externer Link BFH, Urteil vom 26. November 2003 Az.: VI R 152/99